Artikel 5 VO (EU) 2023/2675
Feststellung hinsichtlich der Maßnahme des Drittlandes
(1) Gelangt die Kommission aufgrund einer gemäß Artikel 4 durchgeführten Untersuchung zu dem Schluss, dass die Maßnahme des Drittlandes die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme des Drittlandes die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt.
In diesem Vorschlag erläutert die Kommission, inwiefern diese Bedingungen erfüllt sind.
In dem Vorschlag wird eine vorläufige Frist festgelegt, innerhalb dessen die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 erfüllt sind. Diese Frist überschreitet nicht sechs Monate, es sei denn, angesichts der besonderen Umstände des Falles ist ein hinreichend begründeter längerer Zeitraum erforderlich.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Vorschlag oder in einem späteren Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls vor, dass das Drittland ersucht wird, den von der Union erlittenen Schaden wiedergutzumachen.
Die Beurteilung, ob es angemessen ist, das Drittland aufzufordern, den von der Union erlittenen Schaden wiedergutzumachen, wird auf alle Umstände des Einzelfalls gestützt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Art und den Umfang des verursachten Schadens und die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, den durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden volle Wiedergutmachung zu leisten.
(3) Vor der Unterbreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlags fordert die Kommission das Drittland unbeschadet einer etwaigen Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 6 auf, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, wenn dies für die Zwecke der in jenem Absatz genannten Feststellung von Nutzen ist. Diese Frist muss angemessen sein und darf die Vorlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlags durch die Kommission nicht unangemessen verzögern.
(4) Bevor die Kommission den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlag unterbreitet, unterrichtet sie das Europäische Parlament über die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 4 durchgeführten Untersuchung.
(5) Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte mit qualifizierter Mehrheit.
Der Rat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat zügig.
Der Rat beschließt innerhalb von acht Wochen nach Vorlage des in Absatz 1 und 2 genannten Vorschlags.
Abweichend von Unterabsatz 2 kann der Rat nach Ablauf dieser Achtwochenfrist tätig werden, sofern er die Kommission über eine Verzögerung und die Gründe für diese Verzögerung unterrichtet.
Der Zeitraum, in dem der Rat tätig werden muss, darf in der Regel zehn Wochen ab Vorlage der in Absatz 1 und 2 genannten Vorschläge nicht überschreiten.
Bei der Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse wendet der Rat Artikel 2 Absatz 1, in dem die Bedingungen für das Vorliegen von wirtschaftlichem Zwang festgelegt sind, und die in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien an und erläutert, inwiefern diese Bedingungen erfüllt und wie die Kriterien angewandt werden.
(7) Gemäß diesem Artikel erlassene Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Das Europäische Parlament wird von der Kommission bzw. vom Rat über alle gemäß diesem Artikel vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte unterrichtet.
(9) Erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1, so setzt die Kommission das Drittland entsprechend in Kenntnis und fordert dieses Drittland auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich einzustellen.
(10) Erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2, so fordert die Kommission das Drittland auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wiedergutmachung für den von der Union erlittenen Schaden zu leisten.
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