Artikel 12 VO (EU) 2023/2675
Änderung, Aussetzung und Beendigung von Reaktionsmaßnahmen der Union
(1) Die Kommission überprüft den wirtschaftlichen Zwang und die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf das Interesse der Union.
(2) Setzt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang aus, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union für die Dauer der Aussetzung durch das Drittland aus.
Wenn das Drittland und die Union oder der betroffene Mitgliedstaat — auch auf der Grundlage eines Angebots dieses Drittlandes — ein Übereinkommen geschlossen haben, die Angelegenheit einem Dritten zur verbindlichen internationalen Streitbeilegung vorzulegen, und das Drittland die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen aussetzt, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens aus.
Erfordert eine Entscheidung im Rahmen der Streitbeilegung oder die Beilegung mit dem Drittland eine Umsetzung durch das Drittland, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union aus, sofern das Drittland diese Entscheidung im Rahmen der Streitbeilegung oder diese Beilegung umsetzt.
Die Kommission setzt die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union aus oder nimmt sie wieder auf, wenn dies angesichts des gemäß Artikel 9 festgestellten Interesses der Union erforderlich ist oder wenn dies nach der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union erforderlich ist, um die Fortführung der Zusammenarbeit nach dem Ergreifen von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erleichtern.
Die Kommission setzt die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aus oder nimmt sie entsprechend wieder auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2 und 11 festgelegten Bedingungen und Kriterien oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, ändert die Kommission Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls durch Durchführungsrechtsakte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Unter den folgenden Umständen beendet die Kommission die Reaktionsmaßnahmen der Union:
- a)
- der wirtschaftliche Zwang wurde beendet und, sofern der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 10 beschlossen hat, Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu verlangen, der von der Union erlittene Schaden wurde wiedergutgemacht,
- b)
- der wirtschaftliche Zwang wurde beendet, das Drittland hat den von der Union erlittenen Schaden jedoch nicht wiedergutgemacht, obwohl der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 10 beschlossen hat, Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu verlangen, es sei denn, zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die Reaktionsmaßnahmen der Union aufrechtzuerhalten;
- c)
- eine einvernehmliche Lösung wurde herbeigeführt,
- d)
- eine bindende Entscheidung im Rahmen einer internationalen Streitbeilegung, die wirtschaftlichen Zwang betrifft, erfordert die Beendigung der Reaktionsmaßnahme der Union,
- e)
- die Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union ist im gemäß Artikel 9 festgestellten Interesse der Union angebracht.
Die Kommission beendet die Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, etwa um irreparable Schäden für die Union oder einen Mitgliedstaat abzuwenden oder die Konformität mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union aufgrund der Aussetzung oder Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs aufrechtzuerhalten, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung oder Änderung der Reaktionsmaßnahmen der Union.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft.
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