Artikel 2 VO (EU) 2023/265

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus Indien oder der Türkei hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in Indien oder der Türkei im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) nicht ausgeführt hat,
b)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und
c)
er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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