Artikel 4 VO (EU) 2023/2675
Untersuchung der Maßnahmen von Drittländern
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eine Maßnahme eines Drittlandes untersuchen, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Untersucht die Kommission eine Maßnahme eines Drittlandes, so handelt sie zügig. Die Untersuchung darf in der Regel vier Monate nicht überschreiten.
Die Kommission führt die Untersuchung auf der Grundlage fundierter Informationen durch, die sie auf eigene Initiative erhoben oder von einer zuverlässigen Quelle, einschließlich eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der Wirtschaftsakteure oder der Gewerkschaften, erhalten hat.
Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 15 sicher, gegebenenfalls einschließlich des Schutzes der Identität des Auskunftgebers.
Die Kommission macht ein sicheres Instrument öffentlich verfügbar, um die Einreichung von Informationen bei der Kommission zu erleichtern.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten rechtzeitig über den Beginn der Untersuchungen und über relevante Entwicklungen in Bezug auflaufende Untersuchungen.
(4) Die Kommission holt erforderlichenfalls Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen des Drittlandes ein.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, diese Informationen zu übermitteln, und die Mitgliedstaaten reagieren zügig auf dieses Ersuchen.
Die Kommission kann die Interessenträger auffordern, durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung und gegebenenfalls durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen zu übermitteln. Die Kommission legt unter Berücksichtigung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitraums einen Termin fest, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind.
Veröffentlicht die Kommission eine solche Bekanntmachung, so teilt sie dem betreffenden Drittland mit, dass mit der Untersuchung begonnen wurde.
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