Artikel 44 VO (EU) 2023/2631

Beaufsichtigung durch zuständige Behörden

(1) Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte:

a)
Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19;
b)
Emittenten, die die von den in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen.

(2) Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung nachkommen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Artikels beaufsichtigen die zuständigen Behörden keine Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.

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