Artikel 8 VO (EU) 2023/2675

Reaktionsmaßnahmen der Union

(1) Die Kommission ergreift Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege eines Durchführungsrechtsakts, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 haben nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und, sofern gemäß Artikel 5 Absatz 10 gefordert, zur Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens geführt;
b)
die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union ist erforderlich, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Fall in Anbetracht der verfügbaren Optionen zu schützen;
c)
die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union liegt im Interesse der Union gemäß Artikel 9.

Wurde der wirtschaftliche Zwang beendet und das Drittland hat für den von der Union erlittenen Schaden trotz Aufforderung keine volle Wiedergutmachung geleistet, so stützt die Kommission die Beurteilung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, auf alle Umstände des Einzelfalls. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Art und den Umfang des verursachten Schadens sowie die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens zu leisten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission wählt geeignete Reaktionsmaßnahmen der Union aus den in Anhang I genannten Maßnahmen aus. Sie bestimmt, welche dieser Maßnahmen auf der Grundlage der in Artikel 11 festgelegten Auswahl- und Gestaltungskriterien geeignet sind.

In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt begründet die Kommission, warum sie der Auffassung ist, dass die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind und warum sie der Auffassung ist, dass die Reaktionsmaßnahmen der Union im Hinblick auf die in Artikel 11 genannten Kriterien angemessen sind.

(3) Reaktionsmaßnahmen der Union werden in folgender Formergriffen:

a)
als Maßnahmen von allgemeiner Geltung oder
b)
als Maßnahmen, die für bestimmte natürliche oder juristische Personen gelten, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 207 AEUV ausüben oder ausüben können und der Regierung des Drittlandes angehören oder mit ihr verbunden sind.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Reaktionsmaßnahmen der Union können so gestaltet werden, dass sie bestimmte Sektoren, Regionen oder Wirtschaftsbeteiligte des Drittlandes im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Ursprungsregeln betreffen.

(4) Soweit die Maßnahme des Drittlandes eine völkerrechtswidrige Handlung darstellt, können die Reaktionsmaßnahmen der Union aus Maßnahmen bestehen, die auf die Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Drittland hinauslaufen.

(5) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union mit den Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Rechtsakte der Union als dieser Verordnung als Reaktion auf den wirtschaftlichen Zwang ergreift.

(6) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt hat einen aufgeschobenen Geltungsbeginn vorzusehen, der nicht später als drei Monate nach Erlass des Durchführungsrechtsakts liegen darf, es sei denn, ein späterer Geltungsbeginn ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände vorgesehen.

Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so fest, dass das Drittland gemäß Absatz 7 benachrichtigt werden kann und den wirtschaftlichen Zwang beenden und, falls gefordert, den von der Union erlittenen Schaden beheben kann.

(7) Nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts setzt die Kommission das Drittland darüber in Kenntnis und

a)
fordert das Drittland auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich einzustellen und gegebenenfalls und auf Verlangen den von der Union erlittenen Schaden zu beheben,
b)
bietet an, eine Lösung mit dem Drittland auszuhandeln, und
c)
teilt dem Drittland mit, dass die Reaktionsmaßnahmen der Union Anwendung finden, es sei denn, der wirtschaftliche Zwang wird beendet und das Drittland behebt gegebenenfalls und auf Verlangen den von der Union erlittenen Schaden.

(8) Liegen der Kommission glaubhafte Informationen darüber vor, dass der wirtschaftliche Zwang beendet wurde oder das Drittland konkrete Schritte unternommen hat, um den wirtschaftlichen Zwang einzustellen, und gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden vor dem gemäß Absatz 6 festgelegten späteren Geltungsbeginn behoben hat, so sieht der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt einen weiteren Aufschub des Geltungsbeginns vor. Dieser Aufschub gilt für einen in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Zeitraum und ist so zu bemessen, dass die Kommission die tatsächliche Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs überprüfen kann.

In dem Fall, dass die Kommission über solche glaubwürdigen Informationen verfügt, veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, dass ihr solche Informationen vorliegen, sowie den gemäß dem vorliegenden Unterabsatz verschobenen Geltungsbeginn des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.

(9) Stellt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang ein und behebt gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden vor dem Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.

Dieser Aufhebungsdurchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(10) Ungeachtet der Absätze 7, 8 und 9 kann in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt vorgesehen werden, dass Reaktionsmaßnahmen der Union gelten, ohne dass die Kommission das betreffende Drittland zuvor gemäß Absatz 7 Buchstabe a auffordert, den wirtschaftlichen Zwang einzustellen oder gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden zu beheben, oder dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 7 Buchstabe c mitteilt, dass diese Reaktionsmaßnahmen der Union Anwendung finden, sofern dies in hinreichend begründeten Fällen für die Wahrung der Rechte und Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere für die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union, erforderlich ist.

(11) Ungeachtet der Absätze 6 und 8 gilt der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Fällen, in denen der wirtschaftliche Zwang in der Drohung besteht, eine Maßnahme des Drittlands anzuwenden, die sich auf Handel oder Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 auswirkt, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme des Drittlandes angewandt wird.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

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