Artikel 30 VO (EU) 2023/2631
Interne Strategien und Verfahren
(1) Externe Prüfer müssen interne Strategien und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen und umsetzen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der Beurteilungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(2) Externe Prüfer müssen zudem solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme festlegen und umsetzen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der in Absatz 2 genannten Solidität der Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung und der, internen Kontrollmechanismen sowie der Wirksamkeit der Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme festgelegt sind.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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