Artikel 7 VO (EU) 2023/2675

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission nimmt, gegebenenfalls nach Anhörung des Rates gemäß den Verträgen, Konsultationen auf oder arbeitet mit anderen Drittländern, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, oder mit anderen interessierten Drittländern zusammen, um die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu erreichen.

Diese Konsultationen und die Zusammenarbeit können gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)
Austausch relevanter Informationen und Erfahrungen, um eine kohärente Reaktion auf diesen wirtschaftlichen Zwang zu erleichtern;
b)
Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren;
c)
Koordinierung bei der Reaktion auf den wirtschaftlichen Zwang.

Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein, sich an diesen Konsultationen und der Zusammenarbeit zu beteiligen.

Solche Konsultationen und Zusammenarbeit dürfen das Verfahren nach dieser Verordnung nicht übermäßig verzögern.

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