ANHANG I VO (EU) 2023/2675
Reaktionsmaßnahmen der Union nach Artikel 8
- 1.
- Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen im Hinblick auf Zollzugeständnisse gleichkommen können.
- 2.
- Einführung oder Erhöhung der Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren einschließlich — gegebenenfalls — der Waren, die Ausfuhrkontrollen unterliegen, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, oder Einführung oder Erhöhung von Beschränkungen der Bezahlung von Waren, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
- 3.
- Einführung von Beschränkungen des Handels mit Waren, sei es in Form von Maßnahmen, die für Durchfuhrwaren gelten, oder von internen Maßnahmen, die für Waren gelten, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
- 4.
-
Folgende Maßnahmen, die — soweit erforderlich — einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Rechts, an Vergabeverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, gleichkommen können:
- a)
- der Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes von der öffentlichen Auftragsvergabe oder der Ausschluss von Angeboten von der öffentlichen Auftragsvergabe, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen entfällt, die aus dem betreffenden Drittland stammen, es sei denn, aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls ist ein geringerer Prozentsatz erforderlich und der verbleibende Prozentsatz der Waren oder Dienstleistungen fällt nicht unter die Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder aus einem anderen zwischen der Union und einem anderen als dem betroffenen Drittland geschlossenen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, oder
- b)
- die Auferlegung einer Bewertungsanpassung(1) bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes oder bei Angeboten von Lieferanten von Waren oder Erbringers von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes.
- 5.
- Einführung von den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigenden Maßnahmen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen gleichkommen.
- 6.
- Einführung von den Marktzugang für ausländische Direktinvestitionen in der Union beeinträchtigenden Maßnahmen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
- 7.
- Einführung von Einschränkungen beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums oder ihrer kommerziellen Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlandes sind, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gleichkommen können.
- 8.
- Einführung von Einschränkungen für das Bank- und Versicherungswesen, den Zugang zu Kapitalmärkten der Union und sonstigen Finanzdienstleistungen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich Finanzdienstleistungen gleichkommen können.
- 9.
- Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter das Chemikalienrecht der Union fallen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
- 10.
- Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union fallen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
Fußnote(n):
- (1)
Eine Bewertungsanpassung bedeutet eine Verpflichtung von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen, die Aufträge nach dem öffentlichen Vergaberecht vergeben, die Punktzahl eines Angebots, die sich aus seiner Bewertung auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen um einen bestimmten Prozentsatz verhältnismäßig zu verringern. In Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Bewertungsanpassung die für die Bewertung der Angebote vorgenommene relative Erhöhung des Angebotspreises eines Bieters um einen bestimmten Prozentsatz.
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