Artikel 59 VO (EU) 2023/2631
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 63 Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen hat, so erlässt sie einen Beschluss dahin gehend, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
- a)
- Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers;
- b)
- Aufhebung der Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland;
- c)
- vorübergehendes Verbot für den externen Prüfer, im Rahmen dieser Verordnung in der Union tätig zu sein, solange der Verstoß nicht beendet wurde;
- d)
- Aussetzung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland;
- e)
- Aufforderung der Person, den Verstoß zu beenden;
- f)
- Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 60;
- g)
- Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 61;
- h)
- öffentliche Bekanntmachung.
(2) Die ESMA hebt in folgenden Fällen die Registrierung oder Anerkennung eines externen Prüfers auf:
- a)
- Der externe Prüfer hat ausdrücklich auf die Registrierung oder Anerkennung verzichtet oder die Registrierung oder Anerkennung nicht innerhalb von 36 Monaten nach der Registrierung oder Anerkennung in Anspruch genommen;
- b)
- der externe Prüfer hat die Zulassung oder Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
- c)
- der externe Prüfer erfüllt nicht mehr die an die Registrierung oder Anerkennung geknüpften Voraussetzungen.
Die ESMA begründet ihren Beschluss zur Aufhebung der Registrierung oder Anerkennung des externen Prüfers ausführlich.
Die Aufhebung hat unmittelbare Wirkung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:
- a)
- Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
- b)
- die Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
- c)
- die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- d)
- den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- e)
- die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- f)
- die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
- g)
- die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
- h)
- das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
- i)
- frühere Verstöße gegen die vorliegende Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- j)
- Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
(4) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Erlasses des in Absatz 1 genannten Beschlusses auf ihrer Website.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst
- a)
- den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;
- b)
- gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;
- c)
- den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
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