Artikel 36 VO (EU) 2023/2631
Erbringung sonstiger Dienstleistungen
Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.