Artikel 56 VO (EU) 2023/2631

Überprüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA in den Geschäftsräumen, auf den Grundstücken oder dem Eigentum der in Artikel 54 Absatz 1 genannten juristischen Personen alle erforderlichen Überprüfungen vor Ort durchführen. Die ESMA kann die Überprüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Überprüfung dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Überprüfung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 55 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume, Eigentum und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Überprüfung und in dem für die Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Überprüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 61 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Überprüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung.

(4) Die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Überprüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Überprüfung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt werden soll.

(5) Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen aktiv die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 55 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Überprüfungen vor Ort wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 55 Absatz 1.

(7) Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Überprüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Überprüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(8) Setzt die Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die ESMA eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

(9) Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Überprüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug darauf, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

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