Artikel 1 VO (EU) 2023/267

(1) Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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