Artikel 14 VO (EU) 2023/2675
Zentrale Kontaktstelle
(1) Die Kommission stellt eine zentrale Kontaktstelle für die Anwendung dieser Verordnung und ihre Koordinierung mit allen einschlägigen Unionsrechtsakten und für die Einholung von Informationen und die Vorlage von Kosten- und Datenanalysen bereit, um die Art des wirtschaftlichen Zwangs zu bestimmen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung muss die zentrale Kontaktstelleunter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit als die wichtigste Kontaktstelle für Unternehmen und private Interessenträger in der Union fungieren, die von dem wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, auch im Hinblick auf die Unterstützung, die im Kontext eines diese Unternehmen und Interessenträger betreffenden anhaltenden wirtschaftlichen Zwangs zu leisten ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.