Artikel 6 VO (EU) 2023/2623

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa), die gefangen wird

a)
in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Spiegelnetzen (GTR, GTN, GEN, GN);
b)
in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX);
c)
in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind;
d)
in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB), wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;
e)
in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden (SDN);
f)
in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC).

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

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