Artikel 1 VO (EU) 2023/2675
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet bei wirtschaftlichem Zwang durch ein Drittland Anwendung. In ihr werden Regel und Verfahren festgelegt, die den wirksamen Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer sicherstellen.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren, um von wirtschaftlichem Zwang abzuschrecken oder die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs zu erwirken, während die Union als letztes Mittel dem wirtschaftlichen Zwang durch Reaktionsmaßnahmen der Union entgegenwirken kann.
Mit dieser Verordnung wird auch ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Union erforderlichenfalls Ersatz für den von der Union erlittenen Schaden verlangen kann.
(3) Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt werden.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet bestehender Instrumente der Union und von der Union geschlossener internationaler Übereinkünfte sowie der aufgrund dieser Übereinkünfte im Einklang mit dem Völkerrecht getroffenen Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und in anderen Politikbereichen der Union.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Sinne der Verträge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.