Artikel 38 VO (EU) 2023/2631

Veröffentlichung von Prüfungen

(1) Externe Prüfer müssen auf ihren Websites die folgenden Informationen veröffentlichen und kostenlos zur Verfügung stellen:

a)
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Emission der betreffenden Anleihe die von ihnen abgegebenen Voremissionsprüfungen;
b)
unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung der Allokationsberichte durch den externen Prüfer die von ihnen abgegebenen Nachemissionsprüfungen;
c)
unverzüglich nach der Beurteilung der Wirkungsberichte durch den externen Prüfer die von ihm abgegebenen Prüfungen der Wirkungsberichte.

(2) Die Prüfungen müssen mindestens bis zum Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Anleihe auf der Website des externen Prüfers öffentlich zugänglich bleiben.

(3) Externe Prüfer, die beschließen, eine Prüfung nicht mehr bereitzustellen, müssen unverzüglich nach einer solchen Entscheidung Informationen über die Gründe für diese Entscheidung auf ihrer Website bereitstellen.

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