Artikel 1 VO (EU) 2023/265

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramischen Steinchen, Mosaiksteinen und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertigen Formstücken, die derzeit unter den KN-Codes 69072100, 69072200, 69072300, 69073000 und 69074000 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und der Türkei.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Indien Conor Granito Pvt Ltd.; Corial Ceramic Pvt Ltd. 8,7 % C898
Indien Acecon Vitrified Pvt Ltd; Avlon Ceramic Pvt Ltd; Duracon Vitrified Pvt Ltd; Eracon Vitrified Pvt Ltd; Evershine Cera Pvt Ltd; Icon Granito Pvt Ltd; Venice Ceramics 6,7 % C899
Indien In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 7,3 %
Indien Alle übrigen Unternehmen 8,7 % C999
Türkei Hitit Seramik Sanayi ve Ticaret A.Ș. 20,9 % C900
Türkei

Qua Granite ve Hayal Yapi Ürünleri San. Tic. A.Ș.;

Bien Yapi Ürünleri San. Tic. A.Ș.

4,8 % C901
Türkei In Anhang II aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 9,2 %
Türkei Alle übrigen Unternehmen 20,9 % C999

(3) Die Antidumpingzölle gelten nicht für den indischen ausführenden Hersteller Lavish, zu dem Lavish Granito Pvt Ltd., Lavish Ceramics, Lakme Vitrified LLP, Liva Ceramics, Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP gehören (TARIC-Zusatzcode C903), und gelten nicht für den türkischen ausführenden Hersteller Vitra Karo Sanayi ve Ticaret A.Ș. (TARIC-Zusatzcode C902).

(4) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen sowie die Nichtanwendung eines Antidumpingzollsatzes für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] (TARIC-Zusatzcode) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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