Artikel 40 VO (EU) 2023/2631
Gleichwertigkeitsbeschluss
(1) Die Kommission kann einen Beschluss in Bezug auf ein Drittland erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittlands Folgendes gewährleisten:
- a)
- dass in diesem Drittland registrierte oder zugelassene externe Prüfer rechtsverbindliche organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensanforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind;
- b)
- dass der Rechtsrahmen des betreffenden Drittlands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht jenes Drittlands registrierten oder zugelassenen externen Prüfern vorsieht.
(2) Die Kommission kann den Rahmen der Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachten, wenn Unternehmen, die externe Prüfungsdienstleistungen erbringen, gemäß diesem Rahmen Folgendem unterliegen:
- a)
- Registrierung oder Zulassung sowie wirksame kontinuierliche Beaufsichtigung und Durchsetzung;
- b)
- angemessene organisatorische Anforderungen im Bereich der internen Kontrollfunktionen;
- c)
- angemessene Wohlverhaltensregeln.
(3) Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird Folgendes festgelegt:
- a)
- der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittländern registrierte oder zugelassene externe Prüfer aus einem Drittland;
- b)
- der Mechanismus für eine unverzügliche Unterrichtung der ESMA im Fall, dass eine zuständige Drittlandbehörde der Auffassung ist, dass ein von ihr beaufsichtigter externer Prüfer aus einem Drittland, der von der ESMA in das in Artikel 67 genannte Register eingetragen wurde, gegen die Voraussetzungen für seine Eintragung oder Zulassung oder gegen anwendbares Recht verstößt;
- c)
- die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Überprüfungen vor Ort.
(4) Ein externer Prüfer aus einem Drittland, der in einem Land ansässig ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und der in das in Artikel 67 genannte Register eingetragen wurde, ist berechtigt, die unter die Registrierung fallenden Dienstleistungen für Emittenten europäischer grüner Anleihen in der gesamten Union zu erbringen.
(5) Ein externer Prüfer aus einem Drittland kann die Rechte gemäß Artikel 39 nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Drittland ihren gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss aufhebt.
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