Präambel VO (EU) 2023/267

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung gelten traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland als neuartige Lebensmittel.
(2)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3)
Am 28. März 2019 übermittelte das Unternehmen DOMENICODELUCIA SPA (im Folgenden der „Antragsteller” ) der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, Nüsse von Canarium ovatum Engl. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. als solche von der allgemeinen Bevölkerung verzehrt werden dürfen.
(4)
Die Meldung entspricht den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2015/2283. Insbesondere belegen die vom Antragsteller vorgelegten Daten, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. auf den Philippinen seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden.
(5)
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 13. Dezember 2021 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) weiter.
(6)
Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels in der Union ein.
(7)
Am 13. Mai 2022 veröffentlichte die Behörde ihren Technical Report on the notification of nuts of Canarium ovatum Engl. as a traditional food from a third country(3). In diesem Bericht zog die Behörde den Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der beantragten Verwendung von Nüssen von Canarium ovatum Engl. keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.
(8)
Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen getrockneter Nüsse von Canarium ovatum Engl. in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel entsprechend aktualisieren.
(9)
In ihrem Bericht stellte die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Nüssen von Canarium ovatum Engl. fest, dass nach dem Verzehr dieser Nüsse allergische Reaktionen auftreten können. Studien belegten insbesondere eine In-vitro-Kreuzreaktivität von Nüssen von Canarium ovatum Engl. mit Kaschu- und Walnüssen. Es ist wichtig, dass klare Angaben zum Vorhandensein von Lebensmitteln, die allergische Reaktionen auslösen können, gemacht werden, damit die Verbraucher eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind. Daher ist es angezeigt, Nüsse von Canarium ovatum Engl., die den Verbrauchern zugänglich gemacht werden, entsprechend den Anforderungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(10)
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. sollten als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)

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