Artikel 2 VO (EU) 2023/2675

Wirtschaftlicher Zwang

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt wirtschaftlicher Zwang vor, wenn ein Drittland eine Maßnahme eines Drittlandes anwendet oder anzuwenden droht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift.

(2) Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen die Kommission und der Rat Folgendes:

a)
Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, Umfang und Ausmaß der Maßnahme des Drittlandes, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Handels- oder Investitionsbeziehungen mit der Union, und den daraus resultierenden Druck auf die Union oder einen Mitgliedstaat,
b)
ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Handlungen der Union oder eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittlandes zu verhindern oder zu erwirken,
c)
das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift,
d)
ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt,
e)
ob und wie das Drittland vor Ergreifung oder Anwendung der Maßnahme des Drittlandes ernsthafte Anstrengungen in gutem Glauben unternommen hat, die Angelegenheit durch internationale Koordinierung oder Beilegung entweder bilateral oder in einem internationalen Forum zu klären.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.