Artikel 3 VO (EU) 2023/2675

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Maßnahme eines Drittlandes” jedes Tun oder Unterlassen, die einem Drittland nach dem Völkerrecht zuzurechnen ist;
(2)
„besonderer Rechtsakt” jede Rechts- oder sonstige Handlung, einschließlich der Äußerung eines Standpunkts durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
(3)
„von der Union erlittener Schaden” eine negative Auswirkung, einschließlich wirtschaftlicher Schäden, auf die Union oder einen Mitgliedstaat, auch auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, die durch wirtschaftlichen Zwang verursacht wird;
(4)
„Drittland” jeden Staat, jedes gesonderte Zollgebiet oder Völkerrechtssubjekt, mit Ausnahme der Union oder eines Mitgliedstaats;

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