Artikel 15 VO (EU) 2023/2675
Vertraulichkeit
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt, angefordert oder eingeholt wurden.
(2) Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung von Informationen gemäß Absatz 1 beantragen. Diesem Antrag ist eine nicht vertrauliche und aussagekräftige Zusammenfassung der betreffenden Informationen oder eine Begründung, weshalb die betreffenden Informationen nicht zusammengefasst werden können, beizufügen.
(3) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
(4) Absätze 2 und 3 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in einer aussagekräftigen Zusammenfassung durch die Kommission nicht entgegen, sofern der Auskunftgeber durch diese Bekanntgabe nicht identifiziert werden kann.
Bei der Bekanntgabe dieser allgemeinen Informationen ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.
(5) Bedienstete von Mitgliedstaaten sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten im Zusammenhang mit dieser Verordnung bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Kommission stellt ein sicheres und verschlüsseltes System bereit, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Bediensteten der Mitgliedstaaten zu unterstützen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.