Artikel 10 VO (EU) 2023/2675
Bedingungen für die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union auf bestimmte natürliche und juristische Personen
(1) Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b kann eine natürliche oder juristische Person als der Regierung des Drittlandes angehörend oder mit dieser verbunden angesehen werden, wenn
- a)
- diese Regierung wirtschaftlicher Eigentümer von mehr als 50 % des Eigenkapitals einer solchen juristischen Person ist, direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte der juristischen Person ausübt oder befugt ist, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
- b)
- diese Person ausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte genießt, die von der Regierung des betreffenden Drittlandes de jure oder de facto gewährt werden, falls die Person in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem diese Regierung die Zahl der Lieferanten oder Käufer auf einen oder mehrere beschränkt, oder falls diese Regierung direkt oder indirekt Praktiken gestattet, mit denen der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder
- c)
- diese Person tatsächlich im Namen oder unter der Leitung oder auf Betreiben der Regierung des betreffenden Drittlandes handelt.
(2) Hat die Kommission Grund zur Annahme, dass eine natürliche oder juristische Person die in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien erfüllt, und erwägt sie die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union in Bezug auf diese Person, so teilt sie dieser Person Folgendes mit:
- a)
- die Gründe, aus denen die Kommission der Auffassung ist, dass diese Person diese Kriterien erfüllt;
- b)
- die Reaktionsmaßnahmen der Union, die die Kommission in Bezug auf diese Person zu ergreifen beabsichtigt;
- c)
- die Möglichkeit, dass diese Person innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung nimmt, ob sie diese Kriterien erfüllt.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und setzt die betreffende Person, soweit möglich, direkt davon in Kenntnis.
In dieser Bekanntmachung gibt die Kommission anderen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels kann die Kommission alle Informationen einholen, die sie für relevant hält, auch indem sie solche Informationen bei den Mitgliedstaaten anfordert.
(5) Unbeschadet des Artikels 12 überprüft die Kommission, wenn ihr nach Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b neue stichhaltige Beweise vorgelegt werden, ob die betreffenden Personen weiterhin die in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllen, und unterrichtet die betreffenden Personen entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.