Artikel 34 VO (EU) 2023/2631
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
(1) Externe Prüfer müssen angemessene Aufzeichnungen über Folgendes führen:
- a)
- die Identität der Personen, die an der Festlegung und Genehmigung der Prüfungen beteiligt sind, und das Datum, an dem die Beschlüsse über die Genehmigung der Prüfungen gefasst wurden;
- b)
- die Dokumentation der etablierten Verfahren und Methoden der externen Prüfer für die Durchführung und Erstellung der Prüfungen;
- c)
- interne Aufzeichnungen, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für veröffentlichte Prüfungen herangezogen wurden;
- d)
- die Verfahren und Maßnahmen, die von externen Prüfern angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
- e)
- Kopien interner und externer Mitteilungen, einschließlich elektronischer Mitteilungen, die externe Prüfer und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben;
- f)
- die Dokumentation, die die in Artikel 35 Absatz 2 genannten vorvertraglichen Beurteilungen enthält.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen müssen bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Fälligkeit der betreffenden Anleihe aufbewahrt und der ESMA auf deren Aufforderung hin zur Verfügung gestellt werden.
(3) Hat die ESMA die Registrierung eines externen Prüfers gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgehoben, so hat dieser externe Prüfer sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen und Unterlagen für weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, in denen die Rechte und Pflichten des externen Prüfers bzw. des Emittenten der europäischen grünen Anleihe im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung von Beurteilungsleistungen festgelegt sind, müssen für die Dauer der Beziehung zu diesem Emittenten aufbewahrt werden.
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