Artikel 13 VO (EU) 2023/2675
Einholung von Informationen in Bezug auf Reaktionsmaßnahmen der Union
(1) Die Kommission muss vor der Ergreifung oder der Änderung von Reaktionsmaßnahmen der Union und kann vor deren Aussetzung bzw. Beendigung durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung und gegebenenfalls durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Ansichten über die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union anfordern.
Die Bekanntmachung muss die Frist enthalten, innerhalb derer der Kommission die Informationen und Ansichten zu übermitteln sind.
Die Kommission kann mit der in Unterabsatz 1 genannten Einholung der Informationen und Ansichten zu jedem ihr angemessen erscheinenden Zeitpunkt beginnen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere im Namen von Wirtschaftsbeteiligten und Gewerkschaften der Union handelnde Verbände, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sein könnten, sowie die Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die möglicherweise von diesen Maßnahmen betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.
(3) Die Kommission ermittelt mögliche Optionen für mögliche Reaktionsmaßnahmen der Union und holt insbesondere Informationen und Ansichten über Folgendes ein, ohne die Ergreifung der Reaktionsmaßnahmen der Union in ungerechtfertigter Weise zu verzögern:
- a)
- die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Akteure in Drittländern und ihre Wettbewerber, Geschäftspartner oder Kunden innerhalb der Union sowie Verwender, Endverbraucher oder Arbeitnehmer in der Union,
- b)
- die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
- c)
- den durch solche Maßnahmen möglicherweise verursachten Verwaltungsaufwand.
(4) Die Kommission trägt den gemäß diesem Artikel eingeholten Informationen und Ansichten in höchstem Maße Rechnung.
Wenn die Kommission dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegt, fügt sie eine Analyse der geplanten Maßnahmen und ihrer potenziellen Auswirkungen bei.
Diese Analyse umfasst eine gründliche Bewertung der Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige sowie auf die Endverbraucher in der Union. Gegebenenfalls wird darin auf mögliche unverhältnismäßige Auswirkungen hingewiesen.
(5) Zum Zwecke des Erlasses sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 holt die Kommission gezielt Informationen und Ansichten von relevanten Interessenträgern ein, sofern die Einholung von Informationen und Ansichten aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Ausnahmesituationen nicht unmöglich oder aus objektiven Gründen nicht erforderlich ist, zum Beispiel zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union.
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