ANHANG II VO (EU) 2023/2675
Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln
- 1.
- Der Ursprung einer Ware wird nach Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt.
- 2.
-
Der Ursprung einer Dienstleistung, einschließlich einer Dienstleistung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, wird anhand der Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
Als Staatsangehörigkeit des Dienstleisters gilt
- a)
- bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;
- b)
-
bei juristischen Personen,
- i)
- wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt,
- ii)
-
wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird,
- a)
- wenn die juristische Person in so erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person niedergelassen ist, Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, oder, wenn für diese Person Reaktionsmaßnahmen der Union gelten, die Staatsangehörigkeit oder der ständige Wohnsitz der natürlichen oder juristischen Person oder der Personen, die Eigentümer der juristischen Person sind oder diese in der Union kontrollieren;
- b)
- wenn die juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie niedergelassen ist, die Herkunft der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen sie beherrscht wird.
Die juristische Person wird als „im Eigentum” von Personen eines Landes „stehend” , wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird als von Personen eines Landes „beherrscht” angesehen, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
- 3.
-
Als nationaler Ursprung einer Investition gilt,
- a)
- wenn die Investition in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wurde, beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder, wenn Reaktionsmaßnahmen der Union für die natürliche oder juristische Person gelten, die die Investition in der Union kontrolliert, die Staatsangehörigkeit oder der Hauptwohnsitz bzw. die Hauptniederlassung dieser natürlichen oder juristischen Person;
- b)
- wenn die Investition nicht in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie getätigt wurde, die Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum sie steht oder von der sie kontrolliert wird.
Die Investition „steht im Eigentum” von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht” , wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
- 4.
-
In Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist der Begriff „Staatsangehörige” in dem Sinne zu verstehen, wie er in Artikel 1 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und künftigen Änderungen dieses Übereinkommens gebraucht wird.
Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in
ABl. C, C/2023/1340 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj , und inABl. C, C/2023/1341 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1341/oj , zu finden sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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