ANHANG I VO (EU) 2023/2772

Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben ESRS E1 Klimawandel ESRS E2 Umweltverschmutzung ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer ESRS G1 Unternehmensführung

ESRS 1

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel 1. ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Formulierungsgrundsätze 1.1 ESRS-Kategorien 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen 1.3 Formulierungsgrundsätze 2. Qualitative Merkmale von Informationen 3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen 3.1 Interessenträger und ihre Bedeutung für die Wesentlichkeitsanalyse 3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen 3.3 Doppelte Wesentlichkeit 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit 3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben 3.7 Grad der Aufschlüsselung 4. Sorgfaltspflicht 5. Wertschöpfungskette 5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette 5.2 Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten 6. Zeithorizonte 6.1 Berichtszeitraum 6.2 Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft 6.3 Berichterstattung über die Fortschritte im Vergleich zum Basisjahr 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig” für die Zwecke der Berichterstattung 7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit 7.3 Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen 7.6 Konsolidierte Berichterstattung und Befreiung von Tochterunternehmen 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen und Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen 7.8 Berichterstattung über Chancen 8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung 8.1 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung 9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis 9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit dem Abschluss 10. Übergangsbestimmungen 10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben 10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette” 10.3 Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen” 10.4 Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden Anlage A: Anwendungsanforderungen Unternehmensspezifische Angaben Doppelte Wesentlichkeit Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung Anlage B: Qualitative Merkmale von Informationen Anlage C: Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten Anlage D: Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung Anlage E: Ablaufdiagramm zur Bestimmung der aufzunehmenden Angaben Anlage F: Beispiel für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung Anlage G: Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis

Ziel

1.
Ziel der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist es, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geänderten Fassung anzugeben hat. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten.
2.
Insbesondere werden in den ESRS die Informationen festgelegt, die ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance anzugeben hat. Die ESRS erfordern nicht, dass ein Unternehmen von ESRS abgedeckte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen angibt, wenn es die betreffenden Themen als nicht wesentlich bewertet hat (siehe Ablaufdiagramm zur Bestimmung der vorzulegenden Angaben in Anhang E dieses Standards). Die im Einklang mit den ESRS angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie die wesentlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens nachzuvollziehen.
3.
Ziel dieses Standards (ESRS 1) ist es, ein Verständnis für den Aufbau der ESRS, die Formulierungsgrundsätze und die zugrunde liegenden Konzepte sowie die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Fassung zu vermitteln.

1.
ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Formulierungsgrundsätze

1.1
ESRS-Kategorien

4.
Es gibt drei Kategorien von ESRS:

a)
generelle Standards,
b)
themenbezogene Standards (Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards) und
c)
sektorspezifische Standards.

Generelle und themenbezogene Standards sind sektorunabhängig, d. h., sie gelten für alle Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Sektor oder in welchen Sektoren das Unternehmen tätig ist.

5.
Die generellen Standards ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten für die Nachhaltigkeitsaspekte, die von themenbezogenen und sektorspezifischen Standards abgedeckt werden.
6.
In diesem Standard (ESRS 1) werden der Aufbau der ESRS beschrieben, die Formulierungsgrundsätze und die zugrunde liegenden Konzepte erläutert sowie allgemeine Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen festgelegt.
7.
Im ESRS 2 werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte in den Berichterstattungsbereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Kennzahlen und Ziele vorlegen muss.
8.
Themenbezogene ESRS decken ein Nachhaltigkeitsthema ab und sind in Themen und Unterthemen sowie erforderlichenfalls in Unter-Unterthemen gegliedert. Die Tabelle in Anwendungsanforderung (Application Requirement, AR) 16 zu diesem Standard bietet einen Überblick über die nachhaltigkeitsbezogenen Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen (zusammen Nachhaltigkeitsaspekte), die von themenbezogenen ESRS abgedeckt werden.
9.
Themenbezogene ESRS können spezifische Anforderungen enthalten, die die allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 ergänzen. ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten, enthält eine Liste der zusätzlichen Anforderungen in themenbezogenen ESRS, die das Unternehmen zusammen mit den allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 erfüllen muss.
10.
Sektorspezifische Standards gelten für alle Unternehmen innerhalb eines Sektors. Sie behandeln Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für alle Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig von wesentlicher Bedeutung sein dürften und die nicht oder nicht ausreichend von themenbezogenen Standards abgedeckt werden. Sektorspezifische Standards sind multithematisch und decken die Themen ab, die für den jeweiligen Sektor am wichtigsten sind. Mit sektorspezifischen Standards wird ein hoher Grad der Vergleichbarkeit erreicht.
11.
Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt sind, aufgrund ihrer spezifischen Fakten und Umstände dennoch wesentlich sind, so stellt es zusätzlich zu den in den drei ESRS-Kategorien festgelegten Angaben weitere unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung, die es den Nutzern ermöglicht, die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens nachzuvollziehen. Die Anwendungsanforderungen AR 1 bis AR 5 enthalten weitere Leitlinien im Hinblick auf unternehmensspezifische Angaben.

1.2
Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen

12.
Die Angabepflichten im ESRS 2, in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen ESRS sind in folgende Berichterstattungsbereiche unterteilt:

a)
Governance (GOV): die Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe ESRS 2 Kapitel 2 Governance);
b)
Strategie (Strategy and business model, SBM): das Zusammenspiel der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit dessen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich des Umgangs des Unternehmens mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe ESRS 2 Kapitel 3 Strategie);
c)
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, risk and opportunity management, IRO): das bzw. die Verfahren, mit dem/denen das Unternehmen

i.
Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und ihre Wesentlichkeit bewertet (siehe IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2)
ii.
sowie wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte mittels Konzepten und Maßnahmen angeht (siehe Abschnitt 4.2 des ESRS 2);

d)
Kennzahlen und Ziele (Metrics and targets, MT): die Leistung des Unternehmens, einschließlich der von ihm festgelegten Ziele und der Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele (siehe ESRS 2 Kapitel 5 Kennzahlen und Ziele).

13.
Der ESRS 2 umfasst Folgendes:

a)
Mindestangabepflichten in Bezug auf Konzepte (Minimum Disclosure Requirements – Policies, MDR-P) und Maßnahmen (Minimum Disclosure Requirements – Actions, MDR-A) (Abschnitt 4.2),
b)
Mindestangabepflichten in Bezug auf Kennzahlen (Minimum Disclosure Requirements – Metrics, MDR-M) und Ziele (Minimum Disclosure Requirements – Targets, MDR-T) (Abschnitt 5).

Das Unternehmen wendet die Mindestangabepflichten in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele zusammen mit den entsprechenden Angabepflichten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS an.

1.3
Formulierungsgrundsätze

14.
In allen ESRS bezieht sich der Begriff

a)
Auswirkungen auf positive und negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Rahmen einer Analyse der Wesentlichkeit der Auswirkungen ermittelt wurden (siehe Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen). Er bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf mögliche künftige Auswirkungen;
b)
Risiken und Chancen auf die nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich solcher, die sich aus Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen ergeben, die im Rahmen einer Analyse der finanziellen Wesentlichkeit ermittelt wurden (siehe Abschnitt 3.5).

Diese werden zusammen als „Auswirkungen, Risiken und Chancen” (impacts, risks and opportunities, IRO) bezeichnet. Sie tragen dem in Abschnitt 3 beschriebenen Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit von ESRS Rechnung.

15.
In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anhang II) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet.
16.
In den ESRS werden die im Rahmen der Angabepflichten anzugebenden Informationen strukturiert aufgeführt. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Der Begriff „Datenpunkt” kann sich auch auf ein beschreibendes Unterelement einer Angabepflicht beziehen.
17.
Neben den Angabepflichten umfassen die meisten ESRS auch Anwendungsanforderungen. Anwendungsanforderungen unterstützen die Anwendung der Angabepflichten und haben die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile eines ESRS.
18.
In den ESRS wird wie folgt zwischen den verschiedenen Graden der Verpflichtung des Unternehmens zur Angabe von Informationen unterschieden:

a)
Der Ausdruck „hat anzugeben” bedeutet, dass die Angabe durch eine Angabepflicht oder einen Datenpunkt vorgeschrieben ist;
b)
der Ausdruck „kann angeben” bedeutet, dass die Angabe freiwillig zur Förderung bewährter Verfahren erfolgt.

Darüber hinaus werden in den ESRS die Formulierungen „hat zu berücksichtigen” , „hat zu prüfen” oder „hat zu achten auf” verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie gegebenenfalls bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet.

2.
Qualitative Merkmale von Informationen

19.
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Folgendes anzuwenden:

a)
die grundlegenden qualitativen Merkmale von Informationen, d. h. Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung, und
b)
die erweiterten qualitativen Merkmale von Informationen, d. h. Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit.

20.
Diese qualitativen Merkmale von Informationen werden in Anlage B dieses Standards definiert und beschrieben.

3.
Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

21.
Das Unternehmen berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte auf der Grundlage des in diesem Kapitel definierten und erläuterten Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit.

3.1
Interessenträger und ihre Bedeutung für die Wesentlichkeitsanalyse

22.
Interessenträger sind Personen oder Gruppen, die das Unternehmen beeinflussen oder von ihm beeinflusst werden können. Es gibt zwei Hauptgruppen von Interessenträgern:

a)
betroffene Interessenträger: Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner gesamten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten, sei es auf positive oder negative Weise, und
b)
Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen: Hauptnutzer der Finanzberichterstattung zu allgemeinen Zwecken (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) und sonstige Nutzer der Nachhaltigkeitserklärungen, einschließlich der Geschäftspartner, Gewerkschaften und Sozialpartner des Unternehmens, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen, Regierungen, Analysten und Wissenschaftler.

23.
Einige, jedoch nicht alle Interessenträger können beiden unter Absatz 22 genannten Gruppen angehören.
24.
Die Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern ist für das laufende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens (siehe Kapitel 4 Sorgfaltspflicht) und die Analyse der nachhaltigkeitsbezogenen Wesentlichkeit von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören auch die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen, die dann in das Bewertungsverfahren einfließen, um die wesentlichen Auswirkungen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermitteln (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards).

3.2
Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

25.
Die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse (siehe Abschnitte 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen und 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit) ist erforderlich, damit das Unternehmen die berichtspflichtigen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermitteln kann.
26.
Die Wesentlichkeitsanalyse ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Analyse ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens ergeben.
27.
Die Anwendungsanforderungen in Anlage A dieses Standards enthalten eine Auflistung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden und nach Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen kategorisiert werden, um bei der Wesentlichkeitsanalyse herangezogen werden zu können. In Anlage E Ablaufdiagramm zur Bestimmung der aufzunehmenden Angaben dieses Standards wird die in diesem Abschnitt beschriebene Wesentlichkeitsanalyse veranschaulicht.
28.
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich” , wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards) oder für die finanzielle Wesentlichkeit (siehe Abschnitt 3.5 dieses Standards) oder für beide erfüllt.
29.
Unabhängig vom Ergebnis seiner Wesentlichkeitsanalyse muss das Unternehmen stets die nach ESRS 2 Allgemeine Angaben (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und den Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) in themenbezogenen ESRS im Zusammenhang mit der Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten erforderlichen Informationen vorlegen.
30.
Kommt das Unternehmen aufgrund einer Wesentlichkeitsanalyse zu dem Schluss, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt, für den gemäß ESRS 2 IRO-1, IRO-2 und SBM-3 Angabepflichten festgelegt sind, wesentlich ist, so muss es

a)
gemäß den Angabepflichten (einschließlich Anwendungsanforderungen) in Bezug auf diesen spezifischen Nachhaltigkeitsaspekt in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS Informationen angeben und
b)
zusätzliche unternehmensspezifische Angaben vorlegen (siehe Absatz 11 und AR 1 bis AR 5 dieses Standards), wenn der wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt nicht von einem ESRS oder durch eine ausreichende Granularität abgedeckt ist.

31.
Die im Rahmen einer Angabepflicht (einschließlich ihrer Datenpunkte) oder einer unternehmensspezifischen Angabe vorgeschriebenen einschlägigen Informationen sind anzugeben, wenn das Unternehmen sie unter einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte im Rahmen seiner Wesentlichkeitsanalyse als relevant bewertet hat:

a)
die Bedeutung der Informationen in Bezug auf den Aspekt, den sie darstellen oder erläutern sollen, oder
b)
die Fähigkeit dieser Informationen, die Nutzer bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (u. a. den Hauptnutzern bei der in Absatz 48 beschriebenen allgemeinen Finanzberichterstattung) und/oder die Bedürfnisse von Nutzern, deren Hauptinteresse in Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens besteht.

32.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, und lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten. Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Wesentlichkeitsanalyse für dieses Thema erläutern.
33.
Bei der Angabe von Informationen über Konzepte, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt, der als wesentlich bewertet wurde, bezieht das Unternehmen die Informationen ein, die gemäß allen Angabepflichten und Datenpunkten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS zu diesem Aspekt und der entsprechenden Mindestangabepflicht zu Konzepten, Maßnahmen und Zielen nach dem ESRS 2 vorgeschrieben sind. Kann das Unternehmen die Informationen, die nach den Angabepflichten und Datenpunkten des themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS oder nach den Mindestangabepflichten gemäß ESRS 2 zu Konzepten, Maßnahmen und Zielen vorgeschrieben sind, nicht angeben, weil es die jeweiligen Konzepte nicht beschlossen, die jeweiligen Maßnahmen nicht umgesetzt oder die jeweiligen Ziele nicht festgelegt hat, muss es dies angeben und kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es dies umsetzen will
34.
Wenn das Unternehmen Informationen über Kennzahlen für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Kennzahlen und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt,

a)
muss es die in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen angeben, wenn es diese Informationen als wesentlich bewertet hat, und
b)
kann es die von einem Datenpunkt einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen auslassen, wenn es diese Informationen als nicht wesentlich bewertet hat und zu dem Schluss kommt, dass diese Informationen nicht erforderlich sind, um das Ziel der Angabepflicht zu erfüllen.

35.
Lässt das Unternehmen die von einem Datenpunkt vorgeschriebenen Informationen aus, die sich aus anderen in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, erklärt es ausdrücklich, dass die betreffenden Informationen „nicht wesentlich” sind.
36.
Das Unternehmen legt fest, wie es Kriterien (einschließlich geeigneter Schwellenwerte) anwendet, um Folgendes zu bestimmen:

a)
die Informationen, die es im Einklang mit Absatz 34 über Kennzahlen für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Kennzahlen und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt, und
b)
die als unternehmensspezifische Angaben anzugebenden Informationen.

3.3
Doppelte Wesentlichkeit

37.
Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe „wesentlich” und „Wesentlichkeit” in allen ESRS verwendet, um sich auf die doppelte Wesentlichkeit zu beziehen.
38.
Die Analysen der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit sind miteinander verknüpft, und die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen sind zu berücksichtigen. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar, auch wenn es wesentliche Risiken und Chancen geben kann, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Eine nachhaltigkeitsbezogene Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Auswirkungen werden unter dem Gesichtspunkt ihrer Wesentlichkeit unabhängig davon erfasst, ob sie finanziell wesentlich sind.
39.
Bei der Ermittlung und Analyse der Auswirkungen, Risiken und Chancen in der Wertschöpfungskette des Unternehmens zur Bestimmung ihrer Wesentlichkeit konzentriert sich das Unternehmen auf Bereiche, in denen Auswirkungen, Risiken und Chancen aufgrund der Art der jeweiligen Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografischen Verhältnisse oder anderer Faktoren als wahrscheinlich angesehen werden.
40.
Das Unternehmen hat zu prüfen, wie es durch seine Abhängigkeiten von der Verfügbarkeit natürlicher, personeller und sozialer Ressourcen zu angemessenen Preisen und angemessener Qualität beeinflusst wird, ungeachtet seiner potenziellen Auswirkungen auf diese Ressourcen.
41.
Die wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens entsprechen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit ermittelt wurden und daher in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegeben werden.
42.
Das Unternehmen hat die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 dieses Standards festgelegten Kriterien unter Zugrundelegung geeigneter quantitativer und/oder qualitativer Schwellenwerte anzuwenden. Geeignete Schwellenwerte sind erforderlich, um zu bestimmen, welche Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen wesentlich sind und dementsprechend behandelt werden und um zu bestimmen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Zwecke der Berichterstattung wesentlich sind. In einigen bestehenden Standards und Rahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen” verwendet, wenn auf den Schwellenwert Bezug genommen wird, der verwendet wird, um die Auswirkungen zu ermitteln, die im ESRS als „wesentliche Auswirkungen” beschrieben werden.

3.4
Wesentlichkeit der Auswirkungen

43.
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen umfassen die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens und beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse.
44.
In diesem Zusammenhang umfassen die Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt auch Auswirkungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte.
45.
Die Analyse der Wesentlichkeit negativer Auswirkungen beruht auf dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, das in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt ist. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen, bei potenziellen negativen Auswirkungen nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen. Der Schweregrad basiert auf den folgenden Faktoren:

a)
dem Ausmaß,
b)
dem Umfang und
c)
der Unabänderlichkeit der Auswirkungen.

Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

46.
In Bezug auf positive Auswirkungen basiert die Wesentlichkeit auf

a)
dem Ausmaß und Umfang der Auswirkungen (bei tatsächlichen Auswirkungen) und
b)
dem Ausmaß, Umfang und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen (bei potenziellen Auswirkungen).

3.5
Finanzielle Wesentlichkeit

47.
Bei dem Umfang der finanziellen Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt es sich um eine Erweiterung des Umfangs der Wesentlichkeit, der bei der Festlegung der Informationen, die in den Abschluss des Unternehmens aufgenommen werden sollten, zugrunde gelegt wird.
48.
Das Verfahren zur Analyse der finanziellen Wesentlichkeit entspricht der Ermittlung von Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen als wesentlich angesehen werden. Insbesondere gelten Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung als wesentlich, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich eine Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung dieser Informationen auf Entscheidungen auswirken kann, die sie auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens treffen.
49.
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich, wenn er wesentliche finanzielle Effekte auf das Unternehmen nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Dies trifft zu, wenn durch einen Nachhaltigkeitsaspekt Risiken oder Chancen entstehen, die innerhalb von kurz-, mittel- oder langfristigen Zeithorizonten einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung, die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens haben (oder wenn ein solcher Einfluss nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist). Risiken und Chancen können sich aus Ereignissen in der Vergangenheit oder in der Zukunft ergeben. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts ist nicht auf Aspekte beschränkt, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen außerhalb des bei der Aufstellung des Abschlusses verwendeten Konsolidierungskreises zurückzuführen sind.
50.
Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen können Ursachen für finanzielle Risiken oder Chancen sein. Abhängigkeiten können sich auf zwei verschiedene Weisen auswirken:

a)
sie können die Fähigkeit des Unternehmens, die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Ressourcen weiterhin zu nutzen oder zu beschaffen, sowie die Qualität und Preise dieser Ressourcen beeinflussen, und
b)
sie können die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen, sich zu akzeptablen Bedingungen auf die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Beziehungen zu verlassen.

51.
Die Wesentlichkeit von Risiken und Chancen wird auf der Grundlage einer Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Effekte bewertet.

3.6
Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben

52.
Die Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens kann dazu führen, dass Situationen ermittelt werden, in denen seine Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter Chancen im Zusammenhang mit einem Nachhaltigkeitsaspekt wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Nachhaltigkeitsaspekten nach sich ziehen könnten. Beispiele:

a)
ein Aktionsplan zur Dekarbonisierung der Produktion, in dessen Rahmen die Herstellung bestimmter Produkte aufgegeben wird, könnte wesentliche negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens haben und zu wesentlichen Risiken aufgrund von Abfindungszahlungen führen, oder
b)
ein Aktionsplan eines Automobilzulieferers, der sich auf die Lieferung von Elektrofahrzeugen konzentriert, könnte zu verlorenen Vermögenswerten für die Herstellung von Zulieferteilen für konventionelle Fahrzeuge führen.

53.
In solchen Situationen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es gibt die Existenz wesentlicher negativer Auswirkungen oder wesentlicher Risiken an und nennt die Maßnahmen, die diese verursachen, mit einem Querverweis auf das Thema, auf das sich die Auswirkungen oder Risiken beziehen, und
b)
es beschreibt, wie die wesentlichen negativen Auswirkungen oder wesentlichen Risiken im Rahmen des Themas, auf das sie sich beziehen, angegangen werden.

3.7
Grad der Aufschlüsselung

54.
Wenn es für ein angemessenes Verständnis seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich ist, schlüsselt das Unternehmen die gemeldeten Informationen wie folgt auf:

a)
nach Land, wenn zwischen Ländern erhebliche Unterschiede bei den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bestehen und wenn durch die Darstellung der Informationen auf einer höheren Aggregationsebene wesentliche Informationen über Auswirkungen, Risiken oder Chancen verschleiert würden, oder
b)
nach signifikantem Standort oder signifikantem Vermögenswert, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen stark von einem bestimmten Standort oder einem bestimmten Vermögenswert abhängen.

55.
Bei der Festlegung des geeigneten Grades der Aufschlüsselung für die Berichterstattung hat das Unternehmen die bei seiner Wesentlichkeitsanalyse zugrunde gelegte Aufschlüsselung zu berücksichtigen. Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann eine Aufschlüsselung nach Tochterunternehmen erforderlich sein.
56.
Werden Daten von verschiedenen Ebenen oder von mehreren Standorten innerhalb einer Ebene aggregiert, so stellt das Unternehmen sicher, dass durch diese Aggregation die Spezifität und die Zusammenhänge, die für die Interpretation der Informationen erforderlich sind, nicht verschleiert werden. Wesentliche Elemente, die sich in ihren Eigenschaften unterscheiden, darf das Unternehmen nicht aggregieren.
57.
Legt das Unternehmen nach Sektoren aufgeschlüsselte Informationen vor, verwendet es die ESRS-Sektorklassifikation, die in einem von der Kommission gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. Erfordert ein themenbezogener oder sektorspezifischer ESRS, dass bei der Erstellung eines bestimmten Elements einer Information ein bestimmter Grad der Aufschlüsselung angewendet wird, so hat die Anforderung im themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS Vorrang.

4.
Sorgfaltspflicht

58.
Die Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (in den nachstehend genannten internationalen Instrumenten als „Sorgfaltspflicht” bezeichnet) fließen in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens ein. Die ESRS enthalten keine Verhaltensregeln in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit; sie erweitern oder ändern auch nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht.
59.
Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen. Zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen, des Betriebs-, Beschaffungs- und Verkaufskontexts des Unternehmens reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann. Dieser Prozess wird in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beschrieben.
60.
In diesen internationalen Instrumenten werden einige Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht genannt, darunter die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen gleichzeitig angehen kann, ist im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen möglich. Dieser Aspekt des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht fließt in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen ein (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards). Die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen hilft auch bei der Ermittlung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die häufig ein Produkt solcher Auswirkungen sind.
61.
Die Kernelemente der Sorgfaltspflicht spiegeln sich unmittelbar in den Angabepflichten wider, die wie nachstehend dargestellt im ESRS 2 und im themenbezogenen ESRS festgelegt sind:

a)
Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell.(3) Folgende Standards befassen sich damit:

i.
ESRS 2 GOV-2: Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen,
ii.
ESRS 2 GOV-3: Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme und
iii.
ESRS 2 SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell.

b)
Einbeziehung betroffener Interessenträger.(4) Folgende Standards befassen sich damit:

i.
ESRS 2 GOV-2,
ii.
ESRS 2 SBM-2: Interessen und Standpunkte der Interessenträger,
iii.
ESRS 2 IRO-1,
iv.
ESRS 2 MDR-P und
v.
themenbezogene ESRS: Berücksichtigung der verschiedenen Phasen und Zwecke der Einbeziehung der Interessenträger während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

c)
Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.(5) Folgende Standards befassen sich damit:

i.
ESRS 2 IRO-1 (einschließlich Anwendungsanforderungen in Bezug auf spezifische Nachhaltigkeitsaspekte in den einschlägigen ESRS) und
ii.
ESRS 2 SBM-3.

d)
Maßnahmen zum Umgang mit negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.(6) Folgende Standards befassen sich damit:

i.
ESRS 2 MDR-A und
ii.
themenbezogene ESRS: Berücksichtigung des Spektrums der Maßnahmen, einschließlich der Übergangspläne, mit denen die Auswirkungen angegangen werden sollen.

e)
Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen.(7) Folgende Standards befassen sich damit:

i.
ESRS 2 MDR-M,
ii.
ESRS 2 MDR-T und
iii.
themenbezogene ESRS: in Bezug auf Kennzahlen und Ziele.

5.
Wertschöpfungskette

5.1
Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

62.
Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe berichtende Unternehmen wie der Abschluss. Handelt es sich beispielsweise bei dem berichtenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft, die zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet ist, gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Unternehmensgruppe. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das berichtende Unternehmen keinen Abschluss aufstellen muss oder wenn das berichtende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt.
63.
Die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen über das berichtende Unternehmen werden durch Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ergänzt, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen (im Folgenden „Informationen zur Wertschöpfungskette” ). Bei der Ergänzung der Informationen über das berichtende Unternehmen berücksichtigt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette:

a)
in Anbetracht der Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Wesentlichkeitsanalyse und
b)
im Einklang mit allen spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die Wertschöpfungskette.

64.
Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Unterschiedliche Nachhaltigkeitsaspekte können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. Es sind nur Informationen in Bezug auf die Teile der Wertschöpfungskette, für die der Aspekt wesentlich ist, beizufügen.
65.
Das Unternehmen berücksichtigt wesentliche Informationen zur Wertschöpfungskette, wenn dies erforderlich ist, um

a)
es den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen zu ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens nachzuvollziehen, und/oder
b)
Informationen zu erstellen, die den qualitativen Merkmalen von Informationen gemäß Anlage B dieses Standards entsprechen.

66.
Wenn das Unternehmen bestimmt, auf welcher Ebene (innerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette) ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vorliegt, stützt es sich auf seine Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards).
67.
Sind assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert oder im Abschluss anteilsmäßig konsolidiert werden, Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens (beispielsweise als Lieferanten), hat das Unternehmen Informationen über diese assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß Absatz 63 im Einklang mit dem Ansatz für die anderen Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette bereitzustellen. In diesem Fall beschränken sich die Daten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens bei der Festlegung von Auswirkungskennzahlen nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen, die durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit seinen Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen.

5.2
Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten

68.
Ob das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, beispielsweise von den vertraglichen Vereinbarungen des Unternehmens, vom Grad der Kontrolle, die es über die Geschäfte außerhalb des Konsolidierungskreises ausübt, und von seiner Nachfragemacht. Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Aktivitäten in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu kontrollieren, kann es sich schwieriger gestalten, Informationen zur Wertschöpfungskette zu erhalten.
69.
Unter gewissen Umständen kann das Unternehmen die Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette (auch nach zumutbaren Anstrengungen) nicht gemäß Absatz 63 einholen. In diesem Fall schätzt das Unternehmen die berichtspflichtigen Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, z. B. Sektordurchschnittsdaten und andere Näherungswerte.
70.
Die Beschaffung von Informationen zur Wertschöpfungskette könnte für KMU und andere Unternehmen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht in den Anwendungsbereich der gemäß der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, eine Herausforderung darstellen (siehe ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen).
71.
In Bezug auf Konzepte, Maßnahmen und Ziele enthält die Berichterstattung des Unternehmens Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, soweit diese Konzepte, Maßnahmen und Ziele Akteure der Wertschöpfungskette betreffen. Hinsichtlich der Kennzahlen kann das Unternehmen in vielen Fällen – insbesondere in Umweltangelegenheiten, für die Näherungswerte verfügbar sind – die Berichterstattungspflichten erfüllen, ohne Daten von den Akteuren seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (insbesondere von KMU) zu erheben, z. B. bei der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
72.
Die Einbeziehung von Schätzungen unter Verwendung von Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte darf nicht dazu führen, dass die Informationen nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen (siehe Kapitel 2 und Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit dieses Standards).

6.
Zeithorizonte

6.1
Berichtszeitraum

73.
Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens stimmt mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens überein.

6.2
Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

74.
Gegebenenfalls stellt das Unternehmen in seiner Nachhaltigkeitserklärung angemessene Verbindungen zwischen retrospektiven und zukunftsorientierten Informationen her, um ein klares Verständnis dafür zu schaffen, wie historische Informationen mit zukunftsorientierten Informationen zusammenhängen.

6.3
Berichterstattung über die Fortschritte im Vergleich zum Basisjahr

75.
Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können.
76.
Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Beträge vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist bereits festgelegt, wie über die Fortschritte Bericht zu erstatten ist. Außerdem kann das Unternehmen historische Informationen über die zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum erreichten Meilensteine übermitteln, wenn es sich dabei um relevante Informationen handelt.

6.4
Definition von „kurz-, mittel- und langfristig” für die Zwecke der Berichterstattung

77.
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung legt das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände fest:

a)
für den kurzfristigen Zeithorizont: den Zeitraum, den das Unternehmen in seinem Abschluss als Berichtszeitraum zugrunde gelegt hat,
b)
für den mittelfristigen Zeithorizont: vom Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums gemäß Buchstabe a) bis zu fünf Jahren und
c)
für den langfristigen Zeithorizont: mehr als 5 Jahre.

78.
Das Unternehmen verwendet eine zusätzliche Aufschlüsselung für den langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, wenn dies erforderlich ist, um den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
79.
Sind unterschiedliche Definitionen für mittel- oder langfristige Zeithorizonte in Bezug auf bestimmte Elemente der Angabe in anderen ESRS erforderlich, haben die Definitionen in diesen ESRS Vorrang.
80.
Es kann Umstände geben, unter denen mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 77 zu nicht relevanten Informationen führen, wenn das Unternehmen i) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder ii) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Zahlungsströme und Geschäftszyklen, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen, die Zeithorizonte, in denen die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen ihre Bewertungen durchführen, oder die Planungshorizonte, die in der Branche des Unternehmens üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Unter diesen Umständen kann das Unternehmen eine andere Definition für mittel- und/oder langfristige Zeithorizonte zugrunde legen (siehe ESRS 2 BP–2 Absatz 9).
81.
Die Begriffe „kurzfristig” , „mittelfristig” und „langfristig” in ESRS beziehen sich auf den Zeithorizont, den das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 77 bis 80 festlegt.

7.
Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

82.
Dieses Kapitel enthält allgemeine Anforderungen, die bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen zu beachten sind.

7.1
Darstellung von Vergleichsinformationen

83.
Das Unternehmen legt für alle im laufenden Zeitraum angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Berichtszeitraum vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor.
84.
Wenn das Unternehmen Vergleichsinformationen meldet, die von den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Informationen abweichen, muss es Folgendes angeben:

a)
die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen und
b)
die Gründe für die Anpassung der Zahlen.

85.
Die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume zur Erzielung der Vergleichbarkeit mit dem aktuellen Zeitraum kann unter bestimmten Umständen nicht durchführbar sein. So können Daten in dem/den vorangegangenen Berichtszeitraum/-zeiträumen womöglich nicht in einer Weise erhoben worden sein, die eine rückwirkende Anwendung einer neuen Definition einer Kennzahl oder eines Ziels oder eine rückwirkende Anpassung zur Berichtigung eines Fehlers aus der früheren Periode ermöglicht, und es kann sein, dass es nicht durchführbar ist, die Informationen neu zu erstellen (siehe ESRS 2 BP-2). Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an.
86.
Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für eine Kennzahl oder einen Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS.

7.2
Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

87.
Können quantitative Kennzahlen und Geldbeträge, einschließlich Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (siehe Kapitel 5 dieses Standards), nicht direkt gemessen und nur geschätzt werden, kann es zu Messunsicherheit kommen.
88.
Ein Unternehmen gibt Informationen an, die es den Nutzern ermöglichen, die wichtigsten Unsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge auswirken.
89.
Die Verwendung sinnvoller Annahmen und Schätzungen, einschließlich Szenario- oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen und beeinträchtigt die Brauchbarkeit dieser Informationen nicht, sofern die Annahmen und Schätzungen genau beschrieben und erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B dieses Standards).
90.
Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden im Abschluss des Unternehmens verwendeten Finanzdaten und Annahmen übereinstimmen.
91.
Einige ESRS verlangen die Angabe von bestimmten Informationen, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen mit ungewissem Ausgang. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3 dieses Standards genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes:

a)
die erwarteten finanziellen Effekte der Ereignisse (die möglichen Folgen),
b)
den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus den möglichen Folgen ergeben, unter Berücksichtigung der unter Absatz 45 genannten Schweregrad-Faktoren, und
c)
die gesamte Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite.

92.
Bei der Bewertung der möglichen Folgen hat das Unternehmen alle relevanten Fakten und Umstände zu berücksichtigen, einschließlich Informationen über Ergebnisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und mit erheblichen Auswirkungen, die bei gemeinsamer Betrachtung wesentlich werden könnten. Beispielsweise könnte das Unternehmen mehreren Auswirkungen oder Risiken ausgesetzt sein, die alle die gleiche Art von Störungen verursachen könnten, wie z. B. Störungen in der Lieferkette des Unternehmens. Informationen über eine einzelne Risikoquelle sind möglicherweise nicht wesentlich, wenn Störungen aus dieser Quelle sehr unwahrscheinlich sind. Informationen über das Gesamtrisiko einer Störung der Lieferkette ausgehend von allen Quellen könnten jedoch wesentlich sein (siehe ESRS 2 BP-2).

7.3
Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums

93.
Es kann vorkommen, dass das Unternehmen Informationen nach dem Berichtszeitraum, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts erhält. Liefern diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen, aktualisiert das Unternehmen gegebenenfalls die Schätzungen und Angaben zur Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der neuen Informationen.
94.
Wenn diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen liefern, die nach dem Ende des Berichtszeitraums eintreten, legt das Unternehmen gegebenenfalls erläuternde Informationen vor, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen.

7.4
Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

95.
Die Definition und Berechnung der Kennzahlen, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Kennzahlen, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar (siehe ESRS 2 BP-2):

a)
wenn es eine Kennzahl oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat,
b)
wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in diesem Zeitraum vorlagen.

7.5
Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

96.
Das Unternehmen berichtigt wesentliche Fehler aus vorangegangenen Berichtszeiträumen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen.
97.
Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen,

a)
die zu dem Zeitpunkt verfügbar waren, zu dem der Veröffentlichung des Lageberichts, der die Nachhaltigkeitserklärung für diese Zeiträume enthält, zugestimmt wurde und
b)
von denen vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass sie bei der Erstellung der in diesen Berichten enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben berücksichtigt wurden.

98.
Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Kennzahlen oder Ziele, das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug.
99.
Potenzielle Fehler im aktuellen Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung des Lageberichts zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt.
100.
Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen. Bei der Berichtigung von Angaben für einen früheren Zeitraum stellt das Unternehmen weder bei Annahmen darüber, was die Absichten der Geschäftsleitung in einem früheren Zeitraum waren, noch bei der Schätzung der in einem früheren Zeitraum angegebenen Beträge nachträgliche Vermutungen an. Diese Anforderung gilt für die Korrektur sowohl rückblickender als auch vorausschauender Angaben.
101.
Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben (siehe ESRS 2 BP-2).

7.6
Konsolidierte Berichterstattung und Befreiung von Tochterunternehmen

102.
Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die gesamte konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass alle Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen ermittelt werden können. Die Kriterien und Schwellenwerte dafür, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen als wesentlich bewertet werden, sind auf der Grundlage von Kapitel 3 dieses Standards festzulegen.
103.
Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so legt das Unternehmen eine angemessene Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) vor.
104.
Wenn das Unternehmen bewertet, ob die Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen erheblich sind, kann es verschiedene Umstände berücksichtigen, z. B. ob das oder die Tochterunternehmen in einer anderen Branche als die übrige Gruppe tätig ist/sind oder ob die in Abschnitt 3.7 Grad der Aufschlüsselung genannten Umstände berücksichtigt werden sollten.

7.7
Klassifizierte und vertrauliche Informationen und Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen

105.
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen anzugeben, selbst wenn diese als wesentlich betrachtet werden.
106.
Bei der Angabe von Informationen über seine Strategien, Pläne und Maßnahmen kann das Unternehmen, wenn eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, für die Erreichung des Ziels einer Angabepflicht relevant ist, die betreffende Information dennoch auslassen, wenn

a)
sie in dem Sinne geheim ist, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,
b)
sie von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
c)
das Unternehmen angemessene Schritte unternommen hat, um sie geheim zu halten.

107.
Wenn das Unternehmen Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen oder eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auslässt, weil sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen, so muss das Unternehmen der betreffenden Angabepflicht nachkommen, indem es alle anderen Informationen angibt.
108.
Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die Auslassung der Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen oder die spezifische Information hinaus, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird.

7.8
Berichterstattung über Chancen

109.
Bei der Berichterstattung über Chancen sollte die Angabe aus beschreibenden Informationen bestehen, die es dem Leser ermöglichen, die Chancen für das Unternehmen oder den gesamten Sektor nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung über Chancen hat das Unternehmen die Wesentlichkeit der anzugebenden Informationen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat es unter anderem zu berücksichtigen,

a)
ob die Chance derzeit genutzt wird und in seine allgemeine Strategie einbezogen wird, oder ob es sich um eine allgemeine Chance für das Unternehmen oder den Sektor handelt, und
b)
ob die Einbeziehung quantitativer Messungen der erwarteten finanziellen Effekte unter Berücksichtigung der Anzahl der Annahmen, die erforderlich sein könnten, und der daraus resultierenden Unsicherheit angemessen ist.

8.
Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

110.
In diesem Kapitel werden die Grundlagen für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte (d. h. die Nachhaltigkeitserklärung) beschrieben, die im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU und im Rahmen des Lageberichts des Unternehmens erstellt werden. Diese Informationen werden in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts mit der Bezeichnung „Nachhaltigkeitserklärung” aufgeführt. Anlage F Beispiel für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Anforderungen dieses Kapitels strukturiert ist.

8.1
Allgemeine Anforderungen an die Darstellung

111.
Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten:

a)
Informationen, die aufgrund von Angabepflichten des ESRS erforderlich sind, und andere im Lagebericht enthaltene Informationen müssen unterschieden werden können und
b)
die Struktur muss den Zugang zu der Nachhaltigkeitserklärung sowie deren Verständlichkeit sowohl in menschen- als auch in maschinenlesbarer Form erleichtern.

8.2
Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

112.
Mit Ausnahme der Möglichkeit, Informationen mittels Verweis gemäß Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards aufzunehmen, führt das Unternehmen alle Angaben, die gemäß dem ESRS nach Kapitel 1 dieses Standards erforderlich sind, in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts auf.
113.
Das Unternehmen nimmt die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und gemäß den delegierten Verordnungen der Kommission, in denen der Inhalt und andere Modalitäten dieser Angaben festgelegt werden, in seine Nachhaltigkeitserklärung auf. Das Unternehmen stellt sicher, dass diese Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert zu erkennen sind. Die Angaben zu jedem der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele werden zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt. Diese Angaben unterliegen nicht den Bestimmungen der ESRS, mit Ausnahme dieses Absatzes und des ersten Satzes von Absatz 115 dieses Standards.
114.
Nimmt das Unternehmen zusätzliche Angaben in seine Nachhaltigkeitserklärung auf, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative), ergeben, so gilt für diese Angaben Folgendes:

a)
Sie sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen (siehe ESRS 2 BP-2 Absatz 15);
b)
sie erfüllen die Anforderungen an qualitative Merkmale von Informationen gemäß Kapitel 2 und Anlage B dieses Standards.

115.
Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen (einschließlich Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852), soziale Informationen und Governance-Informationen. Unter Beachtung der in Abschnitt 3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben dieses Standards enthaltenen Bestimmungen kann das Unternehmen, wenn die in einem Teil angegebenen Informationen auch Informationen umfassen, die in einem anderen Teil anzugeben sind, in einem Teil auf die in einem anderen Teil enthaltenen Informationen verweisen, um Dopplungen zu vermeiden. Das Unternehmen kann den Aufbau anwenden, der in Anlage F dieses Standards im Detail dargestellt wird.
116.
Die nach sektorspezifischen ESRS vorgeschriebenen Angaben werden nach Berichterstattungsbereichen und gegebenenfalls nach Nachhaltigkeitsthemen gruppiert. Sie werden zusammen mit den Angaben dargestellt, die nach dem ESRS 2 und den entsprechenden themenbezogenen ESRS erforderlich sind.
117.
Wenn das Unternehmen wesentliche unternehmensspezifische Angaben gemäß Absatz 11 erstellt, übermittelt es diese Angaben zusammen mit den relevantesten sektorunabhängigen und sektorspezifischen Angaben.

9.
Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

118.
Das Unternehmen stellt Informationen bereit, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in der Erklärung und zwischen den Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung und anderen Informationen, die das Unternehmen in anderen Teilen seiner Unternehmensberichterstattung angibt, nachzuvollziehen.

9.1
Aufnahme von Informationen mittels Verweis

119.
Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen, die gemäß einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind, einschließlich eines spezifischen, in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird:

a)
einen anderen Abschnitt des Lageberichts,
b)
den Abschluss,
c)
den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts),
d)
den nach der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) vorgeschriebenen Vergütungsbericht,
e)
das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129(10) und
f)
Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Offenlegungen nach Säule 3).(11) Nimmt das Unternehmen Informationen mittels Verweis aus den Offenlegungen nach Säule 3 auf, so stellt es sicher, dass die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem es die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt.

120.
Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 119 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Angaben

a)
ein gesondertes Informationselement darstellen und in dem betreffenden Dokument eindeutig angegeben wird, dass sie sich mit der einschlägigen Angabepflicht oder dem in einer Angabepflicht vorgeschriebenen relevanten spezifischen Datenpunkt befassen,
b)
vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden,
c)
in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind,
d)
mindestens die gleiche Prüfungssicherheit aufweisen wie die Nachhaltigkeitserklärung und
e)
dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die Nachhaltigkeitserklärung erfüllen.

121.
Sind die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind (einschließlich eines spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts), mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(12) erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur Wertschöpfungskette, erstellt werden.
122.
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung unter Verwendung von Aufnahmen mittels Verweis hat das Unternehmen auf die Schlüssigkeit der gemeldeten Informationen zu achten und sicherzustellen, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird. Anlage G Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Aufnahme mittels Verweis (siehe ESRS 2 BP-2).

9.2
Verbundene Informationen und Verknüpfung mit dem Abschluss

123.
Das Unternehmen beschreibt die Beziehungen zwischen verschiedenen Informationen. Dazu könnte es erforderlich sein, erläuternde Informationen über Governance, Strategien und Risikomanagement mit entsprechenden Kennzahlen und Zielen zu verknüpfen. Um beispielsweise zusammenhängende Informationen bereitzustellen, muss das Unternehmen unter Umständen die Auswirkungen oder die wahrscheinlichen Auswirkungen seiner Strategie auf seinen Abschluss oder seine Finanzpläne erläutern oder erklären, inwiefern sich seine Strategie auf die Kennzahlen und Ziele bezieht, die bei der Messung der Fortschritte im Vergleich zur Leistung verwendet wurden. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls erläutern, wie seine Nutzung natürlicher Ressourcen und Veränderungen innerhalb seiner Lieferkette seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verstärken, verändern oder verringern könnten. Möglicherweise muss es diese Informationen mit Informationen zu den derzeitigen oder erwarteten finanziellen Effekten auf seine Produktionskosten, seine strategische Reaktion zur Minderung solcher Auswirkungen oder Risiken und seine damit verbundenen Investitionen in neue Vermögenswerte verknüpfen. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls beschreibende Informationen mit den entsprechenden Kennzahlen und Zielen und den Informationen im Abschluss verknüpfen. Informationen, die Zusammenhänge beschreiben, müssen klar und präzise sein.
124.
Wenn die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthält, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und im Abschluss dargestellt werden (direkte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen), nimmt das Unternehmen einen Verweis auf den jeweiligen Absatz seines Abschlusses auf, in dem die entsprechenden Informationen zu finden sind.
125.
Die Nachhaltigkeitserklärung kann Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthalten, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und bei denen es sich entweder um eine Aggregation oder einen Teil von Geldbeträgen oder um quantitative Daten, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden, handelt (indirekte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen). In diesem Fall erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Geldbeträge oder Datenpunkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. Diese Angabe enthält einen Verweis auf den Posten und/oder die relevanten Absätze seines Abschlusses, in denen die entsprechenden Informationen zu finden sind. Gegebenenfalls kann ein Abgleich vorgelegt werden, der in tabellarischer Form dargestellt werden kann.
126.
Bei Informationen, die nicht durch die Absätze 124 und 125 abgedeckt werden, erläutert das Unternehmen auf der Grundlage eines Schwellenwerts für die Wesentlichkeit, inwieweit die in seiner Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen signifikanten Daten, Annahmen und qualitativen Informationen mit den entsprechenden Daten, Annahmen und qualitativen Informationen im Abschluss übereinstimmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Nachhaltigkeitserklärung Folgendes enthält:

a)
Geldbeträge oder andere quantitative Daten in Verbindung mit Geldbeträgen oder andere quantitative Daten, die im Abschluss aufgeführt sind, oder
b)
qualitative Informationen, die mit qualitativen Informationen im Abschluss in Verbindung stehen.

127.
Die gemäß Absatz 126 erforderliche Übereinstimmung bezieht sich auf die Ebene eines einzelnen Datenpunkts, und es ist ein Verweis auf den entsprechenden Posten oder Absatz des Anhangs des Abschlusses anzubringen. Wenn wesentliche Daten, Annahmen und qualitative Informationen nicht kohärent sind, gibt das Unternehmen dies an und erläutert den Grund dafür.
128.
Eine Erläuterung nach Absatz 126 ist beispielsweise erforderlich,

a)
wenn zum Abschlussstichtag dieselbe Kennzahl im Abschluss und als Prognose für künftige Berichtszeiträume in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt wird und
b)
wenn makroökonomische oder geschäftliche Projektionen verwendet werden, um Kennzahlen in der Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln, und sie auch für die Schätzung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten, des Betrags der Verbindlichkeiten oder der Rückstellungen im Abschluss relevant sind.

129.
Themenbezogene und sektorspezifische ESRS können Anforderungen zur Aufnahme von Abgleichen oder zur Veranschaulichung der Übereinstimmung von Daten und Annahmen für bestimmte Angabepflichten enthalten. In solchen Fällen haben die Anforderungen dieser ESRS Vorrang.

10
Übergangsbestimmungen

10.1
Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben

130.
Es ist zu erwarten, dass sich der Umfang, in dem Nachhaltigkeitsaspekte durch ESRS abgedeckt werden, mit der Formulierung weiterer Angabepflichten erweitern wird. Daher wird der Bedarf an unternehmensspezifischen Angaben im Laufe der Zeit vermutlich abnehmen, insbesondere, wenn in der Zukunft sektorspezifische Standards angenommen werden.
131.
Bei der Festlegung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen in den ersten drei jährlichen Nachhaltigkeitserklärungen Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Erstellung dieser Angaben ergreifen, wobei es vorrangig auf Folgendes zu achten gilt:

a)
die Aufnahme derjenigen unternehmensspezifischen Angaben in die Berichterstattung des Unternehmens, die es in früheren Berichtszeiträumen gemacht hat, wenn diese Angaben die qualitativen Merkmale der in Kapitel 2 dieses Standards genannten Informationen erfüllen oder an diese angepasst wurden, und
b)
die Ergänzung seiner Angaben, die auf der Grundlage des themenbezogenen ESRS erstellt wurden, durch geeignete zusätzliche Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten, die für das Unternehmen in seinem/seinen Sektor(en) von wesentlicher Bedeutung sind, unter Verwendung der verfügbaren bewährten Verfahren und/oder verfügbaren Rahmen oder Berichterstattungsstandards wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI- Sektorstandards.

10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette”

132.
Falls in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens im Rahmen des ESRS nicht alle erforderlichen Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens dahin gehend, diese Informationen künftig zu erhalten.
133.
Um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die Unternehmen bei der Einholung von Informationen von Akteuren innerhalb ihrer gesamten Wertschöpfungskette stoßen können, und um den Aufwand für KMU in der Wertschöpfungskette zu begrenzen, gilt in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des ESRS Folgendes:

a)
bei der Angabe von Informationen über Konzepte, Maßnahmen und Ziele im Einklang mit dem ESRS 2 und anderen ESRS kann das Unternehmen Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette auf intern verfügbare Informationen, wie Daten, die dem Unternehmen bereits vorliegen, und öffentlich zugängliche Informationen beschränken, und
b)
bei der Angabe von Kennzahlen muss das Unternehmen keine Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen, mit Ausnahme von Datenpunkten, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, die in Anlage B des ESRS 2 aufgeführt sind.

134.
Die Absätze 132 und 133 gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem relevanten Akteur in der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt.
135.
Ab dem vierten Jahr seiner Berichterstattung im Rahmen des ESRS nimmt das Unternehmen Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 auf. In diesem Zusammenhang gehen die nach dem ESRS erforderlichen Informationen, die von KMU in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens eingeholt werden müssen, nicht über den Inhalt des künftigen ESRS für börsennotierte KMU hinaus.

10.3
Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen”

136.
Um die erstmalige Anwendung dieses Standards zu erleichtern, ist das Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS nicht verpflichtet, die nach Abschnitt 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen erforderlichen Vergleichsinformationen vorzulegen. Für die Angabepflichten, die in Anlage C Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten aufgeführt sind, gilt diese Übergangsbestimmung in Bezug auf das erste Jahr der obligatorischen Anwendung der schrittweise eingeführten Angabepflicht.

10.4
Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden

137.
Anlage C Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten dieses Standards enthält Bestimmungen für schrittweise eingeführte Angabepflichten oder Datenpunkte der Angabepflichten in ESRS, die im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS ausgelassen werden können oder nicht anwendbar sind.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Unternehmensspezifische Angaben

AR 1.
Die unternehmensspezifischen Angaben müssen es den Nutzern ermöglichen, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Aspekte nachzuvollziehen.
AR 2.
Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben stellt das Unternehmen sicher, dass

a)
die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Kapitel 2 Qualitative Merkmale von Informationen entsprechen und
b)
die Angaben gegebenenfalls alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, sowie Kennzahlen und Ziele (siehe ESRS 2 Kapitel 2 bis 5) enthalten.

AR 3.
Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen zu prüfen, ob

a)
seine gewählten Leistungskennzahlen Aufschluss geben über:

i.
die Wirksamkeit seiner Praktiken zur Verringerung der negativen Ergebnisse und/oder zur Erhöhung der positiven Ergebnisse für Mensch und Umwelt (in Bezug auf die Auswirkungen) und/oder
ii.
die Wahrscheinlichkeit, dass seine Praktiken zu finanziellen Effekten (in Bezug auf Risiken und Chancen) auf das Unternehmen führen,

b)
die gemessenen Ergebnisse hinreichend zuverlässig sind, also nicht übermäßig viele Annahmen und Unbekannte enthalten, wodurch die Kennzahlen zu willkürlich würden, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu ermöglichen, und
c)
es ausreichende kontextbezogene Informationen bereitgestellt hat, um Leistungskennzahlen angemessen interpretieren zu können, und ob Variationen dieser kontextbezogenen Informationen die Vergleichbarkeit der Kennzahlen im Zeitverlauf beeinflussen können.

AR 4.
Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen sorgfältig auf Folgendes zu achten:

a)
Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Relevanz der bereitgestellten Informationen, wobei anerkannt wird, dass die Vergleichbarkeit bei unternehmensspezifischen Angaben eingeschränkt sein kann. Das Unternehmen hat zu prüfen, ob die verfügbaren und einschlägigen Rahmen, Initiativen, Standards und Referenzwerte (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative) Elemente enthalten, die die Vergleichbarkeit so weit wie möglich unterstützen können, sowie
b)
die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf: Die Einheitlichkeit der Methoden und Angaben ist ein Schlüsselfaktor für die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf.

AR 5.
Weitere Leitlinien für die Erstellung unternehmensspezifischer Angaben ergeben sich aus den Informationen, die im Rahmen des thematischen ESRS erforderlich sind, der sich mit ähnlichen Nachhaltigkeitsaspekten befasst.

Doppelte Wesentlichkeit

Interessenträger und ihre Bedeutung für die Wesentlichkeitsanalyse

AR 6.
Neben den in Absatz 22 aufgeführten Kategorien von Interessenträgern kommen häufig folgende Kategorien von Interessenträgern vor: Arbeitnehmer und andere Arbeitskräfte, Lieferanten, Verbraucher, Kunden, Endnutzer, lokale Gemeinschaften und schutzbedürftige Gruppen, Behörden, einschließlich Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken.
AR 7.
Die Natur kann als stiller Interessenträger betrachtet werden. In diesem Fall können Umweltdaten und Daten zur Erhaltung der Arten in die Wesentlichkeitsanalyse einfließen.
AR 8.
Die Wesentlichkeitsanalyse erfolgt auf der Grundlage des Dialogs mit den betroffenen Interessenträgern. Das Unternehmen kann mit den betroffenen Interessenträgern oder ihren Vertretern (z. B. Arbeitnehmern oder Gewerkschaften) sowie den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichterstattung und anderen Sachverständigen zusammenarbeiten, um Beiträge oder Rückmeldungen zu seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erhalten.

Analyse der Wesentlichkeit der Auswirkungen

AR 9.
Bei der Analyse der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der Ermittlung der berichtspflichtigen wesentlichen Aspekte hat das Unternehmen in folgenden drei Schritten vorzugehen:

a)
Verständnis der Zusammenhänge in Bezug auf seine Auswirkungen, einschließlich der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen und der Interessenträger,
b)
Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen (sowohl negativer als auch positiver Art), auch in Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Sachverständigen. In diesem Schritt kann sich das Unternehmen auf wissenschaftliche Untersuchungen und Analysen zu den Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte,
c)
Analyse der Wesentlichkeit der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und Bestimmung der wesentlichen Aspekte. In diesem Schritt legt das Unternehmen Schwellenwerte fest, um zu bestimmen, welche der Auswirkungen in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu berücksichtigen sind.

Merkmale des Schweregrads

AR 10.
Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bestimmt:

a)
Ausmaß, d. h. wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind,
b)
Umfang, d. h. wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der betroffenen Personen verstanden werden und
c)
die Unabänderlichkeit, d. h. ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen verbessert werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

AR 11.
Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen

AR 12.
Zur Veranschaulichung:

a)
Verwendet das Unternehmen in seinen Produkten Kobalt, das unter Verwendung von Kinderarbeit abgebaut wird, so stehen die negativen Auswirkungen (d. h. Kinderarbeit) aufgrund der Geschäftsbeziehungen innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette in Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens. Zu diesen Beziehungen gehören Hüttenwerke und Mineralienhändler sowie das Bergbauunternehmen, das Kinderarbeit einsetzt, und
b)
wenn das Unternehmen einem anderen Unternehmen Finanzdarlehen für Geschäftstätigkeiten gewährt, die unter Verstoß gegen vereinbarte Standards zur Verunreinigung von Wasser und Boden im Umfeld des Betriebs führen, so steht diese negative Auswirkung aufgrund seiner Beziehung zu dem Unternehmen, dem es die Darlehen gewährt, im Zusammenhang mit dem Unternehmen.

Analyse der finanziellen Wesentlichkeit

AR 13.
Anhand der folgenden Beispiele wird veranschaulicht, inwieweit Auswirkungen und Abhängigkeiten Ursachen für Risiken oder Chancen sein können:

a)
wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens auf eine natürliche Ressource – z. B. Wasser – angewiesen ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es von Veränderungen der Qualität, der Verfügbarkeit und der Preise dieser Ressource betroffen ist,
b)
wenn die Aktivitäten des Unternehmens beispielsweise negative Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften haben, könnte es dazu kommen, dass die Aktivitäten strengeren staatlichen Vorschriften unterworfen werden, und/oder es zu rufschädigenden Auswirkungen kommt. Dies könnte sich nachteilig auf die Unternehmensmarke auswirken, und es könnte zu höheren Einstellungsausgaben führen, und
c)
wenn die Geschäftspartner des Unternehmens wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind, könnte auch das Unternehmen von den damit verbundenen Folgen betroffen sein.

AR 14.
Die Ermittlung von Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wenn solche Auswirkungen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind), stellt den Ausgangspunkt für die Analyse der finanziellen Wesentlichkeit dar. In diesem Zusammenhang hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
das Bestehen von Abhängigkeiten von natürlichen und sozialen Ressourcen als Quellen finanzieller Effekte (siehe Absatz 50),
b)
ihre Einstufung als Ursachen für:

i.
Risiken (die zu einer negativen Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelzuflüssen oder zu einem Anstieg der Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelabflüssen und/oder einer negativen Abweichung von einer erwarteten Veränderung des Kapitals, die im Abschluss nicht erfasst ist, beitragen) oder
ii.
Chancen (die zu einer positiven Abweichung bei den künftig erwarteten Mittelzuflüssen oder zu einem Rückgang der Abweichung bei den künftigen Mittelabflüssen und/oder einer positiven Abweichung von einer erwarteten Veränderung des Kapitals, die im Abschluss nicht erfasst ist, beitragen).

AR 15.
Sobald das Unternehmen seine Risiken und Chancen ermittelt hat, bestimmt es, welche dieser Risiken und Chancen für die Berichterstattung wesentlich sind. Dabei stützt es sich auf eine Kombination aus i) der Eintrittswahrscheinlichkeit und ii) dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Effekte, die anhand geeigneter Schwellenwerte ermittelt werden. In diesem Schritt hat es den Beitrag dieser Risiken und Chancen zu kurz-, mittel und langfristigen finanziellen Effekten zu berücksichtigen, und zwar auf der Grundlage von

a)
Szenarien /Prognosen mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit und
b)
erwarteten finanziellen Effekten im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, die sich entweder aus Situationen ergeben, die unter dem Schwellenwert „eher wahrscheinlich als nicht wahrscheinlich” liegen, oder aus Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, die nicht, oder noch nicht, im Abschluss enthalten sind. Dies umfasst:

i.
mögliche Situationen, die sich nach Eintritt künftiger Ereignisse auf das Potenzial zur Generierung von Zahlungsströmen auswirken können,
ii.
Kapital, das aus Sicht der Rechnungslegung und Finanzberichterstattung nicht als Vermögenswert erfasst ist, jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Ertragslage hat, z. B. natürliches, intellektuelles (organisatorisches), Human-, Sozial- und Beziehungskapital, und
iii.
mögliche zukünftige Ereignisse, die sich auf die Entwicklung dieses Kapitals auswirken können.

Bei der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigende Nachhaltigkeitsaspekte

AR 16.
Bei der Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen die folgende Liste von Nachhaltigkeitsaspekten zu berücksichtigen, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wird ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt aus dieser Liste im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens (siehe ESRS 2 IRO-1) als wesentlich bewertet, so hat das Unternehmen gemäß den entsprechenden Angabepflichten des jeweiligen themenbezogenen ESRS Bericht zu erstatten. Die Verwendung dieser Liste ersetzt nicht das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Aspekte. Bei der Liste handelt es sich um ein Instrument zur Unterstützung der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens. Das Unternehmen muss bei der Ermittlung der wesentlichen Aspekte auch seine eigenen konkreten Umstände berücksichtigen. Falls erforderlich, erstellt das Unternehmen außerdem unternehmensspezifische Angaben zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nicht unter ESRS fallen, wie in Absatz 11 dieses Standards beschrieben.

Themenbezogener ESRS In themenbezogenen ESRS behandelte Nachhaltigkeitsaspekte
Thema Unterthema Unter-Unterthemen
ESRS E1 Klimawandel

Anpassung an den Klimawandel

— Klimaschutz

— Energie

ESRS E2 Umweltverschmutzung

Luftverschmutzung

Wasserverschmutzung

Bodenverschmutzung

Verschmutzung von lebenden Organismen und Nahrungsressourcen

Besorgniserregende Stoffe

Besonders besorgniserregende Stoffe

Mikroplastik

ESRS E3

Wasser-und

Meeres-ressourcen

Wasser

Meeresressourcen

Wasserverbrauch

Wasserentnahme

Ableitung von Wasser

Ableitung von Wasser in die Ozeane

Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen

ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Direkte Ursachen des Biodiversitätsverlusts

Klimawandel

Landnutzungsänderungen, Süßwasser- und Meeresnutzungsänderungen

Direkte Nutzung

Invasive gebietsfremde Arten

Umweltverschmutzung

Sonstige

Auswirkungen auf den Zustand der Arten

Beispiele:

Populationsgröße von Arten

Globales Ausrottungsrisiko von Arten

Auswirkungen auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen

Beispiele:

Landdegradation

Wüstenbildung

Bodenversiegelung

Auswirkungen und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen

ESRS E5 Kreislaufwirtschaft

Ressourcenzuflüsse, einschließlich Ressourcennutzung

Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen

Abfälle

ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens

Arbeitsbedingungen

Sichere Beschäftigung

Arbeitszeit

Angemessene Entlohnung

Sozialer Dialog

Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitnehmer auf Information, Anhörung und Mitbestimmung

Tarifverhandlungen, einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräften

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle

Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen

Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz

Vielfalt

Sonstige arbeitsbezogene Rechte

Kinderarbeit

Zwangsarbeit

Angemessene Unterbringung

Datenschutz

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

Arbeitsbedingungen

Sichere Beschäftigung

Arbeitszeit

Angemessene Entlohnung

Sozialer Dialog

Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Existenz von Betriebsräten

Tarifverhandlungen

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Gesundheitsschutz und Sicherheit

— Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle

Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen

Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz

Vielfalt

Sonstige arbeitsbezogene Rechte

Kinderarbeit

Zwangsarbeit

Angemessene Unterbringung

Wasser- und Sanitäreinrichtungen

Datenschutz

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften

Angemessene Unterbringung

Angemessene Ernährung

Wasser- und Sanitäreinrichtungen

Bodenbezogene Auswirkungen

Sicherheitsbezogene Auswirkungen

Bürgerrechte und politische Rechte von Gemeinschaften

Meinungsfreiheit

Versammlungsfreiheit

Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger

Rechte indigener Völker

Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung

Selbstbestimmung

Kulturelle Rechte

ESRS S4

Verbraucher und

End-nutzer

Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer

Datenschutz

Meinungsfreiheit

Zugang zu (hochwertigen) Informationen

Persönliche Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Persönliche Sicherheit

Kinderschutz

Soziale Inklusion von Verbrauchern und/oder Endnutzern

Nichtdiskriminierung

Zugang zu Produkten und Dienstleistungen

Verantwortliche Vermarktungspraktiken

ESRS G1 Unternehmensführung

Unternehmenskultur

Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers)

Tierschutz

Politisches Engagement und Lobbytätigkeiten

Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken

Korruption und Bestechung

Vermeidung und Aufdeckung einschließlich Schulung

Vorkommnisse

Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten

AR 17.
Kann das Unternehmen trotz angemessener Anstrengungen keine Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 erheben, schätzt es die berichtspflichtigen Informationen unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Aufwand zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter anderem interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, andere Näherungswerte oder ausgabenbasierte Daten.

Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

AR 18.
Zur Veranschaulichung von Absatz 115 in Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards kann ein Unternehmen, das Umwelt- und Sozialaspekte im Rahmen desselben Konzepts angeht, Querverweise anführen. Das bedeutet, dass das Unternehmen in seinen umweltbezogenen Angaben über das Konzept Bericht erstatten kann und in den einschlägigen Angaben zu sozialen Aspekten darauf verweisen kann – oder umgekehrt. Eine themenübergreifende konsolidierte Darstellung von Konzepten ist zulässig.

Anlage B

Qualitative Merkmale von Informationen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.

Relevanz

QC 1.
Nachhaltigkeitsinformationen sind relevant, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer im Rahmen des Ansatzes der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards) eine bedeutende Rolle spielen könnten.
QC 2.
Informationen können bei einer Entscheidung eine bedeutende Rolle spielen, selbst wenn einige Nutzer sie nicht heranziehen oder wenn sie bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Nachhaltigkeitsinformationen können sich auf die Entscheidungen der Nutzer auswirken, wenn sie einen prädiktiven Wert, einen bestätigenden Wert oder beides haben. Informationen haben einen prädiktiven Wert, wenn sie als Input für Prozesse verwendet werden können, die von den Nutzern zur Vorhersage künftiger Ergebnisse eingesetzt werden. Bei Nachhaltigkeitsinformationen muss es sich nicht um Vorhersagen oder Prognosen handeln, um einen prädiktiven Wert zu haben, vielmehr entsteht dieser, wenn sie von den Nutzern bei der Erstellung ihrer eigenen Vorhersagen verwendet werden.
QC 3.
Informationen haben einen bestätigenden Wert, wenn sie Rückmeldungen zu früheren Bewertungen geben (Bestätigungen oder Änderungen).
QC 4.
Die Wesentlichkeit ist ein relevanter unternehmensspezifischer Aspekt, der auf der Art und/oder des Umfangs der Elemente basiert, auf die sich die Informationen beziehen, und wird im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens bewertet (siehe Kapitel 3 dieses Standards).

Wahrheitsgetreue Darstellung

QC 5.
Um von Nutzen zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevante Phänomene darstellen, sondern auch die Substanz der Phänomene, die sie darstellen sollen, wahrheitsgetreu wiedergeben. Eine wahrheitsgetreue Darstellung setzt voraus, dass die Informationen i) vollständig, ii) neutral und iii) korrekt sind.
QC 6.
Die vollständige Darstellung einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance umfasst alle wesentlichen Informationen, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen, Risiken oder Chancen nachzuvollziehen. Dazu gehört auch, wie das Unternehmen seine Strategie, sein Risikomanagement und seine Governance entsprechend diesen Auswirkungen, Risiken oder Chancen angepasst hat, sowie die Kennzahlen, die zur Festlegung von Zielen und zur Leistungsmessung ermittelt wurden.
QC 7.
Eine neutrale Darstellung erfordert eine unvoreingenommene Auswahl und Angabe von Informationen. Informationen sind neutral, wenn sie nicht einseitig, gewichtet, hervorgehoben, abgeschwächt oder auf andere Weise verändert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Nutzer diese Informationen auf positivere oder negativere Weise aufnehmen. Sie müssen ausgewogen sein, d. h. günstige/positive und ungünstige/negative Aspekte abdecken. Sowohl negative als auch positive wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie wesentliche Risiken und Chancen unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit werden gleichermaßen berücksichtigt. Alle angestrebten Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. Ziele oder Pläne, müssen sowohl Bestrebungen als auch Faktoren abdecken, die das Unternehmen daran hindern könnten, diese Ziele zu erreichen, um eine neutrale Darstellung sicherzustellen.
QC 8.
Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden.
QC 9.
Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Korrekte Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Abschnitt 7.2 dieses Standards). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Aspekte ab. Um Korrektheit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass

a)
Sachinformationen frei von wesentlichen Fehlern sind,
b)
Beschreibungen präzise sind,
c)
Schätzungen, Näherungswerte und Prognosen eindeutig als solche gekennzeichnet sind,
d)
keine wesentlichen Fehler bei der Auswahl und Anwendung eines geeigneten Verfahrens für die Erstellung einer Schätzung, Annäherung oder Prognose gemacht wurden und die Beiträge zu diesem Verfahren angemessen und nachvollziehbar sind,
e)
Aussagen angemessen sind und auf Informationen von ausreichender Qualität und Quantität beruhen und
f)
Informationen über Beurteilungen der Zukunft sowohl diese Beurteilungen als auch die Informationen, auf denen sie beruhen, wahrheitsgetreu widerspiegeln.

Vergleichbarkeit

QC 10.
Nachhaltigkeitsinformationen sind vergleichbar, wenn sie mit Informationen verglichen werden können, die das Unternehmen in früheren Berichtszeiträumen bereitgestellt hat, und wenn sie mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können, insbesondere solchen, die ähnliche Aktivitäten ausüben oder in demselben Wirtschaftszweig tätig sind. Als Vergleichsmaßstab kann ein Ziel, ein Ausgangswert, eine branchenspezifische Benchmark, vergleichbare Informationen von anderen Unternehmen oder von einer international anerkannten Organisation usw. dienen.
QC 11.
Einheitlichkeit steht mit der Vergleichbarkeit in Zusammenhang, ist jedoch nicht das Gleiche. Einheitlichkeit bezieht sich auf die Anwendung der gleichen Ansätze oder Methoden für denselben Nachhaltigkeitsaspekt in mehreren Berichtszeiträumen durch das Unternehmen und andere Unternehmen. Einheitlichkeit hilft dabei, das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen.
QC 12.
Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Damit Informationen vergleichbar sind, müssen ähnliche Elemente ähnlich aussehen, und unterschiedliche Elemente müssen unterschiedlich aussehen. Die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht dadurch verbessert, dass man aus unterschiedlich aussehenden Elementen ähnlich aussehende Elemente macht oder umgekehrt.

Überprüfbarkeit

QC 13.
Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und korrekt sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern.
QC 14.
Überprüfbarkeit bedeutet, dass sich unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter darauf verständigen können (wobei keine vollständige Einigkeit erzielt werden muss), dass es sich bei einer bestimmten Darstellung um eine wahrheitsgetreue Darstellung handelt. Nachhaltigkeitsinformationen werden so bereitgestellt, dass sie gut überprüfbar sind, z. B.:

a)
Informationen, die den Nutzern durch einen Vergleich mit anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, andere Unternehmen oder das externe Umfeld zur Verfügung stehen, untermauert werden können,
b)
die Bereitstellung von Informationen über Dateneingaben und Berechnungsmethoden, die zur Erstellung von Schätzungen oder Näherungswerten verwendet werden, und
c)
die Bereitstellung von Informationen, die von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen oder ihren Ausschüssen überprüft und bestätigt werden.

QC 15.
Einige Nachhaltigkeitsinformationen werden in Form von Erläuterungen oder zukunftsorientierten Informationen vorgelegt. Diese Angaben können durch eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien, Pläne und Risikoanalysen des Unternehmens gestützt werden. Um die Nutzer bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Informationen zu unterstützen, erläutert das Unternehmen die der Erstellung der Informationen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie andere Faktoren, die belegen, dass sie die tatsächlichen Pläne oder Entscheidungen des Unternehmens wiedergeben.

Verständlichkeit

QC 16.
Nachhaltigkeitsinformationen sind verständlich, wenn sie klar und prägnant sind. Die Verständlichkeit ermöglicht es jedem angemessen sachkundigen Nutzer, die übermittelten Informationen leicht nachzuvollziehen.
QC 17.
Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben prägnant sind, müssen a) zu allgemeine, möglicherweise vorformulierte Informationen vermieden werden, die sich nicht speziell auf das Unternehmen beziehen; b) unnötige Dopplungen von Informationen vermieden werden, einschließlich Informationen, die auch im Abschluss enthalten sind; c) klare Formulierungen und gut strukturierte Sätze und Absätze verwendet werden. Prägnante Angaben enthalten ausschließlich wesentliche Informationen. Bei der Bereitstellung von ergänzenden Informationen gemäß Absatz 114 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.
QC 18.
Die Klarheit könnte verbessert werden, indem zwischen Informationen über Entwicklungen im Berichtszeitraum und „stetigen” Informationen, die sich von einem Zeitraum zum nächsten relativ wenig verändern, unterschieden wird. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Merkmale der nachhaltigkeitsbezogenen Governance- und Risikomanagementverfahren des Unternehmens, die sich seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert haben, und die unverändert gebliebenen Merkmale getrennt voneinander beschrieben werden.
QC 19.
Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben vollständig, klar und vergleichbar sein können, müssen die Informationen als kohärentes Ganzes dargestellt werden. Damit die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben kohärent sind, müssen sie so dargestellt werden, dass der Kontext und die Zusammenhänge zwischen den entsprechenden Informationen nachvollziehbar sind. Um für Kohärenz zu sorgen, ist es auch erforderlich, dass das Unternehmen Informationen in einer Weise bereitstellt, die es Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen den Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen und den Informationen im Abschluss des Unternehmens erkennen zu können.
QC 20.
Wenn die im Abschluss erörterten nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, nimmt das Unternehmen die Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung auf, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen zu bewerten und angemessene Verbindungen zum Abschluss darzustellen (siehe Kapitel 9 dieses Standards). Die Informationsebene, die Granularität und die Formalitäten sind an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer anzupassen. Abkürzungen sind zu vermeiden, und die Maßeinheiten sind zu definieren und anzugeben.

Anlage C

Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS Angabe-pflicht Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr)
ESRS 2 SBM-1 Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette Das Unternehmen übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerlöse nach den wichtigsten ESRS- Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.
ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E1 E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-

Gesamtemissionen

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS E1 E1-9

Erwartete finanzielle

Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie

potenzielle klimabezogene Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E2 E2-6

Erwartete finanzielle

Effekte aufgrund

durch Umweltverschmutzung bedingter

Risiken und Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS E3 E3-5

Erwartete finanzielle

Effekte durch Risiken und

Chancen im Zusammenhang mit Wasser-und

Meeresressourcen

Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung

auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln.

ESRS E4

Alle Angabe

pflichten

Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS E4 E4-6

Erwartete finanzielle

Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS E5 E5-6

Erwartete finanzielle

Effekte im

Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS S1

Alle Angabe

pflichten

Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S1 S1-7 Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S1 S1-8 Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog Das Unternehmen kann diese Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf seine Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern auslassen.
ESRS S1 S1-11 Soziale Absicherung Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-12 Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-13

Weiterbildung und

Kompetenzentwicklung

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-14

Gesundheitsschutz und

Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.
ESRS S1 S1-14

Gesundheitsschutz und

Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die

Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen.

ESRS S1 S1-15 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S2

Alle Angabe

pflichten

Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S3

Alle Angabe

pflichten

Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S4

Alle Angabe

pflichten

Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

Anlage D

Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards im Hinblick auf die Berichterstattung in vier Teilen gemäß Absatz 115.

Teil des Lageberichts ESRS-Kodifizierung Titel
1.
Allgemeine Informationen
ESRS 2 Allgemeine Angaben, einschließlich der Informationen, die im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2 aufgeführten themenbezogenen ESRS bereitgestellt werden.
2.
Umweltinformationen
Entfällt Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)
ESRS E1 Klimawandel
ESRS E2 Umweltverschmutzung
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
3.
Sozialinformationen
ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
4.
Governance-Informationen
ESRS G1 Unternehmensführung

Anlage E

Ablaufdiagramm zur Bestimmung der Angaben im Rahmen der ESRS

Die Wesentlichkeitsanalyse ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. Dieser Anhang enthält eine unverbindliche Veranschaulichung der in Kapitel 3 dargelegten Analyse der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten (disclosure requirements, DR) in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Analyse ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens ergeben. Das Unternehmen kann alle Angabepflichten in einem themenbezogenen Standard auslassen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass das betreffende Thema nicht wesentlich ist. In diesem Fall kann es eine kurze Erläuterung der Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsanalyse für dieses Thema vorlegen, im Fall des ESRS E1 Klimawandel (IRO-2 ESRS 2) muss es eine detaillierte Erläuterung vorlegen. In den ESRS werden Angabepflichten festgelegt, keine Verhaltensregeln. Die Angabepflichten in Bezug auf Aktionspläne, Ziele, Konzepte, Szenarioanalysen und Übergangspläne sind verhältnismäßig, da sie dadurch bedingt werden, dass das Unternehmen über diese verfügt, was von der Größe, der Kapazität, den Ressourcen und den Fähigkeiten des Unternehmens abhängen kann. Hinweis: Das nachstehende Ablaufdiagramm gilt nicht für eine Situation, in der das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich bewertet, der aber nicht durch einen aktuellen Standard abgedeckt ist; in diesem Fall muss das Unternehmen zusätzliche unternehmensspezifische Angaben machen (ESRS 1 Absatz 30 Buchstabe b).

Anlage F

Beispiele für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Diese Anlage ergänzt den ESRS 1. Sie enthält eine unverbindliche Veranschaulichung des Aufbaus der Nachhaltigkeitserklärung, die in Abschnitt 8.2 dieses Standards dargelegt werden. In dieser Veranschaulichung ist das Unternehmen zu dem Schluss gelangt, dass biologische Vielfalt und Ökosysteme, Umweltverschmutzung und betroffene Gemeinschaften nicht wesentlich sind.

Anlage G

Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis

Diese Anlage ergänzt den ESRS 1. Sie enthält unverbindliche Veranschaulichungen zur Aufnahme von Informationen mittels Verweis auf einen anderen Abschnitt des Lageberichts in die Nachhaltigkeitserklärung gemäß Abschnitt 9.1 dieses Standards.

ESRS 2

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel 1. Grundlagen für die Erstellung Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen 2. Governance Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung 3. Strategie Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell 4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen 4.1 Angaben zum Verfahren für die Wesentlichkeitsanalyse Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten 4.2 Mindestangabepflicht zu Konzepten und Maßnahmen Mindestangabepflicht – Konzepte MDR-P – Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte 5. Kennzahlen und Ziele Mindestangabepflicht – Kennzahlen MDR-M – Kennzahlen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben Anlage A: Anwendungsanforderungen 1. Grundlagen für die Erstellung Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung 2. Governance Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung 3. Strategie Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell 4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten Mindestangabepflicht – Konzepte MDR-P – Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte 5. Kennzahlen und Ziele Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben Anlage B: Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben Anlage C: Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten

Ziel

1.
Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.
2.
Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/ Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:

a)
in allen Fällen für die Anforderungen in themenbezogenen Standards im Zusammenhang mit Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
b)
für alle anderen in Anhang C aufgeführten Anforderungen nur dann, wenn das Nachhaltigkeitsthema auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens wesentlich ist (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen).

1.
Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung

3.
Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.
4.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.
5.
Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)
ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,
b)
für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:

i.
eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für den Abschluss ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das berichtende Unternehmen keinen Abschluss erstellen muss oder dass das berichtende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und
ii.
gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,

c)
inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),
d)
ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen und Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und
e)
im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

6.
Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf konkrete Umstände vorzulegen.
7.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser konkreten Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.
8.
Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.

Zeithorizonte

9.
Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig” für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:

a)
seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und
b)
die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Schätzungen zur Wertschöpfungskette

10.
Umfassen die Kennzahlen Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen

a)
die entsprechenden Kennzahlen angeben,
b)
die Grundlage für die Erstellung beschreiben,
c)
den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und
d)
gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette).

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.
Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

a)
die angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen,
b)
in Bezug auf jede genannte quantitative Kennzahl und jeden genannten quantitativen Geldbetrag:

i.
Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z. B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und
ii.
die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat.

12.
Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält.

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

13.
Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen

a)
die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum die ersetzte Kennzahl nützlichere Informationen liefert,
b)
angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und
c)
die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben.

Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

14.
Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben:

a)
die Art dieses wesentlichen Fehlers,
b)
eine Korrektur für jeden in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Berichtszeitraum, soweit dies durchführbar ist, und
c)
falls eine Korrektur des Fehlers nicht durchführbar ist, die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben.

Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

15.
Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens.

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

16.
Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

Anwendung der Bestimmungen für schrittweise eingeführte Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C

17.
Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema

a)
eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen,
b)
kurz alle terminierten Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Aspekte festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
c)
kurz seine Konzepte in Bezug auf die betreffenden Aspekte erläutern,
d)
kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Aspekten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, zu verbessern oder zu beenden, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen und
e)
für die betreffenden Aspekte relevante Kennzahlen angeben.

2.
Governance

18.
Ziel dieses Kapitels ist es, Angabepflichten festzulegen, um ein Verständnis der Verfahren, Kontrollen und Vorgänge in Bezug auf die Governance zu vermitteln, die zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt wurden.

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

19.
Das Unternehmen hat die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihren Zugang zu Fachwissen und Kompetenzen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben.
20.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
die Zusammensetzung und Diversität der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
b)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Aufsicht über das Verfahren zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der Rolle des Managements in diesen Verfahren, und
c)
das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Zugang zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten.

21.
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Zusammensetzung und Diversität der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:

a)
die Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder,
b)
die Vertretung von Arbeitnehmern und anderen Arbeitskräften,
c)
Erfahrungen, die für die Sektoren, Produkte und geografischen Standorte des Unternehmens relevant sind,
d)
den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt. Die Geschlechtervielfalt(13) des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet und
e)
der Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder(14). Bei Unternehmen mit einem monistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Bei Unternehmen mit einem dualistischen System entspricht dies dem Prozentsatz der unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans.

22.
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane an:

a)
die Namen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (z. B. eines Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums) oder der Personen innerhalb eines Gremiums, die für die Überwachung der Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind,
b)
wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Konzepten zum Ausdruck kommen,
c)
eine Beschreibung der Rolle der Unternehmensleitung bei den Verfahren, Kontrollen und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich

i.
Angaben dazu, ob diese Rolle auf eine bestimmte Position oder einen bestimmten Ausschuss der Führungsebene übertragen wird und wie die Aufsicht über diese Position oder diesen Ausschuss ausgeübt wird,
ii.
Informationen zu den Berichtspflichten gegenüber den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
iii.
Angaben dazu, ob spezielle Kontrollen und Verfahren für das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen angewandt werden und, wenn ja, wie sie in andere interne Funktionen integriert werden, und

d)
Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie die Geschäftsleitung die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele überwachen.

23.
Die Angabe umfasst eine Erläuterung dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Verfügbarkeit geeigneter Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten feststellen, einschließlich

a)
des nachhaltigkeitsbezogenen Fachwissens, über das die Organe als solche entweder unmittelbar verfügen oder das sie nutzen können, z. B. durch den Zugang zu Sachverständigen oder Schulungen, und
b)
wie diese Fähigkeiten und Sachkenntnisse mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens zusammenhängen.

Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens befassen

24.
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und wie diese Aspekte im Berichtszeitraum behandelt wurden.
25.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und welche Informationen und Themen sie im Berichtszeitraum behandelt haben. Dadurch kann wiederum in Erfahrung gebracht werden, ob die Mitglieder dieser Gremien angemessen informiert wurden und ob sie in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen.
26.
Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)
ob, durch wen und wie oft die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einschließlich ihrer jeweiligen Ausschüsse über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen (siehe Angabepflicht IRO–1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dieses Standards), die Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und die Ergebnisse und Wirksamkeit der beschlossenen Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele informiert werden,
b)
wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob sie Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt haben, und
c)
eine Liste der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihre zuständigen Ausschüsse während des Berichtszeitraums befasst haben.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

27.
Das Unternehmen hat Informationen über die Einbeziehung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme anzugeben.
28.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit Nachhaltigkeitsaspekten verbundene Anreizsysteme angeboten werden.
29.
Sofern das Unternehmen über nachhaltigkeitsbezogene Anreizsysteme und eine nachhaltigkeitsbezogene Vergütungspolitik für die Mitglieder seiner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane verfügt, hat es Folgendes anzugeben:

a)
eine Beschreibung der Hauptmerkmale der Anreizsysteme,
b)
ob die Leistung anhand spezifischer nachhaltigkeitsbezogener Ziele und/oder Auswirkungen bewertet wird, und wenn ja, anhand welcher,
c)
ob und wie nachhaltigkeitsbezogene Leistungskennzahlen als Leistungsrichtwerte betrachtet oder in die Vergütungspolitik einbezogen werden,
d)
den Anteil der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Auswirkungen abhängt, und
e)
die Zuständigkeitsebene im Unternehmen, die die Bedingungen von Anreizsystemen genehmigt und aktualisiert.

Angabepflicht GOV–4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

30.
Das Unternehmen hat eine Übersicht über die in seiner Nachhaltigkeitserklärung bereitgestellten Informationen über das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzugeben.
31.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln.
32.
Die wichtigsten Aspekte und Schritte der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, auf die in Kapitel 4 Sorgfaltspflicht des ESRS 1 Bezug genommen wird, stehen in Zusammenhang mit einer Reihe genereller und themenbezogener Angabepflichten im Rahmen des ESRS. Das Unternehmen legt eine Übersicht vor, in der erläutert wird, wie und wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet, damit die tatsächlichen Praktiken des Unternehmens in Bezug auf die Sorgfaltspflicht dargestellt werden können.(15)
33.
Diese Angabepflicht umfasst keine spezifischen Verhaltensanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und erweitert oder ändert nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, wie sie in anderen Rechtsvorschriften oder Verordnungen vorgeschrieben ist.

Angabepflicht GOV–5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

34.
Das Unternehmen hat die wichtigsten Merkmale seines Risikomanagements und seines internen Kontrollsystems in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben.
35.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Risikomanagement und die internen Kontrollverfahren des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln.
36.
Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)
den Umfang, die Hauptmerkmale und die Bestandteile der Verfahren und Systeme für das Risikomanagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
b)
den verwendeten Ansatz zur Risikobewertung, einschließlich der Methode zur Priorisierung von Risiken,
c)
die wichtigsten ermittelten Risiken und die Minderungsstrategien, einschließlich damit verbundener Kontrollen,
d)
eine Beschreibung, wie das Unternehmen die Ergebnisse seiner Risikobewertung und seiner internen Kontrollen in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die einschlägigen internen Funktionen und Prozesse einbindet, und
e)
eine Beschreibung der regelmäßigen Berichterstattung über die unter Buchstabe d genannten Ergebnisse an die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

3.
Strategie

37.
In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
die Elemente der Strategie des Unternehmens, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen,
b)
darüber, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger des Unternehmens in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden, und
c)
die Ergebnisse der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen durch das Unternehmen, einschließlich der Art und Weise, wie sie in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen.

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

38.
Das Unternehmen hat die Elemente seiner Strategie, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen, anzugeben.
39.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, die Kernelemente der allgemeinen Strategie des Unternehmens zu beschreiben, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf diese auswirken, sowie die Schlüsselelemente des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben.
40.
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie an, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehen oder sich auf diese auswirken:

a)
eine Beschreibung

i.
der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/vom Markt genommene Produkte und/oder Dienstleistungen),
ii.
der bedeutenden Märkte und/oder Kundengruppen, die bedient wurden, einschließlich Änderungen im Berichtszeitraum (neue/nicht mehr aktuelle Märkte und/oder Kundengruppen),
iii.
der Zahl der Arbeitnehmer nach geografischen Gebieten und
iv.
gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, für die auf bestimmten Märkten Verbote gelten,

b)
eine Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerlöse, wie sie im Abschluss ausgewiesen sind, nach den maßgeblichen ESRS-Sektoren. Enthält der Abschluss des Unternehmens Segmentberichterstattung nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente, werden diese Informationen über die Umsatzerlöse des Sektors so weit wie möglich mit den Angaben gemäß IFRS 8 abgeglichen,
c)
eine Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren, die über die in Absatz 40 Buchstabe b genannten Sektoren hinausgehen, z. B. Tätigkeiten, die zu konzerninternen Umsatzerlösen führen, in denen das Unternehmen bedeutende Tätigkeiten ausübt oder in denen es mit wesentlichen Auswirkungen in Verbindung steht oder stehen kann. Die Ermittlung dieser zusätzlichen ESRS-Sektoren muss mit der Art und Weise übereinstimmen, in der diese vom Unternehmen bei der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt wurden, und mit der Art und Weise, in der es wesentliche sektorspezifische Informationen angibt,
d)
gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den zugehörigen Umsatzerlösen hervorgeht, dass das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist:

i.
im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Öl und Gas)(16), d. h., dass es Erlöse aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) erzielt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Erlöse aus Kohle, Öl und Gas sowie der Erlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit fossilem Gas gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission(18),
ii.
in der Herstellung von Chemikalien(19), d. h., seine Tätigkeiten fallen unter den Abschnitt 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
iii.
im Bereich der umstrittenen Waffen(20) (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) und/oder
iv.
im Anbau und in der Produktion von Tabak(21),

e)
seine Nachhaltigkeitsziele in Bezug auf die wichtigsten Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, Kundenkategorien, geografische Gebiete und Beziehungen zu Interessenträgern,
f)
eine Bewertung seiner derzeit wichtigsten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie bedeutender Märkte und Kundengruppen im Hinblick auf seine Nachhaltigkeitsziele und
g)
die Elemente der Strategie des Unternehmens, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf sie auswirken, einschließlich der wichtigsten Herausforderungen in der Zukunft und der geplanten maßgeblichen Lösungen oder Projekte, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.

41.
Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der eine Ausnahme von der Angabe der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU(22) erforderlichen Informationen zulässt, und hat das Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, so kann es die nach Absatz 40 Buchstabe b erforderliche Aufschlüsselung der Umsatzerlöse nach den wichtigsten ESRS-Sektoren auslassen. In diesem Fall gibt das Unternehmen dennoch die Liste der ESRS-Sektoren an, die für das Unternehmen von Bedeutung sind.
42.
Das Unternehmen gibt eine Beschreibung seines Geschäftsmodells und seiner Wertschöpfungskette an, einschließlich

a)
seiner Inputs und seines Ansatzes, um diese Inputs zu sammeln, zu entwickeln und zu sichern,
b)
seiner Outputs und Ergebnisse in Bezug auf den aktuellen und erwarteten Nutzen für Kunden, Investoren und andere Interessenträger und
c)
der wichtigsten Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und der Position des Unternehmens in seiner Wertschöpfungskette, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wirtschaftsakteure (wie wichtige Lieferanten, Vertriebskanäle und Endnutzer) und ihrer Beziehung zum Unternehmen. Verfügt das Unternehmen über mehrere Wertschöpfungsketten, erstreckt sich die Angabepflicht auf die wichtigsten Wertschöpfungsketten.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

43.
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen und Standpunkte seiner Interessenträger in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden.
44.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen.
45.
Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung folgender Punkte vor:

a)
Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich

i.
der wichtigsten Interessenträger des Unternehmens,
ii.
ob eine Einbeziehung erfolgt und um welche Kategorien von Interessenträgern es sich handelt,
iii.
wie diese organisiert wird,
iv.
ihren Zweck und
v.
wie die Ergebnisse vom Unternehmen berücksichtigt werden,

b)
inwieweit das Unternehmen die Interessen und Standpunkte seiner wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell nachvollziehen kann, soweit diese im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und/oder der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens analysiert wurden (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards),
c)
gegebenenfalls Änderungen seiner Strategie und/oder seines Geschäftsmodells, einschließlich:

i.
wie das Unternehmen seine Strategie und/oder sein Geschäftsmodell geändert hat oder zu ändern beabsichtigt, um den Interessen und Standpunkten seiner Interessenträger Rechnung zu tragen,
ii.
weitere Schritte, die geplant sind, sowie den dafür vorgesehenen Zeitrahmen und
iii.
ob zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis zu den Interessenträgern und deren Standpunkten durch diese Schritte ändert, und

d)
ob und wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über die Standpunkte und Interessen der betroffenen Interessenträger in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen des Unternehmens informiert werden.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

46.
Das Unternehmen hat seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben und ihre Wechselwirkungen mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell zu erläutern.
47.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, die sich aus der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens ergeben, sowie darüber, wie sie von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens einschließlich der Zuweisung von Mitteln herrühren und deren Anpassung auslösen. Die anzugebenden Informationen über das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sind in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen Standards vorgeschrieben, die in Verbindung mit den in diesem Standard festgelegten Mindestangabepflichten zu Konzepten, Maßnahmen und Zielen anzuwenden sind.
48.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
eine kurze Erläuterung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus seiner Wesentlichkeitsanalyse ergeben (siehe Angabepflicht IRO-1 dieses Standards), einschließlich einer Beschreibung, wo in seinem Geschäftsmodell, seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette diese wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind,
b)
den derzeitigen und erwarteten Einfluss seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell, seine Wertschöpfungskette, seine Strategie und seine Entscheidungsfindung sowie die Art und Weise, wie es auf diesen Einfluss reagiert hat oder zu reagieren beabsichtigt, einschließlich aller Änderungen, die es im Rahmen seiner Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten wesentlichen Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter wesentlicher Chancen an seiner Strategie oder seinem Geschäftsmodell vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt,
c)
in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens:

i.
wie die wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Unternehmens sich auf Menschen oder die Umwelt auswirken (oder im Falle potenzieller Auswirkungen, wie sie sich wahrscheinlich auswirken),
ii.
ob und wie die Auswirkungen von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens ausgehen oder damit in Verbindung stehen,
iii.
welche Zeithorizonte für die Auswirkungen vernünftigerweise zu erwarten sind und
iv.
ob das Unternehmen durch seine Tätigkeiten oder aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen einen Anteil an den wesentlichen Auswirkungen hat, mit einer Beschreibung der Art der betreffenden Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen,

d)
die aktuellen finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, Ertragslage und Zahlungsströme und die wesentlichen Risiken und Chancen, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht,
e)
die kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, Ertragslage und Zahlungsströme, einschließlich der vernünftigerweise zu erwartenden Zeithorizonte für diese Auswirkungen. Dazu gehört auch, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i.
seine Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und
ii.
die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen,

f)
Informationen über die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu bewältigen und seine wesentlichen Chancen zu nutzen. Das Unternehmen hat eine qualitative und gegebenenfalls eine quantitative Analyse der Widerstandsfähigkeit anzugeben und auch die Art und Weise, wie die Analyse durchgeführt wurde, sowie die gemäß dem ESRS 1 (siehe ESRS 1 Kapitel 6 Zeithorizonte) festgelegten Zeithorizonte. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben,
g)
Änderungen der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum und
h)
eine genaue Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen, die unter die Angabepflichten des ESRS fallen, im Gegensatz zu den Auswirkungen, die von dem Unternehmen durch zusätzliche unternehmensspezifische Angaben abgedeckt werden.

49.
Das Unternehmen kann neben den Angaben im Rahmen des entsprechenden themenbezogenen ESRS die nach Absatz 46 erforderlichen beschreibenden Informationen angeben; in diesem Fall muss es neben seinen gemäß diesem Kapitel des ESRS 2 erstellten Angaben dennoch eine Erklärung über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen.

4.
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

4.1
Angaben zum Verfahren für die Wesentlichkeitsanalyse

50.
In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
die Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und
b)
die Informationen, die das Unternehmen auf der Grundlage seiner Wesentlichkeitsanalyse in seine Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen hat.

Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

51.
Das Unternehmen hat sein Verfahren zur Ermittlung seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Analyse ihrer Wesentlichkeit anzugeben.
52.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und deren Wesentlichkeit analysiert, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Kapitel 3 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen, in denen die Anforderungen und Grundsätze für das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit festgelegt sind).
53.
Das Unternehmen gibt Folgendes an:

a)
eine Erläuterung der in dem beschriebenen Verfahren angewandten Methoden und Annahmen,
b)
einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt auf der Grundlage des Verfahrens des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich ob und wie das Verfahren

i.
sich auf spezifische Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografische Gegebenheiten oder anderen Faktoren konzentriert, die zu einem erhöhten Risiko nachteiliger Auswirkungen führen,
ii.
die Auswirkungen berücksichtigt, an denen das Unternehmen durch seine eigenen Tätigkeiten oder seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist,
iii.
Konsultationen der betroffenen Interessenträger umfasst, um herauszufinden, wie sie betroffen sein können, sowie externer Sachverständiger,
iv.
negative Auswirkungen auf der Grundlage ihrer relativen Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten priorisiert (siehe ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen) und gegebenenfalls positive Auswirkungen nach ihrem relativen Ausmaß, Umfang und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und festlegt, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Berichterstattung wesentlich sind (einschließlich der qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und anderer Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen verwendet werden),

c)
einen Überblick über das Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung von Risiken und Chancen, die finanzielle Effekte haben oder haben können. Die Angaben umfassen Informationen über Folgendes:

i.
wie das Unternehmen die Zusammenhänge seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten mit den Risiken und Chancen berücksichtigt hat, die sich aus diesen Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben können,
ii.
wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen des ermittelten Risikos und der ermittelten Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden),
iii.
wie das Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken im Vergleich zu anderen Arten von Risiken priorisiert, einschließlich des Einsatzes von Instrumenten zur Risikobewertung,

d)
eine Beschreibung des Prozesses der Entscheidungsfindung sowie der damit verbundenen internen Kontrollverfahren,
e)
den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Auswirkungen und Risiken in das allgemeine Risikomanagementverfahren des Unternehmens und die Verwendung zur Bewertung des allgemeinen Risikoprofils und der Risikomanagementverfahren des Unternehmens,
f)
gegebenenfalls den Umfang und die Art und Weise der Einbeziehung des Prozesses zur Ermittlung, Bewertung und zum Management von Chancen in das allgemeine Managementverfahren des Unternehmens,
g)
die verwendeten Input-Parameter (z. B. Datenquellen, Umfang der erfassten Vorgänge und der Detailgrad der Annahmen und
h)
ob und wie sich das Verfahren im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, wann das Verfahren zum letzten Mal geändert wurde, sowie die Termine für die nächsten Überprüfungen der Wesentlichkeitsanalyse.

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

54.
Das Unternehmen hat Bericht über die in seinen Nachhaltigkeitserklärungen befolgten Angabepflichten zu erstatten.
55.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens enthaltenen Angabepflichten und der Themen zu vermitteln, die infolge der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich ausgelassen wurden.
56.
Das Unternehmen hat eine Liste der Angabepflichten zu übermitteln, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung auf der Grundlage der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse befolgt wurden (siehe ESRS 1 Kapitel 3), einschließlich der Seitenzahlen und/oder der Absätze, die die entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Dies kann in Form eines Indexes dargestellt werden. Das Unternehmen fügt außerdem eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage B dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, einschließlich derjenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat; in diesem Fall gibt das Unternehmen in der Tabelle im Einklang mit ESRS 1 Absatz 35 „nicht wesentlich” an.
57.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, und lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten.
58.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Wesentlichkeitsanalyse für dieses Thema erläutern.
59.
Das Unternehmen legt eine Erläuterung dazu vor, wie es die wesentlichen Informationen ermittelt hat, die im Zusammenhang mit den als wesentlich bewerteten Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben sind, einschließlich der Verwendung von Schwellenwerten, und/oder wie es die im ESRS 1 Abschnitt 3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen enthaltenen Kriterien umgesetzt hat.

4.2
Mindestangabepflichten zu Konzepten und Maßnahmen

60.
In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.
61.
Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn ein einzelnes Konzept oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen.
62.
Kann das Unternehmen die Informationen über Konzepte und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Konzepte und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt beschlossen hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Konzepte und/oder Maßnahmen beschlossen hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Konzepte oder Maßnahmen zu beschließen.

Mindestangabepflicht – Konzepte MDR-P – Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

63.
Das Unternehmen hat die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestangabepflichten anzuwenden, wenn es die Strategien angibt, die es in Bezug auf jeden als wesentlich eingestuften Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt.
64.
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der Konzepte zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu verbessern, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen.
65.
Das Unternehmen gibt Informationen über seine Konzepte an, die im Hinblick auf das Management wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden. Die Angabe umfasst folgende Informationen:

a)
eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, und der wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen, auf die sich das Konzept bezieht, sowie des Überwachungsprozesses,
b)
eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf Aktivitäten, die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette, geografische Gebiete und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
c)
die oberste Ebene in der Organisation des Unternehmens, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist,
d)
gegebenenfalls ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat,
e)
gegebenenfalls eine Beschreibung, wie die Interessen der wichtigsten Interessenträger bei der Beschließung des Konzepts berücksichtigt wurden, und
f)
gegebenenfalls, ob und wie das Unternehmen das Konzept für potenziell betroffene Interessenträger und Interessenträger, deren Hilfe bei der Umsetzung benötigt wird, verfügbar macht.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

66.
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln.
67.
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu verbessern und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen.
68.
Wenn die Umsetzung eines Konzepts Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne ein spezifisches Konzept durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

a)
die Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, ihre erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der Vorgaben und Ziele des Konzepts beiträgt,
b)
eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten, die Geografie der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
c)
die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen,
d)
gegebenenfalls die wichtigsten Maßnahmen (zusammen mit ihren Ergebnissen), die ergriffen wurden, um Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen geschädigt wurden,
e)
gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei den in früheren Berichtszeiträumen angegebenen Maßnahmen oder Aktionsplänen.

69.
Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen

a)
die Art und die derzeitigen und künftigen finanziellen und sonstigen Mittel beschreiben, die dem Aktionsplan zugewiesen werden, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie grüne Anleihen, Sozialanleihen und grüne Darlehen, der ökologischen oder sozialen Ziele und ob die Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt,
b)
den Betrag der derzeitigen finanziellen Mittel angeben und erläutern, in welchem Verhältnis diese zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind, und
c)
den Betrag der künftigen finanziellen Mittel angeben.

5.
Kennzahlen und Ziele

70.
In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Kennzahlen und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.
71.
Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind.
72.
Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

Mindestangabepflicht – Kennzahlen MDR-M – Kennzahlen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

73.
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es die Kennzahlen angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt anwendet.
74.
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis über die Kennzahlen zu vermitteln, die das Unternehmen anwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zu verfolgen.
75.
Das Unternehmen gibt alle Kennzahlen an, die es verwendet, um die Leistung und Wirksamkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu beurteilen.
76.
Die Kennzahlen umfassen diejenigen, die in themenbezogenen ESRS definiert sind, sowie Kennzahlen, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden.
77.
Für jede Kennzahl verfährt das Unternehmen wie folgt:

a)
Es gibt die Methoden und signifikanten Annahmen hinter der Kennzahl an, einschließlich der Grenzen der verwendeten Methoden,
b)
es gibt an, ob die Messung der Kennzahl von einer anderen als der für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle validiert wurde, und wenn ja, von welcher Stelle,
c)
es kennzeichnet und definiert die Kennzahl unter Verwendung aussagekräftiger, klarer und präziser Namen und Beschreibungen,
d)
wird eine Währung als Maßeinheit angegeben, ist die in seinem Abschluss dargestellte Währung zu verwenden.

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben

78.
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es Informationen über die Ziele angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat.
79.
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Kennzahlen,
b)
messbare, terminierte und ergebnisorientierte Ziele, die das Unternehmen festlegt, um die Zielvorgaben des Konzepts zu erreichen, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden,
c)
die Gesamtfortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele im Laufe der Zeit,
d)
wenn das Unternehmen keine messbaren, terminierten und ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele seines Konzepts misst und
e)
ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden.

80.
Das Unternehmen muss die messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Ziele in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angeben, die es zur Bewertung der Fortschritte festgelegt hat. Für jedes Ziel enthält die Angabe folgende Informationen:

a)
eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben des Konzepts,
b)
das festgelegte Zielniveau, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist und in welcher Einheit es gemessen wird,
c)
den Umfang des Ziels, einschließlich der Tätigkeiten des Unternehmens und/oder gegebenenfalls seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,
d)
den Bezugswert und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte,
e)
den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und gegebenenfalls etwaige Etappen- oder Zwischenziele,
f)
die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Szenarios, der Datenquellen, der Ausrichtung auf nationale, europäische oder internationale politische Ziele und der Art und Weise, wie die Ziele dem breiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung und/oder der Situation an dem Ort, an dem die Auswirkungen eintreten, Rechnung tragen,
g)
ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltaspekten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
h)
ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden,
i)
etwaige Änderungen der Ziele und der entsprechenden Kennzahlen oder der zugrunde liegenden Messmethoden, signifikanten Annahmen, Einschränkungen, Quellen und Datenerhebungsverfahren, die innerhalb des festgelegten Zeithorizonts erfolgt sind. Dazu gehört auch eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit (siehe Angabepflicht BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen dieses Standards), und
j)
die Leistung im Vergleich zu den angegebenen Zielen, einschließlich Informationen darüber, wie ein Ziel überwacht und überprüft wird, Kennzahlen verwendet werden und ob die Fortschritte mit den ursprünglichen Planungen übereinstimmen, sowie eine Analyse der Trends oder signifikanten Veränderungen der Unternehmensleistung im Hinblick auf die Erreichung des Ziels.

81.
Hat das Unternehmen keine messbaren ergebnisorientierten Ziele festgelegt,

a)
kann es angeben, ob die Festlegung solcher Ziele vorgesehen ist und innerhalb welcher Frist dies erfolgen soll, oder warum das Unternehmen beabsichtigt, solche Ziele nicht festzulegen,
b)
hat es anzugeben, ob es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in Bezug auf die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen dennoch nachverfolgt und wenn ja,

i.
welche Verfahren es zu diesem Zweck anwendet,
ii.
die festgelegten Zielvorgaben und alle qualitativen oder quantitativen Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bewertet werden, einschließlich des Bezugszeitraums, ab dem die Fortschritte gemessen werden.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

1.
Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen

AR 1.
Bei der Beschreibung, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette), kann das Unternehmen zwischen Folgendem unterscheiden:

a)
dem Ausmaß, in dem sich seine Analyse der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette erstreckt,
b)
dem Ausmaß, in dem sich seine Konzepte, Maßnahmen und Ziele auf seine Wertschöpfungskette erstrecken, und
c)
dem Ausmaß, in dem es Daten über die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette in die Angabe der Kennzahlen einbezieht.

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

AR 2.
Das Unternehmen kann angeben, ob es sich auf europäische Normen stützt, die vom Europäischen Normungssystem (ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Normen) angenommen wurden, und in welchem Umfang Daten und Verfahren, die für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet werden, von einer für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle überprüft wurden und festgestellt wurde, dass sie der entsprechenden ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Norm entsprechen.

2.
Governance

Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

AR 3.
Bei der Beschreibung der Rolle und der Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann das Unternehmen Folgendes festlegen:

a)
die Nachhaltigkeitsaspekte, über die die Aufsicht ausgeübt wird, in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte, mit denen das Unternehmen möglicherweise konfrontiert ist, einschließlich

i.
aller Bewertungen und Änderungen der Nachhaltigkeitsaspekte der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens,
ii.
der Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken, Chancen und Auswirkungen,
iii.
damit zusammenhängender Konzepte und Ziele, Aktionspläne und zweckgebundener Mittel und
iv.
Nachhaltigkeitsberichterstattung,

b)
die Form, in der diese Aufsicht für jeden der genannten Aspekte ausgeübt wird, d. h. Information, Konsultation oder Entscheidungsfindung, und
c)
die Art und Weise, wie diese Aufsicht organisiert und formalisiert wird, d. h. Verfahren, im Rahmen derer sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit diesen Aspekten der Nachhaltigkeit befassen.

AR 4.
Bei der Beschreibung der Organisation der Governance in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann eine Beschreibung der komplexen Governance-Struktur durch eine Darstellung in Form eines Diagramms ergänzt werden.
AR 5.
Die Beschreibung des Fachwissens der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihres Zugangs zu Fachwissen kann durch eine Veranschaulichung der Zusammensetzung der Organe, einschließlich der Mitglieder, auf die sich diese Organe bei der Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten stützen, und der Art und Weise, wie sie dieses Fachwissen als Organ nutzen, untermauert werden. In der Beschreibung hat das Unternehmen zu berücksichtigen, inwieweit das Fachwissen und die Kompetenzen für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens relevant sind und ob die Organe und/oder ihre Mitglieder Zugang zu anderen Wissensquellen haben, wie z. B. zu speziellen Sachverständigen oder Schulungen und anderen Bildungsinitiativen, um das nachhaltigkeitsbezogene Fachwissen in diesen Organen zu aktualisieren und auszubauen.

Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen

AR 6.
Je nach Struktur des Unternehmens können sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auf übergeordnete Ziele konzentrieren, während sich die Geschäftsführung auf die detaillierteren Ziele konzentriert. In diesem Fall kann das Unternehmen angeben, wie die Governance-Organe sicherstellen, dass ein geeigneter Mechanismus für die Leistungsüberwachung vorhanden ist.

Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

AR 7.
Für börsennotierte Unternehmen sollte diese Angabepflicht mit dem in den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften vorgeschriebenen Vergütungsbericht im Einklang stehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 119, 120 und 122 des ESRS 1 kann ein börsennotiertes Unternehmen auf seinen Vergütungsbericht verweisen.

Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht

AR 8.
Die nach Absatz 30 erforderliche Übersicht kann in Form einer Tabelle vorgelegt werden, in der die Kernelemente der Sorgfaltspflicht sowohl für die Auswirkungen auf Menschen als auch auf die Umwelt mit den nachstehend aufgeführten einschlägigen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgeglichen werden.
AR 9.
Das Unternehmen kann zusätzliche Spalten in die nachstehende Tabelle einfügen, um die Angaben, die sich auf die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Umwelt beziehen, eindeutig darzulegen, da in einigen Fällen mehrere Angaben Informationen über denselben Schritt der Sorgfaltspflicht enthalten können.
AR 10.
Die wichtigsten Verweise in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen auf die Kernelemente des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind in Kapitel 4 des ESRS 1 aufgeführt.

KERNELEMENTE DER SORGFALTSPFLICHT

ABSÄTZE IN DER

NACHHALTIGKEITSERKLÄRUNG

a)
Einbindung der Sorgfaltspflicht in Governance, Strategie und Geschäftsmodell
b)
Einbindung betroffener Interessenträger in alle wichtigen Schritte der Sorgfaltspflicht
c)
Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen
d)
Maßnahmen gegen diese negativen Auswirkungen
e)
Nachverfolgung der Wirksamkeit dieser Bemühungen und Kommunikation

Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

AR 11.
Diese Angabepflicht konzentriert sich ausschließlich auf die internen Kontrollprozesse für das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Unternehmen kann Risiken, beispielsweise in Bezug auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten, die Genauigkeit der Schätzergebnisse, die Verfügbarkeit von Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Informationen, berücksichtigen.

3.
Strategie

Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

AR 12.
Um die nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Sektoren bereitzustellen, muss das Unternehmen eine Übersicht seiner wesentlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren erstellen. Ist für einen Teilsektor kein Code vorhanden, ist als Überschrift „Sonstige” zu verwenden.
AR 13.
Für die Zwecke der nach Absatz 40 erforderlichen Angaben ist eine Gruppe von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen, eine Gruppe von bedienten Märkten und/oder Kundengruppen oder ein ESRS-Sektor für das Unternehmen von Bedeutung, wenn sie eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
auf sie entfallen mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens,
b)
sie stehen mit tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen oder potenziellen wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang.

AR 14.
Bei der Erstellung der Angaben zu seinem Geschäftsmodell und seiner Wertschöpfungskette hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
seine wichtigsten Tätigkeiten, Ressourcen, Vertriebskanäle und Kundensegmente,
b)
seine wichtigsten Geschäftsbeziehungen und deren wichtigsten Merkmale, einschließlich der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten,
c)
gegebenenfalls die Kostenstruktur und die Umsatzerlöse seiner Geschäftssegmente im Einklang mit den Angabepflichten im Abschluss gemäß IFRS 8,
d)
die potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen in seinem/n signifikanten Sektor(en) und deren mögliche Beziehung zu seinem Geschäftsmodell oder seiner Wertschöpfungskette.

AR 15.
Hintergrundinformationen können für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens besonders relevant sein, um zu verstehen, inwieweit die übermittelten Angaben Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen. Die Beschreibung der Hauptmerkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls die Ermittlung der wichtigsten Wertschöpfungsketten sollten zu einem besseren Verständnis darüber beitragen, wie das Unternehmen die Anforderungen gemäß ESRS 1 Kapitel 5 und die vom Unternehmen gemäß ESRS 1 Kapitel 3 durchgeführte Wesentlichkeitsanalyse umsetzt. Die Beschreibung kann einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Merkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette geben, aus dem hervorgeht, welchen relativen Beitrag sie zur Leistung und zur Position des Unternehmens leisten und wie sie zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen.

Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 16.
Die Standpunkte und Interessen der Interessenträger, die im Rahmen der Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Interessenträgern in seinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Ausdruck gebracht werden, können für einen oder mehrere Aspekte seiner Strategie oder seines Geschäftsmodells relevant sein. Somit können sie sich auf die Entscheidungen des Unternehmens über die künftige Ausrichtung der Strategie oder des Geschäftsmodells auswirken.

Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 17.
Wenn es erläutert, wo in seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind, hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: geografische Gebiete, Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten, Inputs, Outputs und Vertriebskanäle.
AR 18.
Diese Angabe kann als eine einzige Auswirkung, ein einziges Risiko oder eine einzige Chance oder durch die Aggregation von Gruppen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgedrückt werden, wenn dadurch mehr relevante Informationen bereitgestellt werden und wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.

4.
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

AR 19.
Ungeachtet der Grundlage für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß Kapitel 8 Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung des ESRS 1 kann das Unternehmen die Liste der Angabepflichten, die es bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (siehe Absatz 54) erstellt hat, im Teil über allgemeine Informationen oder in anderen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung angeben, wenn es dies für angemessen hält. Das Unternehmen kann einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten mit Angabe ihrer Fundstelle (Seiten/Absätze).

Mindestangabepflicht – Konzepte MDR-P – Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

AR 20.
Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, den Risiken und den Chancen kann ein einziges Konzept auf mehrere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angewandt werden, einschließlich der Aspekte, die in mehr als einem themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wenn beispielsweise ein einziges Konzept sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über das Konzept Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über das Konzept berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über ein Konzept im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden.
AR 21.
In der Beschreibung des Umfangs des Konzepts kann erläutert werden, welche Aktivitäten und/oder Segmente der eigenen Geschäftstätigkeit oder der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens betroffen sind. Außerdem können in der Beschreibung weitere Grenzen erläutert werden, die für das spezifische Thema oder die Situation des Unternehmens relevant sind, wozu auch geografische Aspekte, Lebenszyklen usw. gehören können. In bestimmten Fällen, z. B. wenn das Konzept nicht die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt, kann das Unternehmen klare Informationen über den Umfang der von dem Konzept abgedeckten Wertschöpfungskette übermitteln.

Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

AR 22.
Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Mindestangabepflicht sind Maßnahmen, die wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden.
AR 23.
Informationen über die Mittelzuweisung können in Form einer Tabelle und aufgeschlüsselt nach Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sowie über die relevanten Zeithorizonte hinweg dargestellt werden, sowie für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte.

5.
Kennzahlen und Ziele

Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben

AR 24.
Bei der Angabe von Zielen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von Umweltauswirkungen priorisiert das Unternehmen Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Auswirkungen in absoluten Zahlen anstatt in relativen Zahlen. Wenn die Ziele die Vermeidung oder Eindämmung sozialer Auswirkungen betreffen, können sie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Wohlergehen oder positive Ergebnisse für die betroffenen Interessenträger spezifiziert werden.
AR 25.
Die Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele können in einer umfassenden Tabelle dargestellt werden, einschließlich Informationen über Ausgangs- und Zielwert, Etappenziele und die erzielte Leistung in den vorangegangenen Zeiträumen.
AR 26.
Beschreibt das Unternehmen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele eines Konzepts ohne messbares Ziel, so kann es einen Bezugswert festlegen, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden. So kann das Unternehmen beispielsweise eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für diejenigen bewerten, die sich unterhalb eines Schwellenwerts für einen fairen Lohn befinden; oder es kann die Qualität seiner Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften anhand des Anteils der von den Gemeinschaften angesprochenen Problemen bewerten, die zu ihrer Zufriedenheit gelöst wurden. Der Bezugswert und die Bewertung der Fortschritte beziehen sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen, die die Wesentlichkeit des in dem Konzept behandelten Themas untermauern.

Anlage B

Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2. Die nachstehende Tabelle enthält die Datenpunkte im ESRS 2 und in den themenbezogenen ESRS, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz(23) Säule-3-Referenz(24) Benchmark-VerordnungsReferenz(25) EU-KlimagesetzReferenz(26)

ESRS 2 GOV-1

Geschlechtervielfalt in den

Leitungs- und

Kontrollorganen Absatz 21

Buchstabe d

Indikator Nr. 13 in

Anhang 1 Tabelle 1

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission(27), Anhang II

ESRS 2 GOV-1

Prozentsatz der

Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Absatz 21 Buchstabe e

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS 2 GOV-4

Erklärung zur

Sorgfaltspflicht Absatz 30

Indikator Nr. 10 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Absatz 40

Buchstabe d Ziffer i

Indikator Nr. 4 Tabelle

1 in Anhang 1

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission(28), Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im

Zusammenhang mit der

Herstellung von Chemikalien

Absatz 40 Buchstabe d

Ziffer ii

Indikator Nr. 9 in

Anhang 1 Tabelle 2

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Tätigkeiten im

Zusammenhang mit umstrittenen Waffen

Absatz 40 Buchstabe d

Ziffer iii

Indikator Nr. 14 in

Anhang 1 Tabelle 1

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818(29), Artkel 12 Absatz 1

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iv

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818,

Artikel 12 Absatz 1

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II

ESRS E1-1

Übergangsplan zur

Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050

Absatz 14

Verordnung (EU) 2021/1119,

Artikel 2 Absatz 1

ESRS E1-1

Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind Absatz 16 Buchstabe g

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818,

Artikel 12 Absatz 1

Buchstaben d bis g und Artikel 12

Absatz 2

ESRS E1-4

THG-Emissions- reduktionsziele Absatz 34

Indikator Nr. 4 in

Anhang 1 Tabelle 2

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6

ESRS E1-5

Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive

Sektoren) Absatz 38

Indikator Nr. 5 in

Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E1-5 Energieverbrauch und Energiemix Absatz 37

Indikator Nr. 5 in

Anhang 1 Tabelle 1

ESRS E1-5

Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren Absätze 40 bis 43

Indikator Nr. 6 in

Anhang 1 Tabelle 1

ESRS E1-6

THG-Bruttoemissionen der

Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamt- emissionen Absatz 44

Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1

Tabelle 1

Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5

Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8

Absatz 1

ESRS E1-6

Intensität der THG-

Bruttoemissionen

Absätze 53 bis 55

Indikator Nr. 3 Tabelle

1 in Anhang 1

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 8

Absatz 1

ESRS E1-7

Entnahme von Treibhausgasen und CO2-Zertifikate

Absatz 56

Verordnung (EU) 2021/1119,

Artikel 2 Absatz 1

ESRS E1-9

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken

Absatz 66

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II

ESRS E1-9

Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko Absatz 66 Buchstabe a

ESRS E1-9

Ort, an dem sich erhebliche

Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden Absatz 66 Buchstabe c

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Absätze 46 und 47; Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko
ESRS E1-9 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen Absatz 67 Buchstabe c

Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission,

Absatz 34;

Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten

ESRS E1-9

Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Absatz 69

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission, Anhang II

ESRS E2-4

Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Absatz 28

Indikator Nr. 8 in

Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in

Anhang 1 Tabelle 2

Indikator Nr. 1 in

Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E3-1

Wasser- und

Meeresressourcen Absatz 9

Indikator Nr. 7 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E3-1

Spezielles Konzept Absatz 13

Indikator Nr. 8 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E3-1

Nachhaltige Ozeane und

Meere Absatz 14

Indikator Nr. 12 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E3-4

Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Absatz 28 Buchstabe c

Indikator Nr. 6,2 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E3-4

Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoerlös aus eigenen Tätigkeiten

Absatz 29

Indikator Nr. 6,1 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS 2 – SBM-3 – E4

Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i

Indikator Nr. 7 in

Anhang 1 Tabelle 1

ESRS 2 – SBM-3 – E4

Absatz 16 Buchstabe b

Indikator Nr. 10 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS 2 – SBM-3 – E4

Absatz 16 Buchstabe c

Indikator Nr. 14 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E4-2

Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Absatz 24 Buchstabe b

Indikator Nr. 11 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E4-2

Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere Absatz 24 Buchstabe c

Indikator Nr. 12 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E4-2

Konzepte für die Bekämpfung der Entwaldung Absatz 24

Buchstabe d

Indikator Nr. 15 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E5-5

Nicht recycelte Abfälle Absatz 37 Buchstabe d

Indikator Nr. 13 in

Anhang 1 Tabelle 2

ESRS E5-5

Gefährliche und radioaktive

Abfälle Absatz 39

Indikator Nr. 9 in

Anhang 1 Tabelle 1

ESRS 2 SBM3 – S1

Risiko von Zwangsarbeit

Absatz 14 Buchstabe f

Indikator Nr. 13 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Kinderarbeit

Absatz 14 Buchstabe g

Indikator Nr. 12 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-1

Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 20

Indikator Nr. 9 in

Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1

ESRS S1-1

Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden

Konventionen 1 bis 8 der Internationalen

Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 21

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS S1-1

Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des

Menschenhandels Absatz 22

Indikator Nr. 11 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-1

Konzept oder Managementsystem für die Verhütung von Arbeitsunfällen Absatz 23

Indikator Nr. 1 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-3

Bearbeitung von

Beschwerden Absatz 32

Buchstabe c

Indikator Nr. 5 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-14

Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle Absatz 88 Buchstaben b und

c

Indikator Nr. 2 in

Anhang I Tabelle 3

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS S1-14

Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Absatz 88 Buchstabe e

Indikator Nr. 3 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-16

Unbereinigtes geschlechtsspezifisches

Verdienstgefälle Absatz 97 Buchstabe a

Indikator Nr. 12 in

Anhang I Tabelle 1

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS S1-16

Überhöhte Vergütung von

Mitgliedern der

Leitungsorgane Absatz 97

Buchstabe b

Indikator Nr. 8 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-17

Fälle von Diskriminierung

Absatz 103 Buchstabe a

Indikator Nr. 7 in

Anhang I Tabelle 3

ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a

Indikator Nr. 10 in

Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818

Artikel 12 Absatz 1

ESRS 2 SBM3 – S2 Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette Absatz 11 Buchstabe b

Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I

Tabelle 3

ESRS S2-1

Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 17

Indikator Nr. 9 in

Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1

ESRS S2-1 Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Absatz 18 Indikatoren Nr. 11 und 4 in Anhang 1 Tabelle 3
ESRS S2-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 19

Indikator Nr. 10 in

Anhang 1 Tabelle 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818

Artikel 12 Absatz 1

ESRS S2-1

Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden

Konventionen 1 bis 8 der Internationalen

Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 19

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS S2-4

Probleme und Vorfälle im

Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Absatz 36

Indikator Nr. 14 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS S3-1

Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte

Absatz 16

Indikator Nr. 9 in

Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1

ESRS S3-1

Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien Absatz 17

Indikator Nr. 10 in

Anhang 1 Tabelle 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818

Artikel 12 Absatz 1

ESRS S3-4

Probleme und Vorfälle im

Zusammenhang mit

Menschenrechten Absatz 36

Indikator Nr. 14 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS S4-1 Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Absatz 16

Indikator Nr. 9 in

Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1

ESRS S4-1

Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17

Indikator Nr. 10 in

Anhang 1 Tabelle 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818

Artikel 12 Absatz 1

ESRS S4-4

Probleme und Vorfälle im

Zusammenhang mit

Menschenrechten Absatz 35

Indikator Nr. 14 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS G1-1

Übereinkommen der

Vereinten Nationen gegen

Korruption Absatz 10 Buchstabe b

Indikator Nr. 15 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS G1-1

Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Absatz 10

Buchstabe d

Indikator Nr. 6 in

Anhang 1 Tabelle 3

ESRS G1-4

Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Absatz 24 Buchstabe a

Indikator Nr. 17 in

Anhang 1 Tabelle 3

Delegierte

Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II

ESRS G1-4

Standards zur Bekämpfung von Korruption und

Bestechung Absatz 24 Buchstabe b

Indikator Nr. 16 in

Anhang 1 Tabelle 3

Anlage C

Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der nachstehenden Tabelle sind die Anforderungen gemäß den themenbezogenen ESRS aufgeführt, die bei der Berichterstattung über die Angabepflichten im ESRS 2 zu berücksichtigen sind.

Angabepflicht nach ESRS 2 Entsprechender ESRS-Absatz
GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ESRS G1 Unternehmensführung (Absatz 5)
GOV-3 Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme ESRS E1 Klimawandel (Absatz 13)
SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger

ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens (Absatz 12)

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absatz 9)

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absatz 7)

ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absatz 8)

SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

ESRS E1 Klimawandel (Absätze 18 und 19)

ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absatz 16)

ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens (Absätze 13 bis 16)

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absätze 10 bis 13)

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absätze 8 bis 11)

ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absätze 9 bis 12)

IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

ESRS E1 Klimawandel (Absätze 20 und 21)

ESRS E2 Umweltverschmutzung (Absatz 11)

ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (Absatz 8)

ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absätze 17

und 19)

ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Absatz 11)

ESRS G1 Unternehmensführung (Absatz 6)

ESRS E1

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Governance Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme Strategie Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E1-2 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimakonzepten Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen Anlage A: Anwendungsanforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E1-2 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimakonzepten Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Ziel

(1)
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)
wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
b)
die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
c)
die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen,
d)
alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
e)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
f)
die finanziellen Effekte der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.

(2)
Die Angabepflichten dieses Standards tragen den Anforderungen einschlägiger EU-Rechtsvorschriften und Verordnungen Rechnung (d. h. dem EU-Klimagesetz(30), der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel(31), der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Angabepflichten im Finanzwesen (SFDR)(32), der EU-Taxonomie(33) und den Angabepflichten der dritten Säule der EBA(34)).
(3)
Dieser Standard deckt Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten ab: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Darüber hinaus deckt er energiebezogene Aspekte ab, soweit sie für den Klimawandel relevant sind.
(4)
Klimaschutz bezieht sich auf die allgemeinen Bemühungen des Unternehmens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf die sieben Treibhausgase (THG) Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Außerdem enthält er Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.
5.
Anpassung an den Klimawandel bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel.
6.
Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.
7.
Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie” umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

8.
Ozonabbauende Stoffe (ODS), Stickstoffoxide (NOX) und Schwefeloxide (SOX) stehen zwar neben anderen Emissionen in die Luft mit dem Klimawandel in Zusammenhang, werden aber durch die Berichterstattungspflichten des ESRS E2 abgedeckt.
9.
Die Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf die Menschen ergeben können, sind Gegenstand des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer.
10.
Der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stehen in engem Zusammenhang mit Themen, die insbesondere in ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen und ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt werden. In Bezug auf Wasser befasst sich dieser Standard, wie in der Tabelle der klimabedingten Gefahren in AR 11 veranschaulicht wird, mit akuten und chronischen physischen Risiken, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Ozeanen ergeben. Der Verlust an biologischer Vielfalt und die Schädigung von Ökosystemen, die durch den Klimawandel verursacht werden können, werden im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme behandelt.
11.
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen und angewendet werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

12.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 verlangten Angaben gelesen und angewendet werden. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen im Einklang mit ESRS 2 Absatz 49 die Angaben mit den anderen in diesem themenbezogenen Standard verlangten Angaben zusammenlegen kann.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

13.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie klimabezogene Erwägungen in die Vergütung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einbezogen werden, einschließlich der Frage, ob ihre Leistung anhand der im Rahmen der Angabepflicht E1-4 berichtspflichtigen THG-Emissionsreduktionsziele bewertet wurde, und des Prozentsatzes der im laufenden Zeitraum anerkannten Vergütung, der mit klimabezogenen Erwägungen verknüpft ist, einschließlich einer Erläuterung der klimabezogenen Erwägungen.

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

14.
Das Unternehmen hat seinen Übergangsplan für den Klimaschutz (35) anzugeben.
15.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie gegebenenfalls mit der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas vereinbar sind.
16.
Die in Absatz 14 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)
eine Erläuterung, wie die Ziele des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß der Angabepflicht E1-4),
b)
eine Erläuterung der ermittelten Dekarbonisierungshebel und der wichtigsten geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4) und die Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (gemäß Angabepflicht E1-3),
c)
eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans, unter Bezugnahme auf die Klimaschutzmaßnahmen (gemäß Angabepflicht E1-3), unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission angibt,
d)
eine qualitative Bewertung der potenziellen gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten Vermögenswerten und Produkten des Unternehmens. Dazu gehört eine Erläuterung, ob und wie diese Emissionen die Erreichung der Emissionsreduktionsziele des Unternehmens gefährden und Übergangsrisiken fördern könnten, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Pläne des Unternehmens zum Umgang mit seinen treibhausgas- und energieintensiven Anlagen und Produkten,
e)
bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter die delegierten Verordnungen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Eindämmung des Klimawandels gemäß der Taxonomieverordnung fallen, eine Erläuterung aller Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne, OpEx), über die das Unternehmen verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Umsatzerlöse, CapEx, OpEx) an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission(36) festgelegten Kriterien anzupassen,
f)
gegebenenfalls Angaben signifikanter CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden,(37)
g)
Angaben darüber, ob das Unternehmen von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist oder nicht,(38)
h)
eine Erläuterung darüber, wie der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist,
i)
ob er von dessen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen genehmigt wurde und
j)
eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.

17.
Sollte das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan verfügen, so hat es anzugeben, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen beschließen wird.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

18.
Das Unternehmen hat für jedes von ihm ermittelte wesentliche klimabezogene Risiko zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabezogenes physisches Risiko oder ein klimabezogenes Übergangsrisiko handelt.
19.
Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf den Klimawandel. Zur Beschreibung gehören

a)
der Umfang der Resilienzanalyse,
b)
Angaben dazu, wie und wann die Resilienzanalyse durchgeführt wurde, einschließlich der Verwendung der Analyse von Klimaszenarien, auf die in der Angabepflicht im Zusammenhang mit dem nachstehenden ESRS 2 IRO-1 und den entsprechenden Anwendungsanforderungen verwiesen wird, und
c)
die Ergebnisse der Resilienzanalyse, einschließlich der Ergebnisse der Szenarioanalysen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

20.
Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu beschreiben. Diese Beschreibung umfasst seine Verfahren in Bezug auf

a)
die Auswirkungen auf den Klimawandel, insbesondere die Treibhausgasemissionen des Unternehmens (gemäß der Angabepflicht ESRS E1-6),
b)
klimabedingte physische Risiken im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:

i.
die Ermittlung klimabedingter Gefahren, wobei mindestens die Klimaszenarien mit hohen Emissionen zu berücksichtigen sind, und
ii.
eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung physischer Bruttorisiken anfällig für diese klimabedingten Gefahren sein können,

c)
klimabedingte Übergangsrisiken und Chancen im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, insbesondere:

i.
die Ermittlung klimabedingter Übergangsereignisse, wobei mindestens ein Klimaszenario anzuwenden ist, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und
ii.
eine Bewertung, inwieweit die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf die Entstehung von Brutto-Übergangsrisiken oder -chancen diesen klimabedingten Übergangsereignissen ausgesetzt sein können.

21.
Bei der Angabe der nach Absatz 20 Buchstaben b und c erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die klimabezogene Szenarioanalyse, einschließlich einer Reihe von Klimaszenarien, für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen verwendet hat.

Angabepflicht E1-2 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

22.
Das Unternehmen hat seine Konzepte anzugeben, mit denen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel angegangen werden sollen.
23.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel anzugehen.
24.
Die gemäß Absatz 22 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.
25.
Das Unternehmen gibt an, inwieweit die folgenden Bereiche in seinen Konzepten Berücksichtigung finden:

a)
Klimaschutz ,
b)
Anpassung an den Klimawandel ,
c)
Energieeffizienz,
d)
Einsatz erneuerbarer Energien und
e)
Sonstige

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimakonzepten

26.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.
27.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die klimabezogenen Ziele und Vorgaben der Konzepte zu erreichen.
28.
Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.
29.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A gilt für das Unternehmen Folgendes:

a)
Bei der Auflistung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, muss es die Klimaschutzmaßnahmen, bei denen Hebel zur Dekarbonisierung zum Einsatz kommen, einschließlich der naturbasierten Lösungen darlegen,
b)
bei der Beschreibung der Ergebnisse der Klimaschutzmaßnahmen ist die erzielte und erwartete Reduktion der Treibhausgasemissionen anzugeben und
c)
erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen Folgendem zugeordnet werden:

i.
den relevanten Posten oder Anhangangaben im Abschluss,
ii.
den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und
iii.
gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

30.
Das Unternehmen hat seine festgelegten klimabezogenen Ziele anzugeben.
31.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen angegangen werden.
32.
Die Angabe der Ziele nach Absatz 30 umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.
33.
Im Rahmen der Angaben nach Absatz 30 gibt das Unternehmen an, ob und wie es THG-Emissionsreduktionsziele und/oder andere Ziele für das Management wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat, z. B. den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz, die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung der physischen Risiken oder der Übergangsrisiken.
34.
Hat das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele(39) festgelegt, gelten der ESRS 2 MDR-T und folgende Anforderungen:

a)
Die THG-Emissionsreduktionsziele werden in absoluten Werten (entweder in Tonnen CO2-Äquivalent oder als Prozentsatz der Emissionen eines Basisjahres) und gegebenenfalls in Intensitätswerten angegeben,
b)
die THG-Emissionsreduktionsziele werden für Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 angegeben. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele gibt das Unternehmen an, welche THG- Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen, welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht und welche Treibhausgase erfasst werden. Das Unternehmen erläutert, wie die Kohärenz dieser Ziele mit den Begrenzungen seines Treibhausgasinventars sichergestellt wird (wie in der Angabepflicht E1-6 vorgesehen). Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf die Entnahme von Treibhausgasen, CO2-Zertifikate oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen,
c)
das Unternehmen gibt sein aktuelles Basisjahr und seinen Bezugswert an und aktualisiert ab 2030 das Basisjahr für seine THG-Emissionsreduktionsziele nach jedem darauf folgenden Fünfjahreszeitraum. Das Unternehmen kann die vor seinem aktuellen Basisjahr erzielten Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele angeben, sofern diese Informationen den Anforderungen dieses Standards entsprechen,
d)
die THG-Emissionsreduktionsziele umfassen mindestens Zielwerte für das Jahr 2030 und, sofern verfügbar, für das Jahr 2050. Ab 2030 werden nach jedem Fünfjahreszeitraum Zielwerte festgelegt,
e)
das Unternehmen gibt an, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen gibt außerdem an, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen und ob die Ziele extern gesichert wurden. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele erläutert das Unternehmen kurz, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden, und
f)
das Unternehmen beschreibt die erwarteten Dekarbonisierungshebel und deren quantitativen Gesamtbeitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele (z. B. Energie- oder Materialeffizienz und Verbrauchssenkung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausstieg aus oder Ersetzung von Produkten und Verfahren).

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

35.
Das Unternehmen hat Informationen über seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix zur Verfügung zu stellen.
36.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens in absoluten Zahlen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Exposition gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens zu vermitteln.
37.
Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:

a)
Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen,(40)
b)
Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
c)
Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:

i.
Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen(41) usw.,
ii.
Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
iii.
Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.

38.
Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren(42) tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln:

a)
Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen,
b)
Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen,
c)
Brennstoffverbrauch aus Erdgas,
d)
Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen,
e)
Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus fossilen Quellen.

39.
Sofern relevant, hat das Unternehmen darüber hinaus seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben.(43)

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse (44)

40.
Das Unternehmen stellt Informationen über die Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch pro Nettoumsatzerlös) im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren zur Verfügung.
41.
Die Angaben zur Energieintensität nach Absatz 40 dürfen nur aus dem Gesamtenergieverbrauch und den Nettoumsatzerlösen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren abgeleitet werden.
42.
Das Unternehmen gibt die klimaintensiven Sektoren an, die zur Bestimmung der Energieintensität gemäß Absatz 40 herangezogen werden.
43.
Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoumsatzerlöse aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (Bezugsgröße bei der Berechnung der Energieintensität gemäß Absatz 40) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Anhangangaben im Abschluss anzugeben.

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

44.
Das Unternehmen hat Folgendes in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben: (45)

a)
seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen,
b)
seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen,
c)
seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen und
d)
seine THG-Gesamtemissionen.

45.
Ziel der Angabepflicht gemäß Absatz 44 ist es,

a)
hinsichtlich der Scope-1-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe a ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die im Rahmen von Emissionshandelssystemen reguliert werden, zu vermitteln,
b)
hinsichtlich der Scope-2-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe b ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen auf den Klimawandel zu vermitteln, die durch die vom Unternehmen verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie verursacht werden,
c)
hinsichtlich der Scope-3-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe c ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen. Bei vielen Unternehmen können die Scope-3-Treibhausgasemissionen den Hauptbestandteil ihres Treibhausgasinventars ausmachen und eine bedeutende Ursache für die Übergangsrisiken des Unternehmens darstellen,
d)
hinsichtlich der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d ein allgemeines Verständnis über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln sowie darüber, ob sie aus seinen eigenen Tätigkeiten oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen. Diese Angabe ist eine Voraussetzung für die Messung der Fortschritte bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den klimabezogenen Zielen des Unternehmens und den strategischen Zielen der EU.

Die Informationen aus dieser Angabepflicht sind auch erforderlich, um die klimabedingten Übergangsrisiken des Unternehmens zu verstehen.

46.
Bei der Angabe der gemäß Absatz 44 erforderlichen Informationen über Treibhausgasemissionen nimmt das Unternehmen auf die Absätze 62 bis 67 des ESRS 1 Bezug. Grundsätzlich sind die Daten über Treibhausgasemissionen von assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (ESRS 1 Absatz 67), nicht auf den Anteil der gehaltenen Anteile beschränkt. Entsprechend dem Umfang der operativen Kontrolle über seine assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte), gibt das Unternehmen deren Treibhausgasemissionen an.
47.
Im Falle wesentlicher Änderungen der Definition dessen, was das berichtende Unternehmen und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ausmacht, muss das Unternehmen diese Änderungen angeben und ihre Auswirkungen auf die jährliche Vergleichbarkeit seiner gemeldeten Treibhausgasemissionen erläutern (d. h. die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der aktuellen und der vorangegangenen Berichtszeiträume zu den Treibhausgasemissionen).
48.
Die Angabe der Scope-1-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe a umfasst

a)
die Scope-1-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
b)
den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen.

49.
Die Angabe der Scope-2-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe b umfasst

a)
die standortbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und
b)
die marktbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent.

50.
Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben:

a)
die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und
b)
Unternehmen, in die investiert wird, wie assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder nicht konsolidierte Tochterunternehmen, die im Abschluss der zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht vollständig konsolidiert sind, sowie vertragliche Vereinbarungen, bei denen es sich um gemeinsame Vereinbarungen handelt, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftsbereiche und Vermögenswerte), über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat.

51.
Die Angabe der Scope-3-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe c umfasst die Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie (d. h. jeder Scope-3-Kategorie, die für das Unternehmen eine Priorität darstellt).
52.
Die Angabe der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d besteht aus der Summe der Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gemäß Absatz 44 Buchstaben a bis c. Die Angabe der THG-Gesamtemissionen erfolgt in Form einer Aufschlüsselung, bei der Folgendes unterschieden wird:

a)
die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der standortbezogenen Methode gemessen wurden, und
b)
die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der marktbezogenen Methode gemessen wurden.

Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse (46)

53.
Das Unternehmen gibt die Intensität seiner Treibhausgasemissionen an (THG-Gesamtemissionen pro Nettoerlös).
54.
Die Angabe der Treibhausgasintensität nach Absatz 53 umfasst die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2 Äquivalent (gemäß Absatz 44 Buchstabe d) pro Nettoerlös.
55.
Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoumsatzerlöse (Bezugsgröße bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemäß Absatz 53) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Anhangangaben im Abschluss anzugeben.

Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

56.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
die gegebenenfalls erzielte Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen von Projekten, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, in Tonnen CO2-Äquivalent, und
b)
den Umfang der Reduktion oder der Entnahme der Treibhausgasemissionen durch Klimaschutzprojekte außerhalb seiner Wertschöpfungskette, die es mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt.

57.
Diese Angabepflicht hat folgende Ziele:

a)
ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zur dauerhaften Entnahme oder zur aktiven Unterstützung der Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60),
b)
ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61).

58.
Die Angabe in Bezug auf die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes:

a)
die Gesamtmenge der entnommenen und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Entnahmeaktivitäten, und
b)
die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat.

59.
Die Angabe in Bezug auf CO2-Zertifikate gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes:

a)
die Gesamtmenge der CO2-Zertifikate außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2 Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und
b)
die Gesamtmenge der CO2-Zertifikate außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2 Äquivalent deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren.

60.
Gibt das Unternehmen zusätzlich zu den Zielen zur Reduktion der THG-Bruttoemissionen im Einklang mit Absatz 30 der Angabepflicht E1-4 ein Netto-Null-Ziel an, erläutert es den Umfang, die Methoden und Rahmen sowie die Art und Weise, wie die verbleibenden Treibhausgasemissionen (nachdem etwa 90 bis 95 % der Treibhausgasemissionen verringert wurden, mit der Möglichkeit begründeter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad) beispielsweise durch die Entnahme von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und in seiner Wertschöpfungskette neutralisiert werden sollen.
61.
Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Zertifikaten öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:

a)
ob und wie diese Geltendmachung mit THG-Emissionsreduktionszielen gemäß der Angabepflicht ESRS E1-4 einhergeht,
b)
ob und wie diese Geltendmachung und die Abhängigkeit von CO2-Zertifikaten die Erreichung seiner THG- Emissionsreduktionsziele(47) oder gegebenenfalls seines Netto-Null-Ziels weder behindern noch verringern und
c)
die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Zertifikate, auch unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards.

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

62.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme anwendet und – wenn ja – wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Konzepte und Ziele schaffen.
63.
Die gemäß Absatz 62 erforderlichen Informationen umfassen Folgendes:

a)
die Art des internen CO2-Bepreisungssystems, z. B. die für CapEx oder für Entscheidungen über Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) angewandten Schattenpreise, interne CO2-Gebühren oder interne CO2-Fonds,
b)
den spezifischen Anwendungsbereich der CO2-Bepreisungssysteme (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.),
c)
die CO2-Preise, die je nach Art des Systems angewandt werden, und kritische Annahmen zur Bestimmung der Preise, einschließlich der Quelle der angewandten CO2-Preise sowie die Gründe, aus denen diese Preise für die gewählte Anwendung als relevant erachtet werden. Das Unternehmen kann die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben, einschließlich des Umfangs, in dem diese Preise unter Verwendung wissenschaftlicher Leitlinien festgesetzt wurden, und der Art und Weise, wie ihre künftige Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden der CO2-Bepreisung zusammenhängt, und
d)
die ungefähren Mengen der THG-Bruttoemissionen des laufenden Jahres (Scope 1, 2 und gegebenenfalls Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalent, die unter diese Systeme fallen, sowie ihren Anteil an den THG-Gesamtemissionen des Unternehmens für jeden Scope.

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

64.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
seine erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken,
b)
seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund von Übergangsrisiken und c) das Potenzial, von wesentlichen klimabezogenen Chancen zu profitieren.

65.
Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Effekten, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es,

a)
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen,
b)
hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind.

66.
Die Angabe erwarteter finanzieller Effekte wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:(48)

a)
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,(49)
b)
den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen,
c)
den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,(50) und
d)
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko.

67.
Die Angabe erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes:

a)
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden,
b)
den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
c)
eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,(51)
d)
Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und
e)
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, gegebenenfalls einschließlich der Nettoumsatzerlöse von Kunden des Unternehmens, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind.

68.
Das Unternehmen legt die Abgleiche der folgenden Beträge mit den entsprechenden Posten oder Anhangangaben im Abschluss offen:

a)
erhebliche Beträge der Vermögenswerte und Nettoumsatzerlöse mit einem wesentlichen physischen Risiko (gemäß Absatz 66),
b)
erhebliche Beträge der Vermögenswerte, Schulden und Nettoumsatzerlöse mit einem wesentlichen Übergangsrisiko (gemäß Absatz 67).

69.
Bei der Angabe des Potenzials zur Nutzung klimabezogener Chancen gemäß Absatz 64 Buchstabe c hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:(52)

a)
seine erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und
b)
die potenzielle Marktgröße oder erwartete Veränderungen der Nettoumsatzerlöse aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte.

70.
Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen nützlicher Informationen gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1 entspricht.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E1. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

AR 1.
Ein Übergangsplan bezieht sich auf die Klimaschutzbemühungen des Unternehmens. Bei der Angabe seines Übergangsplans wird vom Unternehmen eine detaillierte Erläuterung darüber erwartet, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität ohne oder mit einer begrenzten Überschreitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) zu erreichen, und gegebenenfalls, wie es seine Exposition gegenüber Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten anzupassen gedenkt.
AR 2.
Es wurden noch nicht für alle Sektoren sektorbezogene Pfade im Rahmen öffentlicher Konzepte festgelegt. Daher sollte die Angabe zur Vereinbarkeit des Übergangsplans gemäß Absatz 16 Buchstabe a mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, als Angabe des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens verstanden werden. Die Angabe nach Absatz 16 Buchstabe a wird mit dem Folgen eines Pfades in Richtung 1,5 °C verglichen. Dieser Vergleich sollte entweder auf einem sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad (falls für den Sektor des Unternehmens verfügbar) oder auf einem Szenario für die gesamte Wirtschaft beruhen, wobei dessen Grenzen bedacht werden müssen (d. h., es handelt sich um eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). AR 2 sollte auch in Verbindung mit AR 26 und AR 27 und den darin genannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfaden gelesen werden.
AR 3.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
die kumulierten gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit wichtigen Vermögenswerten ab dem Berichtsjahr bis 2030 und 2050 in Tonnen CO2-Äquivalent. Dies wird als Summe der geschätzten Scope-1- und Scope-2-Emissionen während der Einsatzdauer der wichtigsten aktiven und fest vorgesehenen Vermögenswerte bewertet. Die wichtigsten Vermögenswerte sind diejenigen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden und aus bestehenden oder vorgesehenen Vermögenswerten (wie ortsgebundene oder mobile Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen) bestehen, die Quellen erheblicher direkter oder energie-indirekter Treibhausgasemissionen sind. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird.
b)
die kumulativen gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen verkaufter Produkte in der direkten Nutzungsphase in Tonnen CO2-Äquivalent, bewertet als Verkaufsmenge der Produkte im Berichtsjahr multipliziert mit der Summe der geschätzten direkten Treibhausgasemissionen in der Nutzungsphase während ihrer erwarteten Lebensdauer. Diese Anforderung gilt nur, wenn das Unternehmen die Scope-3-Kategorie „Verwendung verkaufter Produkte” als wesentlich gemäß der Angabepflicht E1-6 in Absatz 51 ermittelt hat, und
c)
eine Erläuterung der Pläne zum Management (d. h. zur Umgestaltung, Stilllegung oder schrittweisen Einstellung) seiner treibhausgas- und energieintensiven Vermögenswerte und Produkte.

AR 4.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe e erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie sich die Anpassung seiner Wirtschaftstätigkeiten an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission im Laufe der Zeit entwickeln wird, um seinen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. Dabei berücksichtigt das Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren, die nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 anzugeben sind (insbesondere taxonomiekonforme Umsatzerlöse und CapEx sowie gegebenenfalls CapEx-Pläne).
AR 5.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g(53) und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel)(54) genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 6.
Bei der Angabe der Informationen über den Umfang der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, welcher Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie welche wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken gegebenenfalls von der Analyse ausgenommen wurden.
AR 7.
Bei der Angabe der Informationen darüber, wie die Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe b durchgeführt wurde, erläutert das Unternehmen Folgendes:

a)
die kritischen Annahmen darüber, wie sich der Übergang zu einer CO2-armen und resilienten Wirtschaft auf die das Unternehmen betreffenden makroökonomischen Trends, den Energieverbrauch und Energiemix sowie die Annahmen über den Einsatz von Technologien auswirken wird,
b)
die angewandten Zeithorizonte und ihre Ausrichtung auf die Klima- und Geschäftsszenarien, die für die Bestimmung wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (Abschnitte AR 11 und AR 12) und die Festlegung von Emissionsreduktionszielen (die im Rahmen der Angabepflicht E1-4 gemeldet werden) verwendet werden, und
c)
wie die geschätzten erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken (gemäß Angabepflicht E1-9) sowie die Klimaschutzmaßnahmen und Mittel (die im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegeben werden) berücksichtigt wurden.

AR 8.
Bei der Angabe der Informationen über die Ergebnisse der Resilienzanalyse gemäß Absatz 19 Buchstabe c erläutert das Unternehmen Folgendes:

a)
die Bereiche, in denen bei der Resilienzanalyse Unsicherheiten bestehen, und inwieweit die risikobehafteten Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bei der Festlegung der Strategie des Unternehmens, seinen Investitionsentscheidungen sowie den laufenden und geplanten Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden,
b)
die Fähigkeit des Unternehmens, sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen, auch im Hinblick darauf, den ständigen Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten, die Fähigkeit zur Umwidmung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte, die Verlagerung seines Produkt- und Dienstleistungsportfolios oder die Umschulung seiner Arbeitskräfte sicherzustellen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

AR 9.
Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Klimaauswirkungen gemäß Absatz 20 Buchstabe a erläutert das Unternehmen, wie es

a)
seine Aktivitäten und Pläne überprüft hat, um tatsächliche und potenzielle künftige Treibhausgasemissionsquellen und gegebenenfalls Ursachen für andere klimabezogene Auswirkungen (z. B. Emissionen von Ruß oder troposphärischem Ozon oder Landnutzungsänderungen) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang der Wertschöpfungskette zu ermitteln, und
b)
seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf den Klimawandel (d. h. seine gesamten Treibhausgasemissionen) bewertet hat.x

AR 10.
Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 20 Buchstabe a und Abschnitt AR 9 angegebenen Informationen mit den im Rahmen der folgenden Angabepflichten übermittelten Informationen verknüpfen: Absatz 16 Buchstabe d der Angabepflicht E1-1 über gebundene Treibhausgasemissionen, Angabepflicht E1-4 und Angabepflicht E1-6.
AR 11.
Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der physischen Risiken gemäß Absatz 20 Buchstabe b erläutert das Unternehmen, ob und wie

a)
es kurz-, mittel- und langfristige Klimagefahren (siehe nachstehende Tabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Gefahren ausgesetzt sein könnten,
b)
es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen,
c)
es unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Dauer der Gefahren sowie der geografischen Koordinaten (wie der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS für das Gebiet der EU) und des jeweiligen Standorts des Unternehmens und seiner Lieferketten bewertet hat, in welchem Ausmaß seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten anfällig für die ermittelten Klimagefahren sein können, und
d)
die Ermittlung der Klimagefahren sowie die Bewertung der Exposition und Anfälligkeit auf Klimaszenarien mit hohen Emissionen basieren, z. B. auf der Grundlage von SSP5-8.5 des IPCC, relevanten regionalen Klimaprojektionen, die sich auf diese Emissionsszenarien oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System) mit hohem physischem Risiko wie die Szenarien „Hot house world” oder „Too little, too late” stützen. Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 bis AR 15.

Klassifikation von Klimagefahren

(Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission)

Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse

Änderung der

Niederschlagsmuster und

-arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion
Hitzestress

Variabilität von

Niederschlägen oder der Hydrologie

Boden-degradation
Temperaturvariabilität Versauerung der Ozeane Bodenerosion
Abtauen von Permafrost Salzwasserintrusion Solifluktion

Anstieg des

Meeresspiegels

Wasserknappheit
Akut Hitzewelle Zyklon, Hurrikan, Taifun Dürre Lawine
Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürme) Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch

Wald- und

Flächenbrände

Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) Boden-absenkung
Überlaufen von Gletscherseen

AR 12.
Bei der Angabe der Informationen über die Verfahren zur Ermittlung der Übergangsrisiken und Chancen gemäß Absatz 20 Buchstabe c erläutert das Unternehmen, ob und wie

a)
es kurz-, mittel- und langfristige Übergangsereignisse (siehe nachstehende Beispieltabelle) ermittelt hat und geprüft hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten diesen Ereignissen ausgesetzt sein könnten. Im Falle von Übergangsrisiken und Chancen kann sich ein als langfristig betrachteter Zeitraum über mehr als zehn Jahre erstrecken und auf klimabezogene politische Ziele abgestimmt sein,
b)
es bewertet hat, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer der Übergangsereignisse den ermittelten Übergangsereignissen ausgesetzt und anfällig für diese sein können,
c)
es für die Ermittlung von Übergangsereignissen und die Bewertung der Exposition klimabezogene Szenarioanalysen unter Berücksichtigung mindestens eines Szenarios herangezogen hat, die mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und die Erderwärmung auf 1,5 °C begrenzen, beispielsweise auf der Grundlage von Szenarien der Internationalen Energieagentur (Netto-Null-Emissionen bis 2050, Szenario für nachhaltige Entwicklung usw.) oder Klimaszenarien des NGFS (Network for Greening the Financial System). Zu den allgemeinen Anforderungen an die klimabezogene Szenarioanalyse siehe Absätze 18 und 19 und Abschnitte AR 13 und AR 15, und
d)
es Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten ermittelt hat, die nicht mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar sind oder erhebliche Anstrengungen erfordern, um mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar zu sein (z. B. aufgrund erheblicher Mengen an gebundenen Treibhausgasemissionen oder Unvereinbarkeit mit den Anforderungen an die Taxonomie-Konformität gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission).

Beispiele für klimabezogene Übergangsereignisse (auf der Grundlage der TCFD-Klassifizierung)
Politik und Recht Technologie Markt Ansehen
Höhere Bepreisung von Treibhausgasemissionen

Ersetzung bestehender Produkte und

Dienstleistungen durch emissionsärmere Optionen

Änderung des Verbraucherverhaltens

Veränderungen der

Verbraucher-präferenzen

Verstärkte Emissionsberichterstattungspflichten Erfolglose Investitionen in neue Technologien Unsicherheit in Bezug auf Marktsignale Stigmatisierung des Sektors
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produkte und Dienstleistungen Kosten des Übergangs zu emissionsärmeren Technologien Gestiegene Rohstoffkosten Zunehmende Besorgnis der Interessenträger
Mandate und Regulierung in Bezug auf bestehende Produktionsverfahren

Negative Rückmeldungen der

Interessenträger

Gefahr von Rechtsstreitigkeiten

Klimabezogene Szenarioanalyse

AR 13.
Bei der Angabe der nach den Absätzen 19, 20 und 21 und den Abschnitten AR 10 und AR 11 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es eine seinen Umständen entsprechende klimabezogene Szenarioanalyse für die Ermittlung und Bewertung von kurz-, mittel- und langfristigen physischen Risiken und Übergangsrisiken und Chancen verwendet hat, einschließlich:

a)
welche Szenarien verwendet wurden sowie ihre Quellen und ihre Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft,
b)
Beschreibungen, Zeithorizonten und Endpunkten, die verwendet wurden, sowie eine Erörterung, warum das Unternehmen der Ansicht ist, dass die plausiblen Risiken und Unsicherheiten durch die Bandbreite der verwendeten Szenarien abdeckt werden,
c)
der wichtigsten Triebkräfte, die in jedem Szenario berücksichtigt werden, und warum diese für das Unternehmen relevant sind, z. B. politische Annahmen, makroökonomische Trends, Energieverbrauch und Energiemix sowie technologische Annahmen, und
d)
wichtiger Dateneingaben und Einschränkungen der Szenarien, einschließlich ihrer Detailtreue (z. B. ob die Analyse physischer klimabedingter Risiken auf standortspezifischen geografischen Koordinaten oder auf allgemeineren nationalen oder regionalen Daten basiert).

AR 14.
Bei der Durchführung der Szenarioanalyse kann das Unternehmen die folgenden Leitlinien berücksichtigen: das technische Beiheft der TCFD mit dem Titel „The Use of Scenario Analysis in Disclosure of Climate-related Risks and Opportunities” (Nutzung der Szenarioanalyse bei der Offenlegung klimabedingter Risiken und Chancen) (2017), die Leitlinien der TCFD mit dem Titel „Guidance on Scenario Analysis for Non-Financial Companies” (Leitlinien zu Szenarioanalysen für Nicht-Finanzunternehmen) (2020), die ISO 14091:2021 „Anpassung an den Klimawandel – Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung” sonstige anerkannte Industriestandards wie das NGFS (Network for Greening the Financial System) und EU-weite, nationale, regionale und lokale Vorschriften.
AR 15.
Das Unternehmen erläutert kurz, inwiefern die verwendeten Klimaszenarien mit den kritischen klimabezogenen Annahmen im Abschluss vereinbar sind.

Angabepflicht E1-2 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

AR 16.
Die Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel können gesondert angegeben werden, da sich ihre Ziele, die beteiligten Personen, die Maßnahmen und die Mittel, die für ihre Umsetzung erforderlich sind, unterscheiden.
AR 17.
Die Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz betreffen das Management der Treibhausgasemissionen, die Entnahme von Treibhausgasen und die Übergangsrisiken des Unternehmens über verschiedene Zeithorizonte hinweg, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und/oder innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Anforderung nach Absatz 22 kann sich auf eigenständige Klimaschutzkonzepte sowie auf einschlägige Konzepte in anderen Bereichen beziehen, die indirekt den Klimaschutz unterstützen, einschließlich Weiterbildungskonzepte sowie Konzepte in Bezug auf Beschaffung, Lieferketten, Investitionen oder Produktentwicklung.
AR 18.
Die Konzepte im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel betreffen das Management der physischen Klimarisiken und der mit der Anpassung an den Klimawandel verbundenen Übergangsrisiken des Unternehmens. Die Anforderungen nach den Absätzen 22 und 25 können sich auf eigenständige Konzepte zur Anpassung an den Klimawandel sowie auf einschlägige Konzepte in anderen Bereichen beziehen, die indirekt die Anpassung an den Klimawandel unterstützen, einschließlich Weiterbildungskonzepte sowie Konzepte in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimakonzepten

AR 19.
Bei der Angabe der Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz 29 Buchstaben a und b kann das Unternehmen

a)
seine wichtigsten Maßnahmen und/oder Pläne zur Umsetzung der Konzepte zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen einer einzigen Maßnahme oder getrennter Maßnahmen angeben,
b)
Arten von Minderungsmaßnahmen (Dekarbonisierungshebeln) wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energie, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen, aggregieren,
c)
die Liste der wichtigsten Minderungsmaßnahmen zusammen mit den messbaren Zielen (wie in der Angabepflicht E1-4 vorgesehen), aufgeschlüsselt nach Dekarbonisierungshebeln, angeben und
d)
die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Art der Anpassungslösung (z. B. naturbasierte Anpassung, verfahrenstechnische oder technologische Lösungen) angeben.

AR 20.
Bei der Angabe der Informationen über Mittel gemäß Absatz 29 Buchstabe c gibt das Unternehmen nur die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträge an, da der Zweck dieser Informationen nicht darin besteht, die angegebenen Beträge zum Abschluss überzuleiten, sondern die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen nachzuweisen. Die angegebenen CapEx- und OpEx-Beträge sind die im laufenden Geschäftsjahr hinzugekommenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte sowie die für künftige Zeiträume während der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen neuen Vermögenswerte. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich nur um die zusätzlichen finanziellen Investitionen, die unmittelbar zur Erreichung der Ziele des Unternehmens beitragen.
AR 21.
Im Einklang mit den Anforderungen gemäß ESRS 2 MDR-A erläutert das Unternehmen, ob und in welchem Umfang seine Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen von der Verfügbarkeit und Zuweisung von Mitteln abhängt. Ein kontinuierlicher Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten kann für die Durchführung der Maßnahmen des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein, wozu auch Anpassungen an Angebots-/Nachfrageänderungen oder damit verbundene Zukäufe sowie erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) gehören.
AR 22.
Die OpEx- und CapEx-Beträge, die für die Durchführung der gemäß Absatz 29 Buchstabe c angegebenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen mit den wichtigsten Leistungsindikatoren (wichtigste CapEx- und OpEx- Leistungsindikatoren) und gegebenenfalls mit dem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission erforderlichen CapEx-Plan im Einklang stehen. Das Unternehmen erläutert etwaige Differenzen zwischen den gemäß diesem Standard angegebenen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträgen und den gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren, beispielsweise aufgrund der Angabe nicht taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der genannten Verordnung. Das Unternehmen kann seine Tätigkeiten nach Wirtschaftstätigkeiten strukturieren, um seine OpEx und CapEx und gegebenenfalls seine OpEx- und/oder CapEx-Pläne mit seinen wichtigsten taxonomiekonformen Leistungsindikatoren zu vergleichen.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel

AR 23.
Gemäß Absatz 34 Buchstabe a kann das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele in Intensitätswerten angeben. Die Intensitätsziele werden als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert. Relevante Einheiten der Aktivität oder des Outputs werden in den sektorspezifischen ESRS genannt. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, gibt es dennoch die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) an. Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet.
AR 24.
Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe b erforderlichen Informationen nennt das Unternehmen den Anteil des Ziels, der für die jeweilige Kategorie der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 oder 3) gilt. Das Unternehmen nennt die Methode, die zur Berechnung der in die Zielvorgabe einbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode). Weicht die Grenze des THG-Emissionsreduktionsziels von der Grenze der unter der Angabepflicht E1-6 gemeldeten Treibhausgasemissionen ab, so gibt das Unternehmen die abgedeckten Gase, den jeweiligen Prozentsatz der unter die Zielvorgabe fallenden Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie der Gesamtemissionen an. Für die THG-Emissionsreduktionsziele seiner Tochterunternehmen wendet das Unternehmen diese Anforderungen dementsprechend auf der Ebene des Tochterunternehmens an.
AR 25.
Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe c erforderlichen Informationen zum Basisjahr und zum Bezugswert

a)
erläutert das Unternehmen kurz, wie es sichergestellt hat, dass der Bezugswert, anhand dessen der Fortschritt im Hinblick auf die Zielvorgabe gemessen wird, für die abgedeckten Tätigkeiten und die Einflüsse externer Faktoren (z. B. Temperaturanomalien in einem bestimmten Jahr, die den Energieverbrauch und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen beeinflussen) repräsentativ ist. Dies kann durch die Normalisierung des Bezugswerts erfolgen, oder indem ein Bezugswert verwendet wird, der aus einem Dreijahresdurchschnitt abgeleitet wird, wenn dies die Repräsentativität erhöht und eine genauere Darstellung ermöglicht,
b)
dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wesentlichen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze. In diesem Fall erläutert das Unternehmen, wie sich der neue Bezugswert auf das neue Ziel, dessen Erreichung und die Darstellung der Fortschritte im Laufe der Zeit auswirkt. Zur Förderung der Vergleichbarkeit wählt das Unternehmen bei der Festlegung neuer Ziele ein aktuelles Basisjahr aus, das nicht länger als drei Jahre vor dem ersten Berichtsjahr des neuen Zielzeitraums liegt. So wird beispielsweise für 2030 als Zieljahr und einen Zielzeitraum zwischen 2025 und 2030 ein Basisjahr aus dem Zeitraum 2022–2025 ausgewählt,
c)
aktualisiert das Unternehmen sein Basisjahr ab 2030 und danach alle fünf Jahre. Das bedeutet, dass vor 2030 die von den Unternehmen gewählten Basisjahre entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (2024, 2025 oder 2026) und nach 2030 alle fünf Jahre (2030, 2035 usw.) sein können, und
d)
kann das Unternehmen bei der Vorlage klimabezogener Ziele die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele vor seinem aktuellen Basisjahr angeben. Dabei sorgt das Unternehmen so weit wie möglich dafür, dass die Informationen über frühere Fortschritte den Anforderungen dieses Standards entsprechen. Bei methodischen Unterschieden, beispielsweise in Bezug auf die Zielgrenzen, erläutert das Unternehmen diese Unterschiede kurz.

AR 26.
Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstaben d und e erforderlichen Informationen legt das Unternehmen die Informationen für den Zielzeitraum unter Bezugnahme auf einen sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einen sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vor. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 (und gegebenenfalls einen separaten für Scope 3), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.
AR 27.
Der Referenzzielwert kann berechnet werden, indem die Treibhausgasemissionen im Basisjahr entweder mit einem sektorspezifischen (sektorale Dekarbonisierungsmethode) oder sektorübergreifenden (Methode der absoluten Emissionsminderung (absolute contraction methodology)) Emissionsreduktionsfaktor multipliziert werden. Diese Emissionsreduktionsfaktoren können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass die verwendete Quelle auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist.
AR 28.
Die Emissionsreduktionsfaktoren werden laufend weiterentwickelt. Den Unternehmen wird daher nahegelegt, nur aktualisierte öffentlich zugängliche Informationen zu verwenden.

Quelle:
Basierend auf „Pathways to Net-zero –SBTi Technical Summary” (Version 1.0, Oktober 2021)
2030 2050
Sektorübergreifender Reduktionspfad (ACA) basierend auf 2020 als Bezugsjahr -42 % -90%

AR 29.
Der Referenzzielwert hängt von dem Basisjahr und den Ausgangswerten des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens ab. Infolgedessen kann der Referenzzielwert für Unternehmen mit einem aktuellen Basisjahr oder höheren Basisemissionen leichter erreichbar sein als für Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits ehrgeizige Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen ergriffen haben. Daher können Unternehmen, die in der Vergangenheit Emissionsreduktionen im Einklang mit einem an das 1,5-Grad-Ziel angepassten sektorübergreifenden oder sektorspezifischen Pfad erzielt haben, ihre Basisemissionen entsprechend anpassen, um den Referenzzielwert zu bestimmen. Wenn das Unternehmen dementsprechend die Basisemissionen anpasst, um den Referenzzielwert festzulegen, berücksichtigt es keine Emissionsreduktionen vor dem Jahr 2020 und legt geeignete Nachweise für die in der Vergangenheit erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen vor.
AR 30.
Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe f erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen Folgendes:

a)
unter Bezugnahme auf seine Klimaschutzmaßnahmen die Dekarbonisierungshebel und ihren geschätzten quantitativen Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele, aufgeschlüsselt nach Kategorien (Scope 1, 2 und 3),
b)
ob es beabsichtigt, neue Technologien einzuführen, und welche Rolle diese dabei spielen sollen, seine THG- Emissionsreduktionsziele zu erreichen, und
c)
ob und wie es unterschiedliche Klimaszenarien berücksichtigt hat, die zumindest ein Klimaszenario im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C umfassen, um relevante umwelt-, gesellschafts-, technologie-, markt- und politikbezogene Entwicklungen zu ermitteln und seine Dekarbonisierungshebel festzulegen.

AR 31.
Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt AR 19) als Tabelle oder grafischen Pfad vorlegen, aus denen die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen. Die folgende Abbildung und Tabelle enthalten Beispiele für die Kombination von Zielen und Dekarbonisierungshebeln:

Basisjahr (z. B. 2025) Ziel für 2030 Ziel für 2035 Ziel bis 2050
THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO2e) 100 60 40
Energieeffizienz und Verbrauchssenkung - -10 -4
Materialeffizienz und Verbrauchssenkung - -5 -
Brennstoffwechsel - -2 -
Elektrifizierung - - -10
Nutzung erneuerbarer Energien - -10 -3
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts - -8 -
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens - -5 -3
Sonstiges - -

Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

Leitlinien für die Berechnung

AR 32.
Bei der Erstellung der nach Absatz 35 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es übermittelt nur den Energieverbrauch aus Prozessen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden, und wendet denselben Umfang an wie bei der Berichterstattung über Scope-1- und Scope-2-Emissionen,
b)
es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden. Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen,
c)
es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen in Megawattstunden (MWh) als unterer Heizwert angegeben werden. Sind Rohdaten energiebezogener Informationen nur in anderen Energieeinheiten als MWh (z. B. Gigajoule (GJ) oder British Thermal Units (Btu)), Volumeneinheiten (z. B. Kubikfuß oder Gallonen) oder Masseneinheiten (z. B. Kilogramm oder Pfund) verfügbar, so sind sie unter Verwendung geeigneter Umrechnungsfaktoren in MWh umzurechnen (siehe z. B. Anhang II des 5. IPCC-Bewertungsberichts). Die Umrechnungsfaktoren für Brennstoffe sind transparent zu gestalten und einheitlich anzuwenden,
d)
es wird sichergestellt, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch angegeben werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht, beispielsweise unter Verwendung der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 2012/27 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) zur Energieeffizienz,
e)
es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berechnet,
f)
der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird,
g)
Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene” Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt,
h)
es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie” bezieht, als „erworbene oder erhaltene” Energie,
i)
es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff(56) als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen” erfasst und
j)
es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des Ansatzes zur Berechnung der marktbezogenen Scope- 2-Treibhausgasemissionen einem konservativen Ansatz. Das Unternehmen berücksichtigt diesen Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Herkunft der erworbenen Energie in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa(57) oder ähnliche Instrumente wie Zertifikate für erneuerbare Energien in den USA und Kanada usw.).

AR 33.
Die Angaben nach Absatz 38 sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist. Die nach Absatz 38 Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die bei Betriebsvorgängen verbraucht wird, die nicht in klimaintensiven Sektoren erfolgen.
AR 34.
Die Angaben zum Energieverbrauch und zum Energiemix können für klimaintensive Sektoren im folgenden Tabellenformat dargestellt werden, und für alle anderen Sektoren, indem die Zeilen 1 bis 5 weggelassen werden.

Energieverbrauch und Energiemix Vergleich Jahr N
(1)
Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen (MWh)
(2)
Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen (MWh)
(3)
Brennstoffverbrauch aus Erdgas (MWh)
(4)
Brennstoffverbrauch aus sonstigen fossilen Quellen (MWh)
(5)
Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus fossilen Quellen (MWh)
(6)
Gesamtverbrauch fossiler Energie (MWh) (Summe der Zeilen 1 bis 5)
Anteil fossiler Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)
(7)
Verbrauch aus nuklearen Quellen (MWh)
Anteil des Verbrauchs aus nuklearen Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)
(8)
Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfällen biologischen Ursprungs, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen usw.) (MWh).
(9)
Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung und aus erneuerbaren Quellen (MWh)
(10)
Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt (MWh)
(11)
Gesamtverbrauch erneuerbarer Energie (MWh) (Summe der Zeilen 8 bis 10)
Anteil erneuerbarer Quellen am Gesamtenergieverbrauch (in %)
Gesamtenergieverbrauch (MWh) (Summe der Zeilen 6, 7 und 11)

AR 35.
Der Gesamtenergieverbrauch mit einer Unterscheidung zwischen dem Verbrauch fossiler, nuklearer und erneuerbarer Energie kann in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden, um die Entwicklungen im Laufe der Zeit zu veranschaulichen (z. B. durch ein Kreisdiagramm oder ein Balkendiagramm).

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse

Leitlinien für die Berechnung

AR 36.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Energieintensität geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berechnet die Energieintensität anhand der folgenden Formel:

Gesamtenergieverbrauch aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (MWh)
___________________________________________________________________________________________________ ;
Nettoumsatzerlöse aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (Währungseinheit)

b)
es gibt den Gesamtenergieverbrauch in MWh und die Nettoumsatzerlöse in Währungseinheiten (z. B. Euro) an,
c)
Zähler und Nenner dürfen nur aus dem Anteil am Gesamtendenergieverbrauch (im Zähler) und den Nettoumsatzerlösen (im Nenner) bestehen, die Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren zuzuordnen sind. Zähler und Nenner sollten in Bezug auf den Umfang einheitlich sein,
d)
es berechnet den Gesamtenergieverbrauch im Einklang mit der Anforderung nach Absatz 37,
e)
es berechnet die Nettoumsatzerlöse gemäß den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen.

AR 37.
Die quantitativen Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden.

Energieintensität pro Nettoerlös Vergleich N % N / N-1
Gesamtenergieverbrauch aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren pro Nettoumsatzerlös aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (MWh/ Währungseinheit)

Konnektivität der Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse mit Informationen zur Finanzberichterstattung

AR 38.
Der Abgleich zwischen den Nettoumsatzerlösen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren und dem entsprechenden Posten oder den Angaben des Abschlusses (gemäß Absatz 43) kann wie folgt dargestellt werden:

a)
durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die entsprechende Angabe im Abschluss oder
b)
durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoumsatzerlöse nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

Nettoumsatzerlöse aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren, die zur Berechnung der Energieintensität herangezogen werden
Nettoumsatzerlöse (sonstige)
Gesamtnettoumsatzerlöse (Abschluss)

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Leitlinien für die Berechnung

AR 39.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 44 erforderlichen Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es beachtet die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (Fassung von 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission(58) oder die Anforderungen der Norm EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. Wenn das Unternehmen bereits die THG- Bilanzierungsmethode nach ISO 14064-1:2018 anwendet, muss es dennoch die Anforderungen dieses Standards erfüllen (z. B. in Bezug auf die Berichterstattungsgrenzen und die Angabe marktbezogener Scope- 2-Treibhausgasemissionen),
b)
es gibt die Methoden, signifikanten Annahmen und Emissionsfaktoren an, die es zur Berechnung oder Messung der Treibhausgasemissionen verwendet, zusammen mit einer Begründung für ihre Verwendung, und stellt einen Verweis oder einen Link auf sonstige verwendete Berechnungswerkzeuge zur Verfügung,
c)
es gibt die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden, und
d)
es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2- Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO2-Gasen.

AR 40.
Bei der Erstellung der Informationen für die Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen seiner assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen gemäß Absatz 50 konsolidiert das Unternehmen 100 % der Treibhausgasemissionen der Unternehmen, über die es die operative Kontrolle hat. In der Praxis ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Lizenz oder Genehmigung besitzt, die Vermögenswerte dieser assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen zu betreiben. Verfügt das Unternehmen über eine vertraglich festgelegte zeitweise operative Kontrolle, so konsolidiert es die während der Ausübung seiner operativen Kontrolle emittierten Treibhausgase zu 100 %.
AR 41.
Im Einklang mit Kapitel 3.7 des ESRS 1 muss das Unternehmen gegebenenfalls Informationen über seine Treibhausgasemissionen aufschlüsseln. Beispielsweise kann das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 oder seine THG-Gesamtemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, THG-Kategorien (CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6, NF3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln.
AR 42.
Ein Unternehmen kann einen anderen Berichtszeitraum haben als einige oder alle Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette. In diesem Fall ist es dem Unternehmen gestattet, seine Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 44 unter Verwendung von Informationen für Berichtszeiträume zu messen, die von seinem eigenen Berichtszeitraum abweichen, wenn diese Informationen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit anderen Berichtszeiträumen als dem Berichtszeitraum des Unternehmens stammen, sofern

a)
das Unternehmen die aktuellsten verfügbaren Daten dieser Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette zur Messung und Angabe seiner Treibhausgasemissionen verwendet,
b)
die Berichtszeiträume gleich lang sind und
c)
das Unternehmen die Auswirkungen signifikanter Ereignisse und Veränderungen der (für seine Treibhausgasemissionen relevanten) Umstände angibt, die zwischen den Berichtsterminen der Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette und dem Datum des Abschlusses des Unternehmens zu allgemeinen Zwecken eintreten.

AR 43.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe a erforderlichen Informationen über Scope-1-THG- Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berechnet oder misst die Treibhausgasemissionen aus der stationären Verbrennung, der mobilen Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtigen Emissionen und verwendet geeignete Aktivitätsdaten, die den Verbrauch an nicht erneuerbaren Brennstoffen umfassen,
b)
es verwendet geeignete und einheitliche Emissionsfaktoren,
c)
es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O),
d)
es schließt jegliche Entnahme oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus, und
e)
für Tätigkeiten, die im Rahmen des EU-EHS gemeldet werden, erstattet es Bericht über Scope-1-Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen.

AR 44.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe b erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus den von ihm betriebenen Anlagen, die regulierten Emissionshandelssystemen (EHS) unterliegen, einschließlich des EU-EHS, nationaler EHS und gegebenenfalls EHS in Ländern außerhalb der EU,
b)
es gibt nur die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an,
c)
es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht, und
d)
es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel:

THG-Emissionen (in t CO2e) aus EU-EHS-Anlagen + nationale EHS-Anlagen + Nicht-EU-EHS-Anlagen
Scope-1-Treibhausgasemissionen (t CO2e)

AR 45.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 49 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berücksichtigt die Grundsätze und Anforderungen der Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Version 2015, insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen aus importierter Energie gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
b)
es gibt Elektrizität, Dampf, Wärme und Kühlung an, die das Unternehmen erworben oder erhalten hat,
c)
es vermeidet eine Doppelzählung der unter den Kategorien Scope 1 oder 3 gemeldeten Treibhausgasemissionen,
d)
es wendet die standortbezogene und die marktbezogene Methode zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen an und legt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente vor. Bei der standortbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen des auf der Grundlage von durchschnittlichen Emissionsfaktoren für die Energieerzeugung an bestimmten Orten, einschließlich lokaler, subnationaler oder nationaler Grenzen, quantifiziert (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015). Bei der marktbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Erzeuger quantifiziert, von denen das berichtende Unternehmen vertraglich Strom, der mit Instrumenten gebündelt ist, oder ungebündelte Instrumente allein, erwirbt (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015); in diesem Fall kann das Unternehmen den Anteil der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit erworbenem Strom, der mit Instrumenten wie Herkunftsnachweisen oder Zertifikaten für erneuerbare Energien gebündelt ist, angeben. Das Unternehmen stellt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente zur Verfügung, die für den Verkauf und den Kauf von Energie verwendet werden, die mit Attributen zur Energieerzeugung gebündelt oder nicht mit Energieattributen gebündelt ist,
e)
es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-2-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O). Werden bei den angewandten Emissionsfaktoren der prozentuale Anteil an Biomasse oder an biogenem CO2 nicht getrennt, so muss das Unternehmen dies angeben. Stehen Treibhausgasemissionen anderer Treibhausgase als CO2 (insbesondere CH4 und N2O) für standortbezogene durchschnittliche Emissionsfaktoren des Netzes oder für die marktbezogene Methode nicht zur Verfügung oder sind davon ausgeschlossen, so gibt das Unternehmen dies an,
f)
es schließt jegliche Entnahme oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen aus.

AR 46.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 51 erforderlichen Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berücksichtigt die Grundsätze und Bestimmungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,
b)
wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt, berücksichtigt es den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für Treibhausgase für die Finanzbranche der Partnership for Carbon Accounting Financial (PCAF), insbesondere Teil A „Financed Emissions” (Fassung vom Dezember 2022),
c)
es überprüft unter Verwendung geeigneter Schätzungen seine gesamten Scope-3-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der 15 Scope-3-Kategorien, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011) beschrieben werden. Alternativ kann es seine indirekten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der in Abschnitt 5.2.4 der Norm EN ISO 14064-1:2018 genannten Kategorien überprüfen (außer bei indirekten Treibhausgasemissionen aus importierter Energie),
d)
es ermittelt und übermittelt seine signifikanten Scope-3-Kategorien auf der Grundlage der Größenordnung ihrer geschätzten Treibhausgasemissionen und anderer Kriterien gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011, S. 61 und 65–68) oder gemäß Anhang H.3.2 der Norm EN ISO 14064-1:2018, z. B. Finanzausgaben, Einfluss, zugehörige Übergangsrisiken und Chancen oder Standpunkte der Interessenträger,
e)
es berechnet oder schätzt die Treibhausgasemissionen in signifikanten Scope-3-Kategorien unter Verwendung geeigneter Emissionsfaktoren,
f)
es aktualisiert jährlich die Scope-3-Treibhausgasemissionen in jeder signifikanten Kategorie auf der Grundlage aktueller Tätigkeitsdaten, es aktualisiert mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten eines signifikanten Ereignisses oder einer erheblichen Änderung der Umstände das gesamte Scope-3-Treibhausgasinventar (ein signifikantes Ereignis oder eine erhebliche Änderung der Umstände kann sich beispielsweise auf Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur des Unternehmens, Änderungen der Tätigkeiten oder der Struktur seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette(n), eine Änderung der Berechnungsmethode oder die Aufdeckung von Fehlern beziehen),
g)
es gibt den Umfang an, in dem seine Scope-3-Treibhausgasemissionen anhand von Inputs aus bestimmten Tätigkeiten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens gemessen werden, sowie den Prozentsatz der Emissionen, der anhand von Primärdaten von Lieferanten oder anderen Partnern in der Wertschöpfungskette berechnet wurde,
h)
es gibt für jede signifikante Kategorie von Scope-3-Treibhausgasemissionen die berücksichtigten Berichterstattungsgrenzen, die Berechnungsmethoden für die Schätzung der Treibhausgasemissionen an und erklärt, ob und welche Berechnungswerkzeuge eingesetzt wurden. Die Scope-3-Kategorien sollten mit dem THG- Protokoll übereinstimmen und Folgendes umfassen:

i.
indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen der konsolidierten Gruppenunternehmen (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen),
ii.
indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen aus assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie nicht konsolidierten Tochterunternehmen, bei denen das Unternehmen in der Lage ist, die operativen Tätigkeiten und Beziehungen zu kontrollieren (operative Kontrolle),
iii.
Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 aus assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) sowie gemeinsamen Vereinbarungen, über die das Unternehmen keine operative Kontrolle ausübt, sofern diese Unternehmen Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens sind,

i)
es gibt eine Liste der Kategorien von Scope-3-Treibhausgasemissionen an, die in das Inventar aufgenommen und daraus ausgeschlossen werden, mit einer Begründung für die ausgeschlossenen Scope-3-Kategorien,
j)
es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse, die in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen, getrennt von den Scope-3-THG- Bruttoemissionen an und nimmt Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (z. B. CH4 und N2O) sowie CO2-Emissionen, die innerhalb des Lebenszyklus von Biomasse entstehen, außer aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau, (beispielsweise Treibhausgasemissionen aus der Verarbeitung oder dem Transport von Biomasse) in die Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen auf,
k)
es schließt jegliche Entnahme oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen aus.

AR 47.
Bei der Erstellung der nach Absatz 52 erforderlichen Informationen über die THG-Gesamtemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es verwendet die folgenden Formeln, um die THG-Gesamtemissionen zu berechnen:

THG-Gesamtemissionenstandortbezogen (t CO2e) = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenstandortezogen + Scope-3-Bruttoemissionen gesamt THG-Emissionenmarktbezogen (t CO2e) = Scope-1-Bruttoemissionen + Scope-2-Bruttoemissionenmarktbezogen + Scope-3-Bruttoemissionen
b)
es gibt die THG-Gesamtemissionen an, wobei bei der Messung der zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgase- missionen zwischen aus den standortbezogenen Methoden und aus den marktbezogenen Methoden abgeleiteten Emissionen unterschieden wird.
AR 48.
Das Unternehmen gibt seine THG-Gesamtemissionen, aufgeschlüsselt nach Scope-1-, Scope-2- und signifikanten Scope-3-Emissionen, im Einklang mit der nachstehenden Tabelle an.

RückblickendEtappenziele und Zieljahre
Basis JahrVergleichN% N / N-120252030(2050)

Jährlich

% des Ziels / Basisjahr

Scope-1-Treibhausgasemissionen
Scope-1- THG-Bruttoemissionen (t CO2e)

Prozentsatz der Scope-1- Treibhausgasemissionen aus regulierten

Emissionshandelssystemen (in %)

Scope-2-Treibhausgasemissionen

Standortbezogene Scope-2-THG-

Bruttoemissionen (t CO2e)

Marktbezogene Scope-2- THG-

Bruttoemissionen (t CO2e)

Signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen

Gesamte indirekte (Scope-3-)

THG-Bruttoemissionen (t CO2e)

1
Erworbene Waren und Dienstleistungen

[Optionale Unterkategorie:

Cloud-Computing und Rechenzentrumsdienste

2
Investitionsgüter
3
Tätigkeiten im Zusammenhang mit

Brennstoffen und Energie (nicht in

Scope 1 oder Scope 2 enthalten)

4
Vorgelagerter Transport und Vertrieb
5
Abfallaufkommen in Betrieben
6
Geschäftsreisen
7
Pendelnde Arbeitnehmer
8
Vorgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter
9
Nachgelagerter Transport
10
Verarbeitung verkaufter Produkte
11
Verwendung verkaufter Produkte
12
Behandlung von Produkten am Ende der Lebensdauer
13
Nachgelagerte geleaste

Wirtschaftsgüter

14
Franchises
15
Investitionen
THG-Emissionen insgesamt
THG-Emissionen insgesamt (standortbezogen) (t CO2e)
THG-Emissionen insgesamt (marktbezogen) (t CO2e)

AR 49.
Um potenzielle Übergangsrisiken aufzuzeigen, kann das Unternehmen seine nach den wichtigen Ländern und gegebenenfalls nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen angeben (unter Anwendung der gleichen Segmente wie für den Abschluss gemäß den Rechnungslegungsstandards, d. h. nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen). Scope-3-Treibhausgasemissionen können von diesen Aufschlüsselungen nach Ländern ausgenommen werden, wenn die entsprechenden Daten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.
AR 50.
Die Scope-3-Treibhausgasemissionen können auch nach den in der Norm EN ISO 14064-1:2018 festgelegten indirekten Emissionskategorien dargestellt werden.
AR 51.
Wenn es für die Scope-3-Emissionen des Unternehmens wesentlich ist, muss es die Treibhausgasemissionen aus erworbenen Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdiensten als Teil der übergeordneten Scope-3-Kategorie „vorgelagerte erworbene Waren und Dienstleistungen” angeben.
AR 52.
Die nach Scope 1, 2 und 3 aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen können in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden (z. B. als Balken- oder Kreisdiagramm), sodass daraus die Aufteilung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Wertschöpfungskette (vorgelagert, eigene Tätigkeiten, Transport, nachgelagert) hervorgeht.

Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse

Leitlinien für die Berechnung

AR 53.
Bei der Angabe der nach Absatz 53 erforderlichen Informationen über die Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berechnet die Treibhausgasintensität anhand der folgenden Formel:

THG-Emissionen gesamt (t C02e),

Nettoumsatzerlöse (Währungseinheit)

b)
es drückt die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und die Nettoumsatzerlöse in Währungseinheiten (z. B. Euro) aus und legt die Ergebnisse für die marktbezogene und standortbezogene Methode vor,
c)
es trägt die THG-Gesamtemissionen in den Zähler und die Nettogesamterlöse in den Nenner ein,
d)
es berechnet die THG-Gesamtemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe d und Absatz 52 und
e)
es berechnet die Nettoumsatzerlöse im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen.

AR 54.
Die quantitativen Informationen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

THG-Intensität pro NettoerlösVergleichN% N / N-1

THG-Gesamtemissionen (standortbezogen) pro

Nettoerlös (t CO2e/Währungseinheit)

THG-Gesamtemissionen (marktbezogen) pro Nettoerlös (t CO2e/Währungseinheit)

Konnektivität der Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Umsatzerlöse mit Informationen zur Finanzberichterstattung

AR 55.
Der Abgleich der zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendeten Nettoumsatzerlöse mit dem betreffenden Posten oder den entsprechenden Anhangangaben im Abschluss (gemäß Absatz 55) kann:

a)
durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder
b)
durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoumsatzerlöse nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

Nettoumsatzerlöse, die zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendet werden
Nettoumsatzerlöse (sonstige)
Nettogesamterlöse (im Abschluss)

Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen eigener Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette

AR 56.
Zusätzlich zu ihren Treibhausgasemissionsinventaren schaffen Unternehmen Transparenz darüber, wie und in welchem Umfang sie entweder natürliche Senken verbessern oder technische Lösungen zur Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anwenden. Auch wenn es keine allgemein anerkannten Konzepte und Methoden für die Verbuchung der Entnahme von Treibhausgasen gibt, soll dieser Standard die Transparenz in Bezug auf die Bemühungen des Unternehmens, Treibhausgase aus der Atmosphäre zu entfernen, erhöhen (Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58). Die Entnahme von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette, den das Unternehmen durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten unterstützt, ist gemäß Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 gesondert anzugeben.
AR 57.
Bei der Angabe der in Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 verlangten Informationen über die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette muss das Unternehmen in Bezug auf jede Entnahme- und Speicheraktivität

a)
die betreffenden Treibhausgase nennen,
b)
erläutern, ob die Entnahme und die Speicherung biogen sind oder durch Landnutzungsänderungen (z. B. Aufforstung, Wiederaufforstung, Wiederherstellung von Wäldern, städtische Baumpflanzung, Agroforstwirtschaft, Kohlenstoffbindung im Boden usw.) erfolgen, ob sie technologisch (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) oder hybrid sind (z. B. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung), einschließlich technischer Details zur Entnahme, zur Art der Speicherung und gegebenenfalls zum Transport entnommener Treibhausgase,
c)
gegebenenfalls kurz erläutern, ob die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist, und
d)
erläutern, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen.

Leitlinien für die Berechnung

AR 58.
Bei der Zusammenstellung der in Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 verlangten Informationen über die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Gegebenenfalls berücksichtigt es den Unternehmensstandard (Fassung von 2004), den Produktstandard (Fassung von 2011), die Leitlinien für die Landwirtschaft (Fassung von 2014) und die Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Rechnungslegung bei THG-Projekten (Fassung von 2006) des THG-Protokolls,
b)
es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung von Treibhausgasentnahmen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung der CO2-Entnahme,
c)
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung der Entnahme für sein Klimaschutzkonzept,
d)
es gibt die Entnahme aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden,
e)
gegebenenfalls kennzeichnet es die Aktivitäten zur Entnahme von Treibhausgasen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette, die in CO2-Zertifikate umgewandelt und an andere Parteien auf dem freiwilligen Markt weiterverkauft wurden,
f)
es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß Angabepflicht E1-6 (Scope 1, 2 oder 3). Um die Effizienz einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung transparenter darzustellen, kann das Unternehmen die mit dieser Aktivität verbundenen Treibhausgasemissionen (z. B. Treibhausgasemissionen aus dem Stromverbrauch von Technologien zur direkten Abscheidung aus der Luft) neben der Menge der entfernten Treibhausgasemissionen angeben, jedoch getrennt voneinander,
g)
im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für die Entnahme im Berichtszeitraum,
h)
es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten GWP-Werte auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Emissionen (CO2-Äquivalent) von Nicht-CO2-Gasen und erläutert die zugrunde gelegten Annahmen, Methoden und Rahmen für die Berechnung der Menge der entnommenen Treibhausgase und
i)
es berücksichtigt naturbasierte Lösungen.

AR 59.
Das Unternehmen schlüsselt die Entnahme von Treibhausgasen, die im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erfolgt, auf und gibt sie gesondert an. Zu den Aktivitäten zur Entnahme von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gehören diejenigen, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten. Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es mögliche Entnahmen von Treibhausgasen in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die ihm nicht bekannt sind, berücksichtigt.
AR 60.
Die quantitativen Informationen zur Entnahme von Treibhausgasen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

EntnahmeVergleichN% N / N-1
THG-Entnahmeaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)-
THG-Entnahmeaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)-
-

Gesamtentnahme von Treibhausgasen aus eigenen

Tätigkeiten (t CO2e)

THG-Entnahmeaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)-
THG-Entnahmeaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)-
-
Gesamtentnahme von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e)
Umkehrungen (t CO2e)

Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

AR 61.
Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Zertifikate getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Zertifikate nutzt.
AR 62.
Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Zertifikate übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:

a)
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zur Entnahme von CO2-Emissionen,
b)
für CO2-Zertifikate aus Entnahmeprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen,
c)
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards,
d)
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und
e)
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt.

Leitlinien für die Berechnung

AR 63.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,
b)
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Zertifikaten für sein Klimaschutzkonzept,
c)
es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
d)
es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Entnahme von Treibhausgasemissionen in seiner Wertschöpfungskette ein, da die jeweilige Entnahme bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
e)
es gibt keine CO2-Zertifikate als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,
f)
es gibt keine CO2-Zertifikate als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG- Emissionsreduktionsziele an und
g)
es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Zertifikate als Summe der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.

AR 64.
Die Informationen über CO2-Zertifikate, die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.

Im Berichtsjahr gelöschte CO2-ZertifikateVergleichN
Gesamt (t CO2e)
Anteil von Entnahmeprojekten (in %)
Anteil von Reduktionsprojekten (in %)
Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %)
Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %)
Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %)
Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %)
Anteil von CO2-Zertifikaten, die als entsprechende Anpassung gelten (in %)

In der Zukunft zu löschende CO2-ZertifikateBetrag bis [Zeitraum]
Gesamt (t CO2e)

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

AR 65.
Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den im Abschluss verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:

a)
die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),
b)
die Wertminderung von Vermögenswerten und
c)
die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.

AR 66.
Die Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden:

Art des internen CO2- Preises

Betreffendes

Volumen

(t CO2e)

Angewandte Preise (€/t CO2e)Beschreibung des Umfangs
CapEx-Schattenpreis
Forschung und Entwicklung (FuE) Investitionsschattenpreis
Interne CO2-Gebühren oder -Fonds
CO2-Preise für die Prüfung von Wertminderungen
usw.

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken

AR 67.
Wesentliche klimabedingte physische Risiken und Übergangsrisiken können die Finanzlage des Unternehmens (z. B. eigene Vermögenswerte, finanziell kontrollierte geleaste Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Wertentwicklung (z. B. potenzielle künftige Zunahmen/Rückgänge der Nettoumsatzerlöse und -kosten aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder höheren Lieferpreisen, die möglicherweise dazu führen, dass Gewinnspannen einbrechen) sowie seine Zahlungsströme beeinträchtigen. Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, des hohen Schweregrads und des langfristigen Zeithorizonts einiger klimabedingter physischer Risiken und der Unsicherheit, die sich aus dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ergibt, wird es wesentliche erwartete finanzielle Effekte geben, die nicht unter die Anforderungen der anwendbaren Rechnungslegungsstandards fallen.
AR 68.
Derzeit gibt es keine allgemein anerkannte Methode, um zu bewerten oder zu messen, wie sich wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken in der Zukunft auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens auswirken können. Deshalb muss das Unternehmen bei der Angabe der finanziellen Effekte (gemäß den Absätzen 64, 66 und 67) auf interne Methoden zurückgreifen und in einem erheblichen Ausmaß selbst ermessen, welche Daten und Annahmen erforderlich sind, um erwartete finanzielle Effekte zu quantifizieren.

Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken

AR 69.
Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

a)
es die erwarteten finanziellen Effekte auf Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches physisches Risiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Zeithorizonte, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
b)
sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches physisches Risiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung des wesentlichen physischen Risikos gemäß Absatz 20 Buchstabe b und Abschnitt AR 11 und zur Festlegung von Klimaszenarien gemäß Absatz 19 und den Abschnitten AR 13 und AR 14 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.

AR 70.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 66 Buchstabe a erforderlichen Informationen über wesentliche physische Risiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berechnet die Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, als Geldbetrag und als Anteil (Prozentsatz) an den Gesamtvermögenswerten zum Berichtsdatum (d. h., der Anteil ist eine Schätzung des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko geteilt durch den Gesamtbuchwert wie in der Bilanz angegeben). Die Schätzung der Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, wird ausgehend von den im Abschluss erfassten Vermögenswerten ermittelt. Die Schätzung der Geldbeträge und des Anteils der Vermögenswerte mit physischem Risiko kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne dargestellt werden.
b)
Bei der Ermittlung der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko berücksichtigt es alle Arten von Vermögenswerten, auch im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing und Nutzungsrechten.
c)
Um diese Informationen einzuordnen,

i.
gibt das Unternehmen den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, an. Erhebliche Vermögenswerte, die sich im Gebiet der EU befinden(59), werden nach NUTS-3-Codes (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) gegliedert. Für erhebliche Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, wird die Aufschlüsselung nach NUTS-Codes nur angewendet, wenn dies möglich ist,
ii.
schlüsselt das Unternehmen die Geldbeträge der risikobehafteten Vermögenswerte nach akutem und chronischem physischem Risiko auf.(60)

d)
Es berechnet den Anteil der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko, der sich aus Absatz 66 Buchstabe a ergibt und der durch die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen abgedeckt wird. Dadurch sollen die Nettorisiken einander angenähert werden.

AR 71.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Geschäftstätigkeiten mit physischem Risiko bewerten und angeben. Diese Angabe

a)
basiert auf den Nettoumsatzerlösen im Einklang mit den Anforderungen der für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
b)
kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der Nettogesamterlöse, zu den Risikofaktoren (Gefahren, Exposition und Anfälligkeit) und, wenn möglich, zum Ausmaß der erwarteten finanziellen Effekte in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Übergangsrisiken

AR 72.
Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe b und Absatz 67 Buchstabe a erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie

a)
es die potenziellen Auswirkungen auf die künftige Ertragslage und die Finanzlage für Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
b)
sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 12 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 bis AR 15 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.

AR 73.
Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen über wesentliche Übergangsrisiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es muss zumindest eine Schätzung der Menge der potenziell verlorenen Vermögenswerte (in Geldbeträgen und als Anteil/Prozentsatz) ab dem Berichtsjahr bis 2030 und von 2030 bis 2050 einbeziehen. Unter verlorenen Vermögenswerten sind die wichtigsten aktiven oder fest vorgesehenen Vermögenswerte des Unternehmens zu verstehen, die während ihrer Einsatzdauer erhebliche Mengen an gebundenen Treibhausgasemissionen aufweisen. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird. Der Betrag kann als Spanne von Vermögenswerten auf der Grundlage verschiedener Klima- und Politikszenarien ausgedrückt werden, einschließlich eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist.
b)
Das Unternehmen gibt eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, einschließlich der Nutzungsrechte, nach Energieeffizienzklassen an. Die Energieeffizienz wird in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m2 oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz(61) dargestellt.(62) Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht.
c)
Es berechnet den Anteil (Prozentsatz) der gesamten Vermögenswerte (einschließlich der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing/Nutzungsrechten) mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte entspricht dem Bilanzbuchwert zum Berichtsdatum.

AR 74.
Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstabe d erforderlichen Informationen über potenzielle Verbindlichkeiten aus wesentlichen Übergangsrisiken

a)
können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen,
b)
können Unternehmen, die dem EU-EHS unterliegen, die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Allokationsplänen für den Zeitraum vor und bis 2030 angeben. Die Schätzung der potenziellen Verbindlichkeiten kann auf Folgendem beruhen:

i.
der Anzahl der Zertifikate, über die das Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums verfügt,
ii.
der Anzahl der Zertifikate, die jährlich, d. h. vor und bis 2030, auf dem Markt erworben werden sollen,
iii.
der Lücke zwischen den geschätzten künftigen Emissionen in verschiedenen Übergangsszenarien und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten, die für den Zeitraum bis 2030 bekannt sind, und
iv.
der geschätzten jährlichen Kosten pro Tonne CO2, für die ein Zertifikat erworben werden muss,

c)
kann das Unternehmen bei der Bewertung seiner potenziellen künftigen Verbindlichkeiten die Anzahl der Scope-1-Treibhausgaszertifikate innerhalb regulierter Emissionshandelssysteme und die kumulierte Anzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums gespeicherten Emissionszertifikate (aus früheren Zertifikaten) berücksichtigen und angeben,
d)
können Unternehmen, die die Mengen der CO2-Zertifikate angeben, die in naher Zukunft gelöscht werden sollen (Angabepflicht E1-7), die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beruhenden Verbindlichkeiten angeben,
e)
kann das Unternehmen außerdem seine monetarisierten Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie seine THG- Gesamtemissionen (in Währungseinheiten) einbeziehen, die wie folgt berechnet werden:

i.
monetarisierte Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:

ii.
monetarisierte THG-Gesamtemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:

iii.
unter Verwendung einer unteren, mittleren und oberen Kostenrate(63) für Treibhausgasemissionen (z. B. CO2-Marktpreis und unterschiedliche Schätzungen für die gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff), wobei die Auswahl zu begründen ist.

AR 75.
Es können weitere Ansätze und Methoden angewandt werden, um zu bewerten, wie sich Übergangsrisiken auf die künftige Finanzlage des Unternehmens auswirken können. In jedem Fall enthalten müssen die Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Methoden und Definitionen enthalten.
AR 76.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 67 Buchstabe e erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Geschäftstätigkeiten mit Übergangsrisiken bewerten und angeben. Diese Angabe

a)
basiert auf den Nettoumsatzerlösen im Einklang mit den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
b)
kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der aktuellen Nettoumsatzerlöse, zu den Risikofaktoren (Ereignisse und Exposition) und, wenn möglich, zu den kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Effekten in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.

Konnektivität mit Informationen zur Finanzberichterstattung

AR 77.
Der Abgleich zwischen dem erheblichen Betrag der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Nettoumsatzerlösen (die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind) und dem entsprechenden Posten oder der entsprechenden Angabe (z. B. bei der Segmentberichterstattung) im Abschluss (gemäß Absatz 68) kann vom Unternehmen wie folgt dargestellt werden:

a)
durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angabe im Abschluss, wenn diese Beträge im Abschluss zu finden sind, oder
b)
durch einen quantitativen Abgleich mit jedem Posten oder jeder Angabe im Abschluss unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn kein direkter Querverweis hergestellt werden kann:

Buchwert der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoumsatzerlöse, die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind
Ausgleichsposten
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoumsatzerlöse im Abschluss

AR 78.
Das Unternehmen gewährleistet die Kohärenz der Daten und Annahmen zur Bewertung und Übermittlung der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken in der Nachhaltigkeitserklärung mit den entsprechenden Daten und Annahmen, die für den Abschluss verwendet werden (z. B. CO2-Preise für die Bewertung der Wertminderung von Vermögenswerten, die Nutzungsdauer von Vermögenswerten, Schätzungen und Rückstellungen). Das Unternehmen erläutert die Gründe für etwaige Abweichungen (z. B. wenn die gesamten finanziellen Effekte klimabedingter Risiken noch bewertet werden müssen oder im Abschluss nicht als wesentlich angesehen wurden).
AR 79.
Für potenzielle künftige Auswirkungen auf Verbindlichkeiten (gemäß Absatz 67 Buchstabe d) nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Querverweis auf die Beschreibung der Emissionshandelssysteme im Abschluss auf.

Klimabezogene Chancen

AR 80.
Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 69 Buchstabe a erläutert das Unternehmen die Art der Kosteneinsparungen (z. B. aufgrund eines verringerten Energieverbrauchs), die Zeithorizonte und die angewandte Methode, einschließlich des Umfangs der Bewertung, der kritischen Annahmen und der Grenzen, sowie der Frage, ob und wie die Szenarioanalyse angewandt wurde.
AR 81.
Bei der Angabe der gemäß Absatz 69 Buchstabe b erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die Marktgröße oder die erwarteten Änderungen der Nettoumsatzerlöse aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen bewertet hat, einschließlich des Umfangs der Bewertung, des Zeithorizonts, kritischer Annahmen und Beschränkungen, und in welchem Umfang der Markt für das Unternehmen zugänglich ist. Die Informationen über die Marktgröße können im Zusammenhang mit den derzeitigen taxonomiekonformen Umsatzerlösen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/852 angegeben werden, betrachtet werden. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es seine klimabezogenen Chancen zu nutzen gedenkt; dies sollte, soweit möglich, mit den Angaben zu den Konzepten, Zielen und Maßnahmen im Rahmen der Angabepflichten E1-2, E1-3 und E1-4 verknüpft werden.

ESRS E2

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Anlage A: Anwendungsanforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung,
b)
alle Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c)
die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Erfordernissen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dadurch soll eine schadstofffreie Umwelt mit Null-Verschmutzung geschaffen werden, auch zur Unterstützung des EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” ,
d)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens hinsichtlich der Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die Verhinderung, Verminderung, Beseitigung oder Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich wo dies aufgrund der Anwendung von Vorschriften erfolgt, und wie das Unternehmen damit umgeht, und
e)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich für das Unternehmen kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ergeben.

2.
In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten festgelegt: Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, besorgniserregende Stoffe, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe.
3.
Luftverschmutzung bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft (sowohl in Innenräumen als auch im Freien) sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Verringerung solcher Emissionen.
4.
Wasserverschmutzung bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in das Wasser sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen.
5.
Bodenverschmutzung bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen.
6.
In Bezug auf besorgniserregende Stoffe deckt dieser Standard die Produktion, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen ab, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen sollen den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

7.
Das Thema Umweltverschmutzung hängt eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft zusammen. Einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Umweltverschmutzung wesentlich sein können, sind auch in den folgenden umweltbezogenen Standards enthalten:

a)
ESRS E1 Klimawandel, der sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen befasst, die im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung stehen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3);
b)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich mit dem Wasserverbrauch, insbesondere in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie mit der Wasseraufbereitung und -speicherung befasst. Dazu gehört auch die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Meeresressourcen, einschließlich Art und Menge der mit den Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe wie Kies, Tiefseemineralien oder Meeresfrüchte, die von dem Unternehmen verwendet werden. Dieser Standard umfasst die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, unter anderem auch das Thema Mikroplastik;
c)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich mit Ökosystemen und Arten befasst. Als unmittelbarer Einflussfaktor für den Verlust an biologischer Vielfalt wird die Umweltverschmutzung in diesem Standard behandelt;
d)
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird.

8.
Die mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von den dem Unternehmen zuzurechnenden Umweltauswirkungen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst.
9.
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 verlangten Angaben gelesen und zusammen mit diesen gemacht werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

11.
Das Unternehmen erläutert das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen und liefert Informationen darüber,

a)
ob das Unternehmen seine Standorte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
b)
ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.

Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

12.
Das Unternehmen hat die Konzepte zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung einsetzt.
13.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugehen.
14.
Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.
15.
Das Unternehmen hat in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette anzugeben, ob und wie seine Konzepte auf die folgenden Bereiche ausgerichtet sind, wenn diese wesentlich sind:

a)
Minderung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, einschließlich Vermeidung und Verminderung,
b)
Ersetzung und Minimierung des Einsatzes besorgniserregender Stoffe und schrittweise Abschaffung besonders besorgniserregender Stoffe, insbesondere für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke und in Konsumgütern und
c)
Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen und, falls sie doch eintreten, Verminderung und Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

16.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.
17.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu erreichen.
18.
Die Beschreibung der Aktionspläne und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung umfasst die Informationen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.
19.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der nachstehenden Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen und Mittel zugewiesen werden können:

a)
Vermeidung von Umweltverschmutzung, einschließlich in jeder Phase der schrittweisen Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, die negative Auswirkungen haben (Vermeidung der Verschmutzung an der Quelle),
b)
Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich durch die schrittweise Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, durch die Erfüllung von Durchsetzungsanforderungen wie den Anforderungen in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken (BVT) oder durch Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der EU-Taxonomieverordnung und ihren delegierten Rechtsakten (Minimierung der Umweltverschmutzung), und
c)
Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen es zu Umweltverschmutzung gekommen ist (Verminderung der Auswirkungen sowohl von regelmäßigen Aktivitäten als auch von Vorfällen).

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

20.
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.
21.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung vermittelt werden.
22.
Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.
23.
Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf die Vermeidung und Verminderung von Folgendem beziehen:

a)
Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
b)
Emissionen ins Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
c)
Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und
d)
besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe.

24.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

a)
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
b)
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
c)
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25.
Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

26.
Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.
27.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis in Bezug auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, die das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten erzeugt, sowie auf seine Erzeugung und Verwendung von Mikroplastik zu vermitteln.
28.
Das Unternehmen legt die Mengen von Folgendem vor:

a)
aller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(64) (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgeführten Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden gelangen, mit Ausnahme der Treibhausgasemissionen, die gemäß ESRS E1 Klimawandel(65) angegeben werden;
b)
vom Unternehmen erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.

29.
Bei den in Absatz 28 genannten Mengen handelt es sich um konsolidierte Mengen, einschließlich der Emissionen aus den Anlagen, über die das Unternehmen die finanzielle Kontrolle hat, und den Anlagen, über die das Unternehmen die betriebliche Kontrolle hat. Die Konsolidierung umfasst nur die Emissionen aus Anlagen, bei denen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
30.
Das Unternehmen beschreibt den Kontext seiner Angaben und erläutert

a)
die Veränderungen im Laufe der Zeit,
b)
die Messmethoden und
c)
das/die Verfahren zur Erhebung von Daten für die Buchführung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung, einschließlich der Art der benötigten Daten und der Informationsquellen.

31.
Wird zur Quantifizierung der Emissionen eine im Vergleich zur direkten Emissionsmessung minderwertige Methode gewählt, so legt das Unternehmen die Gründe für die Wahl dieser Methode dar. Greift das Unternehmen auf Schätzungen zurück, so gibt es den Standard, die Branchenstudie oder die Quellen an, auf denen seine Schätzungen beruhen, sowie den möglichen Grad der Unsicherheit und die Bandbreite der Schätzungen, die die Messunsicherheit widerspiegeln.

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

32.
Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.
33.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit und Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe zu vermitteln. Darüber hinaus soll ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens vermittelt werden, unter anderem in Bezug auf die Exposition gegenüber diesen Stoffen und die Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.
34.
Die Angabe gemäß Absatz 32 umfasst die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft werden, und die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen, die in die wichtigsten Gefahrenklassen für besorgniserregende Stoffe unterteilt sind.
35.
Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

36.
Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.
37.
Die nach Absatz 36 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum.
38.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist),
b)
erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.

39.
Die Angaben umfassen Folgendes:

a)
eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
b)
eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
c)
die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

40.
Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen

a)
den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Produkten und Dienstleistungen, bei denen es sich um besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe handelt oder in denen solche Stoffe enthalten sind,
b)
die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen getätigt wurden,
c)
die Bestimmungen der Kosten für Umweltschutz und Abhilfemaßnahmen, z. B. für die Sanierung verunreinigter Standorte, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstandorten und ähnliche Maßnahmen.

41.
Das Unternehmen hat alle relevanten Hintergrundinformationen anzugeben, einschließlich einer Beschreibung wesentlicher Vorfälle und Ablagerungen, bei denen die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt hatte und/oder voraussichtlich negative Auswirkungen auf die Zahlungsströme, die Finanzlage und die Ertragslage des Unternehmens innerhalb kurz-, mittel- und langfristiger Zeithorizonte haben wird.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E2. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 1.
Bei der Analyse der Wesentlichkeit umweltbezogener Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Umweltverschmutzung in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

a)
Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
b)
Phase 2: Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Abhängigkeiten und Auswirkungen,
c)
Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
d)
Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.

AR 2.
Die Wesentlichkeitsanalyse für den ESRS E2 entspricht den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes. In der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.
AR 3.
Bei dem Verfahren zur Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen sind die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten zu berücksichtigen.
AR 4.
Die Unterthemen, die von der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS E2 abgedeckt werden, umfassen Folgendes:

a)
Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung (ohne Treibhausgasemissionen und Abfälle), Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe,
b)
Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen, die bei der Minderung von Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung helfen.

AR 5.
Zur Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, kann das Unternehmen in Phase 1 Folgendes berücksichtigen:

a)
die Standorte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
b)
die Standorte, an denen Emissionen von Wasser-, Boden- und Luftschadstoffen stattfinden, und
c)
die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die mit diesen Emissionen oder mit der Herstellung, der Verwendung, dem Vertrieb, der Vermarktung und der Einfuhr/Ausfuhr von Mikroplastik, besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen zusammenhängen.

AR 6.
Phase 2 bezieht sich auf die Bewertung der Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden wesentlichen Standort oder Sektor/Geschäftsbereich, unter anderem durch die Bewertung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
AR 7.
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

a)
Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anhand folgender Kategorien ermitteln:

i.
Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf Ökosysteme), verstärkte Berichterstattungspflichten,
ii.
Technologie: z. B. Substitution von Produkten oder Dienstleistungen durch Produkte oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen, Abkehr von besorgniserregenden Stoffen,
iii.
Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten einiger Stoffe und
iv.
Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation bei der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,

b)
physische Risiken ermitteln, z. B. plötzliche Unterbrechungen des Zugangs zu sauberem Wasser, saurer Regen oder andere Verschmutzungsereignisse, die wahrscheinlich zu Umweltverschmutzung führen oder geführt haben, mit Folgen für die Umwelt und die Gesellschaft,
c)
Chancen ermitteln, die mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung zusammenhängen und in folgende Kategorien eingeteilt werden:

i.
Ressourceneffizienz: Verringerung der Mengen der verwendeten Stoffe oder Verbesserung der Effizienz der Produktionsverfahren zur Minimierung der Auswirkungen,
ii.
Märkte: z. B. Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten,
iii.
Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
iv.
Resilienz: z. B. Diversifizierung der verwendeten Stoffe und Verminderung der Emissionen durch Innovationen oder Technologien und
v.
Reputation: positive Beziehungen zu Interessenträgern durch einen proaktiven Ansatz des Risikomanagements.

AR 8.
Bei der Wesentlichkeitsanalyse kann das Unternehmen die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus heranziehen.
AR 9.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
eine Liste der Standorte, an denen die Umweltverschmutzung für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist, und
b)
eine Liste der Geschäftstätigkeiten, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung verbunden sind.

Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 10.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Konzepte können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepte integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.
AR 11.
Die Beschreibung der Konzepte enthält Informationen über die erfassten Schadstoffe und andere Stoffe.
AR 12.
Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 12 kann das Unternehmen Hintergrundinformationen über die Zusammenhänge zwischen den von ihm umgesetzten Konzepten und der Art und Weise aufnehmen, wie sie zum EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” beitragen können, z. B. Informationen darüber, wie

a)
es von den Zielen und Maßnahmen des EU-Aktionsplans und der Überarbeitung bestehender Richtlinien (z. B. der Industrieemissionsrichtlinie) betroffen ist oder sein könnte,
b)
es beabsichtigt, seinen Umweltfußabdruck zu verringern, um zu diesen Zielen beizutragen.

Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 13.
Erstrecken sich die Maßnahmen auf Engagements in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, so legt das Unternehmen Informationen über die Arten von Maßnahmen vor, die diesen Engagements Rechnung tragen.
AR 14.
Im Hinblick auf die Mittel können Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Förderung von Innovationen und der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Alternativen zur Verwendung besorgniserregender Stoffe oder zur Verringerung der Emissionen in Produktionsverfahren als Beispiele für operative Ausgaben dienen.
AR 15.
Wenn dies für die Erreichung der Ziele und Vorgaben seiner Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über Aktionspläne auf Standortebene vorlegen.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 16.
Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls unternehmensspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.
AR 17.
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß den im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.
AR 18.
Sofern es für die Unterstützung der von ihm beschlossenen Konzepte relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über die Ziele auf Standortebene übermitteln.
AR 19.
Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder die Wertschöpfungskette abdecken.

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

AR 20.
Die gemäß Absatz 28 Buchstabe b bereitzustellenden Informationen über Mikroplastik umfassen Mikroplastik, das im Rahmen von Produktionsverfahren erzeugt oder verwendet wird oder das beschafft wird und das die Anlagen des Unternehmens als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt. Mikroplastik kann unbeabsichtigt erzeugt werden, wenn größere Kunststoffteile wie Autoreifen oder synthetische Textilien abgenutzt werden, oder es kann gezielt hergestellt und Produkten für bestimmte Zwecke zugesetzt werden (z. B. Peeling-Perlen und Gesichts- und Körperpflegemitteln).
AR 21.
Die Menge der Schadstoffe ist in geeigneten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.
AR 22.
Die nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen werden auf der Ebene des berichtenden Unternehmens bereitgestellt. Das Unternehmen kann jedoch eine zusätzliche Aufschlüsselung mit Informationen auf Standortebene oder eine Aufschlüsselung seiner Emissionen nach Quellen, Sektoren oder geografischen Gebieten angeben.
AR 23.
Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu Emissionen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
den lokalen Luftqualitätsindex (AQI) für das Gebiet, in dem die Luftverschmutzung des Unternehmens stattfindet,
b)
den Verstädterungsgrad (DEGURBA)(66) für das Gebiet, in dem Luftverschmutzung stattfindet, und
c)
den prozentualen Anteil des Unternehmens an den Gesamtemissionen von Schadstoffen in Wasser und Boden in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, darunter Gebiete mit hohem Wasserstress.

AR 24.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.
AR 25.
Unterliegen die Tätigkeiten des Unternehmens der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Industrieemissionsrichtlinie, IED)(67) und den einschlägigen Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken (BREF), so kann das Unternehmen unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union stattfindet oder nicht, folgende zusätzliche Informationen angeben:

a)
eine Liste der von dem Unternehmen betriebenen Anlagen, die unter die IED und die BVT-Schlussfolgerungen der EU fallen,
b)
eine Liste aller Fälle von Nichteinhaltung oder Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich waren, um bei Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen,
c)
die tatsächliche Leistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Industrieanlagen und ein Vergleich der Umweltleistung des Unternehmens mit den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten” (BVT-assoziierte Emissionswerte), wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben,
d)
die tatsächliche Leistung des Unternehmens anhand der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerten (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte), sofern sie für den Sektor und die Anlage gelten, und
e)
eine Liste aller von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Konformitätsregelungen oder Ausnahmen, die mit der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte verbunden sind.

Methoden

AR 26.
Bei der Bereitstellung von Informationen über Schadstoffe hat das Unternehmen Quantifizierungsansätze in folgender Rangfolge zu berücksichtigen:

a)
direkte Messungen von Emissionen, Abflüssen oder sonstigen Verschmutzungen mithilfe anerkannter Systeme zur kontinuierlichen Überwachung (z. B. automatische Messsysteme (AMS)),
b)
regelmäßige Messungen,
c)
Berechnung auf der Grundlage standortspezifischer Daten,
d)
Berechnung auf der Grundlage veröffentlichter Verschmutzungsfaktoren und
e)
Schätzungen.

AR 27.
Hinsichtlich der Angabe der Methoden gemäß Absatz 30 hat das Unternehmen zu berücksichtigen,

a)
ob die Überwachung im Einklang mit den EU-BREF-Standards oder anderen einschlägigen Referenzwerten erfolgt und
b)
ob und wie die Kalibrierungsprüfungen der AMS und die Überprüfung der regelmäßigen Messungen durch unabhängige Labors durchgeführt wurden.

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

Liste der zu berücksichtigenden Stoffe

AR 28.
Damit die Informationen vollständig sind, müssen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens verwendete und beschaffte Stoffe einbezogen werden (z. B. Stoffe, die in Zutaten, Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten enthalten sind).
AR 29.
Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.

Hintergrundinformationen

AR 30.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR) usw.) angeben muss.

Angabepflicht E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 31.
Die Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Vorfällen und Ablagerungen können beispielsweise Folgendes umfassen:

a)
die Kosten für die Beseitigung und Sanierung der jeweiligen Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschließlich des Umweltschutzes,
b)
Schadensausgleichskosten, einschließlich der Zahlung von Geldbußen und Sanktionen, die von Regulierungsbehörden oder staatlichen Behörden verhängt werden.

AR 32.
Zu den Vorfällen können beispielsweise Produktionsunterbrechungen zählen, die sich aus der Lieferkette und/oder aus eigenen Tätigkeiten ergeben und die zu einer Umweltverschmutzung geführt haben.
AR 33.
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 34.
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 38 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E3

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Anlage A: Anwendungsanforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, auch im Hinblick auf die Verringerung des Wasserverbrauchs, sowie zum Umgang mit Risiken und Chancen,
c)
ob, wie und in welchem Umfang das Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals in Bezug auf Frischluft, sauberes Wasser, gesunde Böden und biologische Vielfalt sowie zur Nachhaltigkeit der blauen Wirtschaft und des Fischereisektors beiträgt, und dabei Folgendes beachtet: die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(68) (Wasserrahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(69) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2014/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(70) (EU-Richtlinie über die maritime Raumplanung), die Ziele für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel Nr. 6 „Sauberes Wasser und Sanitär-Einrichtungen” und Ziel Nr. 14 „Leben unter Wasser” ) sowie die Einhaltung der globalen Umweltgrenzen (z. B. Integrität der Biosphäre, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverbrauch und biogeochemische Ströme innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten),
d)
die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen anzupassen; den Schutz aquatischer Ökosysteme und die Wiederherstellung von Süßwasser- und Meereslebensräumen,
e)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
f)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben.

2.
In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen festgelegt. In diesem Standard bezieht sich der Begriff „Wasser” auf Oberflächengewässer und Grundwasser. Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf den Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie damit zusammenhängende Informationen über Entnahmen und Ableitungen von Wasser.
3.
Der Begriff Meeresressourcen bezieht sich in diesem Standard auf die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.
Das Thema Wasser- und Meeresressourcen ist eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft verbunden. Um einen umfassenden Überblick darzulegen, sind auch einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Wasser- und Meeresressourcen wesentlich sein können, in den Angabepflichten der folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:

a)
im ESRS E1 Klimawandel, der sich insbesondere mit akuten und chronischen physischen Risiken befasst, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis), Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, hohem Wasserstress, schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen,
b)
im ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere die Emissionen ins Wasser, einschließlich Emissionen in die Meere, sowie die Verwendung und Erzeugung von Mikroplastik behandelt werden,
c)
im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich insbesondere mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von aquatischen Süßwasser-Ökosystemen und der Ozeane und Meere sowie den Auswirkungen darauf befasst, und
d)
im ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, der sich insbesondere mit der Abfallbewirtschaftung (einschließlich Kunststoff) und dem Übergang zur Gewinnung nicht erneuerbarer Abwasserressourcen, der Verringerung der Verwendung von Kunststoffen und dem Recycling von Abwasser befasst.

5.
Die Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst.
6.
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

7.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 verlangten Angaben gelesen und zusammen mit diesen übermittelt werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

8.
Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erläutern und Informationen zu liefern über

a)
ob und wie das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
b)
ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.(71)

Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

9.
Das Unternehmen hat die Konzepte zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen einsetzt.(72)
10.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen anzugehen.
11.
Die gemäß Absatz 9 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.
12.
Das Unternehmen legt dar, ob und inwiefern seine Konzepte auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):

a)
Wasserbewirtschaftung, einschließlich

i.
der Nutzung und Beschaffung von Wasser- und Meeresressourcen im eigenen Betrieb,
ii.
der Wasseraufbereitung als Schritt hin zu einer nachhaltigeren Wasserbeschaffung und
iii.
der Vermeidung und Verminderung der durch seine Tätigkeiten verursachten Wasserverschmutzung.

b)
Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Hinblick auf wasserbezogene Themen und die Erhaltung der Meeresressourcen und
c)
die Verpflichtung zur Verringerung des wesentlichen Wasserverbrauchs in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

13.
Wenn sich mindestens einer der Standorte des Unternehmens in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet und nicht Gegenstand eines Konzepts ist, so hat das Unternehmen dies anzugeben und zu begründen, warum es kein solches Konzept beschlossen hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, ein entsprechendes Konzept zu beschließen.(73)
14.
Das Unternehmen erklärt, ob es Konzepte oder Praktiken in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Meere verfolgt.(74)

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

15.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.
16.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen.
17.
Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen
18.
und Mittel zugewiesen werden können:

a)
Vermeidung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen,
b)
Verringerung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, z. B. durch Effizienzmaßnahmen,
c)
Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser oder
d)
Wiederherstellung und Regenerierung von aquatischen Ökosystemen und Gewässern.

19.
Das Unternehmen legt Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, fest.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

20.
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.
21.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele vermittelt werden, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu unterstützen und die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang anzugehen.
22.
Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.
23.
Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf Folgendes beziehen:

a)
das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Verbesserung der Wasserqualität,
b)
das verantwortungsvolle Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Meeresressourcen, einschließlich der Art und Menge der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe (wie Kies, Tiefseemineralien, Meeresfrüchte), die von dem Unternehmen verwendet werden, und
c)
die Verringerung des Wasserverbrauchs, einschließlich einer Erläuterung, wie diese Ziele mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, zusammenhängen.

24.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

a)
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
b)
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
c)
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25.
Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

26.
Das Unternehmen hat Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.
27.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und über seine Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln.
28.
Die Angabe gemäß Absatz 26 bezieht sich auf eigene Geschäftstätigkeiten und umfasst

a)
den Gesamtwasserverbrauch in m3,
b)
den Gesamtwasserverbrauch in m3 in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress,
c)
das Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers in m3,(75)
d)
das Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung in m3 und
e)
alle erforderlichen Hintergrundinformationen in Bezug auf Buchstaben a bis d, einschließlich über die Wasserqualität und -quantität der Wassereinzugsgebiete, über die Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden, z. B. die verwendeten Standards, Methoden und Annahmen, einschließlich der Frage, ob die Informationen berechnet, geschätzt, modelliert oder aus direkten Messungen stammen, und den hierfür gewählten Ansatz, beispielsweise die Verwendung sektorspezifischer Faktoren,

29.
Das Unternehmen legt Informationen über seine Wasserintensität vor: Gesamtwasserverbrauch im eigenen Betrieb in m3/Mio. EUR Nettoumsatzerlöse(76).

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

30.
Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.
31.
Die nach Absatz 30 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum.
32.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
b)
erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen.

33.
Die Angaben umfassen Folgendes:

a)
eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
b)
eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
c)
die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 1.
Bei der Analyse der Wesentlichkeit umweltbezogener Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Wasser- und Meeresressourcen in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP- Ansatz bezeichnet wird:

(a)
Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
(b)
Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen,
(c)
Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
(d)
Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.

AR 2.
Die Wesentlichkeitsanalyse entspricht für den ESRS E3 den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes; in der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.
AR 3.
Bei den Verfahren zur Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken und Chancen sind die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten zu berücksichtigen.
AR 4.
Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen, die Gegenstand der Wesentlichkeitsanalyse sind, gehören

a)
Wasser, einschließlich des Verbrauchs von Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Entnahmen und Ableitungen, und
b)
Meeresressourcen , einschließlich der Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

AR 5.
In Phase 1 sind Gebiete zu bestimmen, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie Gebiete, in denen es eine Schnittstelle zu Meeresressourcen gibt, die zu wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten führen könnte, und zwar im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Dabei kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
die Orte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
b)
die Standorte in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, und
c)
die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die an diesen vorrangigen Orten eine Schnittstelle mit Wasser- oder Meeresressourcen bilden.

AR 6.
Das Unternehmen hat Flusseinzugsgebiete als die relevante Ebene für die Bewertung von Standorten zu berücksichtigen und diesen Ansatz mit einer Bewertung des operationellen Risikos seiner Anlagen und der Einrichtungen der Lieferanten mit wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu kombinieren.
AR 7.
Das Unternehmen hat die Kriterien für die Bestimmung des Zustands von Gewässern gemäß den einschlägigen Anhängen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) sowie den Leitlinien für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen. Die Liste der Leitfäden ist auf der Umwelt-Homepage der Europäischen Kommission abrufbar.
AR 8.
Zur Bewertung seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden im Rahmen von AR 5 ermittelten prioritären Standort kann das Unternehmen in Phase 2

a)
Geschäftsabläufe und -tätigkeiten ermitteln, die zu Auswirkungen und Abhängigkeiten von Umweltgütern und Ökosystemdienstleistungen führen,
b)
die Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen in der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens ermitteln und
c)
den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der positiven und negativen Auswirkungen auf die Wasser- und Meeresressourcen bewerten.

AR 9.
Bei der Ermittlung von Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen kann sich das Unternehmen auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen.
AR 10.
Bei der Ermittlung seiner mit Meeresressourcen verbundenen Abhängigkeiten hat das Unternehmen zu berücksichtigen, ob es von wichtigen Rohstoffen im Zusammenhang mit den Meeresressourcen abhängig ist, darunter unter anderem Kies und Meeresfrüchte.
AR 11.
Meeresressourcen werden entsprechend ihrer gesellschaftlichen Nutzung durch den Menschen definiert und müssen im Verhältnis zu dem Druck, dem sie ausgesetzt sind, betrachtet werden. Einige der Druckindikatoren sind in anderen ESRS aufgeführt, nämlich Mikroplastik und Emissionen ins Wasser im ESRS E2 und Kunststoffabfälle im ESRS E5.
AR 12.
Beispiele für Abhängigkeiten in Bezug auf Meeresressourcen, die das Unternehmen berücksichtigen kann, sind:

a)
Abhängigkeiten von kommerziell befischten Fischen und Schalentieren im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und
b)
Fangtätigkeiten mit mobilen Grundschleppnetzen, die auch negative Auswirkungen auf den Meeresboden haben können.

AR 13.
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

a)
Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner Wertschöpfungskette in folgenden Kategorien ermitteln:

i.
Politik und Recht: z. B. Einführung von Vorschriften oder Konzepten (z. B. Änderungen wie ein verbesserter Gewässerschutz, Verbesserung der Qualität der Wasservorschriften, Regulierung der Wasserversorgung), ineffektive Verwaltung von Gewässern oder Meeresressourcen, insbesondere grenzüberschreitend (z. B. grenzüberschreitende Verwaltung), und Kooperationen, die zu einer Degradation des Wassers oder der Ozeane führen, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Nichteinhaltung von Genehmigungen oder Zuteilungen; Vernachlässigung oder Tötung meeresbewohnender Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf Meeresökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen,
ii.
Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (d. h. mit geringeren Auswirkungen auf Wasser und Meere), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Wasserreinigung, Hochwasserschutz,
iii.
Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Wasser- oder Meeresressourcen,
iv.
Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Auswirkungen einer Organisation auf Wasser- und Meeresressourcen und
v.
ein Beitrag zu systemischen Risiken im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, einschließlich des Risikos, dass ein Meeresökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert (z. B. Erreichen von Kipppunkten, Summierung physischer Risiken),

b)
physische Risiken ermitteln, einschließlich der Wassermenge (Wasserknappheit, Wasserstress), der Wasserqualität, des Verfalls der Infrastruktur oder der Nichtverfügbarkeit einiger mit Meeresressourcen zusammenhängender Rohstoffe (z. B. seltene Fischarten oder andere lebende Meeresorganismen, die von dem Unternehmen als Produkte verkauft werden), was beispielsweise dazu führt, dass der Betrieb in bestimmten geografischen Gebieten nicht möglich ist,
c)
die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden:

i.
Ressourceneffizienz: z. B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Verfahren, die weniger Wasser- und Meeresressourcen benötigen,
ii.
Märkte: z. B. Entwicklung von weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen, Diversifizierung der Geschäftstätigkeit,
iii.
Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
iv.
Resilienz: z. B. Diversifizierung der Meeres- oder Wasserressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für die Wiederherstellung von Ökosystemen), Investitionen in grüne Infrastrukturen, naturbasierte Lösungen, Einführung von Recycling- und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeit von Wasser- oder Meeresressourcen zu reduzieren, und
v.
Reputation: positive Einbeziehung der Interessenträger durch einen proaktiven Ansatz hinsichtlich des Managements naturbedingter Risiken (z. B. die Möglichkeit, den Status eines bevorzugten Partners erreichen zu können).

AR 14.
Das Unternehmen kann sich bei der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen auf die Erhebung von Primär-, Sekundär- oder Modelldaten oder auf andere einschlägige Ansätze stützen, einschließlich der Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten; Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen).
AR 15.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
eine Liste der geografischen Gebiete, in denen Wasser für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist,
b)
eine Liste der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe, die von dem Unternehmen verwendet werden und für den guten Umweltzustand der Meeresgewässer sowie für den Schutz der Meeresressourcen von wesentlicher Bedeutung sind, und
c)
eine Liste der Sektoren oder Segmente, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen von Wasser- und Meeresressourcen verbunden sind.

Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 16.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Konzepte können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepte integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.
AR 17.
Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 9 kann das Unternehmen darlegen, ob es Konzepte beschlossen hat, mit denen

a)
eine weitere Verschlechterung verhindert und der Zustand von Gewässern und aquatischen Ökosystemen geschützt und verbessert werden kann,
b)
eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
c)
ein besserer Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt erreicht werden soll,
d)
ein guter Umweltzustand von Meeresgewässern gefördert wird und
e)
die Verringerung der Entnahmen und Ableitungen von Wasser gefördert wird.

AR 18.
Das Unternehmen kann auch Informationen über Konzepte angeben, mit denen

a)
zu einer guten ökologischen und chemischen Qualität der Oberflächengewässer und einer guten chemischen Qualität und Quantität des Grundwassers zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Wasserversorgung, der natürlichen Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zum Schutz der Ressourcenbasis für meeresbezogene Tätigkeiten beigetragen wird,
b)
wesentliche Auswirkungen und Risiken minimiert und Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt werden, die darauf abzielen, den Wert und die Funktionalität prioritärer Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und die Ressourceneffizienz im eigenen Betrieb zu erhöhen, und
c)
Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verhindert werden.

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 19.
Bei der Angabe der nach Absatz 15 erforderlichen Informationen hat das Unternehmen die Maßnahmen oder Aktionspläne zu berücksichtigen, die zum Umgang mit den ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Nützliche Orientierungshilfen bietet die Alliance for Water Stewardship (AWS).
AR 20.
Da es sich bei Wasser- und Meeresressourcen um gemeinsame Ressourcen handelt, die unter Beteiligung anderer Interessenträger kollektive Maßnahmen oder Aktionspläne erfordern können, kann das Unternehmen Informationen über diese spezifischen kollektiven Maßnahmen bereitstellen, einschließlich Informationen über andere Parteien (Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen usw.) sowie über spezifische Informationen zu dem Projekt, seinen spezifischen Beitrag, seine Sponsoren und andere Teilnehmer.
AR 21.
Bei der Bereitstellung von Informationen über Investitionsausgaben kann das Unternehmen Ausgaben zum Beispiel im Zusammenhang mit der Regenwasseraufbereitung, Pipelines oder Maschinen zur Herstellung neuer Produkte mit niedrigem Wasserverbrauch berücksichtigen.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 22.
Wenn sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte bezieht, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) stützen. Darüber hinaus kann es sich auch auf andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.
AR 23.
Das Unternehmen kann Ziele in Bezug auf Folgendes festlegen:

a)
die Verringerung der Entnahme von Wasser und
b)
die Verringerung der Ableitungen von Wasser.

AR 24.
Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Entnahmen festlegt, kann es die Entnahme von Wasser aus verunreinigten Böden und Grundwasserleitern sowie das entnommene und zu Sanierungszwecken behandelte Wasser einbeziehen.
AR 25.
Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Einleitungen festlegt, so kann es auch Ableitungen von Wasser in das Grundwasser einbeziehen, z. B. die Wiedereinleitung in Grundwasserleiter oder Wasser, das über einen Sickerschacht oder eine Senke an eine Grundwasserquelle zurückgelangt.
AR 26.
Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.
AR 27.
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für Wasser- und Meeresressourcen gemäß den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

AR 28.
Das Unternehmen kann in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig sein. Bei der Angabe von Informationen nach Absatz 28 Buchstabe b nimmt das Unternehmen solche Informationen nur für Gebiete auf, die gemäß ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden.
AR 29.
Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 28 Buchstabe e erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.
AR 30.
Das Unternehmen kann Informationen zu anderen Untergliederungen (d. h. nach Sektoren oder Segmenten) übermitteln.
AR 31.
Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen zusätzliche Intensitäten auf der Grundlage anderer Nenner bereitstellen.
AR 32.
Das Unternehmen kann auch Angaben zu seinen Entnahmen und Ableitungen von Wasser machen.

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 33.
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 34.
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 33 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E4

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen für die Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Anlage A: Anwendungsanforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen Angabepflicht E4-5 – Auswirkungskennzahlen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)
welchen Einfluss das Unternehmen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen hat, einschließlich des Ausmaßes, in dem es zu den Ursachen für den Verlust und die Schädigung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen beiträgt,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und
c)
die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit Folgendem anzupassen:

i.
der Einhaltung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
ii.
der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seine einschlägigen Ziele und Vorgaben,
iii.
den relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030(77),
iv.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 92/43/EWG des Rates (EU-Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien)(78) und
v.
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(79),

d)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken, Abhängigkeiten und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
e)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme ergeben.

2.
Dieser Standard enthält Angabepflichten in Bezug auf das Verhältnis des Unternehmens zu Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen entsprechender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme und ihrer Wechselwirkung mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften.
3.
Die Begriffe Biodiversität und biologische Vielfalt beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.
Das Thema Biologische Vielfalt und Ökosysteme steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltaspekten.

Die wichtigsten direkten Faktoren für den Wandel der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser- und Meeresnutzung, die direkte Nutzung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Mit Ausnahme des Klimawandels (ESRS E1) und der Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden diese Faktoren von diesem Standard erfasst.

5.
Um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zu erhalten, sollten die Angabepflichten anderer umweltbezogener ESRS in Verbindung mit den spezifischen Angabepflichten dieses Standards gelesen und ausgelegt werden. Die relevanten Angabepflichten in anderen umweltbezogenen ESRS sind Folgende:

a)
ESRS E1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird,
b)
ESRS E2 Umweltverschmutzung, der sich mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden befasst,
c)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst,
d)
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Praktiken zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird.

6.
Die Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Bei der Berichterstattung über wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit den Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme gemäß ESRS E4 hat das Unternehmen die Anforderungen des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften zu berücksichtigen.
7.
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

8.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sind in Verbindung mit den Angabepflichten in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 zu lesen.
9.
Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.
10.
Zusätzlich zu den Pflichten gemäß dem ESRS 2 umfasst dieser Standard auch die themenbezogene Angabepflicht E4-1 Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell.

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

11.
Das Unternehmen hat anzugeben, inwiefern sich seine Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen aus der Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells ergeben und diese auslösen.
12.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie für die Vereinbarkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit den einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Zielen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu vermitteln.
13.
Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Die Beschreibung umfasst Folgendes:

a)
eine Bewertung der Resilienz des derzeitigen Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber physischen Risiken, Übergangsrisiken und systemischen Risiken im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen,
b)
den Umfang der Resilienzanalyse in Bezug auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie in Bezug auf die in dieser Analyse berücksichtigten Risiken,
c)
die wichtigsten Annahmen,
d)
die verwendeten Zeithorizonte,
e)
die Ergebnisse der Resilienzanalyse und
f)
die Einbeziehung der Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich von Personen mit indigenem und einheimischem Wissen.

14.
Werden die in dieser Angabepflicht genannten Informationen vom Unternehmen als Teil der gemäß ESRS 2 SBM-3 erforderlichen Informationen angegeben, so kann das Unternehmen auf die Informationen verweisen, die es im Rahmen des ESRS 2 SBM-3 vorgelegt hat.
15.
Das Unternehmen kann seinen Übergangsplan angeben, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seinen einschlägigen Zielen und Vorgaben, mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel in Einklang zu bringen und letztlich zu erreichen.

Angabepflicht SBM 3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

16.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
eine Liste der wesentlichen Standorte, die es betreibt, einschließlich der Standorte unter seiner operativen Kontrolle, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 17 Buchstabe a. Bezüglich dieser Standorte gibt das Unternehmen Folgendes an:

i.
die Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben,(80)
ii.
eine Aufschlüsselung der Standorte nach den ermittelten Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie nach dem ökologischen Zustand der Gebiete (unter Bezugnahme auf die spezifischen Bezugswerte für die Ökosysteme), in denen sie sich befinden, und
iii.
die betroffenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität, um es den Nutzern zu ermöglichen, den Ort und die zuständige Behörde in Bezug auf die unter Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Tätigkeiten zu ermitteln,

b)
ob es wesentliche negative Auswirkungen in Bezug auf Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung festgestellt hat(81) und
c)
ob es Tätigkeiten durchführt, die sich auf bedrohte Arten auswirken.(82)

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

17.
Das Unternehmen beschreibt sein Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Die Beschreibung des Verfahrens umfasst Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen

a)
die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien,
b)
Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen und deren Leistungen an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien, und ob bei dieser Bewertung Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt wurden, die von Störungen betroffen sind oder wahrscheinlich sein werden,
c)
Übergangsrisiken und physische Risiken sowie Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien auf der Grundlage seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten,
d)
systemische Risiken berücksichtigt hat,
e)
Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften zu Nachhaltigkeitsbewertungen gemeinsam genutzter biologischer Ressourcen und Ökosystemen durchgeführt hat; dabei gilt insbesondere Folgendes:

i.
Wenn ein Standort oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme hat, muss das Unternehmen die spezifischen Standorte oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen mit negativen oder potenziell negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften ermitteln,
ii.
wenn davon auszugehen ist, dass es zu Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften kommt, muss das Unternehmen angeben, wie diese Gemeinschaften in die Wesentlichkeitsanalyse einbezogen wurden, und
iii.
in Bezug auf die Auswirkungen seiner eigenen Tätigkeiten auf Ökosystemdienstleistungen, die für betroffene Gemeinschaften von Bedeutung sind, gibt das Unternehmen an, wie negative Auswirkungen vermieden werden können. Falls diese Auswirkungen unvermeidbar sind, kann das Unternehmen seine Pläne zur Minimierung dieser Auswirkungen und zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen angeben, um den Wert und die Funktionalität vorrangiger Leistungen aufrechtzuerhalten.

18.
Das Unternehmen kann angeben, ob und wie es die Szenarioanalyse für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel und langfristige Zeithorizonte genutzt hat. Hat das Unternehmen eine solche Szenarioanalyse verwendet, so kann es folgende Informationen angeben:

a)
warum die berücksichtigten Szenarien ausgewählt wurden,
b)
wie die berücksichtigten Szenarien entsprechend den sich wandelnden Bedingungen und neuen Trends aktualisiert werden und
c)
ob die Szenarien auf Erwartungen beruhen, die von maßgeblichen zwischenstaatlichen Gremien wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt veröffentlicht wurden, und gegebenenfalls auf wissenschaftlichem Konsens, wie sie beispielsweise von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) zum Ausdruck gebracht wurden.

19.
Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:

a)
ob es über Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität verfügt und ob sich Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Standorten negativ auf diese Gebiete auswirken, indem sie zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Lebensräume von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde, führen und
b)
ob es zu dem Schluss gekommen ist, dass Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die biologische Vielfalt ergriffen werden müssen, wie sie z. B. in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(83) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, bei Tätigkeiten in Drittländern Bewertungen im Einklang mit entsprechenden nationalen Bestimmungen oder internationalen Normen wie der Leistungsnorm 6 der International Finance Corporation (IFC): Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen),

Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

20.
Das Unternehmen hat die Konzepte zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einsetzt.
21.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugehen.
22.
Die gemäß Absatz 20 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.
23.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 MDR-P erläutert das Unternehmen, ob und wie seine Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

a)
sich auf die in ESRS E4 AR 4 genannten Aspekte beziehen,
b)
sich auf seine wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen beziehen,
c)
sich auf wesentliche Abhängigkeiten und wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen beziehen,
d)
die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme innerhalb der Wertschöpfungskette unterstützen,
e)
die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen berücksichtigen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist, und
f)
die sozialen Folgen von Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbeziehen.

24.
Das Unternehmen gibt insbesondere an, ob es Folgendes angenommen hat:

a)
ein Konzept zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in Bezug auf Betriebsstandorte, die es in oder in der Nähe eines Schutzgebiets oder eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität betreibt,
b)
nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft,(84)
c)
nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere(85) und
d)
Konzepte zur Bekämpfung der Entwaldung.(86)

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

25.
Das Unternehmen gibt seine Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel an.
26.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um maßgeblich dazu beizutragen, die Zielsetzungen und Einzelziele der Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu erreichen.
27.
Die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den verpflichtenden Inhalten, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.
28.
Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

a)
wie es die Abhilfemaßnahmenhierarchie in Bezug auf seine Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Sanierung und Ausgleich oder Kompensation) angewandt hat,
b)
ob es in seinen Aktionsplänen Kompensationsmaßnahmen vorsieht. Umfassen die Maßnahmen Kompensationsmaßnahmen, stellt das Unternehmen folgende Informationen bereit:

i)
das Ziel der Kompensationsmaßnahmen und die wichtigsten verwendeten Indikatoren,
ii)
die Finanzierungsauswirkungen (direkte und indirekte Kosten) der Kompensationsmaßnahmen in monetärer Hinsicht und
iii)
eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Bereichs, der Art, der angewandten Qualitätskriterien und der Standards, die die Kompensationsmaßnahmen erfüllen,

c)
ob und wie es einheimisches und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in die Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbezogen hat.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

29.
Das Unternehmen hat die Ziele anzugeben, die es im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen festgelegt hat.
30.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden.
31.
Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben.
32.
Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,

a)
ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:

i.
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
ii.
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
iii.
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird,

b)
ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Konzepten und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren,
c)
wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen,
d)
gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele,
e)
ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und
f)
welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation).

Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen für die Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

33.
Das Unternehmen hat Kennzahlen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme anzugeben.
34.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen zu vermitteln, die bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich für Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt wurden.
35.
Hat das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität ermittelt, auf die es sich negativ auswirkt (siehe Absatz 19 Buchstabe a), gibt es die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet und die sich in oder in der Nähe von diesen Schutzgebieten oder Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt befinden.
36.
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen ermittelt, kann es auch seine Landnutzung auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse angeben.
37.
Bei den in den Absätzen 38 bis 41 genannten Datenpunkten hat das Unternehmen seine eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
38.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zu den Einflussfaktoren im Hinblick auf Landnutzungsänderungen, Süßwasser- und/oder Meeresnutzungsänderungen beiträgt, so gibt es relevante Kennzahlen an. Das Unternehmen kann Kennzahlen für Folgendes angeben:

a)
Umwandlung der Landbedeckung im Zeitverlauf (z. B. ein oder fünf Jahre), beispielsweise Entwaldung oder Bergbau,
b)
Veränderungen im Zeitverlauf (z. B. ein oder fünf Jahre) in Bezug auf die Bewirtschaftung des Ökosystems (z. B. durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Anwendung besserer Bewirtschaftungsverfahren oder die forstwirtschaftliche Ernte),
c)
Veränderungen der räumlichen Konfiguration der Landschaft (z. B. Zersplitterung von Lebensräumen, Veränderungen bei der Vernetzung von Ökosystemen),
d)
Veränderungen bei der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (z. B. Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und der Anordnung von kleineren Lebensraumflächen) und
e)
funktionale Konnektivität (z. B. wie gut sich Gene oder Individuen an Land, im Süßwasser und in Meeren verbreiten können).

39.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zur unbeabsichtigten oder beabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, kann es die Kennzahlen angeben, die es verwendet, um die Pfade der Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Risiken zu steuern.
40.
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Kennzahlen angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann

a)
auf die einschlägigen Angabepflichten in ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3 und ESRS E5 verweisen,
b)
die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko berücksichtigen. Diese Aspekte bieten Einblicke in die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen,
c)
Kennzahlen zur Messung von Veränderungen der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet angeben,
d)
Kennzahlen für Arten, die vom Aussterben bedroht sind(87), angeben, mit denen Folgendes gemessen wird:

i.
der Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Druck auf den Bedrohungsstatus auswirken können oder
ii.
Veränderungen des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko lokaler Populationen.

41.
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Ökosysteme festgestellt, so kann es Folgendes angeben:

a)
in Bezug auf die Ausdehnung der Ökosysteme Kennzahlen, anhand derer die Flächenabdeckung eines bestimmten Ökosystems gemessen wird, ohne notwendigerweise die Qualität des zu bewertenden Gebiets zu berücksichtigen, beispielsweise die Lebensraumfläche. So ist die Waldfläche eine Messgröße für die Ausdehnung eines bestimmten Ökosystemtyps, ohne dass dabei der Zustand des Ökosystems berücksichtigt wird (z. B. wird das Gebiet dargestellt, ohne die Artenvielfalt innerhalb des Waldes zu beschreiben);
b)
in Bezug auf den Zustand der Ökosysteme:

i.
Kennzahlen, anhand derer die Qualität von Ökosystemen im Vergleich zu einem vorab festgelegten Referenzzustand gemessen wird,
ii.
Kennzahlen zur Messung mehrerer Arten innerhalb eines Ökosystems anstatt der Anzahl der Individuen innerhalb einer einzigen Art in einem Ökosystem (z. B. wissenschaftlich anerkannte Indikatoren für Artenreichtum und Abundanz, mit denen die Entwicklung der (einheimischen) Artenzusammensetzung innerhalb eines Ökosystems anhand des Referenzzustands zu Beginn des ersten Berichtszeitraums sowie des im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal festgelegten Zielzustands gemessen wird, oder gegebenenfalls eine Aggregation des Erhaltungszustands der Arten), oder
iii.
Kennzahlen, die strukturelle Komponenten des Zustands wie die Vernetzung von Lebensräumen umfassen (d. h., inwieweit Lebensräume miteinander verbunden sind).

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

42.
Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben.
43.
Die nach Absatz 42 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum.
44.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
b)
erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen.

45.
Die Angaben umfassen Folgendes:

a)
eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden,
b)
eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
c)
die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

AR 1.
Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen

a)
erläutern, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu verbessern und letztlich mit diesen in Einklang zu bringen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Ziele und Vorgaben, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG (Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien der EU) sowie gegebenenfalls der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
b)
Informationen über seine eigenen Tätigkeiten einbeziehen und erläutern, wie es auf im Rahmen seiner Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelte wesentliche Auswirkungen innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette reagiert,
c)
erläutern, wie seine Strategie mit seinem Übergangsplan zusammenwirkt,
d)
seinen Beitrag zu den Einflussfaktoren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen und seine möglichen Abhilfemaßnahmen entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen (z. B. Pflanzen, Rohstoffe), die im Zusammenhang mit Veränderungen der biologischen Vielfalt und Ökosysteme stehen, erläutern,
e)
eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans vorlegen, unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission,
f)
wenn es wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die unter die delegierten Verordnungen zur biologischen Vielfalt gemäß der Taxonomieverordnung fallen, alle Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne) erläutern, über die es verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Umsatzerlöse, CapEx) an die in diesen delegierten Verordnungen festgelegten Kriterien anzupassen,
g)
erläutern, wie Kompensationsmaßnahmen als Teil des Übergangsplans eingesetzt werden, und wenn dies der Fall ist, darlegen, wo Kompensationsmaßnahmen eingesetzt werden sollen, in welchem Ausmaß dies im Verhältnis zum Übergangsplan insgesamt erfolgen soll und ob die Abhilfemaßnahmenhierarchie berücksichtigt wurde,
h)
erläutern, wie der Prozess der Umsetzung und der Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird,
i)
erläutern, wie es die Fortschritte misst, und insbesondere die zu diesem Zweck verwendeten Kennzahlen und Methoden nennen,
j)
angeben, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben, und
k)
die aktuellen Herausforderungen und Einschränkungen bei der Ausarbeitung eines Plans in Bezug auf die Bereiche mit erheblichen Auswirkungen nennen und erläutern, wie das Unternehmen diese Herausforderungen angeht.

AR 2.
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:

a)
Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden.
b)
Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden.
c)
Mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden.
d)
Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden.
e)
Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden.
f)
Mindestens 25000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden.
g)
Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird.
h)
Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen.

AR 3.
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:

a)
SDG 2 – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern,
b)
SDG 6 – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten,
c)
SDG 14 – Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen und
d)
SDG 15 – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Landdegradation beenden und umkehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende setzen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

AR 4.
Die Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS E4 umfasst

a)
den Beitrag zu den unmittelbaren Einflussfaktoren auf den Verlust an biologischer Vielfalt:(88)

i.
Klimawandel,
ii.
Landnutzungsänderungen (z. B. Denaturierung von Böden), Süßwasser- und Meeresnutzungsänderungen,
iii.
direkte Nutzung,
iv.
invasive gebietsfremde Arten ,
v.
Umweltverschmutzung und
vi.
sonstige.

b)
die Auswirkungen auf den Zustand von Arten (d. h. Populationsgröße, Risiko des weltweiten Aussterbens von Arten),
c)
Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen, unter anderem durch Landdegradation, Wüstenbildung und Bodenversiegelung und
d)
Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen.

AR 5.
Bei der Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen hat das Unternehmen die Bestimmungen in ESRS 2 IRO-1 und Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen des ESRS 1 zu berücksichtigen und seine Erwägungen zu erläutern.
AR 6.
Das Unternehmen analysiert die Wesentlichkeit der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann seine Wesentlichkeitsanalyse im Einklang mit den ersten drei Phasen des LEAP-Ansatzes durchführen: lokalisieren (Abschnitt AR 7), evaluieren (Abschnitt AR 8) und bewerten (Abschnitt AR 9).
AR 7.
Phase 1 beinhaltet die Lokalisierung relevanter Standorte im Hinblick auf ihre Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Um diese relevanten Standorte zu ermitteln, kann das Unternehmen

a)
eine Liste der Standorte erstellen, an denen sich direkte Vermögenswerte befinden und an denen Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens relevant ist. Darüber hinaus kann das Unternehmen Informationen zu Standorten übermitteln, für die künftige Tätigkeiten offiziell angekündigt wurden,
b)
einer Liste der Biome und Ökosysteme erstellen, mit denen es Schnittstellen aufweist, basierend auf der Liste der Standorte nach Abschnitt AR 7 Buchstabe a,
c)
die aktuelle Integrität und Bedeutung der biologischen Vielfalt und des Ökosystems an jedem Standort unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen ermitteln,
d)
eine Liste von Standorten erstellen, an denen das Unternehmen Schnittstellen mit Standorten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität hat, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen, und
e)
die Sektoren, Geschäftsbereiche, Wertschöpfungsketten oder Vermögensklassen ermitteln, die Schnittstellen mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen an diesen wesentlichen Standorten haben. Anstelle der Ermittlung dieser Schnittstellen für jeden Standort kann sich das Unternehmen dafür entscheiden, sie für jeden beschafften oder verkauften Rohstoff gewichtsmäßig in Tonnen zu ermitteln, wenn eine solche Praxis mehr Transparenz bietet.

AR 8.
In Phase 2 kann das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme für relevante Standorte bewerten, indem es

a)
die Geschäftsabläufe und Tätigkeiten ermittelt, die eine Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen haben,
b)
tatsächliche und potenzielle Auswirkungen und Abhängigkeiten ermittelt,
c)
die Größe, den Umfang, die Häufigkeit des Auftretens und den Zeitrahmen der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme unter Berücksichtigung der Angaben gemäß den Absätzen 16 und 17 angibt. Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

i.
den Prozentsatz der Einrichtungen seiner Lieferanten, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Natura-2000-Schutzgebieten und in Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt),
ii.
den Prozentsatz seiner Beschaffungen von Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Natura-2000- Schutzgebieten und in Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt), und

d)
den Umfang und das Ausmaß der Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen, einschließlich Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Ökosystemdienstleistungen. Das Unternehmen kann sich auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen.

AR 9.
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 folgende Kategorien berücksichtigen:

a)
physische Risiken :

i.
akute Risiken (z. B. Naturkatastrophen, die durch den Verlust des Schutzes der Küsten durch Ökosysteme verschärft werden und zu Kosten aufgrund von Sturmschäden an der Küsteninfrastruktur führen, Krankheiten oder Schädlinge, die die Art oder die Sorte der Pflanzen beeinträchtigen, auf die das Unternehmen angewiesen ist, insbesondere im Falle einer fehlenden oder geringen genetischen Vielfalt, Artenverlust und Schädigung von Ökosystemen), und
ii.
chronische Risiken (z. B. Verlust des Ernteertrags aufgrund des Rückgangs der Bestäubungsdienste, zunehmende Knappheit oder variable Erzeugung wichtiger natürlicher Betriebsmittel, Schädigung von Ökosystemen aufgrund von Tätigkeiten, die beispielsweise zu Küstenerosion und Zersplitterung von Waldflächen, Versauerung der Ozeane, Landverlust durch Wüstenbildung und Bodendegradation und dem daraus resultierenden Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie Artenverlust führen);

b)
Übergangsrisiken, unter anderem in folgenden Bereichen:

i.
Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften oder politischen Maßnahmen (z. B. Änderungen wie ein verstärkter Bodenschutz), Exposition gegenüber Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Einleitung von Schadstoffen, die die Gesundheit des Menschen und des Ökosystems schädigen, oder Verstöße gegen Rechte, Genehmigungen oder Zuteilungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt oder Vernachlässigung oder Tötung bedrohter Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf biologische Vielfalt, Ökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen,
ii.
Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder geringerer Abhängigkeit von Ökosystemdienstleistungen, fehlender Zugang zu Daten oder Zugang zu Daten von schlechter Qualität, die Bewertungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt behindern, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (z. B. mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Anforderungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Technologien (z. B. klimaresistente Kulturen, mechanische Bestäuber, Wasserreinigung, Hochwasserschutz),
iii.
Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Rohstoffen (z. B. biodiversitätsintensive Betriebsmittel, für die der Preis aufgrund der Schädigung von Ökosystemen gestiegen ist),
iv.
Reputation: z. B. sich ändernde Wahrnehmungen der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation beim Verlust an biologischer Vielfalt, Verletzung naturbezogener Rechte durch Geschäftstätigkeiten, negative Medienberichterstattung aufgrund von Auswirkungen auf kritische Arten und/oder Ökosysteme, soziale Konflikte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt wegen gefährdeter Arten, Schutzgebieten, Ressourcen oder Umweltverschmutzung;

c)
systemische Risiken, einschließlich

i.
des Risikos, dass ein Ökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert, beispielsweise, wenn Kipp-Punkte erreicht werden und der Zusammenbruch von Ökosystemen zu geografischen oder sektoralen Verlusten im Großhandel führt (Summe physischer Risiken),
ii.
aggregierter Risiken im Zusammenhang mit den grundlegenden Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt auf das Niveau des Übergangsrisikos und des physischen Risikos in einem oder mehreren Sektoren eines Portfolios (Unternehmen oder Finanzen) und
iii.
Ansteckungsrisiken, die darin bestehen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen oder Finanzinstitute aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt auf das Wirtschaftssystem als Ganzes übergreifen;

d)
Chancen, einschließlich beispielsweise

i.
Kategorien der Unternehmensleistung: Ressourceneffizienz, Produkte und Dienstleistungen, Märkte, Kapitalfluss und Finanzierung, Reputationskapital und
ii.
Kategorien der Nachhaltigkeitsleistung: Schutz, Wiederherstellung und Erholung von Ökosystemen, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Darstellung der Informationen:

AR 10.
Das Unternehmen kann die nachstehenden Tabellen berücksichtigen, um seine Analyse der Wesentlichkeit von wesentlichen Standorten gemäß Abschnitt AR 7 zu vereinfachen:

Ökosystemdienstleistung ... Tatsächliche oder potenzielle Abhängigkeiten
... Veränderung der Funktionalität Finanzielle Verluste
... Begrenzt, mäßig oder erheblich Begrenzt, mäßig oder erheblich

Standort Bedrohte Arten, Schutzgebiete, Schlüsselgebiete der biologischen Vielfalt Tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen
... ... Häufigkeit des Auftretens Geschwindigkeit der Auswirkung Schwere der Auswirkung Abhilfepotenzial
... ... Hoch, mittel oder gering <1Jahr oder 1 bis 3 Jahre oder >3 Jahre Hoch, mittel oder gering Hoch, mittel oder gering

In Bezug auf Abschnitt AR 7 Buchstabe e kann das Unternehmen die Verwendung der nachstehenden Tabelle in Erwägung ziehen:

Wo werden die Rohstoffe erzeugt oder woher werden sie bezogen? Absolutes Gewicht der Rohstoffe (und prozentualer Anteil des Rohstoffgewichts)
In/aus Gebieten mit Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten ...
in/aus offiziell als Schutzgebiete anerkannten Gebieten ...
in/aus anderen Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt ...

Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

AR 11.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Konzepte können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepte integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.
AR 12.
Das Unternehmen kann auch Angaben dazu machen, wie sich das Konzept auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen bezieht und insbesondere, wie sie

a)
die Beschaffung von Lieferanten beschränkt, die nicht nachweisen können, dass sie nicht zu einer wesentlichen Beschädigung von Schutzgebieten oder Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt beitragen (z. B. durch Zertifizierung),
b)
sich auf anerkannte Standards oder Zertifikate von Dritten unter Aufsicht von Regulierungsbehörden bezieht und
c)
mit Rohstoffen umgeht, die aus Ökosystemen stammen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist.

AR 13.
Das Unternehmen kann Verbindungen zu anderen globalen Zielen und Vereinbarungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 6, 14 und 15 oder anderen bewährten globalen Übereinkommen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen angeben.
AR 14.
Bei der Angabe von Konzepten im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der Abhängigkeiten und Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Artikel 23 Buchstabe f kann sich das Unternehmen insbesondere auf das Nagoya-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beziehen.
AR 15.
Im Rahmen seiner Angaben darüber, ob und wie seine Konzepte die sozialen Folgen der Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Absatz 23 Buchstabe f behandeln, kann das Unternehmen Informationen in Bezug auf Folgendes bereitstellen:

a)
die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und
b)
die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung für den Zugang zu genetischen Ressourcen.

AR 16.
Außerdem kann das Unternehmen erläutern, wie sein Konzept es ihm ermöglicht,

a)
negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme in seinen Tätigkeiten und der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu vermeiden,
b)
seine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme im Rahmen seiner Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht vermieden werden können, zu verringern und zu minimieren,
c)
geschädigte Ökosysteme zu sanieren und wiederherzustellen oder Ökosysteme, die nach einer Exposition gegenüber Auswirkungen, die nicht vollständig vermieden und/oder minimiert werden konnten, geräumt wurden, wiederherzustellen und
d)
seinen Beitrag zu den wesentlichen Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt abzumildern.

AR 17.
Bei der Angabe seiner Konzepte kann das Unternehmen, wenn es sich auf Verhaltensstandards Dritter bezieht, angeben, ob der verwendete Standard

a)
objektiv und auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Ansatzes in Bezug auf die Ermittlung von Problemen erreichbar und realistisch ist, wenn es darum geht, zu beurteilen, wie diese Probleme unter verschiedenen praktischen Umständen vor Ort angegangen werden können,
b)
im Rahmen laufender Konsultationen der Interessenträger mit ausgewogenen Beiträgen aller einschlägigen Interessengruppen entwickelt oder aufrechterhalten wird, darunter Erzeuger, Händler, Verarbeiter, Geldgeber, lokale Bevölkerung und lokale Gemeinschaften, indigene Völker und Organisationen der Zivilgesellschaft, die Verbraucher-, Umwelt- und Sozialinteressen vertreten, wobei keine Gruppe über unzulässige Autorität oder ein Vetorecht in Bezug auf den Inhalt verfügt,
c)
einen schrittweisen Ansatz und eine kontinuierliche Verbesserung sowohl in dem Standard als auch bei der Anwendung besserer Managementpraktiken fördert und die Festlegung aussagekräftiger Ziele und spezifischer Etappenziele erfordert, um Fortschritte anhand von Grundsätzen und Kriterien im Laufe der Zeit aufzuzeigen,
d)
durch unabhängige Zertifizierungs- oder Prüfstellen überprüfbar ist, die über strenge Bewertungsverfahren verfügen, die Interessenkonflikte vermeiden, und die den ISO-Leitlinien für Akkreditierungs- und Überprüfungsverfahren oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, und
e)
dem ISEAL-Verhaltenskodex entspricht.

Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

AR 18.
Das Unternehmen kann erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, Folgendem zuordnen:

a)
den relevanten Posten oder Anhangangaben im Abschluss,
b)
den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und
c)
gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission.

AR 19.
Das Unternehmen kann angeben, ob es einen „Vermeidungsaktionsplan” berücksichtigt, mit dem schädliche Maßnahmen verhindert werden können, bevor sie stattfinden. Die Vermeidung beinhaltet häufig die Entscheidung, vom üblichen Projektentwicklungspfad abzuweichen. Ein Beispiel für die Vermeidung ist die Veränderung des Biodiversitäts- und Ökosystem-Fußabdrucks eines Projekts, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume an dem Standort zu vermeiden und/oder stillgelegte Flächen zu schaffen, auf denen prioritäre Werte für die biologische Vielfalt vorhanden sind und erhalten werden. Die Vermeidung sollte mindestens in Betracht gezogen werden, wenn es um Werte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen geht, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: wenn eine besondere Anfälligkeit und Unersetzbarkeit vorliegt, ein besonderes Interesse für Interessenträger besteht oder ein vorsichtiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Folgenabschätzung oder die Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die drei Hauptarten der Vermeidung sind folgende:

a)
Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität),
b)
Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität am Projektstandort erhalten werden), und
c)
Vermeidung durch Zeitplanung (zeitliche Planung von Projektaktivitäten zur Berücksichtigung der Verhaltensmuster bestimmter Arten (z. B. Fortpflanzung, Migration) oder der Ökosystemfunktionen (z. B. Flussdynamik).

AR 20.
In Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
eine Liste der wichtigsten beteiligten Interessenträger (z. B. Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, andere Geschäftspartner, betroffene Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen) und wie sie beteiligt sind, unter Angabe der wichtigsten Interessenträger, die von den Maßnahmen negativ oder positiv betroffen sind und wie sie betroffen sind, einschließlich der Auswirkungen oder Vorteile für betroffene Gemeinschaften, Kleinbauern, indigene Völker oder andere schutzbedürftige Gruppen,
b)
gegebenenfalls eine Erläuterung der Notwendigkeit angemessener Konsultationen und der Notwendigkeit, die Entscheidungen der betroffenen Gemeinschaften zu respektieren,
c)
eine kurze Bewertung, ob die wichtigsten Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben können,
d)
eine Erläuterung, ob die wichtige Maßnahme eine einmalige Initiative oder systematische Praxis sein soll,
e)
eine Erläuterung, ob der zentrale Aktionsplan nur von dem Unternehmen unter Einsatz der Mittel des Unternehmens durchgeführt wird oder ob er Teil einer umfassenderen Initiative ist, zu der das Unternehmen in erheblichem Maße beiträgt. Ist der zentrale Aktionsplan Teil einer umfassenderen Initiative, kann das Unternehmen weitere Informationen über das Projekt, seine Sponsoren und andere Teilnehmer bereitstellen,
f)
eine Beschreibung, wie es zu systemweiten Veränderungen beitragen soll, insbesondere zu den Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, z. B. technologische, wirtschaftliche, institutionelle und soziale Faktoren und Veränderungen der zugrunde liegenden Werte und Verhaltensweisen.

AR 21.
Im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht bezieht sich der Begriff „einheimisches und indigenes Wissen” auf das Verständnis, die Fähigkeiten und die Philosophien, die von Gesellschaften, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren, entwickelt wurden. Ländliche und indigene Völker stützen ihre Entscheidungen über grundlegende Aspekte des täglichen Lebens auf einheimisches Wissen.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

AR 22.
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die biologische Vielfalt gemäß den im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.
AR 23.
Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen für die Zwecke der Festlegung von Zielen hat das Unternehmen die Notwendigkeit einer informierten und freiwilligen Zustimmung einheimischer und indigener Völker, die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen dieser Gemeinschaften zu achten, zu berücksichtigen.
AR 24.
Die Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:

Art des Ziels entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 bis 2050
Vermeidung
Minimierung
Sanierung und Wiederherstellung
Ausgleich oder Kompensationen

AR 25.
Die Ziele in Bezug auf die in Abschnitt AR 4 dieses Standards aufgeführten potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:

Art des Ziels entsprechend des Nachhaltigkeitsaspekts Bezugswert und Basisjahr Zielwert und geografischer Geltungsbereich Verbundene Politik oder gegebenenfalls Rechtsvorschriften
2025 2030 Bis 2050

AR 26.
Messbare Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können wie folgt ausgedrückt werden:

a)
Größe und Lage aller geschützten oder wiederhergestellten Lebensraumflächen, ob sie direkt oder indirekt vom Unternehmen kontrolliert werden und ob der Erfolg der Wiederherstellungsmaßnahme von unabhängigen externen Sachverständigen bestätigt wurde oder wird,
b)
neu geschaffene Flächen (Umgebungen, in denen Bewirtschaftungsinitiativen durchgeführt werden, um einen Lebensraum an einem Standort zu schaffen, an dem dieser ursprünglich nicht existierte) oder
c)
Anzahl oder Prozentsatz der Projekte/Standorte, deren ökologische Integrität verbessert wurde (z. B. Einrichtung von Fischtreppen, Wildtierkorridore).

Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen für die Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

AR 27.
Bei der Erstellung der nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen und kann Folgendes beschreiben:

a)
die verwendeten Methoden und Kennzahlen sowie eine Erläuterung der Gründe für die Auswahl dieser Methoden und Kennzahlen sowie ihrer Annahmen, Grenzen und Unsicherheiten und etwaiger Änderungen der Methoden im Laufe der Zeit und die Gründe dafür,
b)
den Umfang der Kennzahlen und Methoden, zum Beispiel:

i.
Unternehmen, Standort, Marke, Rohstoff, Unternehmenseinheit, Tätigkeit,
ii.
abgedeckte Aspekte (gemäß Abschnitt AR 4),

c)
die Biodiversitätskomponenten der Kennzahlen: artenspezifische, ökosystemspezifische,
d)
die von der Methodik abgedeckten geografischen Angaben und eine Erläuterung, warum relevante geografische Angaben nicht berücksichtigt wurden,
e)
inwiefern ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre und Landsystemwandel, die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten) und Aufteilungen in die Kennzahlen einbezogen werden,
f)
Häufigkeit der Überwachung, überwachte Schlüsselkennzahlen, Ausgangszustand/Ausgangswert und Basisjahr/- zeitraum sowie der Bezugszeitraum,
g)
ob sich diese Kennzahlen auf Primärdaten, Sekundärdaten, modellierte Daten oder eine Experteneinschätzung oder eine Mischung dieser Daten stützen,
h)
die Angabe welche Maßnahmen anhand der Kennzahlen gemessen und überwacht werden und wie sie mit der Erreichung der Ziele zusammenhängen,
i)
ob Kennzahlen verpflichtend (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. Sind sie verpflichtend, kann das Unternehmen die einschlägigen Rechtsvorschriften angeben; sind sie freiwillig, kann das Unternehmen sich auf die verwendeten freiwilligen Normen oder Verfahren beziehen, und
j)
ob die Kennzahlen auf den Erwartungen oder Empfehlungen relevanter und verlässlicher nationaler, europäischer oder zwischenstaatlicher Leitlinien, Konzepte, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) oder der IPBES beruhen oder diesen entsprechen.

AR 28.
Das Unternehmen gibt Kennzahlen an, die nachprüfbar sind und die unter Berücksichtigung der angemessenen zeitlichen Rahmenbedingungen technisch und wissenschaftlich fundiert sind, und kann angeben, inwieweit die von ihm gewählten Kennzahlen diesen Kriterien entsprechen. Um sicherzustellen, dass die Kennzahl relevant ist, sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Indikator und dem Zweck der Messung bestehen. Unsicherheiten sollten so weit wie möglich reduziert werden. Die verwendeten Daten oder Mechanismen sollten von etablierten Organisationen unterstützt und im Zeitverlauf aktualisiert werden. Wenn Datenlücken bestehen, können robuste modellierte Daten und Experteneinschätzungen verwendet werden. Die Methodik muss hinreichend detailliert sein, um einen aussagekräftigen Vergleich der Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen im Zeitverlauf zu ermöglichen. Die Verfahren zur Sammlung von Informationen und die Definitionen müssen systematisch angewandt werden. Dies ermöglicht eine aussagekräftige Überprüfung der Leistung des Unternehmens im Zeitverlauf und hilft beim internen Vergleich und bei Branchenvergleichen.
AR 29.
Entspricht eine Kennzahl einem Ziel, so ist der Ausgangswert für beides anzugleichen. Der Ausgangswert für die biologische Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Managementprozesses in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Der Ausgangswert ist für die Folgenabschätzung und die Managementplanung sowie für die Überwachung und das adaptive Management erforderlich.
AR 30.
Die zur Erhebung von Daten und zur Messung der Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verfügbaren Methoden lassen sich wie folgt in drei Kategorien unterteilen:

a)
Primärdaten: Erhebung vor Ort,
b)
Sekundärdaten: einschließlich Geodatenschichten, die von geografischen Standortdaten zu den Geschäftstätigkeiten überlagert sind.

i.
Auf der Ebene der Arten können Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten verschiedener Arten verwendet werden, um die Arten vorherzusagen, die an verschiedenen Orten vorkommen könnten. Dies umfasst auch Betriebsstandorte und Beschaffungsstandorte. Die verschiedenen Datenschichten zu den Verbreitungsgebieten weisen je nach Faktoren eine unterschiedliche Genauigkeit auf (z. B. ob die Verbreitungsgebiete von Arten auf der Grundlage der Verfügbarkeit des Lebensraums verfeinert wurden). Informationen über den Bedrohungsstatus der Art und über die Tätigkeiten, die sie bedrohen, können einen Hinweis auf den wahrscheinlichen Beitrag von Geschäftstätigkeiten in Bezug auf die Populationsentwicklung und den Bedrohungsstatus liefern.
ii.
Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung.

c)
Modellierte Zustandsdaten zur biologischen Vielfalt: Modellbasierte Ansätze werden üblicherweise zur Messung von Indikatoren auf Ökosystemebene (z. B. Umfang, Zustand oder Funktion) verwendet. In den Modellen wird quantifiziert, wie sich das Ausmaß der verschiedenen Belastungen auf den Zustand der biologischen Vielfalt auswirkt. Diese werden als Beziehungen der Belastungen zum Zustand bezeichnet und beruhen auf weltweit erhobenen Daten. Die Modellierungsergebnisse werden lokal angewandt, um abzuschätzen, wie sich der Zustand des Ökosystems durch Belastungen auf Unternehmensebene verändern wird. Ein Einflussfaktor weist in der Regel drei Hauptmerkmale auf: Ausmaß (z. B. Schadstoffmenge, Lärmintensität), räumliche Ausdehnung (z. B. Größe der kontaminierten Flächen) und zeitliche Ausdehnung (Dauer der Persistenz des Schadstoffs).

AR 31.
In Bezug auf die Lebenszyklusanalyse für die Landnutzung kann sich das Unternehmen auf die „Landnutzungsbezogenen Umweltindikatoren für die Lebenszyklusanalyse” ( „Land-use related environmental indicators for Life Cycle Assessment” ) der Gemeinsamen Forschungsstelle beziehen.
AR 32.
In Bezug auf die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten kann das Unternehmen die Pfade und die Anzahl der invasiven gebietsfremden Arten sowie die Ausdehnung der von solchen Arten besiedelten Fläche angeben.
AR 33.
Nützliche Hinweise zu den Kennzahlen für Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sind der Arbeit des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (United Nations System of Environmental-Economic Accounting Ecosystem Accounting, UN SEEA EA) zu entnehmen.
AR 34.
Das Unternehmen kann Angaben in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) über die Flächennutzung unter Verwendung der Leitlinien des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) machen:(89)

a)
gesamter Flächenverbrauch,
b)
gesamte versiegelte Fläche,
c)
gesamte naturnahe Fläche am Standort und
d)
gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts.

AR 35.
Das Unternehmen kann beispielsweise Veränderungen der Bodenbedeckung angeben, d. h. die physische Darstellung der Faktoren „Lebensraumveränderung” und „industrielle und häusliche Tätigkeiten” , d. h. die vom Menschen verursachte oder natürliche Veränderung der physischen Eigenschaften der Erdoberfläche an einem bestimmten Ort.
AR 36.
Die Bodenbedeckung ist eine typische Variable, die anhand von Erdbeobachtungsdaten bewertet werden kann.
AR 37.
Bei der Berichterstattung über wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen kann das Unternehmen neben der Ausdehnung und dem Zustand der Ökosysteme auch das Funktionieren von Ökosystemen berücksichtigen, indem es

a)
eine Kennzahl verwendet, anhand deren ein Prozess oder eine Funktion gemessen wird, den/die das Ökosystem vervollständigt oder der/die die Fähigkeit des Ökosystems widerspiegelt, diesen spezifischen Prozess oder diese Funktion auszuführen: z. B. die Nettoprimärproduktivität, also eine Messgröße der Pflanzenproduktivität, die auf der Rate basiert, mit der Energie von Pflanzen gespeichert und anderen Arten im Ökosystem zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich um einen zentralen Prozess für das Funktionieren von Ökosystemen. Er hängt mit vielen Faktoren zusammen, wie etwa der Vielfalt der Arten, misst diese jedoch nicht direkt, oder
b)
eine Kennzahl verwendet, anhand deren Veränderungen von Populationen von Arten mit wissenschaftlich festgestellter Bedrohung gemessen werden.

AR 38.
Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung.

Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

AR 39.
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 40.
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 45 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.

ESRS E5

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Anlage A: Anwendungsanforderungen ESRS 2 Allgemeine Angaben Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Ressourceneffizienz, der Vermeidung der Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen und der nachhaltigen Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (in diesem Standard als „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft” bezeichnet),
b)
alle Maßnahmen (und die Ergebnisse dieser Maßnahmen), die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung zu verhindern oder abzumildern, einschließlich Maßnahmen zur Entkoppelung des Wirtschaftswachstums von der Verwendung von Materialien, und um mit Risiken und Chancen umzugehen,
c)
die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, unter anderem in Bezug auf die Minimierung von Abfällen, die Erhaltung des höchstmöglichen Werts von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen und die Verbesserung ihrer effizienten Nutzung bei Produktion und Verbrauch,
d)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
e)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben.

2.
Dieser Standard enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit „Ressourcennutzung” und „Kreislaufwirtschaft” , insbesondere in Bezug auf:

a)
Ressourcenzuflüsse , einschließlich der Kreislauffähigkeit von wesentlichen Ressourcenzuflüssen unter Berücksichtigung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, und
b)
Ressourcenabflüsse einschließlich Informationen zu Produkten und Materialien und
c)
Abfälle .

3.
Der Begriff Kreislaufwirtschaft bezeichnet ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie. Ziel ist es, den Wert der technischen und biologischen Ressourcen, Produkte und Materialien zu maximieren und zu erhalten, indem ein System geschaffen wird, das die Haltbarkeit, die optimale Nutzung oder die Wiederverwendung, die Aufbereitung, die Wiederaufarbeitung, das Recycling und den Nährstoffkreislauf ermöglicht.
4.
Dieser Standard baut auf den einschlägigen Rechtsrahmen und Politiken der EU auf, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(90) (Abfallrahmenrichtlinie) und der EU-Industriestrategie.
5.
Zur Bewertung des Übergangs vom „Business-as-usual” -Szenario, d. h. einer Wirtschaft, in der endliche Ressourcen abgebaut werden, um Produkte herzustellen, die verwendet und dann weggeworfen werden (lineare Produktion), hin zu einem Kreislaufwirtschaftssystem stützt sich dieser Standard auf die Ermittlung der physischen Ströme von Ressourcen, Materialien und Produkten, die das Unternehmen gemäß Angabepflicht E5-4 Ressourcenzuflüsse und Angabepflicht E5-5 Ressourcenabflüsse verwendet und erzeugt hat.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

6.
Die Ressourcennutzung ist ein wichtiger Faktor in Bezug auf andere Umweltauswirkungen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen und biologische Vielfalt. Eine Kreislaufwirtschaft ist ein System, bei dem eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Produktion, Verbrauch und Bewirtschaftung von Abfällen angestrebt wird. Ein solches System hat vielfältige Vorteile für die Umwelt, insbesondere die Verringerung des Material- und Energieverbrauchs und der Emissionen in die Luft (Treibhausgasemissionen oder sonstige Umweltverschmutzung), die Begrenzung von Wasserentnahmen und -ableitungen sowie Regenerierung der Natur zur Begrenzung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
7.
Um einen umfassenden Überblick darüber zu geben, welche anderen Umweltaspekte in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft wesentlich sein könnten, sind auch einschlägige Angabepflichten in folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:

a)
ESRS E1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird,
b)
ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere Emissionen ins Wasser, in die Luft und in den Boden sowie besorgniserregende Stoffe behandelt werden,
c)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst, und
d)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich vor allem mit Ökosystemen, Arten und Rohstoffen befasst.

8.
Die Auswirkungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft, insbesondere die Auswirkungen im Zusammenhang mit Abfällen, können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. Die effiziente und kreislauforientierte Nutzung von Ressourcen kommt auch der Wettbewerbsfähigkeit und dem wirtschaftlichen Wohlergehen zugute.
9.
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

10.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 verlangten Angaben gelesen und zusammen mit diesen gemacht werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

11.
Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle, und muss Informationen über Folgendes vorlegen:

a)
ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
b)
ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.

Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

12.
Das Unternehmen hat die Konzepte anzugeben, die es im Hinblick auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft einsetzt.
13.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugehen.
14.
Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.
15.
Das Unternehmen legt in der Zusammenfassung dar, ob und inwiefern seine Konzepte auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):

a)
Abkehr von der Nutzung von Primärrohstoffen, einschließlich einer relativen Zunahme der Nutzung sekundärer (recycelter) Ressourcen,
b)
nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen.

16.
Mit seinen Konzepten geht das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette an.

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

17.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.
18.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Vorgaben und Ziele der Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erreichen.
19.
Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.
20.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, ob und wie die Maßnahmen und Mittel Folgendes abdecken:

a)
höhere Ressourceneffizienz bei der Nutzung technischer und biologischer Materialien und Wasser, insbesondere in Bezug auf kritische Rohstoffe und Seltene Erden, die im Rohstoffinformationssystem aufgeführt sind,
b)
höhere Verwendungsrate von Sekundärrohstoffen (recyceltem Material),
c)
Anwendung eines kreislauforientierten Designs, das zu einer höheren Haltbarkeit und Optimierung der Verwendung der Produkte führt, und höhere Quoten bei: Wiederverwendung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Umfunktionierung und Recycling,
d)
Anwendung kreislauforientierter Geschäftspraktiken wie i) Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Verwertung von Komponenten, Modernisierung und Rückführungslogistik, geschlossene Kreislaufsysteme, Gebrauchtwarenhandel), ii) Maßnahmen zur Maximierung der Wertschöpfung (Produktdienstleistungssysteme, Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft und der Sharing Economy), iii) Maßnahmen am Ende der Lebensdauer (Recycling, Upcycling, erweiterte Herstellerverantwortung) und iv) Maßnahmen zur Systemeffizienz (Industriesymbiose),
e)
Maßnahmen zur Vermeidung des Abfallaufkommens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens und
f)
Optimierung der Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

21.
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugeben.
22.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden.
23.
Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.
24.
Gemäß Absatz 21 ist anzugeben, ob und wie sich die Ziele des Unternehmens auf Ressourcenzuflüsse und -abflüsse, einschließlich Abfällen, Produkten und Materialien, beziehen, und insbesondere auf:

a)
die Ausweitung des kreislauforientierten Produktdesigns (z. B. für Haltbarkeit, Demontage, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit usw.),
b)
die Erhöhung der kreislauforientierten Materialnutzungsrate,
c)
die Minimierung von Primärrohstoffen,
d)
die nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (im Einklang mit dem Kaskadenprinzip),
e)
die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Vorbereitung auf eine ordnungsgemäße Behandlung, und
f)
sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung oder der Kreislaufwirtschaft.

25.
Das Unternehmen gibt an, auf welche Ebene der Abfallhierarchie sich das Ziel bezieht.
26.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

a)
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
b)
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
c)
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

27.
Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

28.
Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenzuflüsse im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.
29.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcennutzung im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln.
30.
Die Angabe gemäß Absatz 28 umfasst eine Beschreibung der wesentlichen Ressourcenzuflüsse von Produkten (einschließlich Verpackungen) und Materialien (unter Angabe von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden), Wasser und Sachanlagen, die im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens und innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden.
31.
Gelangt ein Unternehmen zu der Einschätzung, dass es sich bei den Ressourcenzuflüssen um einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt handelt, so gibt es die folgenden Informationen über die Materialien an, die im Berichtszeitraum für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendet wurden, in Tonnen oder Kilogramm:

a)
das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Produkte und technischer und biologischer Materialien,
b)
den prozentualen Anteil biologischer Materialien (und von Biokraftstoffen, die für nicht energetische Zwecke verwendet werden), die für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens (einschließlich Verpackungen) verwendet werden und nachhaltig beschafft werden, mit Informationen über das verwendete Zertifizierungssystem und die Anwendung des Kaskadenprinzips, und
c)
das Gewicht (in absoluten Zahlen und in Prozent) der zur Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendeten wiederverwendeten oder recycelten sekundären Komponenten, Produkte und Materialien (einschließlich Verpackungen).

32.
Das Unternehmen legt Informationen über die Methoden zur Berechnung der Daten vor. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden.

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

33.
Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.
34.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es i) Produkte und Materialien im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, und ii) wie es den Umfang, in dem Produkte, Materialien und Abfälle nach der ersten Verwendung in der Praxis wieder in Umlauf gebracht werden, vergrößert oder maximiert, und
b)
die Strategie des Unternehmens zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Abfallbewirtschaftung, und inwieweit das Unternehmen über Kenntnisse darüber verfügt, wie seine Abfälle vor dem Verbrauch im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten bewirtschaftet werden.

Produkte und Materialien

35.
Das Unternehmen legt eine Beschreibung der wichtigsten Produkte und Materialien vor, die aus den Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und nach kreislauforientierten Grundsätzen konzipiert sind, einschließlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung, Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf oder Optimierung der Verwendung des Produkts oder Materials durch andere kreislauforientierte Geschäftsmodelle.
36.
Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an:

a)
die erwartete Haltbarkeit der vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte im Verhältnis zum Branchendurchschnitt für jede Produktgruppe,
b)
die Reparierbarkeit von Produkten, nach Möglichkeit unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems,
c)
den recycelbaren Anteil in Produkten und ihren Verpackungen.

Abfälle

37.
Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an:

a)
die Gesamtmenge des Abfallaufkommens,
b)
die Gesamtmenge nach Gewicht, die von der Beseitigung abgezweigt wird, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Arten von Verwertungsverfahren:

i.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
ii.
Recycling und
iii.
sonstige Verwertungsverfahren,

c)
die zur Beseitigung bestimmte Menge nach Abfallbehandlungsart und die Gesamtmenge aller drei Arten, aufgeschlüsselt nach nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Über folgende Arten der Abfallbehandlung sind Angaben zu machen:

i.
Verbrennung ,
ii.
Deponierung und
iii.
sonstige Arten der Beseitigung,

d)
sowie die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle.(91)

38.
In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an:

a)
die für seinen Sektor oder seine Tätigkeiten relevanten Abfallströme (z. B. Haldenabfälle bei Unternehmen im Bergbausektor, Elektronikabfälle bei Unternehmen im Unterhaltungselektroniksektor oder Lebensmittelabfälle bei Unternehmen in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe) und
b)
die Materialien, die in den Abfällen enthalten sind (z. B. Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe und Seltene Erden).

39.
Das Unternehmen gibt außerdem die Gesamtmenge seiner anfallenden gefährlichen Abfälle und radioaktiven Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates an.(92)
40.
Das Unternehmen liefert Hintergrundinformationen über die Methoden zur Berechnung der Daten und insbesondere über die Kriterien und Annahmen, die zur Bestimmung und Klassifizierung von Produkten verwendet werden, die nach kreislauforientierten Grundsätzen gemäß Absatz 35 konzipiert wurden. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden.

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

41.
Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen anzugeben, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben.
42.
Die nach Absatz 41 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte durch wesentliche Risiken aufgrund von wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
b)
erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.

43.
Die Angaben umfassen Folgendes:

a)
eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus wesentlichen Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
b)
eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden,
c)
die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 1.
Bei der Analyse der Wesentlichkeit umweltbezogener Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

a)
Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
b)
Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen,
c)
Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen,
d)
Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.

AR 2.
Im Hinblick auf den ESRS E5 stützen sich die Phasen 1 und 2 hauptsächlich auf die im Rahmen des ESRS E1 (einschließlich Energieverbrauch), des ESRS E2 (Umweltverschmutzung), des ESRS E3 (Meeresressourcen, Wasserverbrauch) und des ESRS E4 (biologische Vielfalt, Ökosysteme, Rohstoffe) durchgeführten Wesentlichkeitsanalysen. Das Ziel der Kreislaufwirtschaft ist es, die Umweltauswirkungen aufgrund der Verwendung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen zu reduzieren, Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe zu minimieren und somit die Auswirkungen auf die Natur zu verringern. Diese Anwendungsanforderung konzentriert sich hauptsächlich auf die dritte Phase des LEAP-Ansatzes, während in der vierten Phase die Ergebnisse des Verfahrens behandelt werden.
AR 3.
Bei dem Verfahren zur Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen sind die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten zu berücksichtigen.
AR 4.
Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, die Gegenstand der Wesentlichkeitsanalyse sind, gehören

a)
Ressourcenzuflüsse , einschließlich der Kreislauffähigkeit von Materialzuflüssen, unter Berücksichtigung der Optimierung der Ressourcennutzung, der Intensität von Materialien und Produkten sowie erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen,
b)
Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen und
c)
Abfälle , einschließlich der Bewirtschaftung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle.

AR 5.
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

a)
Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt (einschließlich des Risikos, in einem „Business-as- usual” -Szenario zu verharren):

i.
Politik und Recht, z. B. ein Verbot der Gewinnung und Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, Vorschriften für die Behandlung von Abfällen,
ii.
Technologie, z. B. Einführung neuer Technologien auf dem Markt, um die bestehende Nutzung von Produkten und Materialien zu ersetzen,
iii.
Markt, z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung,
iv.
Reputation, z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung durch die Gesellschaft, die Kunden oder Gemeinschaften.

b)
physische Risiken ermittelt, einschließlich der Erschöpfung von Beständen und der Nutzung von Primärrohstoffen und nicht erneuerbarer Primärrohstoffe sowie nicht erneuerbarer Rohstoffe,
c)
die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden:

i.
Ressourceneffizienz: z. B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Prozessen, die weniger Ressourcen erfordern, Ökodesign für Langlebigkeit, Reparatur, Wiederverwendung, Recycling, Nebenprodukte, Rücknahmesysteme, Entkopplung der Tätigkeiten von der Materialgewinnung, Intensivierung der kreislauforientierten Materialnutzung, Schaffung eines Systems, das eine Entmaterialisierung ermöglicht (z. B. Digitalisierung, Verbesserung der Nutzungsraten, Gewichtsreduzierung), Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Produkte und Materialien gesammelt, sortiert, wiederverwendet, repariert, aufbereitet und wiederaufgearbeitet werden,
ii.
Märkte: z. B. Nachfrage nach weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen und Verbrauchsmodellen wie Product-as-a-Service, Pay-per-use, Sharing, Leasing,
iii.
Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
iv.
Resilienz: z. B. Diversifizierung der Ressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für das Recycling neuer Materialien), Investitionen in grüne Infrastrukturen, Einführung von Recycling- und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeiten zu reduzieren, Fähigkeit des Unternehmens, künftige Bestände und Ressourcenströme zu sichern, und
v.
Reputation.

AR 6.
Das Unternehmen kann die folgenden Methoden berücksichtigen, um seine Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten:

a)
Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten, Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen) und
b)
Materialflussanalyse (MFA) der Europäischen Umweltagentur.

AR 7.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
eine Liste der Geschäftsbereiche, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zusammenhängen, in Verbindung mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens und den von ihm erzeugten Abfällen,
b)
eine Liste und die Priorisierung der vom Unternehmen genutzten wesentlichen Ressourcen,
c)
die wesentlichen Auswirkungen und Risiken eines Verbleibs im „Business-as-usual” -Szenario,
d)
die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft,
e)
die wesentlichen Auswirkungen und Risiken des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und
f)
die Stufen der Wertschöpfungskette, auf die Ressourcennutzung, Risiken und negative Auswirkungen konzentriert sind.

Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 8.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Konzepte können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepte integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.
AR 9.
Bei der Bereitstellung von Informationen über seine Konzepte hat das Unternehmen anzugeben, ob und wie im Rahmen seiner Konzepte Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die Abfallhierarchie: a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung, und e) Beseitigung. In diesem Zusammenhang kann die Abfallbehandlung nicht als Verwertung angesehen werden,
b)
die Priorisierung der Vermeidung oder Minimierung von Abfällen ( „Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose” (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufarbeiten, umfunktionieren)) gegenüber der Abfallbehandlung (Recycling). Die Konzepte des Ökodesigns(93), des Abfalls als Ressource oder des Verbraucherabfalls (am Ende des Lebenszyklus von Verbraucherprodukten) sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

AR 10.
Bei der Festlegung seiner Konzepte kann das Unternehmen das Papier „Categorisation system for the circular economy” (Kategorisierungssystem für die Kreislaufwirtschaft) berücksichtigen, in dem kreislauforientierte Design- und Produktionsmodelle, kreislauforientierte Nutzungsmodelle, Modelle zur kreislauforientierten Verwertung und kreislauforientierte Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen der neun „R” -Strategien oder -Prinzipien der Kreislaufwirtschaft beschrieben werden: „Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose, Recycle” (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufbereiten, umfunktionieren, recyceln).

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 11.
Bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 17 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden und dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft kollektive Maßnahmen erfordern können, kann das Unternehmen angeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sich mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und/oder seinem lokalen Netz an der Entwicklung von Kooperationen oder Initiativen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Produkten und Materialien zu beteiligen.
AR 12.
Das Unternehmen kann insbesondere Folgendes angeben:

a)
wie es zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, z. B. durch intelligente Abfallsammelsysteme,
b)
die anderen an den kollektiven Maßnahmen beteiligten Interessenträger: Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen,
c)
eine Beschreibung der Organisation der Zusammenarbeit oder Initiative, einschließlich des spezifischen Beitrags des Unternehmens und der Rolle der verschiedenen Interessenträger.

AR 13.
Die Maßnahmen können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 14.
Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.
AR 15.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ziele räumt das Unternehmen Zielen in absoluten Zahlen Vorrang ein.
AR 16.
Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele gemäß Absatz 24 hat das Unternehmen die Produktionsphase, die Nutzungsphase und das Ende der Lebensdauer von Produkten und Materialien zu berücksichtigen.
AR 17.
Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele in Bezug auf erneuerbare Primärrohstoffe gemäß Absatz 24 Buchstabe c hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich diese Ziele auf den Verlust an biologischer Vielfalt auswirken können, auch vor dem Hintergrund des ESRS E4.
AR 18.
Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung” und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel.
AR 19.
Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.
AR 20.
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für die Kreislaufwirtschaft gemäß den im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

AR 21.
Die Ressourcenzuflüsse können folgende Kategorien umfassen: IT-Ausrüstung, Textilien, Möbel, Gebäude, schwere, mittelschwere und leichte Maschinen, schweren, mittelschweren und leichten Transport sowie Lagerausrüstung. Zu den Indikatoren für den Ressourcenzufluss gehören Rohstoffe, zugehörige Prozessmaterialien und Halbfertigwaren oder -teile.
AR 22.
Unternehmen, für die die in Absatz 31 genannten Bestimmungen zutreffen, können außerdem für Transparenz in Bezug auf die Materialien sorgen, die aus Nebenprodukten/Abfallströmen stammen (z. B. Reste eines Materials, das zuvor nicht in einem Produkt enthalten war).
AR 23.
Der Nenner des nach Absatz 31 Buchstaben b und c vorgeschriebenen prozentualen Indikators ist das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien.
AR 24.
Die gemeldeten Nutzungsdaten müssen sich auf das Material in seinem ursprünglichen Zustand beziehen und dürfen nicht mit weiteren Datenveränderungen, wie z. B. der Angabe als „Trockengewicht” , dargestellt werden.
AR 25.
Sollten sich die Kategorien Wiederverwendung und Recycling überschneiden, gibt das Unternehmen an, wie Doppelzählungen vermieden wurden und welche Entscheidungen dahin gehend getroffen wurden.

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

AR 26.
Die gemäß Absatz 35 anzugebenden Informationen über Produkte und Materialien beziehen sich auf alle Materialien und Produkte, die aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und die ein Unternehmen in Verkehr bringt (einschließlich Verpackungen).
AR 27.
Bei der Erstellung der Quote verwendet das Unternehmen das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien als Nenner.
AR 28.
Das Unternehmen kann seine Beteiligung an der Abfallbewirtschaftung am Ende der Lebensdauer angeben, z. B. durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Rücknahmesysteme.
AR 29.
Unter „Abfallart” ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden.
AR 30.
Bei den für seine Sektoren oder Tätigkeiten relevanten Abfallströmen kann das Unternehmen die Abfallbeschreibungen des Europäischen Abfallkatalogs berücksichtigen.
AR 31.
Beispiele für weitere Arten von Verwertungsverfahren gemäß Absatz 37 Buchstabe b Ziffer iii sind in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt.
AR 32.
Beispiele für weitere Arten der Beseitigung gemäß Absatz 37 Buchstabe c Ziffer iii sind in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt.
AR 33.
Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen gemäß Absatz 40 kann das Unternehmen

a)
die Gründe für das hohe Gewicht der Abfälle erklären, die der Entsorgung zugeführt werden (z. B. örtliche Vorschriften, die die Deponierung bestimmter Abfallarten verbieten),
b)
die Sektorpraktiken, Sektorstandards oder externen Vorschriften erläutern, die eine bestimmte Art der Beseitigung erfordern, und
c)
angeben, ob die Daten modelliert wurden oder aus direkten Messungen stammen, z. B. Abfallübertragungsbelege von vertraglich gebundenen Abfallsammlern.

Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 34.
Bei der Bereitstellung der Informationen nach Absatz 42 Buchstabe b kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es beabsichtigt, die Werterhaltung zu stärken.
AR 35.
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 36.
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 43 Buchstabe a kann in Form einer Spanne angegeben werden.

ESRS S1

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog Angabepflicht S1-9 – Diversitätskennzahlen Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung Angabepflicht S1-11 – Soziale Absicherung Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit Angabepflicht S1-15 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung) Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten Anlage A: Anwendungsanforderungen Ziel ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen sowie dem Management wesentlicher Risiken und Chancen Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog Angabepflicht S1-9 – Diversitätskennzahlen Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung Angabepflicht S1-11 – Soziale Absicherung Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit Angabepflicht S1-15 – Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung) Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten Anlage A.1: Anwendungsanforderungen für Angaben im Zusammenhang mit dem ESRS 2 Anlage A.2: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-1 Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens Anlage A.3: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Anlage A.4: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte sowie die damit zusammenhängenden wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, beispielsweise

a)
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
d)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte ergeben.

2.
Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard auch eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte in Bezug auf die folgenden sozialen Faktoren oder Aspekte, einschließlich der Menschenrechte, zu ermitteln und anzugehen:

a)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Folgendem:

i.
sichere Beschäftigung,
ii.
Arbeitszeit,
iii.
angemessene Entlohnung ,
iv.
sozialer Dialog ,
v.
Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung,
vi.
Tarifverhandlungen , einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte des Unternehmens,
vii.
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und
viii.
Gesundheit und Sicherheit.

b)
Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Folgendem:

i.
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit,
ii.
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
iii.
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
iv.
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und
v.
Vielfalt.

c)
sonstige arbeitsbezogene Rechte, unter anderem in Bezug auf

i.
Kinderarbeit,
ii.
Zwangsarbeit ,
iii.
angemessene Unterbringung und
iv.
Privatsphäre.

3.
Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeit des Unternehmens von seinen eigenen Arbeitskräften wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. So kann beispielsweise im Hinblick auf die Chancengleichheit die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung und Beförderung den Zugang des Unternehmens zu qualifizierten Arbeitskräften einschränken und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können Konzepte zur Erhöhung des Frauenanteils unter seinen Arbeitskräften und in den oberen Führungsebenen positive Auswirkungen haben, wie z. B. die Vergrößerung des Pools qualifizierter Arbeitskräfte und die Verbesserung des Ansehens des Unternehmens.
4.
Dieser Standard deckt die Arbeitskräfte eines Unternehmens ab, was sowohl Menschen umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen (Arbeitnehmer), als auch Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben ( „Selbstständige” ), oder um Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” (NACE-Code N78) tätig sind. Beispiele dafür, wer zu den Arbeitskräften eines Unternehmens gehört, sind Anwendungsanforderung 3 zu entnehmen. Die Informationen, die in Bezug auf Fremdarbeitskräfte anzugeben sind, haben keinen Einfluss auf deren Status nach geltendem Arbeitsrecht.
5.
Dieser Standard gilt nicht für Arbeitskräfte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; mit diesen Kategorien von Arbeitskräften befasst sich der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
6.
Der Standard erfordert es, dass die Unternehmen ihre eigenen Arbeitskräfte beschreiben, einschließlich der wesentlichen Merkmale ihrer Arbeitnehmer und der bei ihnen tätigen Fremdarbeitskräfte. Diese Beschreibung vermittelt den Nutzern ein Verständnis der Struktur der Arbeitskräfte des Unternehmens und hilft dabei, die im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen in einen Zusammenhang zu bringen.
7.
Der Standard soll den Nutzern auch ein Verständnis darüber vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen mit internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten und -übereinkommen im Einklang steht, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der grundlegenden Übereinkommen der IAO, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des Besitzstands der EU im Bereich des Arbeitsrechts.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

8.
Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.
9.
Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen.
10.
Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards muss einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die Arbeitskräfte des Unternehmens in der Wertschöpfungskette im Rahmen des ESRS S2 verknüpft sein, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

11.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden. Sie sind zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu machen, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

12.
Gemäß ESRS 2 SBM-2 gibt das Unternehmen an, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte seiner eigenen Arbeitskräfte, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einbezogen werden. Die Arbeitskräfte des Unternehmens stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

13.
Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)
ob und inwiefern die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und
b)
das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den eigenen Arbeitskräften ergeben, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell.

14.
Bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Personen aus dem Kreis seiner Arbeitskräfte, die von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sein können, unter seine Angaben gemäß ESRS 2 fallen. Zu diesen wesentlichen Auswirkungen gehören Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

a)
eine kurze Beschreibung der Arten seiner Arbeitnehmer und Fremdarbeitskräfte, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten betroffen sind, und ob es sich um Arbeitnehmer, Selbstständige oder Personen handelt, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind,
b)
im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in bestimmten Ländern oder Regionen außerhalb der EU) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) zusammenhängen,
c)
im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen, und der Arten der Arbeitnehmer und Fremdarbeitskräfte des Unternehmens, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten, das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten,
d)
alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften ergeben,
e)
alle wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens, die sich aus Übergangsplänen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Verwirklichung umweltfreundlicherer und klimaneutraler Tätigkeiten ergeben können, einschließlich Informationen über die Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte, die durch die Pläne und Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion der CO2-Emissionen im Einklang mit internationalen Übereinkommen verursacht werden. Die Auswirkungen, Risiken und Chancen umfassen Umstrukturierungen und Arbeitsplatzverluste sowie Chancen, die sich aus der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie aus Umschulungen oder der Weiterbildung ergeben,
f)
Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Zwangsarbeit(94) besteht:

i.
Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder
ii.
Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden,

g)
Tätigkeiten, bei denen in Bezug auf folgende Aspekte ein erhebliches Risiko in Bezug auf Kinderarbeit(95) besteht:

i.
Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder
ii.
Länder oder geografische Gebiete, in denen riskante Tätigkeiten stattfinden.

15.
Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO 1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern Personen mit bestimmten Merkmalen und solche, die in einem bestimmten Umfeld arbeiten oder bestimmte Tätigkeiten ausführen, stärker gefährdet sein können.
16.
Das Unternehmen hat anzugeben, welche seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Personen unter seinen Arbeitskräften ergeben, sich auf bestimmte Personengruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen oder Personen, die in einer bestimmten Fabrik oder einem bestimmten Land arbeiten) und nicht auf die gesamten Arbeitskräfte des Unternehmens beziehen (z. B. allgemeine Lohnkürzungen oder Weiterbildungsangebote für alle Arbeitskräfte des Unternehmens).

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

17.
Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
18.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Arbeitskräfte des Unternehmens anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens abdecken.
19.
Die gemäß Absatz 17 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen unter seinen Arbeitskräften oder seine gesamten Arbeitskräfte abdecken.
20.
Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik(96), die für seine eigenen Arbeitskräfte relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen(97). Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes wesentlich sind, sowie auf seinen allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:

a)
die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, bei den Arbeitskräften des Unternehmens,
b)
die Einbeziehung von Personen aus dem Kreis der eigenen Arbeitskräfte und
c)
Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.

21.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte mit relevanten international anerkannten Instrumenten einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte(98), in Einklang stehen.
22.
Das Unternehmen gibt an, ob seine Konzepte in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte ausdrücklich die Themen Menschenhandel(99), Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen.
23.
Das Unternehmen gibt an, ob es über ein Konzept oder ein Managementsystem für die Verhütung von Arbeitsunfällen verfügt.(100)
24.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
ob es über spezifische Konzepte verfügt, die auf die Beseitigung von Diskriminierung (einschließlich Belästigung), die Förderung der Chancengleichheit und andere Möglichkeiten zur Förderung von Vielfalt und Inklusion abzielen,
b)
ob die folgenden Gründe für Diskriminierung ausdrücklich von den Konzepten erfasst werden: Rasse und ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Behinderung, Alter, Religion, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft sowie andere Formen der Diskriminierung, die unter die EU-Rechtsvorschriften und nationales Recht fallen,
c)
ob für das Unternehmen spezifische politische Verpflichtungen in Bezug auf Inklusion oder Fördermaßnahmen zugunsten von Menschen aus Gruppen bestehen, die unter seinen eigenen Arbeitskräften besonders gefährdet sind, und wenn ja, um welche Verpflichtungen es sich handelt, und
d)
ob und wie diese Konzepte im Rahmen spezifischer Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Diskriminierung verhindert, eingedämmt und bekämpft wird, sobald sie erkannt wird, und um Vielfalt und Inklusion im Allgemeinen zu fördern.

Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

25.
Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung von Personen aus dem Kreis seiner eigenen Arbeitskräfte und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens anzugeben.
26.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine eigenen Arbeitskräfte und Arbeitnehmervertreter im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte des Unternehmens in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
27.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen seiner eigenen Arbeitskräfte in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

a)
ob die Arbeitskräfte des Unternehmens direkt oder ob Arbeitnehmervertreter einbezogen werden,
b)
die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und Häufigkeit der Einbeziehung,
c)
die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,
d)
eine globale Rahmenvereinbarung oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte bei den Arbeitskräften des Unternehmens geschlossen hat, einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen seiner eigenen Arbeitskräfte zu erhalten, und
e)
die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit seinen eigenen Arbeitskräften bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

28.
Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen derjenigen seiner Arbeitskräfte zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen).
29.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit seinen Arbeitskräften verfügt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können

30.
Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Personen unter seinen Arbeitskräften, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den Personen unter seinen Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
31.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen die Arbeitskräfte des Unternehmens diesem ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz unterstützt, und wie gemeinsam mit betroffenen Personen Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
32.
Das Unternehmen beschreibt die Verfahren, mit denen die in Absatz 2 des Abschnitts „Ziel” genannten Aspekte abgedeckt werden, indem es folgende Informationen angibt:

a)
seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Personen unter seinen Arbeitskräften verursacht oder zu solchen beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und inwiefern das Unternehmen die jeweiligen Abhilfemaßnahmen als wirksam bewertet,
b)
alle spezifischen Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber diesem äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden,
c)
ob das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen verfügt(101) und
d)
die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz seiner Arbeitskräfte unterstützt, und
e)
die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind.

33.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass seine Arbeitskräfte diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Konzepte zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt, die diese nutzen, einschließlich der Arbeitnehmervertreter. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
34.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals am Arbeitsplatz seiner Arbeitskräfte nicht unterstützt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es einen solchen Kanal einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

35.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen, auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.
36.
Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

a)
darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, und/oder
b)
versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte zu sorgen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens nutzt.

37.
Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Arbeitskräfte des Unternehmens gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte vor.
38.
In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften erläutert das Unternehmen Folgendes:

a)
welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu verhindern oder zu mindern,
b)
ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
c)
alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, über die es in erster Linie verfügt, um positive Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu erreichen, und
d)
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet.

39.
Im Zusammenhang mit Absatz 36 beschreibt das Unternehmen die Verfahren, mit denen es feststellt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu reagieren.
40.
In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

a)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
b)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit seinen Arbeitskräften zu nutzen.

41.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es sicherstellt, dass seine eigenen Praktiken keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.
42.
Bei der Angabe der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch Festlegung einer Zielvorgabe bewertet, den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.
43.
Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

44.
Das Unternehmen hat die terminierten und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

a)
Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und/oder
b)
Förderung positiver Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und/oder
c)
Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens.

45.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens voranzutreiben und zu messen.
46.
Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Arbeitskräfte des Unternehmens enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.
47.
Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen direkt mit den Arbeitskräften des Unternehmens oder mit Arbeitnehmervertretern in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

a)
Festlegung dieser Ziele,
b)
Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
c)
Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben.

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

48.
Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale seiner Arbeitnehmer zu beschreiben.
49.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten gemeldeten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Kennzahlen zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind.
50.
Zusätzlich zu den nach Absatz 40 Buchstabe a Ziffer iii des ESRS 2 Allgemeine Angaben erforderlichen Informationen muss das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
die Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer nach Personenzahl und Aufschlüsselungen nach Geschlecht und Land für Länder in dem das Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer ausmachen,
b)
die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

i.
der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,
ii.
der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht, und
iii.
der Abrufkräfte samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,

c)
die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben, und die Quote der Arbeitnehmerfluktuation im Berichtszeitraum,
d)
eine Beschreibung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,

i.
ob die Daten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben werden und
ii.
ob die Zahlen am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben werden,

e)
gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. Fluktuation der Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum), und
f)
einen Querverweis von den nach Buchstabe a vorgelegten Informationen auf die repräsentativste Zahl im Abschluss.

51.
In Bezug auf die in Absatz 50 Buchstabe b genannten Informationen kann das Unternehmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Regionen vorlegen.
52.
Das Unternehmen kann folgende Informationen nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) aufgeschlüsselt angeben:

a)
Arbeitnehmer in Vollzeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region, und
b)
Arbeitnehmer in Teilzeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region.

Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens

53.
Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte zu beschreiben.
54.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten übermittelten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Kennzahlen zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind. Dies ermöglicht auch ein Verständnis dafür, wie stark das Unternehmen auf Fremdarbeitskräfte angewiesen ist.
55.
Die in Absatz 53 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
die Gesamtzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben ( „Selbstständige” ), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” (NACE-Code N78) tätig sind,
b)
eine Erläuterung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,

i.
ob die Zahl der Fremdarbeitskräfte als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben wird, und
ii.
ob die Zahl am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben wird,

c)
gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. erhebliche Fluktuation der Anzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte des Unternehmens im Berichtszeitraum und zwischen dem aktuellen und dem vorherigen Berichtszeitraum).

56.
In Bezug auf die in Absatz 55 Buchstabe a genannten Informationen kann das Unternehmen die gängigsten Arten von Fremdarbeitskräften (z. B. Selbstständige, Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind, und andere für das Unternehmen relevante Arten), ihre Beziehung zum Unternehmen und die Art der von ihnen verrichteten Arbeit angeben.
57.
Liegen keine Daten vor, so schätzt das Unternehmen die Zahl und teilt mit, dass es dies getan hat. Wenn das Unternehmen auf Schätzungen zurückgreift, beschreibt es die Grundlage für die Erstellung dieser Schätzungen.

Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

58.
Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Arbeitnehmer durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit seine Arbeitnehmer im sozialen Dialog auf EWR-Ebene repräsentiert werden.
59.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog in Bezug auf die Arbeitnehmer des Unternehmens zu vermitteln.
60.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
wie viel Prozent seiner gesamten Arbeitnehmer von Tarifverträgen abgedeckt sind,
b)
ob es im Europäischen Wirtschaftsraum über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und, wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Arbeitnehmer, die von diesem Tarifvertrag bzw. diesen Tarifverträgen abgedeckt sind, für jedes Land, in dem es eine signifikante Zahl von Arbeitnehmern hat, d. h. mindestens 50 Arbeitnehmer nach Personenzahl, was mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer entspricht, und
c)
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums den prozentualen Anteil der eigenen Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, aufgeschlüsselt nach Regionen.

61.
Für Arbeitnehmer, die nicht von Tarifverträgen abgedeckt sind, kann das Unternehmen angeben, ob es deren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf der Grundlage von Tarifverträgen für seine anderen Arbeitnehmer oder auf der Grundlage von Tarifverträgen anderer Unternehmen festlegt.
62.
Das Unternehmen kann den Umfang beschreiben, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden, einschließlich einer Schätzung der Abdeckungsquote.
63.
Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:

a)
den Gesamtprozentsatz der Arbeitnehmer, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern hat, und
b)
die Existenz einer Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern über die Vertretung durch einen Europäischen Betriebsrat, einen Betriebsrat einer Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat einer Societas Cooperativa Europaea (SCE).

Angabepflicht S1-9 – Diversitätskennzahlen

64.
Das Unternehmen hat die Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene und die Altersverteilung unter seinen Arbeitnehmern anzugeben.
65.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene und der Altersverteilung der Arbeitnehmer zu vermitteln.
66.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
die Geschlechterverteilung nach Anzahl sowie prozentualem Anteil auf der obersten Führungsebene und
b)
die Verteilung der Arbeitnehmer nach Altersgruppen: Unter 30 Jahren, 30–50 Jahre, über 50 Jahre.

Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung

67.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Arbeitnehmer eine angemessene Entlohnung erhalten und nennt, falls dies nicht der Fall sein sollte, die betreffenden Länder und den Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer.
68.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob alle Arbeitnehmer des Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten, die mit den geltenden Referenzwerten im Einklang steht.
69.
Das Unternehmen gibt an, ob alle seine Arbeitnehmer im Einklang mit den geltenden Referenzwerten eine angemessene Entlohnung erhalten. Wenn ja, reicht diese Angabe aus, um diese Angabepflicht zu erfüllen, und es sind keine weiteren Informationen erforderlich.
70.
Wenn nicht alle seine Arbeitnehmer eine angemessene Entlohnung im Einklang mit den geltenden Referenzwerten erhalten, gibt das Unternehmen die Länder an, in denen die Arbeitnehmer unter dem geltenden Referenzwert für eine angemessene Entlohnung entlohnt werden, sowie den Prozentsatz der Arbeitnehmer, deren Lohn unter dem Referenzwert des jeweiligen Landes liegt.
71.
Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte vorlegen.

Angabepflicht S1-11 – Soziale Absicherung

72.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Arbeitnehmer gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist.
73.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die Arbeitnehmer des Unternehmens gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist.
74.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob alle seine Arbeitnehmer durch öffentliche Programme oder durch von dem Unternehmen angebotene Leistungen gegen Verdienstausfälle aufgrund eines der folgenden bedeutenden Lebensereignisse abgesichert sind:

a)
Krankheit,
b)
Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitskraft des Unternehmens für dieses tätig ist,
c)
Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit,
d)
Elternurlaub, und
e)
Ruhestand.

Wenn ja, reicht diese Angabe aus, um diese Angabepflicht zu erfüllen, und es sind keine weiteren Informationen erforderlich.

75.
Haben nicht alle seiner Arbeitnehmer eine soziale Absicherung gemäß Absatz 72, hat das Unternehmen darüber hinaus die Länder anzugeben, in denen Arbeitnehmer in Bezug auf eine oder mehrere der in Absatz 72 aufgeführten Arten von Ereignissen nicht über eine soziale Absicherung verfügen, und für jedes dieser Länder die Arten von Arbeitnehmern zu nennen, die bei den jeweils anwendbaren bedeutenden Lebensereignissen keine soziale Absicherung haben.
76.
Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte vorlegen.

Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen

77.
Das Unternehmen hat den Prozentsatz seiner Arbeitnehmer mit Behinderungen anzugeben.
78.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Arbeitnehmern des Unternehmens gehören.
79.
Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Arbeitnehmern ist.
80.
Das Unternehmen kann den Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Behinderungen nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben.

Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

81.
Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seinen Arbeitnehmern Weiterbildung und Kompetenzentwicklung angeboten werden.
82.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vermitteln, die den Arbeitnehmern im Rahmen einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung angeboten wurden, um die Qualifikationen der Arbeitnehmer zu verbessern und die weitere Beschäftigungsfähigkeit zu erleichtern.
83.
Die in Absatz 81 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
den Prozentsatz der Arbeitnehmer, die an regelmäßigen Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, diese Informationen sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln,
b)
die durchschnittliche Zahl der Schulungsstunden pro Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

84.
Das Unternehmen kann in Bezug auf den Prozentsatz der Arbeitnehmer, die an regelmäßigen Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, und die durchschnittliche Zahl der Schulungsstunden pro Arbeitnehmer Aufschlüsselungen nach Beschäftigungsart angeben.
85.
Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte vorlegen.

Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

86.
Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seine Arbeitskräfte durch sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind und wie viele Fälle von arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen es unter seinen Arbeitskräften gegeben hat. Darüber hinaus hat es die Zahl der Todesfälle anzugeben, die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Erkrankungen anderer an den Standorten des Unternehmens tätiger Arbeitskräfte zurückzuführen sind.
87.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Abdeckung, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um arbeitsbedingte Verletzungen zu verhindern.
88.
Die Angabe gemäß Absatz 86 umfasst folgende Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern und Fremdarbeitskräften des Unternehmens:

a)
den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens abgedeckt sind,
b)
die Zahl der Todesfälle(102), die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Erkrankungen zurückzuführen sind,
c)
die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle,
d)
in Bezug auf die Arbeitnehmer des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und
e)
in Bezug auf die Arbeitnehmer des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage, die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen, auf arbeitsbedingte Erkrankungen und auf Todesfälle infolge von Erkrankungen zurückzuführen sind.(103)

Die Informationen gemäß Buchstabe b sind auch für andere Arbeitskräfte anzugeben, die an den Standorten des Unternehmens tätig sind, wie z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, wenn sie an den Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

89.
Das Unternehmen kann die in Absatz 88 Buchstaben d und e genannten Informationen auch in Bezug auf Fremdarbeitskräfte angeben.
90.
Darüber hinaus kann das Unternehmen die folgenden zusätzlichen Informationen über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit vorlegen: den prozentualen Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens, die von einem Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind, das auf rechtlichen Anforderungen und/oder anerkannten Standards oder Leitlinien beruht und intern geprüft und/oder von einer externen Partei geprüft oder zertifiziert wurde.

Angabepflicht S1-15 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

91.
Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seine Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen haben und davon Gebrauch machen.
92.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Arbeitnehmer auf geschlechtergerechte Inanspruchnahme von Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen sowie die tatsächliche Umsetzung in der Praxis zu vermitteln; dabei handelt es sich um eine der Dimensionen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben.
93.
Die in Absatz 91 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
den Prozentsatz der Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben, und
b)
den Prozentsatz der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, die eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen in Anspruch genommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

94.
Haben alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, reicht es aus, dies mitzuteilen, um die Anforderungen nach Absatz 93 Buchstabe a zu erfüllen.

Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

95.
Das Unternehmen hat das prozentuale Verdienstgefälle zwischen seinen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern und das Verhältnis zwischen der Vergütung der höchstbezahlten Einzelperson und dem Median der Vergütung seiner Arbeitnehmer anzugeben.
96.
Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Arbeitnehmern des Unternehmens vermittelt werden; zum anderen soll verdeutlicht werden, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist und ob große Verdienstunterschiede bestehen.
97.
Die in Absatz 95 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Arbeitnehmer,(104)
b)
das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Arbeitnehmer (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson)(105) und
c)
gegebenenfalls alle Hintergrundinformationen, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten zusammengestellt wurden, sowie sonstige zu berücksichtigende Änderungen der zugrunde liegenden Daten erforderlich sind.

98.
Das Unternehmen kann eine Aufschlüsselung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 97 Buchstabe a nach Beschäftigungsart und/oder Land/Segment angeben. Das Unternehmen kann auch das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle zwischen den Arbeitnehmern nach Beschäftigungsart angeben, aufgeschlüsselt nach dem gewöhnlichen Grundgehalt und den ergänzenden oder variablen Komponenten.
99.
In Bezug auf Absatz 97 Buchstabe b kann das Unternehmen diesen um Kaufkraftunterschiede zwischen den Ländern bereinigten Wert angeben; in diesem Fall gibt es die für die Berechnung verwendete Methode an.

Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

100.
Das Unternehmen hat die Zahl der arbeitsbezogenen Vorfälle und/oder Beschwerden sowie schwerwiegender Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb seiner Arbeitskräfte sowie alle damit verbundenen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungen für den Berichtszeitraum anzugeben.
101.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit arbeitsbezogene Vorfälle und schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte die Arbeitskräfte des Unternehmens betreffen.
102.
Die Angaben gemäß Absatz 100 umfassen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen arbeitsbezogene Vorfälle in Bezug auf Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer relevanter Formen der Diskriminierung, die interne und/oder externe Interessenträger im gesamten Berichtszeitraum betreffen. Dies schließt Fälle von Belästigungen als spezifische Form der Diskriminierung ein.
103.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum gemeldeten Fälle von Diskriminierung, einschließlich Belästigung,(106)
b)
die Zahl der Beschwerden, die über Kanäle, über die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können (einschließlich Beschwerdemechanismen), und gegebenenfalls bei den nationalen Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD im Zusammenhang mit den in Absatz 2 dieses Standards genannten Aspekten, mit Ausnahme der bereits unter Buchstabe a gemeldeten Fälle, eingereicht wurden,
c)
den Gesamtbetrag der wesentlichen Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Vorfällen und Beschwerden sowie einen Abgleich der angegebenen Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten im Abschluss angegebenen Betrag und
d)
gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die erforderlich sind, um die Daten und die Art und Weise ihrer Zusammenstellung zu verstehen.

104.
Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über festgestellte schwerwiegende Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte (z. B. Zwangsarbeit, Menschenhandel oder Kinderarbeit) an:

a)
die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens im Berichtszeitraum, einschließlich Angaben dazu, wie viele davon gegen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verstoßen. Ist es nicht zu derartigen Vorfällen gekommen, gibt das Unternehmen dies an(107) sowie
b)
den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a beschriebenen Vorfällen sowie einen Abgleich der Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten im Abschluss angegebenen Betrag.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards.

Ziel

AR 1.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch in Betracht ziehen, Informationen zu anderen Themen anzugeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitskräfte des Unternehmens während einer Pandemie.
AR 2.
Der Überblick über soziale Aspekte in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr bietet er eine Liste der aus den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichterstattungspflichten abgeleiteten Aspekte, die das Unternehmen bei der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen und anschließend gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards anzugeben hat.
AR 3.
Personen, die unter den Begriff Arbeitskräfte des Unternehmens fallen, sind beispielsweise die Folgenden:

a)
Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) unter den Arbeitskräften des Unternehmens gehören beispielsweise:

i.
Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Arbeitnehmer ausgeführt würden,
ii.
Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden,
iii.
Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.

b)
Zu den Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und im Rahmen der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” tätig sind, gehören Personen, die die gleiche Arbeit verrichten wie Arbeitnehmer, z. B.:

i.
Personen, die einspringen, wenn Arbeitnehmer vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.),
ii.
Personen, die zusätzlich zu den regulären Arbeitnehmer Arbeiten verrichten,
iii.
Personen, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten ( „entsandte Arbeitskräfte” ).

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 4.
Gemäß ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.
AR 5.
Auch wenn die Arbeitskräfte des Unternehmens möglicherweise nicht bezüglich der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen hat bei dieser Angabe gegebenenfalls die Standpunkte der Arbeitnehmervertreter zu berücksichtigen.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 6.
Die Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung kostengünstiger Produkte oder Dienstleistungen oder Ermöglichung von sehr schnellen Lieferungen in einer Weise, die in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte kritisch ist) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Erlösmodell (z. B. Verlagerung des Lagerrisikos auf Lieferanten, mit Folgewirkungen für die Arbeitnehmerrechte der Personen, die für sie arbeiten) zusammenhängen.
AR 7.
Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Risiken entstehen beispielsweise, wenn einige Arbeitskräfte des Unternehmens dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind und das Unternehmen Produkte in Länder einführt, in denen die Einziehung eingeführter Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, gesetzlich zulässig ist. Chancen für das Unternehmen können sich durch Chancen für die Arbeitskräfte ergeben, beispielsweise durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung im Rahmen eines „gerechten Übergangs” . Ein weiteres Beispiel im Zusammenhang mit einer Pandemie oder einer anderen schweren Gesundheitskrise bezieht sich darauf, dass das Unternehmen möglicherweise auf Zeitarbeitskräfte angewiesen ist, die kaum oder gar keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und -leistungen haben, was möglicherweise zu schwerwiegenden Risiken für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs führen kann, da die Arbeitskräfte keine andere Wahl haben, als trotz Krankheit zu arbeiten, wodurch sich die Ausbreitung der Krankheit weiter verschärft und größere Unterbrechungen der Lieferkette verursacht werden. Risiken für Reputation und Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausbeutung gering qualifizierter und gering bezahlter Arbeitskräfte in geografischen Gebieten mit minimalem Schutz für sie nehmen ebenfalls zu, da es vermehrt zu negativer Berichterstattung in den Medien kommt und die Verbraucher immer mehr Wert auf ethisch beschaffte und nachhaltige Waren legen.
AR 8.
Beispiele für besondere Merkmale von Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 15 berücksichtigen kann, beziehen sich auf junge Menschen, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind, oder auf Frauen in einem Kontext, in dem Frauen routinemäßig unter Verstoß gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert werden, oder auf Migranten in einem Umfeld, in dem der Arbeitsmarkt schlecht reguliert ist und den Arbeitskräften regelmäßig Einstellungsgebühren auferlegt werden. Für einige Personen unter den Arbeitskräften kann die Art der Tätigkeit, zu der sie verpflichtet sind, ein Risiko darstellen (z. B. Personen, die mit Chemikalien umgehen oder bestimmte Geräte betreiben müssen, oder gering bezahlte Arbeitnehmer mit „Null-Stunden-Verträgen” ).
AR 9.
Im Hinblick auf Absatz 16 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von seinen Arbeitskräften entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Effekte haben können; so kann beispielsweise eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte des Unternehmens haben, was zu erheblichen Störungen der Produktion und des Vertriebs führt. Weitere Beispiele für Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von seinen Arbeitskräften sind ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften oder politische Entscheidungen oder Rechtsvorschriften, die sich auf den eigenen Betrieb und die Arbeitskräfte des Unternehmens auswirken.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

AR 10.
Das Unternehmen hat zu prüfen, ob Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr angenommenen Konzepte (z. B. neue Erwartungen an ausländische Tochterunternehmen, neue oder zusätzliche Ansätze in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und Abhilfe) den Nutzern kontextbezogene Informationen liefern, und kann solche Erläuterungen angeben. Dazu gehören Konzepte und Verpflichtungen des Unternehmens zur Vermeidung oder Minderung der Risiken und negativen Auswirkungen auf Personen unter seinen Arbeitskräften im Zusammenhang mit der Reduktion der CO2-Emissionen und des Übergangs zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten sowie zur Schaffung von Chancen für die Arbeitskräfte des Unternehmens, beispielsweise durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung, einschließlich ausdrücklicher Verpflichtungen zu einem „gerechten Übergang” .
AR 11.
Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf die Arbeitskräfte des Unternehmens haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.
AR 12.
Bei den Angaben über die Übereinstimmung seines Konzepts mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann über die Übereinstimmung mit diesen zugrunde liegenden Normen Bericht erstatten.
AR 13.
Bei der Erläuterung, wie extern ausgerichtete Konzepte einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Konzepte für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für die Arbeitskräfte des Unternehmens relevanten Konzepten berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit. In Bezug auf die Kodizes zum Verhalten des Unternehmens gegenüber Lieferanten hat es anzugeben, ob diese Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit von Arbeitskräften, prekäre Beschäftigungsverhältnisse (d. h. Arbeitskräfte mit Kurzzeit- oder Zeitarbeitsverträgen, über Dritte beschäftigte Arbeitskräfte, Unteraufträge an Dritte oder informelle Arbeitskräfte), Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit betreffen, und ob diese Bestimmungen voll und ganz mit den geltenden IAO-Normen in Einklang stehen.
AR 14.
Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über sein Konzept mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.
AR 15.
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf liegt vor, wenn eine Person aufgrund von Merkmalen, die nicht mit Verdiensten oder den inhärenten Anforderungen der Arbeitsstelle zusammenhängen, anders oder weniger günstig behandelt wird. Diese Merkmale werden im Allgemeinen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert. Neben den in der Angabepflicht genannten Gründen hat das Unternehmen andere Diskriminierungsgründe zu prüfen, die nach nationalem Recht verboten sind.
AR 16.
Diskriminierung kann bei einer Vielzahl arbeitsbezogener Tätigkeiten vorkommen. Dies umfasst den Zugang zu Beschäftigung, bestimmten Berufen, Weiterbildung und Berufsberatung sowie zu Sozialleistungen. Darüber hinaus kann Diskriminierung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorkommen, z. B. in Bezug auf Einstellung, Entlohnung, Arbeits- und Ruhezeiten, bezahlten Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz, Arbeitsaufträge, Leistungsbeurteilung und -entwicklung, Fortbildungsmöglichkeiten, Beförderungsaussichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Angabe seiner Konzepte und der zugrunde liegenden Verfahren im Rahmen der entsprechenden Angabepflicht kann das Unternehmen diese spezifischen Bereiche berücksichtigen.
AR 17.
Das Unternehmen kann angeben, ob es Folgendes vorgenommen hat:

a)
Konzepte und Verfahren, bei denen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrung die Grundlage für die Einstellung, Vermittlung, Weiterbildung und Förderung auf allen Ebenen bilden und die gleichzeitig der Tatsache Rechnung tragen, dass es für einige Personen schwieriger sein kann, solche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben,
b)
Festlegung von Verantwortlichkeiten auf der Führungsebene für Gleichbehandlung und Chancengleichheit bei der Einstellung, klarer unternehmensweiter Konzepte und Verfahren zur Steuerung gleicher Beschäftigungspraktiken und Verknüpfung der Aufstiegschancen mit der gewünschten Leistung in diesem Bereich,
c)
Weiterbildung der Mitarbeiter in Bezug auf Antidiskriminierungskonzepte und -praktiken mit besonderem Schwerpunkt auf der mittleren und oberen Führungsebene, um das Bewusstsein zu schärfen und Lösungsstrategien zur Verhinderung und Bekämpfung systemischer und beiläufiger Diskriminierung zu vermitteln,
d)
Anpassungen des physischen Umfelds, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitskräften, Kunden und anderen Besuchern mit Behinderungen zu gewährleisten,
e)
Bewertung, ob das Risiko besteht, dass die Arbeitsplatzanforderungen so definiert wurden, dass bestimmte Gruppen systematisch benachteiligt würden,
f)
Aktualisierung der Aufzeichnungen über Einstellungen, Weiterbildung und Beförderungen, die einen transparenten Überblick über die Chancen der Arbeitnehmer und deren Aufstieg innerhalb des Unternehmens bieten,
g)
Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, Anfechtungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln für Arbeitnehmer (insbesondere im Zusammenhang mit Verhandlungen und Tarifverträgen), wenn Diskriminierung festgestellt wurde, unter Beachtung formeller Strukturen und informeller kultureller Aspekte, die Arbeitnehmer daran hindern könnten, Bedenken und Beschwerden vorzubringen, und
h)
Einführung von Programmen zur Förderung des Zugangs zur Kompetenzentwicklung.

Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

AR 18.
Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.
AR 19.
Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 27 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

a)
Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung,
b)
in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
c)
in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, z. B. wenn eine neue Erntesaison beginnt oder eine neue Produktionslinie eröffnet wird, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und
d)
in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Weiterbildung oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet.

AR 20.
Globale Rahmenvereinbarungen dienen dazu, eine dauerhafte Beziehung zwischen einem multinationalen Unternehmen und einem internationalen Gewerkschaftsbund herzustellen, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen in jedem Land, in dem es tätig ist, die gleichen Standards einhält.
AR 21.
Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen der Arbeitskräfte des Unternehmens bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.
AR 22.
Hat das Unternehmen Vereinbarungen mit nationalen, europäischen oder internationalen Gewerkschaften oder Betriebsräten in Bezug auf die Rechte von Personen unter seinen Arbeitskräften geschlossen, kann dies angegeben werden, um zu veranschaulichen, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Personen zu gewinnen.
AR 23.
Soweit möglich, kann das Unternehmen Beispiele aus dem Berichtszeitraum angeben, um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen seiner Arbeitskräfte und der Arbeitnehmervertreter bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben.
AR 24.
Bei der Erfüllung dieser Angabepflicht hat das Unternehmen folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
die Art der Einbeziehung (z. B. Information, Anhörung oder Mitbestimmung) und Häufigkeit (z. B. fortlaufend, vierteljährlich, jährlich),
b)
wie Rückmeldungen erfasst und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und inwiefern Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens darüber informiert werden, wie ihre Rückmeldungen Entscheidungen beeinflusst haben,
c)
ob die Aktivitäten zur Einbeziehung auf Organisationsebene oder auf einer niedrigeren Ebene, z. B. auf Standort- oder Projektebene, stattfinden, und in letzterem Fall, wie die Informationen über Aktivitäten zur Einbeziehung zentralisiert werden,
d)
die Mittel (z. B. finanzielle oder personelle Mittel), die der Einbeziehung zugewiesen werden, und
e)
wie es Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens und Arbeitnehmervertreter in Bezug auf Auswirkungen einbezieht, die sich aus der Reduktion der CO2-Emissionen und dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten für die Arbeitskräfte des Unternehmens ergeben können, insbesondere im Hinblick auf Umstrukturierung, Verlust oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung und Weiterbildung, Gleichstellung der Geschlechter und soziale Gerechtigkeit sowie Gesundheit und Sicherheit.

AR 25.
Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit Absatz 24 außerdem folgende Informationen zur Diversität angeben:

a)
wie es gefährdete oder schutzbedürftige Personen einbezieht (z. B. ob es bestimmte Ansätze verfolgt und potenziellen Hindernissen besondere Aufmerksamkeit widmet),
b)
wie es potenzielle Hindernisse in Bezug auf die Einbeziehung von Personen unter seinen Arbeitskräften berücksichtigt (z. B. sprachliche und kulturelle Unterschiede, Ungleichgewichte zwischen Geschlecht und Befugnissen, Spaltungen innerhalb einer Gemeinschaft oder Gruppe),
c)
wie es den Personen unter seinen Arbeitskräften verständliche und über geeignete Kommunikationskanäle zugängliche Informationen zur Verfügung stellt,
d)
etwaige Interessenkonflikte unter seinen Arbeitskräften und die Art und Weise, wie das Unternehmen diese Interessenkonflikte gelöst hat, und
e)
wie es versucht, die Menschenrechte aller einbezogenen Interessenträger zu achten, z. B. ihr Recht auf Privatsphäre, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf friedliche Versammlungen und Protest.

AR 26.
Das Unternehmen kann auch Informationen über die Wirksamkeit der Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens aus früheren Berichtszeiträumen angeben. Dies gilt in Fällen, in denen das Unternehmen die Wirksamkeit dieser Verfahren bewertet oder Lehren daraus im laufenden Berichtszeitraum gezogen hat. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können

AR 27.
Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S1-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.
AR 28.
Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Gewerkschaften (in denen Personen unter den Arbeitskräften gewerkschaftlich organisiert sind), Betriebsräte, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die die Arbeitskräfte des Unternehmens oder Arbeitnehmervertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann sowohl Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, als auch Kanäle, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, in denen die Arbeitskräfte des Unternehmens beschäftigt sind, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die ein Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.
AR 29.
Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für die Gesamtheit seiner Arbeitskräfte zugänglich sind (oder für die Arbeitnehmervertreter oder, in deren Abwesenheit, Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben).
AR 30.
Das Unternehmen hat in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung zu prüfen, ob und wie möglicherweise betroffene Personen unter seinen Arbeitskräften und deren Arbeitnehmervertreter Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, bei dem sie beschäftigt sind oder mit dem sie einen Vertrag über die Erbringung von Arbeit geschlossen haben. Zu den einschlägigen Kanälen können Hotlines, Gewerkschaften (wenn Personen unter den Arbeitskräften gewerkschaftlich organisiert sind), Betriebsräte oder andere Beschwerdemechanismen gehören, die von dem betreffenden Unternehmen oder einem Dritten betrieben werden.
AR 31.
Wenn das Unternehmen erklärt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass Personen unter seinen Arbeitskräften diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Personen vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die solche Kanäle genutzt haben, sowie zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.
AR 32.
Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens und Arbeitnehmervertreter Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren” gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (insbesondere Prinzip 31) von den folgenden Fragen leiten lassen. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

a)
Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
b)
Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
c)
Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren mit voraussichtlichen Zeitplänen?
d)
Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang der Interessenträger zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
e)
Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem öffentlichen Interesse entsprechen?
f)
Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
g)
Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
h)
Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

AR 33.
Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen über seine eigenen Arbeitskräfte mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Deshalb kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
b)
seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
c)
wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
d)
seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 34.
Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder ob es beteiligt ist, weil die Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.
AR 35.
Da wesentliche negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens im Berichtszeitraum möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Weiterbildung oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen.
AR 36.
Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S1-5 kann es über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung Bericht erstatten.
AR 37.
Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.
AR 38.
Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.
AR 39.
Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen.
AR 40.
In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
Informationen darüber, ob und wie Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens und Arbeitnehmervertreter bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
b)
Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die Arbeitskräfte des Unternehmens.

AR 41.
Das Unternehmen kann erläutern, ob diese Initiativen auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, „ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern” , aktiv darauf hinarbeiten, Zwangs- oder Pflichtarbeit abzuschaffen oder eine höhere Produktivität bei Tätigkeiten in Entwicklungsländern durch technologische Verbesserungen und Weiterbildung lokaler Arbeitskräfte zu fördern, was sowohl den von den Maßnahmen betroffenen Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens als auch ihren lokalen Gemeinschaften zugutekommen kann.
AR 42.
Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für die Arbeitskräfte des Unternehmens ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen eine Weiterbildung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Personen (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen angibt, dass sie ihren Lohn und ihr Haushaltsgeld besser verwalten können) zu unterscheiden.
AR 43.
Hat das Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen des Übergangs zu einer umweltfreundlicheren, klimaneutralen Wirtschaft auf seine eigenen Arbeitskräfte abzumildern, wie etwa Weiterbildung und Umschulung, Beschäftigungsgarantien, und im Falle von Downscaling oder Massenentlassungen Maßnahmen wie Berufsberatung, Coaching, unternehmensinterne Vermittlungen und Vorruhestandspläne, so gibt das Unternehmen diese Maßnahmen an. Dazu gehören auch Maßnahmen zur

Einhaltung der geltenden Vorschriften. Das Unternehmen kann aktuelle und/oder voraussichtliche externe Entwicklungen hervorheben, die Einfluss darauf haben, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können.

AR 44.
Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf die Arbeitskräfte des Unternehmens kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine Arbeitskräfte können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind,
b)
Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von seinen Arbeitskräften können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn eine erhebliche Mitarbeiterfluktuation oder mangelnde Qualifizierung/Ausbildung die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefährden, und
c)
Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte können eine Differenzierung des Marktes und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung angemessener Löhne und Bedingungen für Fremdarbeitskräfte umfassen.

AR 45.
Wenn es erläutert, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.
AR 46.
Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.
AR 47.
Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.
AR 48.
Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen erläutern, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen sowie dem Management wesentlicher Risiken und Chancen

AR 49.
Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 44 kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
die angestrebten Ergebnisse, die im Leben einer bestimmten Zahl von Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens erzielt werden sollen,
b)
die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen, und/oder
c)
die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 50.
Die Ziele in Bezug auf Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, eine angemessene Entlohnung für Fremdarbeitskräfte zu erreichen, sowohl die Auswirkungen auf diese Personen als auch die damit verbundenen unternehmerischen Risiken in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Produktion verringern.
AR 51.
Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe im Rahmen des Konzepts eingegangene Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise als langfristiges Ziel verfolgen, die Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle, die seine Zusteller betreffen, bis 2030 um 80 % zu verringern, und als kurzfristiges Ziel, die Überstunden der Zusteller bis 2024 um x % zu verringern und gleichzeitig ihr Einkommen aufrechtzuerhalten.
AR 52.
Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen bereitzustellen.

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

AR 53.
Diese Angabepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die für die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens erfassten Unternehmen tätig sind.
AR 54.
Eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Ländern bietet Einblicke in die Verteilung der Tätigkeiten auf die einzelnen Länder. Die Zahl der Arbeitnehmer in jedem Land ist auch ein Schlüsselfaktor in Bezug auf viele Rechte auf „Information, Anhörung und Mitbestimmung für Arbeitskräfte und Arbeitnehmervertreter, sowohl im EU-Besitzstand im Bereich des Arbeitsrechts (z. B. in der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(108) über Europäische Betriebsräte und in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(109) über Unterrichtung und Anhörung) als auch im nationalen Recht (z. B. das Recht auf Einsetzung eines Betriebsrats oder auf eine Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen). Eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Geschlecht und Art des Beschäftigungsverhältnisses bietet Einblicke in die Geschlechterverteilung im Unternehmen. Darüber hinaus bietet eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Regionen Einblicke in regionale Unterschiede. Bei einer Region kann es sich um ein Land oder um andere geografische Gebiete wie eine Region innerhalb eines Landes oder eine Weltregion handeln.
AR 55.
Das Unternehmen legt die verlangten Angaben in folgenden Tabellenformaten vor:

Tabelle 1

Vorlage für die Darstellung von Angaben zur Zahl der Arbeitnehmer nach Geschlecht

Geschlecht Zahl der Arbeitnehmer (Personenzahl)
Männlich
Weiblich
Divers
Keine Angaben

Gesamtzahl der

Arbeitnehmer

In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten, häufig neutralen Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers” kategorisiert wird. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann das Unternehmen dies erläutern und erklären, dass die Kategorie „Divers” nicht anwendbar ist.

Tabelle 2

Vorlage für die Darstellung der Arbeitnehmerzahl in Ländern, in denen das Unternehmen mindestens 50 Arbeitnehmer hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ausmachen.

Land Zahl der Arbeitnehmer (Personenzahl)
Land A
Land B
Land C
Land D

Tabelle 3

Vorlage für die Darstellung von Informationen über Arbeitnehmer nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach

Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitkräften sind freiwillig)

[Berichtszeitraum]
WEIBLICH MÄNNLICH SONSTIGE (*) KEINE ANGABEN INSGESAMT
Zahl der Arbeitnehmer (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Abrufkräfte (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Vollzeitkräfte (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Teilzeitkräfte (Personenzahl/VZÄ)

Tabelle 4

Vorlage für die Darstellung von Informationen über Arbeitnehmer nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach

Regionen (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitkräften sind freiwillig)

[Berichtszeitraum]
REGION A REGION B INSGESAMT
Zahl der Arbeitnehmer (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Abrufkräfte (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Vollzeitkräfte (Personenzahl/VZÄ)
Zahl der Teilzeitkräfte (Personenzahl/VZÄ)
AR 56.
Die Definitionen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen, Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen, Abrufkräften und Voll- und Teilzeitkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Arbeitnehmer in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Arbeitnehmer tätig sind. Die Daten auf Länderebene werden dann zur Berechnung der Gesamtzahlen addiert, wobei Unterschiede in den nationalen rechtlichen Definitionen außer Acht gelassen werden. Abrufkräfte werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Arbeitnehmer müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, ihnen eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsarbeiter, Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen und Bereitschaftskräfte.
AR 57.
Die Angabe der Zahl der Arbeitnehmer am Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Mit der Angabe dieser Zahlen in Durchschnittswerten über den Berichtszeitraum wird den Fluktuationen während des Berichtszeitraums Rechnung getragen.
AR 58.
Quantitative Daten, wie z. B. die Zahl der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen oder der Teilzeitkräfte, dürften für sich genommen kaum ausreichen. So könnte beispielsweise ein hoher Anteil von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen oder Teilzeitkräften auf mangelnde Beschäftigungssicherheit für die Arbeitnehmer hindeuten, aber auch auf Flexibilität am Arbeitsplatz, wenn dies als freiwillige Option angeboten wird. Aus diesem Grund muss das Unternehmen Hintergrundinformationen angeben, um den Nutzern der Informationen die Auslegung der Daten zu erleichtern. Das Unternehmen kann die Gründe für befristete Arbeitsverhältnisse erläutern. Ein Beispiel für einen solchen Grund ist die Einstellung von Arbeitnehmern zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines befristeten oder saisonalen Projekts oder Ereignisses. Ein weiteres Beispiel ist die übliche Praxis, neuen Arbeitnehmern einen befristeten Vertrag (z. B. über sechs Monate) anzubieten, bevor eine unbefristete Beschäftigung angeboten wird. Das Unternehmen kann auch die Gründe für die nicht garantierten Arbeitsstunden erläutern.
AR 59.
Für die Berechnung der Arbeitnehmerfluktuation berechnet das Unternehmen die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden. Das Unternehmen verwendet diese Zahl für den Zähler der Arbeitnehmerfluktuation und kann den zur Berechnung dieser Quote verwendeten Nenner bestimmen und seine Methodik beschreiben.
AR 60.
Liegen keine Daten für detaillierte Informationen vor, so verwendet das Unternehmen eine Schätzung der Arbeitnehmerzahl oder der Verhältnisse gemäß ESRS 1 und gibt klar an, wo Schätzungen verwendet wurden.

Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens

AR 61.
Diese Angabepflicht gibt Aufschluss über das Beschäftigungskonzept des Unternehmens sowie über den Umfang und die Art der Auswirkungen, die sich aus seinen Beschäftigungspraktiken ergeben. Außerdem werden Hintergrundinformationen geliefert, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen erleichtern. Diese Angabepflicht deckt sowohl Auftragnehmer ab, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben ( „Selbstständige” ), als auch Arbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” (NACE-Code N78) tätig sind. Handelt es sich bei allen Personen, die für das Unternehmen tätig sind, um Arbeitnehmer und befinden sich unter den Arbeitskräften des Unternehmens keine Personen, die keine Arbeitnehmer sind, so ist diese Angabepflicht für das Unternehmen nicht wesentlich; ungeachtet dessen kann das Unternehmen dies bei der Angabe der nach der Angabepflicht S1-6 erforderlichen Informationen als Hintergrundinformationen angeben, da diese Informationen für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung relevant sein können.
AR 62.
Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) unter den Arbeitskräften des Unternehmens gehören beispielsweise Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Arbeitnehmer ausgeführt würden, Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden, sowie Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen. Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und Tätigkeiten im Rahmen der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” ausüben und deren Arbeit unter der Leitung des Unternehmens steht, sind beispielsweise Personen, die die gleichen Arbeiten wie Arbeitnehmer ausführen, z. B. Personen, die einspringen, wenn Arbeitnehmer (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.) vorübergehend nicht arbeiten können, Personen, die reguläre Arbeiten am gleichen Standort wie Arbeitnehmer ausführen, sowie Arbeitskräfte, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten ( „entsandte Arbeitskräfte” ). Zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (also Arbeitskräfte, die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören und im Rahmen des ESRS S2 angegeben werden,) gehören Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, Arbeitskräfte in einem „nachgelagerten” Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erwirbt, sowie Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einem oder mehreren Arbeitsplätzen des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten.
AR 63.
Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so verwendet es Schätzungen gemäß den Bestimmungen des ESRS 1, um die Zahl der Personen unter seinen Arbeitskräften, die keine Arbeitnehmer sind, auf die nächsten zehn oder, wenn deren Zahl größer als 1000 ist, auf die nächsten 100 Arbeitskräfte gerundet anzugeben, und erläutert dies. Darüber hinaus muss klar dargelegt werden, welche Informationen von tatsächlichen Daten und welche aus Schätzungen abgeleitet wurden.
AR 64.
Die Angabe der Zahl der Personen unter den eigenen Arbeitskräften, die keine Arbeitnehmer sind, zum Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Bei der Angabe dieser Zahl als Durchschnitt für den Berichtszeitraum werden Fluktuationen während des Berichtszeitraums berücksichtigt, um den Nutzern aussagekräftige und relevante Informationen zu liefern.
AR 65.
Die vom Unternehmen angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern zu verstehen, wie die Zahl der bei dem Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte im Berichtszeitraum oder im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum variiert (d. h., ob die Zahl gestiegen oder zurückgegangen ist). Das Unternehmen kann auch die Gründe für die Fluktuationen angeben. So könnte beispielsweise ein Anstieg der Zahl der Fremdarbeitskräfte im Berichtszeitraum auf ein saisonales Ereignis zurückzuführen sein. Ein Rückgang der Zahl der Fremdarbeitskräfte gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum könnte dagegen darauf hindeuten, dass ein zeitlich begrenztes Projekt abgeschlossen wurde. Wenn das Unternehmen Fluktuationen angibt, erläutert es auch die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, welche Fluktuationen angegeben werden. Gibt es im Berichtszeitraum oder zwischen dem laufenden und dem vorangegangenen Berichtszeitraum keine erheblichen Fluktuationen bei der Zahl der Fremdarbeitskräfte, so kann das Unternehmen dies angeben.

Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Tarifvertragliche Abdeckung

AR 66.
Der Prozentsatz der Arbeitnehmer, die von Tarifverträgen abgedeckt sind, wird nach folgender Formel berechnet:

Zahl der tarifvertraglich abgedeckten Arbeitnehmer
_____________________________________________ x 100
Zahl der Arbeitnehmer

AR 67.
Die tarifvertraglich abgedeckten Arbeitnehmer unter den Arbeitskräften des Unternehmens sind diejenigen Personen, auf die das Unternehmen den Vertrag anwenden muss. Wenn keiner der Arbeitnehmer des Unternehmens tarifvertraglich abgedeckt ist, bedeutet das, dass der gemeldete Prozentsatz bei null liegt. Ein Arbeitnehmer des Unternehmens, der von mehr als einem Tarifvertrag abgedeckt ist, muss nur einmal gezählt werden.
AR 68.
Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, den Prozentsatz der Arbeitnehmer, die durch einen Betriebsrat vertreten sind oder den Prozentsatz der Arbeitnehmer, die Gewerkschaften angehören, zu ermitteln; diese können sich voneinander unterscheiden. Der Prozentsatz der tarifvertraglich abgedeckten Arbeitnehmer kann höher sein als der Prozentsatz gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer, wenn die Tarifverträge sowohl für Gewerkschaftsmitglieder als auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder gelten. Der Prozentsatz der tarifvertraglich abgedeckten Arbeitnehmer kann jedoch auch niedriger sein als der Anteil der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Dies kann der Fall sein, wenn keine Tarifverträge verfügbar sind oder wenn die Tarifverträge nicht alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer abdecken.

Sozialer Dialog

AR 69.
Zur Berechnung der nach Absatz 63 Buchstabe a erforderlichen Informationen muss das Unternehmen ermitteln, in welchen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) es eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern hat (d. h. mindestens 50 Arbeitnehmer, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer ausmachen). Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Arbeitnehmer an, die dort in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Arbeitnehmer durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden. Eine Niederlassung bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %.

Zahl der Arbeitnehmer, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten
_____________________________________________ x 100
Zahl der Arbeitnehmer

AR 70.
Die nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen sind wie folgt vorzulegen:

Tabelle 1

Vorlage für die Berichterstattung über die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog

Tarifvertragliche Abdeckung Sozialer Dialog
Abdeckungsquote

Arbeitnehmer – EWR (für Länder mit

>50 Arbeitnehmern, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)

Arbeitnehmer – Nicht-EWR-Länder (Schätzung für Regionen mit >50 Arbeitnehmern, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)

Vertretung am Arbeitsplatz (nur EWR) (für Länder mit

>50 Arbeitnehmern, die >10 % der Gesamtzahl ausmachen)

0–19 % Region A
20–39 % Land A Region B
40–59 % Land B Land A
60–79 % Land B
80–100 %

Angabepflicht S1-9 – Diversitätskennzahlen

AR 71.
Bei den Angaben zur Gleichstellung der Geschlechter auf der obersten Führungsebene verwendet das Unternehmen die Definition der obersten Führungsebene als eine oder zwei Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, es sei denn, dieses Konzept wurde bereits im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens definiert und weicht von der genannten Beschreibung ab. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen seine eigene Definition für die oberste Führungsebene verwenden und diese Tatsache sowie seine eigene Definition angeben.

Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung

AR 72.
Der niedrigste Lohn wird für die niedrigste Entgeltkategorie berechnet, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Grundeinkommens zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Arbeitnehmern garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer für Länder außerhalb des EWR, wenn der entsprechende angemessene Lohn oder Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird.
AR 73.
Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung, die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als

a)
im EWR: der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates(110) über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union festgelegte Mindestlohn. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2041 verwendet das Unternehmen in Fällen, in denen es in einem EWR-Land keinen gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn gibt, einen Referenzwert für eine angemessene

Entlohnung , die entweder nicht niedriger ist als der Mindestlohn in einem Nachbarland mit einem ähnlichen sozioökonomischen Status oder nicht niedriger als eine allgemein anerkannte internationale Norm, beispielsweise 60 % des Medianlohns des Landes und 50 % des Bruttodurchschnittslohns.

b)
außerhalb des EWR:

i.
das in bestehenden internationalen, nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften, offiziellen Normen oder Tarifverträgen festgelegte Lohnniveau auf der Grundlage einer Bewertung des Lohnniveaus, das für einen angemessenen Lebensstandard erforderlich ist,
ii.
falls keines der unter Ziffer i genannten Instrumente vorhanden ist, ein nationaler oder subnationaler Mindestlohn, der durch Rechtsvorschriften oder Tarifverhandlungen festgelegt wurde, oder
iii.
falls keines der unter Ziffer i oder ii genannten Instrumente vorhanden ist, jeder Referenzwert, der die Kriterien der Initiative für nachhaltigen Handel (Roadmap on Living Wages, A Platform to Secure Living Wages in Supply Chains) erfüllt, einschließlich anwendbarer Referenzwerte, die an die Anker-Methodik angeglichen sind, oder von der Wage Indicator Foundation oder dem Fair Wage Network bereitgestellt werden.

AR 74.
In der Richtlinie (EU) 2022/2041 vom über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union werden sowohl auf internationaler Ebene häufig verwendete Referenzwerte wie 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns als auch auf nationaler Ebene verwendete indikative Referenzwerte genannt. Die Daten für die Referenzwerte von 60 % des nationalen Bruttomedianlohns oder 50 % des nationalen Bruttodurchschnittslohns können der Europäischen Arbeitskräfteerhebung entnommen werden.

Angabepflicht S1-11 – Soziale Absicherung

AR 75.
Soziale Absicherung bezeichnet alle Maßnahmen, die in schwierigen Lebenssituationen, wie dem Verlust des Arbeitsplatzes, Erkrankung und Bedarf an medizinischer Versorgung, Entbindung und Erziehung eines Kindes oder Renteneintritt den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Einkommensunterstützung ermöglichen.

Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen

AR 76.
Bei der Angabe der nach Absatz 77 erforderlichen Informationen über Menschen mit Behinderungen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Auswirkungen unterschiedlicher rechtlicher Definitionen von Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist.

Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

AR 77.
Eine regelmäßige Leistungsüberprüfung ist definiert als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten bekannt ist und die mindestens einmal jährlich mit Wissen der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Die Überprüfung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten, durch Gleichrangige oder durch ein breiteres Spektrum von Arbeitnehmern umfassen. An der Überprüfung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 83 Buchstabe a erforderlichen Informationen verwendet das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Arbeitnehmerzahlen im Nenner, um Folgendes zu berechnen:

a)
Anzahl/Anteil der Leistungsüberprüfungen pro Arbeitnehmer und
b)
Anzahl der Überprüfungen im Verhältnis zur vereinbarten Anzahl von Überprüfungen durch das Management.

AR 78.
Um den nach Absatz 83 Buchstabe b erforderlichen Durchschnitt anzugeben, führt das Unternehmen folgende Berechnung durch: Gesamtzahl der angebotenen und von den Arbeitnehmern absolvierten Schulungsstunden geteilt durch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer nach Geschlechtskategorie. Für den gesamten Schulungsdurchschnitt und den Durchschnitt nach Geschlecht sind die in der Angabepflicht ESRS S1-6 angegebenen Zahlen für die Gesamtbeschäftigung und die Gesamtbeschäftigung nach Geschlecht zu verwenden.
AR 79.
Bei den Beschäftigungsarten handelt es sich um eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Ebenen (z. B. Geschäftsleitung, mittlere Führungsebene) oder Funktion (z. B. Technik, Verwaltung, Produktion). Diese Informationen stammen aus dem eigenen Personalsystem des Unternehmens. Bei der Kategorisierung seiner Arbeitskräfte muss das Unternehmen angemessene und aussagekräftige Beschäftigungsarten festlegen, die es den Nutzern der Informationen ermöglichen, unterschiedliche Leistungsmessungen zwischen den einzelnen Kategorien nachzuvollziehen. Das Unternehmen kann jeweils eine Kategorie für leitende und nicht leitende Arbeitnehmer vorstellen.

Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

AR 80.
Im Sinne von Absatz 88 Buchstabe a wird der Prozentsatz der Arbeitskräfte des Unternehmens, die unter das Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens fällt, nicht nach Vollzeitäquivalenten, sondern nach der Personenzahl angegeben.
AR 81.
In Bezug auf Absatz 90 kann das Unternehmen, wenn sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit oder bestimmte Teile davon Gegenstand einer internen Prüfung oder einer externen Zertifizierung waren, dies oder das Nichtvorhandensein eines solchen Umstands und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Standards für solche Prüfungen/Zertifizierungen angeben.
AR 82.
Todesfälle können getrennt für arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen angegeben werden.

Hinweise zum Begriff „arbeitsbedingt”

AR 83.
Arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen ergeben sich aus Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ungeachtet dessen kann es zu anderen Arten von Vorfällen kommen, die nicht mit der Arbeit selbst in Verbindung stehen. Beispielsweise gelten die folgenden Vorfälle in der Regel nicht als arbeitsbedingt, sofern in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist:

a)
Eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Herzinfarkt, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt,
b)
eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens wird auf dem Arbeitsweg bei einem Autounfall verletzt (wenn das Fahren nicht Teil der Arbeit ist und der Transport nicht vom Unternehmen organisiert wurde) und
c)
eine unter Epilepsie leidende Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Anfall, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt.

AR 84.
In Bezug auf Dienstreisen sind Verletzungen und Erkrankungen, die während der Reise einer Person auftreten, mit der Arbeit verbunden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung „im Interesse des Arbeitgebers” tätig war. Beispiele für solche Aktivitäten sind Reisen zu/Rückreisen von Kunden, Wahrnehmung von Aufgaben, und unterhalten oder unterhalten werden, um Geschäfte abzuwickeln, zu besprechen oder zu fördern (auf Anweisung des Arbeitgebers). Wenn das Unternehmen für die damit verbundenen Hin- und Rückfahrten verantwortlich ist, gelten die dabei aufgetretenen Vorfälle als arbeitsbedingt. Vorfälle, die während einer Fahrt außerhalb der Verantwortung des Unternehmens auftreten (d. h. regelmäßiges Pendeln von der und zur Arbeit), können getrennt angegeben werden, sofern das Unternehmen über solche Daten im gesamten Unternehmen verfügt.
AR 85.
In Bezug auf das Arbeiten von zu Hause aus sind Verletzungen und Erkrankungen, die bei der Arbeit von zu Hause aus auftreten, arbeitsbedingt, wenn die Verletzung oder Erkrankung eintritt, während die Person Arbeit von zu Hause aus verrichtet; und die Verletzung oder Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht und nicht mit dem allgemeinen häuslichen Umfeld oder der allgemeinen Umgebung.
AR 86.
Psychische Erkrankungen gelten als arbeitsbedingt, wenn sie von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden und sie durch eine Stellungnahme eines zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe mit angemessener Ausbildung und Erfahrung untermauert wird, und wenn in dieser Stellungnahme festgestellt wird, dass die Krankheit arbeitsbedingt ist.
AR 87.
Gesundheitsprobleme, die sich beispielsweise aus Rauchen, Drogen- und Alkoholmissbrauch, Bewegungsmangel, ungesunder Ernährung und psychosozialen Faktoren ergeben, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, gelten nicht als arbeitsbedingt.
AR 88.
Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen.

Leitlinien zur Berechnung der Quote arbeitsbedingter Verletzungen

AR 89.
Bei der Berechnung der Quote der arbeitsbedingten Verletzungen teilt das Unternehmen die jeweilige Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1000000. Die Quoten repräsentieren so die Zahl der jeweiligen Fälle pro einer Million geleisteter Arbeitsstunden. Eine Quote von 1000000 geleisteter Arbeitsstunden gibt die Zahl der arbeitsbedingten Verletzungen pro 500 Vollzeitbeschäftigten in einem Zeitraum von einem Jahr an. Für die Zwecke der Vergleichbarkeit werden auch für Unternehmen mit weniger als 500 Arbeitskräften 1000000 Arbeitsstunden zugrunde gelegt.
AR 90.
Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern.
AR 91.
Ein Unternehmen berücksichtigt Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen in der Berechnung der Anzahl und der Quote der meldepflichtigen arbeitsbedingten Verletzungen.

Leitlinien zu meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen

AR 92.
Arbeitsbedingte Erkrankungen können akute, wiederkehrende und chronische Gesundheitsprobleme umfassen, die durch Arbeitsbedingungen oder -praktiken verursacht oder verschlimmert werden. Dazu gehören Muskel- und Skeletterkrankungen, Haut- und Atemwegserkrankungen, bösartige Krebserkrankungen, durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (z. B. lärmbedingte Hörschäden, durch Vibrationen verursachte Erkrankungen) und psychische Erkrankungen (z. B. Angstzustände, posttraumatische Belastungsstörungen). Für die Zwecke der vorgeschriebenen Angaben muss das Unternehmen zumindest die Fälle angeben, die in der IAO-Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind.
AR 93.
Im Rahmen dieses Standards werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht Verletzungen) erfasst.
AR 94.
Die nach Absatz 88 anzugebenden Fälle beziehen sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, die dem Unternehmen gemeldet oder vom Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Überwachung im Berichtszeitraum festgestellt wurden. Das Unternehmen kann durch Berichte von betroffenen Personen, Entschädigungsagenturen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe über arbeitsbedingte Erkrankungen informiert werden. Die Angabe kann Fälle von arbeitsbedingten Erkrankungen umfassen, die während des Berichtszeitraums bei Personen, die in der Vergangenheit zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehört haben, festgestellt wurden.

Leitlinien zur Anzahl der Ausfalltage

AR 95.
Das Unternehmen rechnet die Anzahl der Ausfalltage so an, dass der erste volle und der letzte Tag der Abwesenheit einbezogen werden. Der Berechnung sollten Kalendertage zugrunde gelegt werden, d. h. Tage, an denen die betreffende Person nicht für die Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten als Ausfalltage.

Angabepflicht S1-15 – Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

AR 96.
Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen umfassen Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige, der nach nationalem Recht oder Tarifverträgen gewährt wird. Für die Zwecke dieses Standards werden diese Begriffe wie folgt definiert:

a)
Mutterschaftsurlaub (auch Schwangerschaftsurlaub): Arbeitsfreistellung mit Beschäftigungsschutz für erwerbstätige Frauen unmittelbar um die Zeit der Entbindung (oder in einigen Ländern der Adoption),
b)
Vaterschaftsurlaub: Arbeitsfreistellung für Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege,
c)
Elternurlaub: Arbeitsfreistellung für Eltern anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung dieses Kindes, gemäß der Definition des jeweiligen Mitgliedstaats,
d)
Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitsfreistellung für Arbeitskräfte zur persönlichen Pflege oder Unterstützung einer angehörigen Person oder einer im selben Haushalt lebenden Person, die aus einem von jedem Mitgliedstaat festgelegten schwerwiegenden medizinischen Grund erhebliche Pflege- oder Unterstützungsleistungen benötigt.

AR 97.
In Bezug auf Absatz 93 Buchstabe a sind Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen haben, Personen, für die Regelungen, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge gelten, die Ansprüche auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen enthalten, und die ihre Ansprüche beim Unternehmen angemeldet haben oder deren Ansprüche dem Unternehmen bekannt sind.

Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

Verdienstgefälle

AR 98.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen über das Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern ( „geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle” ) wendet das Unternehmen folgende Methode an:

a)
Es berücksichtigt den Bruttostundenverdienst aller Arbeitnehmer und
b)
wendet die folgende Formel zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles an:

(Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Arbeitnehmern —

Stundenverdienst von weiblichen Arbeitnehmern)

________________________________________________ x 100
Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Arbeitnehmern

AR 99.
Bei der Angabe der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Informationen darüber, wie objektive Faktoren wie die Art der Arbeit und das Beschäftigungsland das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle beeinflussen, können angegeben werden.
AR 100.
Die Messung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles des Unternehmens ist für den laufenden Berichtszeitraum und, falls es in früheren Nachhaltigkeitsberichten angegeben wurde, für die beiden vorangegangenen Berichtszeiträume anzugeben.

Verhältnis der Gesamtvergütung

AR 101.
Bei der Angabe der nach Absatz 97 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor:

a)
Es berücksichtigt alle Arbeitnehmer;
b)
je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte:

i.
Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung,
ii.
Geldleistungen, d. h. die Summe aus Grundgehalt und Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen,
iii.
Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Wellnessprogramme und
iv.
direkte Vergütung, d. h. die Summe der Geldleistungen, Sachleistungen und des gesamten beizulegenden Zeitwerts aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen),

c)
es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung:

Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen
________________________________________________________
Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Arbeitnehmer (ohne die höchstbezahlte Person)

AR 102.
Zur Veranschaulichung der Hintergrundinformationen kann das Unternehmen eine Erläuterung zum besseren Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten zusammengestellt wurden (Methodik), vorlegen. Quantitative Daten wie das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung allein reichen möglicherweise nicht aus, um die Lohnunterschiede und ihre Ursachen zu verstehen. Die Vergütungsverhältnisse können beispielsweise durch die Größe des Unternehmens (z. B. Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer), seine Branche, seine Beschäftigungsstrategie (z. B. Abhängigkeit von ausgelagerten Arbeitskräften oder Teilzeitkräften, ein hohes Maß an Automatisierung) oder durch Währungsschwankungen beeinflusst werden.

Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

AR 103.
Zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 103 und 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Status von Vorfällen und/oder Beschwerden und der ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes angeben:

a)
vom Unternehmen geprüfte Vorfälle,
b)
Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt werden,
c)
Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt wurden, deren Ergebnisse durch routinemäßige interne Management-Prüfverfahren überprüft wurden, und
d)
Vorfälle, die nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen sind.

AR 104.
Wenn das Unternehmen die in AR 103 beschriebenen Informationen zusammenstellt, hat es Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Ein Vorfall ist nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen, wenn er gelöst ist, der Fall abgeschlossen ist oder das Unternehmen keine weiteren Maßnahmen verlangt. Beispielsweise kann ein Vorfall, bei dem keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, Fälle umfassen, die zurückgezogen werden oder bei denen die zugrunde liegenden Umstände, die zu dem Vorfall geführt haben, nicht mehr vorliegen,
b)
Abhilfemaßnahmen sind auf die mutmaßlich belästigende Person und das mutmaßliche Opfer ausgerichtet. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Opfer können das Angebot umfassen, dessen Kosten für Beratungssitzungen zu begleichen, dem Opfer eine gewisse Auszeit mit Lohnfortzahlung zu gewähren oder ihm die Wiederherstellung von Krankheits-/Urlaubstagen anzubieten, wenn dem Opfer aufgrund der Belästigung Kosten entstanden sind (z. B. die Nutzung von Krankheits- oder Urlaubstagen), und
c)
Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die belästigende Person können darin bestehen, der Person eine mündliche und/oder schriftliche Verwarnung zu erteilen, eine Beratung gegen Belästigung vorzuschreiben oder die Person zu einem geeigneten Seminar zu entsenden sowie die Teilnahme an Schulungen zum Thema Belästigung und Prävention zu veranlassen. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung kann ebenfalls eine Option sein. Wenn die belästigende Person bereits in der Vergangenheit diszipliniert wurde, ihre Belästigung aber nicht einstellt, kann eine strengere Disziplinierung erforderlich sein.

AR 105.
Schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten umfassen Klagen, förmliche Beschwerden mittels der Beschwerdeverfahren des Unternehmens oder Dritter, schwerwiegende Beschuldigungen in öffentlichen Berichten oder in den Medien, sofern diese mit den Arbeitskräften des Unternehmens in Verbindung stehen und die Vorfälle von dem Unternehmen nicht bestritten werden, sowie alle anderen schwerwiegenden Auswirkungen, von denen das Unternehmen Kenntnis hat.
AR 106.
Zusätzlich zu den gemäß Absatz 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte angeben, in denen das Unternehmen im Berichtszeitraum eine Rolle bei der Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen für die Betroffenen übernommen hat.

Anlage A.1

Anwendungsanforderungen für Angaben im Zusammenhang mit dem ESRS 2

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie enthält eine nicht erschöpfende Liste der Faktoren, die das Unternehmen bei der Einhaltung von ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3 zu berücksichtigen hat. Diese Anlage enthält keine Definitionen der nachstehend genannten Begriffe. Alle definierten Begriffe sind in Anhang II: „Abkürzungen und Glossar” enthalten.

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen Nicht erschöpfende Liste von Faktoren, die bei der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen sind
Sichere Beschäftigung % der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Verhältnis der Fremdarbeitskräfte zu den Arbeitnehmern des Unternehmens, soziale Absicherung
Arbeitszeit % der Arbeitnehmer mit Teilzeit- oder Null-Stunden-Verträgen, Zufriedenheit der Arbeitnehmer mit der Arbeitszeit
Angemessene Entlohnung EU-weite, nationale oder lokale rechtliche Definitionen von angemessener Entlohnung, gerechten Löhnen und Mindestlöhnen
Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung

Umfang des Arbeitsplatzes, grenzüberschreitende Vertretung und

Vertretung in Leitungsorganen durch Gewerkschaften und/oder Betriebsräte

Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte % der eigenen Arbeitskräfte, für die Tarifverträge gelten, Arbeitsunterbrechungen
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, flexible Arbeitszeiten, Zugang zu Kinderbetreuung
Gesundheitsschutz und Sicherheit Erfassung durch Gesundheits- und Sicherheitssysteme, Zahl der Todesfälle, nicht tödliche Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen, Ausfalltage
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit % der Frauen in Führungspositionen und unter den Arbeitskräften des Unternehmens, Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Umfang und Verteilung der Weiterbildung, % der Arbeitnehmer mit regelmäßigen Leistungs- und Entwicklungsüberprüfungen
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen % der Arbeitnehmer und Barrierefreiheit für Arbeitnehmer mit Behinderungen
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Häufigkeit von Gewalt und Belästigung
Vielfalt

Vertretung von Frauen und/oder ethnischen Gruppen oder Minderheiten unter den Arbeitskräften des Unternehmens. Altersverteilung unter den Arbeitskräften des Unternehmens.

Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter den Arbeitskräften des Unternehmens.

Kinderarbeit Art der Tätigkeiten und geografische Gebiete, die dem Risiko der Kinderarbeit ausgesetzt sind
Zwangsarbeit Art der Tätigkeiten und geografische Gebiete, die dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind

Anlage A.2

Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-1 Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-1 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben.

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen Beispiele für Konzepte:
Sichere Beschäftigung Verzicht auf Entlassungen, Begrenzung der Erneuerung befristeter Arbeitsverträge, Bereitstellung einer sozialen Absicherung durch den Arbeitgeber, wenn es an staatlichen Leistungen mangelt
Arbeitszeit Begrenzung von Überstunden, langen und aufgeteilten Schichten sowie Nacht- und Wochenendarbeit, angemessene Vorlaufzeit für die Zeitplanung
Angemessene Entlohnung Konzept, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle eigenen Arbeitskräfte eine angemessene Entlohnung erhalten
Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Förderung von Institutionen für den sozialen Dialog, regelmäßige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, Konsultation vor endgültigen Entscheidungen über beschäftigungsbezogene Fragen
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Nichteinmischung in die Bildung und Mitgliederanwerbung von Gewerkschaften (einschließlich des Zugangs von Gewerkschaften zu Unternehmen), nach Treu und Glauben geführte Verhandlungen, angemessene Freistellung von Arbeitnehmervertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Einrichtungen und Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter, keine Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern und Arbeitnehmervertretern
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Möglichkeit der Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, flexible Arbeitszeiten, Zugang zu Tagesbetreuungseinrichtungen für alle Arbeitnehmer
Gesundheitsschutz und Sicherheit Abdeckung aller Arbeitskräfte des Unternehmens durch ein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Konzept zum Thema Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Konzept zur Verbesserung der Kompetenzen und Karriereaussichten der Arbeitnehmer
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Konzept bezüglich barrierefreier Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Null-Toleranz-Konzept gegenüber Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
Vielfalt Inklusionskonzept (für ethnische Vielfalt oder Minderheiten) und positive Maßnahmen.
Kinderarbeit Konzept zur Ermittlung der Orte, an denen Kinderarbeit vorkommt, Ermittlung der Orte, an dem junge Arbeitnehmer einer gefährlichen Arbeit ausgesetzt sind, und Verhinderung des Expositionsrisikos
Zwangsarbeit Konzept zur Ermittlung der Orte, an denen Zwangsarbeit vorkommt, und Reduzierung des Risikos für Zwangsarbeit

Anlage A.3

Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-4 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben:

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen Beispiele für Maßnahmen:
Sichere Beschäftigung Angebot unbefristeter Verträge für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Umsetzung von Plänen für die soziale Absicherung, wenn es an staatlichen Leistungen mangelt
Arbeitszeit Rotation der Schichtarbeit, Verlängerung der Vorausplanung, Verringerung übermäßiger Überstunden
Angemessene Entlohnung Aushandlung fairer Löhne im Rahmen von Tarifverträgen, Überprüfung, ob Beschäftigungsagenturen einen gerechten Lohn zahlen
Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die im sozialen Dialog behandelt werden, Erhöhung der Zahl der Sitzungen, Aufstockung der Mittel für Betriebsräte
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in Tarifverhandlungen behandelt werden, Aufstockung der Mittel für Arbeitnehmervertreter
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitregelungen, Erweiterung des Angebots der Tagesbetreuung
Gesundheitsschutz und Sicherheit Vermehrte Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Investitionen in sicherere Ausrüstung
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Gezielte Einstellung und Förderung von Frauen, Verringerung des Verdienstgefälles durch Aushandlung von Tarifverträgen
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Qualifikationsprüfungen, Weiterbildung zur Schließung von Qualifikationslücken
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Verstärkte Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Verbesserung der Beschwerdemechanismen, Verschärfung der Sanktionen bei Gewalt und Belästigung, Bereitstellung von Weiterbildung zur Prävention für Führungskräfte
Vielfalt Weiterbildung zu Vielfalt und Inklusion (einschließlich ethnischer Aspekte), gezielte Einstellung unterrepräsentierter Gruppen
Kinderarbeit Maßnahmen zur Altersüberprüfung, Partnerschaften mit Organisationen zur Beseitigung von Kinderarbeit, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Zwangsarbeit Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Einwilligung in die Beschäftigung ohne Androhung von Strafen, Verträge in verständlicher Sprache, Freiheit, eine Beschäftigung ohne Strafe zu beenden, Disziplinarmaßnahmen sollten keine Verpflichtung zur Arbeit enthalten, freie Zustimmung zu Überstunden, Freizügigkeit (einschließlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsplatz), faire Behandlung von Wanderarbeitnehmern, Überwachung der Beschäftigungsagenturen.

Anlage A.4

Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-5 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben:

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen Beispiele für Ziele:
Sichere Beschäftigung Erhöhung des Anteils der Arbeitskräfte mit Arbeitsverträgen (insbesondere unbefristeten Verträgen) und soziale Absicherung
Arbeitszeit Erhöhung des Anteils der Arbeitskräfte mit flexiblen Arbeitszeitregelungen
Angemessene Entlohnung Sicherstellen, dass alle eigenen Arbeitskräfte eine angemessene Entlohnung erhalten
Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung Ausweitung des sozialen Dialogs auf weitere Betriebe und/oder Länder
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Erhöhung des Anteils der tarifvertraglich abgedeckten Arbeitskräfte des Unternehmens, Aushandlung von Tarifverträgen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Ausweitung der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auf einen größeren Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens
Gesundheitsschutz und Sicherheit Verringerung der Zahl der Verletzungen und der durch Verletzungen verlorenen Arbeitszeit
Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit Erhöhung des Frauenanteils unter den Arbeitskräften des Unternehmens und in Führungspositionen, Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Erhöhung des Anteils der Arbeitnehmer, die Weiterbildung erhalten, und regelmäßige Überprüfungen der Kompetenzentwicklung
Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen Erhöhung des Anteils der Menschen mit Behinderungen an den Arbeitskräften des Unternehmens
Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Ausweitung der Maßnahmen auf alle Arbeitsplätze
Vielfalt Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Gruppen an den Arbeitskräften des Unternehmens und der obersten Führungsebene
Kinderarbeit

Ausweitung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdung von Jugendlichen durch gefährliche Arbeiten auf einen höheren Prozentsatz der

Tätigkeiten

Zwangsarbeit Ausweitung der Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsarbeit auf eine größere Zahl von Tätigkeiten

ESRS S2

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen Anlage A: Anwendungsanforderungen Ziel ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen nachzuvollziehen, darunter:

a)
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen
c)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
d)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig ergeben, einschließlich derjenigen aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.

2.
Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Folgendes zu ermitteln und anzugehen:

a)
Arbeitsbedingungen (z. B. sichere Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Entlohnung, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit),
b)
Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle (zum Beispiel Geschlechtergerechtigkeit und gleicher Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt),
c)
sonstige arbeitsbezogene Rechte (z. B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung und Privatsphäre).

3.
Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette die Geschäftstätigkeit des Unternehmens stören (wenn Kunden seine Produkte nicht kaufen oder wenn staatliche Stellen seine Produkte beschlagnahmen) und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können die Achtung der Arbeitnehmerrechte und Programme zur aktiven Unterstützung (z. B. durch Initiativen zur Vermittlung von Finanzwissen) Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, z. B. zuverlässigere Lieferungen oder eine Ausweitung der künftigen Verbraucherbasis.

4.
Dieser Standard deckt alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann, einschließlich der Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch mit seinen Produkten oder Dienstleistungen sowie seinen Geschäftsbeziehungen verbunden sind. Dies umfasst alle Arbeitskräfte, die nicht unter den Begriff Arbeitskräfte des Unternehmens fallen (der Begriff „Arbeitskräfte des Unternehmens” bezieht sich auf Arbeitnehmer, individuelle Auftragnehmer (d. h. Selbständige) und Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind). Die Arbeitskräfte des Unternehmens werden im ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens behandelt. Beispiele, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen, sind Abschnitt AR 3 zu entnehmen.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

5.
Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen.
6.
Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1, dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen.
7.
Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards ist einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die Arbeitskräfte des Unternehmens im Rahmen des ESRS S1 verknüpft, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

8.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden und sind zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu machen, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

9.
Bei den Angaben im Rahmen von ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 beschreibt das Unternehmen, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette, die von dem Unternehmen erheblich betroffen sein können, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

10.
Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)
ob und wie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und
b)
das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben einerseits, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell andererseits.

11.
Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

a)
eine kurze Beschreibung der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die von dem Unternehmen wesentlich betroffen sein können, einschließlich der Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, zusammenhängen, und Angaben dazu, um welche der folgenden Arten von Arbeitskräften es sich handelt:

i.
Arbeitskräfte, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören, also keine Selbstständigen oder Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (die vom ESRS S1 abgedeckt werden),
ii.
Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an der Gewinnung von Metallen oder Mineralien, der Gewinnung von Rohstoffen, der Raffination, der Herstellung oder anderen Formen der Verarbeitung beteiligt sind),
iii.
Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsanbietern, Franchisenehmern oder Einzelhändlern beteiligt sind),
iv.
Arbeitskräfte, die im Betrieb eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer Zweckgesellschaft mit Beteiligung des berichterstattenden Unternehmens tätig sind,
v.
Arbeitskräfte (aus den genannten oder sonstigen Kategorien), die aufgrund ihrer inhärenten Merkmale oder besonderer Umstände besonders anfällig für negative Auswirkungen sind, wie Mitglieder einer Gewerkschaft, Wanderarbeitnehmende, Heimarbeitskräfte, Frauen oder junge Arbeitskräfte,

b)
geografische Gebiete, auf Länderebene oder auf anderen Ebenen, oder Rohstoffe, bei denen in Bezug auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette des Unternehmens ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit besteht,(111)
c)
im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist oder Beschaffungs- oder andere Geschäftsbeziehungen unterhält, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit innerhalb bestimmter Rohstofflieferketten in bestimmten Ländern oder Regionen) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen zusammenhängen; dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen,
d)
im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. aktualisierte Beschaffungspraktiken, Kapazitätsaufbau für Arbeitskräfte in der Lieferkette), einschließlich der Chancen für die Arbeitskräfte wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung im Rahmen eines „gerechten Übergangs” und der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die positiv betroffen sind oder sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und
e)
alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben.

12.
Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern Arbeitskräfte mit bestimmten Merkmalen und Arbeitskräfte, die in einem bestimmten Umfeld arbeiten oder bestimmte Tätigkeiten ausführen stärker gefährdet sein können.
13.
Das Unternehmen gibt an, bei welchen seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben, es sich um Auswirkungen auf bestimmte Gruppen von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (z. B. bestimmte Altersgruppen, Arbeitskräfte in einem bestimmten Werk oder Land) und nicht um Auswirkungen auf alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette handelt.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette

14.
Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
15.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette abdecken.
16.
Die gemäß Absatz 14 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen oder alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken.
17.
Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik(112), die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen(113). Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes von Bedeutung sind, sowie auf den allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:

a)
die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitskräfte,
b)
die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und
c)
Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.

18.
Das Unternehmen gibt an, ob seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ausdrücklich die Themen Menschenhandel(114), Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. Ferner gibt das Unternehmen an, ob es über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt.(115)
19.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette mit international anerkannten Standards, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen.(116) Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette beteiligt sind, in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gegebenenfalls die Art dieser Fälle angeben.(117)

Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen

20.
Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.
21.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
22.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

a)
ob die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,
b)
die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,
c)
die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,
d)
gegebenenfalls globale Rahmenvereinbarungen oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit internationalen Gewerkschaftsbünden im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette geschlossen hat, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivtarifverhandlungen und einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Arbeitskräfte zu erhalten, und
e)
gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

23.
Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. weibliche Arbeitskräfte, Wanderarbeitnehmende, Arbeitskräfte mit Behinderungen).
24.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette verfügt, so muss es dies angeben. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können

25.
Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
26.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Arbeitskräften Folgemaßnahmen in Bezug auf vorgebrachte Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
27.
Das Unternehmen erläutert Folgendes:

a)
seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und inwiefern das Unternehmen die jeweiligen Abhilfemaßnahmen als wirksam bewertet,
b)
alle spezifischen Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder von Dritten eingerichtet wurden,
c)
die Verfahren, mit denen es die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt oder verlangt, und
d)
die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind.

28.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Konzepte zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
29.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

30.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.
31.
Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen oder Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

a)
darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, und/oder
b)
versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu sorgen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette nutzt.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

32.
In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern oder zu mindern,
b)
ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
c)
alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie umsetzt, um positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erreichen, und
d)
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet.

33.
In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu reagieren,
b)
seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf bestimmte wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Einkaufspraktiken oder anderen internen Praktiken, sowie Kapazitätsaufbau oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Wertschöpfungskette oder Formen der Zusammenarbeit mit Branchenkollegen oder anderen relevanten Parteien, und
c)
wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

34.
In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

a)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
b)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu nutzen.

35.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.
36.
Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.(118)
37.
Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet, den ESRS 2 (siehe ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben) zu berücksichtigen.
38.
Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

39.
Das Unternehmen hat die terminierten und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

a)
Verringerung der negativen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder
b)
Förderung positiver Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder
c)
Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette.

40.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen terminierte und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette voranzutreiben und zu messen.
41.
Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.
42.
Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen direkt mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

a)
Festlegung dieser Ziele,
b)
Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
c)
Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des ESRS S2.

Ziel

AR 1.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch in Betracht ziehen, Informationen zu anderen Themen anzugeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette während einer Pandemie.
AR 2.
Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Wesentlichkeitsanalyse im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen hat (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.
AR 3.
Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen, sind beispielsweise

a)
Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten),
b)
Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten,
c)
Arbeitskräfte in einem „nachgelagerten” Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erwirbt,
d)
Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten, und
e)
Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 4.
Gemäß Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.
AR 5.
Auch wenn Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann die Standpunkte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und deren Arbeitnehmervertreter angeben.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 6.
Die Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung kostengünstiger Produkte oder Dienstleistungen oder Ermöglichung von sehr schnellen Lieferungen in einer Weise, die in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kritisch ist), mit seiner Wertschöpfungskette (z. B. Abhängigkeit von Waren mit unklarer Herkunft ohne Sichtbarkeit der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Erlösmodell (z. B. Verlagerung des Lagerrisikos auf Lieferanten, mit Folgewirkungen auf die Arbeitnehmerrechte deren eigener Arbeitskräfte) zusammenhängen.
AR 7.
Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Ein Beispiel im Zusammenhang mit einer Pandemie oder einer anderen schweren Gesundheitskrise bezieht sich darauf, dass das Unternehmen auf Zeitarbeitskräfte angewiesen sein kann, die kaum oder gar keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und -leistungen haben, was möglicherweise zu schwerwiegenden Risiken für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs führen kann, da die Arbeitskräfte keine andere Wahl haben, als trotz einer Krankheit zu arbeiten, wodurch sich die Ausbreitung der Krankheit weiter verschärft und größere Unterbrechungen der Lieferkette verursacht werden. Ein weiteres Beispiel bezieht sich darauf, dass der Verkauf von Waren, die auf den günstigsten Preisen für die Kunden beruhen, operationelle Risiken birgt, da Lieferanten unter extremem Preisdruck die Produktion an Dritte weitervergeben können, was zu einer geringeren Qualität und einer längeren, weniger transparenten und weniger kontrollierbaren Lieferkette führt. Risiken für Reputation und Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausbeutung gering qualifizierter und gering bezahlter Arbeitskräfte in geografischen Gebieten mit minimalem Schutz für sie nehmen ebenfalls zu, da es vermehrt zu negativer Berichterstattung in den Medien kommt und die Verbraucher immer mehr Wert auf ethisch beschaffte und nachhaltige Waren legen.
AR 8.
Beispiele für besondere Merkmale von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 12 berücksichtigen kann, beziehen sich auf junge Arbeitskräfte, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind, oder auf weibliche Arbeitskräfte in einem Kontext, in dem Frauen routinemäßig unter Verstoß gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert werden, oder auf Wanderarbeitnehmer in einem Umfeld, in dem der Arbeitsmarkt schlecht reguliert ist und den Arbeitskräften regelmäßig Einstellungsgebühren auferlegt werden. Für einige Arbeitskräfte kann die Art der Tätigkeit, die sie ausführen müssen, ein Risiko darstellen (z. B. Arbeitskräfte, die mit Chemikalien umgehen oder bestimmte Geräte betreiben müssen, oder gering bezahlte Arbeitskräfte mit „Null-Stunden-Verträgen” ).
AR 9.
Im Hinblick auf Absatz 13 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Effekte haben können; so kann beispielsweise eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte auf allen Stufen der Wertschöpfungskette haben, was zu erheblichen Störungen der Produktion und des Vertriebs führt. Weitere Beispiele für Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sind ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften oder politische Entscheidungen oder Rechtsvorschriften, die sich auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette auswirken, die für Logistikanbieter arbeiten. Risiken entstehen beispielsweise, wenn einige Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette des Unternehmens dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind und das Unternehmen Produkte in Länder einführt, in denen die Einziehung eingeführter Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, gesetzlich zulässig ist.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette

AR 10.
Sind die Konzepte auf die Arbeitskräfte des Unternehmens beschränkt und erstrecken sie sich nicht auf Arbeitskräfte in vor- und nachgelagerten Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, so sind sie unter dem ESRS S1 und nicht in Bezug auf diese Anforderung anzugeben.
AR 11.
Wenn die im Rahmen von ESRS S1 gemachten Angaben Informationen enthalten, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, kann hier darauf verwiesen werden; Angaben zu den verbleibenden Elementen sind dann gemäß dieser Angabepflicht vorzulegen.
AR 12.
Das Unternehmen kann Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr beschlossenen Konzepte angeben (z. B. neue Erwartungen an die Lieferanten, neue oder zusätzliche Ansätze für die Sorgfaltspflicht und Abhilfe).
AR 13.
Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.
AR 14.
Bei den Angaben über die Übereinstimmung seiner Konzepte mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann die Übereinstimmung mit diesen zugrunde liegenden Normen angeben.
AR 15.
Bei den Angaben darüber, wie extern ausgerichtete Konzepte einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Konzepte für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevanten Konzepten berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit. In Bezug auf die Kodizes zum Verhalten des Unternehmens gegenüber Lieferanten ist in der Zusammenfassung anzugeben, ob sie Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit von Arbeitskräften, prekäre Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Arbeitskräfte mit Kurzzeit- oder Zeitarbeitsverträgen, über Dritte beschäftigte Arbeitskräfte, Unteraufträge an Dritte oder informelle Arbeitskräfte), Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit betreffen, und ob diese Bestimmungen voll und ganz mit den geltenden IAO-Normen in Einklang stehen.
AR 16.
Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Konzepte mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen

AR 17.
Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.
AR 18.
Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 22 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

a)
Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung,
b)
in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
c)
in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, z. B. wenn eine neue Erntesaison beginnt oder eine neue Produktionslinie eröffnet wird, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und
d)
in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Weiterbildung oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet.

AR 19.
Globale Rahmenvereinbarungen dienen dazu, eine dauerhafte Beziehung zwischen einem multinationalen Unternehmen und einem internationalen Gewerkschaftsbund herzustellen, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen in jedem Land, in dem es tätig ist, die gleichen Standards einhält.
AR 20.
Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.

Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können

AR 21.
Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S2-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.
AR 22.
Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Gewerkschaften (in denen die Arbeitskräfte gewerkschaftlich organisiert sind), Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann sowohl Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, als auch Kanäle, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, in denen die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette beschäftigt sind, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.
AR 23.
Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter die Angabepflicht des ESRS S2-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und inwiefern Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, für das sie arbeiten oder für das sie eine vertraglich vereinbarte Arbeit erbringen.
AR 24.
Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle Arbeitskräfte, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind.
AR 25.
In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob es den Arbeitskräften ermöglicht wird, die Mechanismen anonym zu nutzen (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).
AR 26.
Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Erhebungen zu Arbeitskräften, die solche Kanäle genutzt haben, sowie zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.
AR 27.
Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren” gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

a)
Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
b)
Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
c)
Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren mit voraussichtlichen Zeitplänen?
d)
Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang der Interessenträger zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
e)
Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem öffentlichen Interesse entsprechen?
f)
Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
g)
Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
h)
Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Angabepflicht S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

AR 28.
Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
b)
seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
c)
wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
d)
seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 29.
Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.
AR 30.
Da wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Weiterbildung oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen.
AR 31.
Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S2-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.
AR 32.
Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.
AR 33.
Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.
AR 34.
Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.
AR 35.
Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Um beispielsweise die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Unterstützung seiner Lieferanten bei der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, kann das Unternehmen Rückmeldungen von den Arbeitskräften der Lieferanten angeben, aus denen hervorgeht, dass sich die Arbeitsbedingungen seit Beginn der Zusammenarbeit mit diesen Lieferanten verbessert haben. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen und die beispielsweise im Rahmen einer unabhängigen Prüfung erhoben wurden.
AR 36.
In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitskräfte beruhen, und im Hinblick auf die Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
Informationen darüber, ob und wie Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
b)
Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Initiativen oder Verfahren für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.

AR 37.
Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern, Kleinbauern in seiner Lieferkette den Aufbau von Kapazitäten ermöglichen, um Einkommenssteigerungen zu erzielen; oder es könnte Schulungen fördern, um den Anteil von Frauen, die Zustelldienstleistungen in seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette erbringen, zu erhöhen.
AR 38.
Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften eine Schulung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die Arbeitskräfte (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften angibt, dass sie ihr Haushaltsgeld besser verwalten können, sodass sie ihre Sparziele erreichen) zu unterscheiden.
AR 39.
Bei Angaben dazu, ob Initiativen oder Verfahren auch bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen eine Rolle spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die Finanzkompetenz von weiblichen Arbeitskräften zu fördern, die dazu geführt haben, dass mehr Frauen befördert werden, sowie zu einer Verringerung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
AR 40.
Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind,
b)
Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn durch eine Pandemie wesentliche Teile seiner Lieferkette oder seines Vertriebsnetzes geschlossen werden,
c)
Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können eine Differenzierung des Markts und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung und angemessener Bedingungen für Fremdarbeitskräfte umfassen, und
d)
Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können eine nachhaltige Versorgung mit einem Rohstoff in der Zukunft umfassen, indem sichergestellt wird, dass Kleinbauern ausreichend verdienen, um künftige Generationen davon zu überzeugen, die Landwirtschaft weiter zu betreiben.

AR 41.
Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.
AR 42.
Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.
AR 43.
Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.
AR 44.
Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S2-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

AR 45.
Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 39 kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (so konkret wie möglich),
b)
die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen,
c)
die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 46.
Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, existenzsichernde Löhne für Arbeitskräfte in der Lieferkette zu erreichen, sowohl die Auswirkungen auf diese Lieferkette als auch die damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Lieferungen verringern.
AR 47.
Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe im Rahmen des Konzepts eingegangene Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise als langfristiges Ziel verfolgen, die Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle, die die Arbeitskräfte eines bestimmten Lieferanten betreffen, bis 2030 um 80 % zu verringern, und als kurzfristiges Ziel, die Überstunden der Zusteller bis 2024 um x % zu verringern und gleichzeitig ihr Einkommen aufrechtzuerhalten.
AR 48.
Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen bereitzustellen.

ESRS S3

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen Anlage A: Anwendungsanforderungen Ziel ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen nachzuvollziehen, darunter:

a)
die Auswirkungen des Unternehmens auf Gemeinschaften in Gebieten, in denen Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind, in Bezug auf wesentliche positive und negative tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
d)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ergeben.

2.
Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften in Bezug auf Folgendes zu ermitteln und anzugehen:

a)
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (z. B. angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung, territoriale und sicherheitsbezogene Auswirkungen),
b)
bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) und
c)
besondere Rechte indigener Völker (z. B. freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung, Selbstbestimmung, kulturelle Rechte).

3.
Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Beziehungen zu betroffenen Gemeinschaften den Betrieb des Unternehmens stören oder seinen Ruf schädigen, während konstruktive Beziehungen wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen können, z. B. stabile und konfliktfreie Geschäftstätigkeiten und eine leichtere Rekrutierung vor Ort.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.
Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass betroffene Gemeinschaften von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen.
5.
Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

6.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden und sind zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu machen, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

7.
Gemäß ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 gibt das Unternehmen an, wie die Standpunkte, Interessen und Rechte betroffener Gemeinschaften, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte (und gegebenenfalls ihrer Rechte als indigene Völker), in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Betroffene Gemeinschaften stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

8.
Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)
ob und inwiefern die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder den Geschäftsmodellen des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, und
b)
das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben.

9.
Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle betroffenen Gemeinschaften, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

a)
eine kurze Beschreibung der Arten der betroffenen Gemeinschaften, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, und ob es sich um Folgendes handelt:

i.
Gemeinschaften, die in der Nähe der Betriebsstandorte, Fabriken, Anlagen oder sonstiger physischer Tätigkeiten des Unternehmens leben oder arbeiten, oder weiter entfernt lebende Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten an diesen Standorten betroffen sind (z. B. durch verunreinigte Flüsse),
ii.
Gemeinschaften entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens (z. B. Gemeinschaften, die vom Betrieb der Einrichtungen der Lieferanten oder von den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsunternehmen betroffen sind),
iii.
Gemeinschaften an einem oder beiden Endpunkten der Wertschöpfungskette (z. B. am Ort der Gewinnung von Metallen oder Mineralien oder der Ernte von Rohstoffen, oder Gemeinschaften in der Nähe von Abfallbewirtschaftungs- oder Recyclingeinrichtungen),
iv.
Gemeinschaften indigener Völker,

b)
im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen, ob sie i) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder den Beschaffungs- oder anderen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens weitverbreitet oder systemisch sind (beispielsweise können marginalisierte Bevölkerungsgruppen unter Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität in einem stark industrialisierten Gebiet leiden), oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens (z. B. einer Einleitung toxischer Abfälle, die den Zugang einer Gemeinschaft zu sauberem Trinkwasser beeinträchtigt) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen (z. B. friedlicher Protest von Gemeinschaften gegen Geschäftstätigkeiten, dem mit einer gewaltsamen Reaktion der Sicherheitsdienste des Unternehmens begegnet wurde) in Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen,
c)
im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von mehr und neuen Formen lokaler Existenzgrundlagen), und der Arten der Gemeinschaften, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und
d)
alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben.

10.
Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, inwiefern betroffene Gemeinschaften mit bestimmten Merkmalen und Gemeinschaften, die in einem bestimmten Umfeld leben oder bestimmte Tätigkeiten ausführen, stärker gefährdet sein können.
11.
Das Unternehmen gibt an, welcher seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben, sich auf bestimmte Gruppen betroffener Gemeinschaften und nicht auf alle betroffenen Gemeinschaften beziehen.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

12.
Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
13.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf betroffene Gemeinschaften anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften abdecken.
14.
Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte oder alle betroffenen Gemeinschaften abdecken.
15.
Das Unternehmen gibt alle besonderen Bestimmungen seines Konzepts zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker an.
16.
Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik(119), die für betroffene Gemeinschaften relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes(120) von Bedeutung sind, sowie auf seinen allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:

a)
die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und insbesondere von indigenen Völkern,
b)
die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und
c)
Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.

17.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf betroffene Gemeinschaften mit international anerkannten Standards, die für betroffene Gemeinschaften und insbesondere indigene Völker relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen betroffene Gemeinschaften beteiligt sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und hat gegebenenfalls die Art dieser Fälle anzugeben.(121)
18.
Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf Gemeinschaften haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

19.
Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.
20.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen betroffene Gemeinschaften, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
21.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Gemeinschaften bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

a)
ob die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,
b)
die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,
c)
die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,
d)
die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

22.
Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der betroffenen Gemeinschaften zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten, sowie in die Sichtweisen bestimmter Gruppen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften, wie Frauen und Mädchen.
23.
Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, gibt das Unternehmen auch an, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung in Bezug auf i) ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, ii) Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, und iii) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Insbesondere bei der Einbeziehung indigener Völker muss das Unternehmen auch angeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung).
24.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften verfügt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

25.
Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
26.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen betroffene Gemeinschaften dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz der eigenen Arbeitskräfte unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Arbeitskräften Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
27.
Das Unternehmen erläutert Folgendes:

a)
seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und wie das Unternehmen bewertet, ob die jeweiligen Abhilfemaßnahmen wirksam sind,
b)
alle spezifischen Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden,
c)
die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und
d)
die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer dieser Kanäle vorgesehen sind.

28.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Konzepte zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
29.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

30.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.
31.
Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

a)
darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern, abzumildern und zu verbessern und/oder
b)
versucht, wesentliche positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften nutzt.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

32.
In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern oder zu mindern,
b)
ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
c)
alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie durchführt, um positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen, und
d)
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für betroffene Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet.

33.
In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu reagieren,
b)
seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf den Erwerb, die Planung und die Bebauung von Land und den Betrieb oder die Schließung von Flächen, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich ist, und
c)
wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

34.
In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

a)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
b)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften zu nutzen.

35.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf die Planung, den Erwerb und die Nutzung von Flächen, die Finanzierung, Gewinnung oder Erzeugung von Rohstoffen, die Nutzung natürlicher Ressourcen und das Management von Umweltauswirkungen. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.
36.
Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.(122)
37.
Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe d erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet, den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.
38.
Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

39.
Das Unternehmen hat die terminierten und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

a)
Verringerung der negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder
b)
Förderung positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder
c)
Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften.

40.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen terminierte und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um seine Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften voranzutreiben und zu messen.
41.
Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.
42.
Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und inwiefern das Unternehmen direkt mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

a)
Festlegung dieser Ziele,
b)
Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
c)
Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Ziel

AR 1.
Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Wesentlichkeitsanalyse im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften zu berücksichtigen hat (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.
AR 2.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch Informationen über andere Themen angeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Auswirkungen auf Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens aufgrund extremer und plötzlicher Wetterbedingungen.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 3.
Gemäß Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob und wie es die Rolle berücksichtigt, die seine Strategie und sein Geschäftsmodell bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften spielen können, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.
AR 4.
Auch wenn betroffene Gemeinschaften möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann die Standpunkte der betroffenen Gemeinschaften und ihrer Vertreter angeben.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 5.
Die Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit dem Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bau oder Beginn von Projekten mit Fristen, die nicht genügend Zeit für die Konsultation der von den Projekten betroffenen Gruppen zulassen), mit seiner Wertschöpfungskette (z. B. Landnutzung in Staaten, in denen das Eigentum häufig umstritten ist, in denen die Aufzeichnungen unzuverlässig sind oder in denen Landnutzer wie indigene Völker nicht anerkannt werden) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Erlösmodell (z. B. aggressive Strategien zur Steuervermeidung, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten in Entwicklungsländern) zusammenhängen.
AR 6.
Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Wenn beispielsweise die Strategie des Unternehmens den Umzug in risikoreichere geografische Gebiete umfasst, um nach bestimmten Rohstoffen zu suchen, und wenn betroffene Gemeinschaften sich seiner Anwesenheit widersetzen oder seinen lokalen Praktiken widersprechen, kann dies zu erheblichen und kostspieligen Verzögerungen führen und die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen, künftige Landkonzessionen oder Genehmigungen zu sichern. Ebenso kann es zu Boykotten, Beschwerden und Klagen führen, wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens auf einer intensiven Wasserentnahme in seinen Anlagen beruht, wodurch der Zugang zu Wasser für den Verbrauch, die Hygiene und die Lebensgrundlagen der Gemeinschaften beeinträchtigt wird.
AR 7.
Beispiele für besondere Merkmale betroffener Gemeinschaften, die das Unternehmen bei seinen Angaben nach Absatz 10 berücksichtigen kann, können betroffene Gemeinschaften sein, die physisch oder wirtschaftlich isoliert sind und besonders anfällig für eingeführte Krankheiten sind oder begrenzten Zugang zu Sozialleistungen haben und deshalb von der vom Unternehmen geschaffenen Infrastruktur abhängig sind. Wenn von Frauen bewirtschaftete Flächen vom Unternehmen erworben werden und die Zahlungen an männliche Haushaltsleiter gehen, kann es dazu kommen, dass Frauen innerhalb der Gemeinschaft weiter entrechtet werden. Dies kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die Gemeinschaft indigen ist und ihre Mitglieder versuchen, kulturelle oder wirtschaftliche Rechte an dem Land auszuüben, das sich im Eigentum des Unternehmens oder eines Unternehmens, mit dem es Geschäftsbeziehungen unterhält, befindet oder von ihm genutzt wird, und zwar in einem Kontext, in dem ihre Rechte nicht vom Staat geschützt sind. Darüber hinaus hat das Unternehmen zu prüfen, ob sich unterschiedliche Merkmale überschneiden. Beispielsweise können Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit, sozioökonomischer Status, Migrantenstatus und Geschlecht sich überschneidende Schadensrisiken für bestimmte betroffene Gemeinschaften oder für bestimmte Teile dieser betroffenen Gemeinschaften mit sich bringen, da die betroffenen Gemeinschaften oft heterogen sind.
AR 8.
Im Hinblick auf Absatz 11 könnten wesentliche Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Effekte haben können; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Naturkatastrophe zu einem katastrophalen Industrieunfall führt, an dem das Unternehmen durch seine Tätigkeiten beteiligt ist, wodurch den betroffenen Gemeinschaften schwerer Schaden zugefügt wird.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

AR 9.
Die Beschreibung muss die wichtigsten Informationen enthalten, die für eine wahrheitsgetreue Darstellung der Konzepte in Bezug auf betroffene Gemeinschaften erforderlich sind; zu diesem Zweck hat das Unternehmen zu prüfen, ob es Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen abgeben sollte, die im Berichtsjahr an beschlossenen Konzepten vorgenommen wurden (wie neue oder zusätzliche Ansätze für die Einbeziehung, die Sorgfaltspflicht und die Abhilfe).
AR 10.
Bei den Angaben zur Übereinstimmung seiner Konzepte mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dem Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (ILO Nr. 169) und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann über die Übereinstimmung mit diesen Instrumenten Bericht erstatten.
AR 11.
Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Konzepte mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen seine Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.
AR 12.
Bei der Angabe schwerwiegender menschenrechtsbezogener Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker zu berücksichtigen.

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

AR 13.
Die Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen das Recht indigener Völker auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung berücksichtigt und sicherstellt, können Informationen über Verfahren zur Konsultation indigener Völker im Hinblick darauf umfassen, deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten. Das Unternehmen hat zu prüfen, inwiefern die Konsultation auch Verhandlungen nach Treu und Glauben mit betroffenen indigenen Völkern einschließt, um deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, wenn das Unternehmen Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat, die indigene Völker gewohnheitsmäßig besitzen, bewohnen oder anderweitig nutzen; oder sie aus Flächen oder Gebieten umsiedelt, die traditionell von ihnen besessen oder üblicherweise genutzt werden, oder sich auf ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum auswirkt oder es ausnutzt.
AR 14.
Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.
AR 15.
Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 21 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

a)
Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung,
b)
in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
c)
in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, und
d)
in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Weiterbildung oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet. Im Falle wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf indigene Völker umfasst dies Weiterbildung zu den Rechten indigener Völker, einschließlich der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung.

AR 16.
Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

AR 17.
Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S3-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, die sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentrieren.
AR 18.
Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die betroffene Gemeinschaften oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf die Gemeinschaften zu erhalten, wie z. B. Audits zur Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.
AR 19.
Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter den ESRS S3-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und wie Gemeinschaften, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, von der sie betroffen sind. Zu den relevanten Einblicken gehören Informationen darüber, ob betroffene Gemeinschaften Zugang zu Kanälen in einer Sprache haben, die sie verstehen, und ob sie bei der Gestaltung solcher Kanäle konsultiert wurden.
AR 20.
Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle betroffenen Gemeinschaften, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind.
AR 21.
In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob die Mechanismen anonym zu nutzen sind (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).
AR 22.
Bei der Angabe von Verfahren im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen für indigene Völker umfassen die einschlägigen Informationen, ob und wie das Unternehmen deren Bräuche, Traditionen, Regeln und Rechtssysteme berücksichtigt hat.
AR 23.
Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Gemeinschaften vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Angehörigen von Gemeinschaften, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.
AR 24.
Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (insbesondere Prinzip 31) an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

a)
Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
b)
Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
c)
Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren, festgelegte Zeitpläne und eindeutige Vorgehensweisen?
d)
Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
e)
Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem bestehenden öffentlichen Interesse entsprechen?
f)
Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
g)
Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
h)
Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

AR 25.
Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
b)
seine sozialen Investitionen oder andere Entwicklungsprogramme, die zu zusätzlichen materiellen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
c)
wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
d)
seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 26.
Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.
AR 27.
Da wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Weiterbildung oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Rechte von indigenen Völkern für Unternehmen mit denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen pflegt) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur Minimierung der sicherheitsbezogenen Auswirkungen auf Gemeinschaften oder die Beteiligung an Partnerschaften zwischen Unternehmen und Gemeinschaften) umfassen.
AR 28.
Auswirkungen auf Gemeinschaften können auf Umweltbelange zurückzuführen sein, die das Unternehmen im Rahmen des ESRS E1 bis E5 angibt. Beispiele hierfür sind:

a)
ESRS E1 Klimawandel: Für die Umsetzung der Klimaschutzpläne kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien investiert, die sich auf die Flächen, die Gebiete und die natürlichen Ressourcen indigener Völker auswirken können. Wenn das Unternehmen die betroffene indigene Gemeinschaft nicht konsultiert, könnte dies das Recht der betroffenen Gemeinschaften auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung beeinträchtigen;
b)
ESRS E2 Umweltverschmutzung: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben, indem es sie beispielsweise nicht vor umweltbelastenden Produktionsanlagen schützt, die gesundheitliche Probleme verursachen;
c)
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf den Zugang von Gemeinschaften zu sauberem Trinkwasser haben, wenn es in Gebieten mit Wasserknappheit Wasser entnimmt;
d)
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Das Unternehmen kann durch Tätigkeiten, die den Boden verunreinigen, negative Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der lokalen Landwirte haben. Weitere Beispiele sind die Versiegelung von Flächen durch den Bau neuer Infrastrukturen, mit denen Pflanzenarten, die z. B. für die biologische Vielfalt vor Ort oder das Filtern von Wasser für die Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind, ausgerottet werden, oder die Einbringung invasiver Arten (Pflanzen oder Tiere), die sich auf Ökosysteme auswirken und dadurch Schäden verursachen können;
e)
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf das Leben von Gemeinschaften haben, indem es ihre Gesundheit durch die unsachgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle beeinträchtigt.

Wird die Verbindung zwischen Umweltauswirkungen und lokalen Gemeinschaften in den Angabepflichten ESRS E1-E5 behandelt, so kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen und diese Angaben eindeutig kennzeichnen.

AR 29.
Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S3-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.
AR 30.
Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.
AR 31.
Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.
AR 32.
Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.
AR 33.
Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen.
AR 34.
In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
Informationen darüber, ob und inwiefern betroffene Gemeinschaften und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
b)
Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Investitionen oder Programme für betroffene Gemeinschaften,
c)
eine Erläuterung des ungefähren Umfangs der betroffenen Gemeinschaften, die von den beschriebenen Sozialinvestitionen oder Entwicklungsprogrammen erfasst werden, und gegebenenfalls die Gründe dafür, warum ausgewählte Gemeinschaften für eine bestimmte soziale Investition oder die Durchführung eines Entwicklungsprogramms ausgewählt wurden.

AR 35.
Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen” zu fördern, durchdachte Maßnahmen ergreifen, um Frauen in den Konsultationsprozess mit einer betroffenen Gemeinschaft einzubeziehen, damit die Standards für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger erfüllt werden, was dazu beitragen kann, die Rolle der Frauen in dem Prozess selbst, aber möglicherweise auch in ihrem Alltag zu stärken.
AR 36.
Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Aktivitäten stattgefunden haben (z. B. dass x weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Schulung dazu angeboten wurde, wie sie lokale Lieferanten für das Unternehmen werden können), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Gemeinschaften (z. B. dass x weibliche Mitglieder von Gemeinschaften kleine Unternehmen gegründet haben und ihre Verträge mit dem Unternehmen jährlich verlängert wurden) zu unterscheiden.
AR 37.
Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die lokale Infrastruktur im Umfeld einer Betriebsstätte des Unternehmens zu verbessern, wie z. B. Verbesserungen der Straßen, die zu einem Rückgang von schweren Verkehrsunfällen geführt haben, an denen Mitglieder der Gemeinschaft beteiligt sind.
AR 38.
Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf die betroffenen Gemeinschaften können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche und operative Risiken umfassen, wenn betroffene Gemeinschaften gegen Neuansiedlungen oder den Verlust des Zugangs zu Land protestieren, was zu kostspieligen Verzögerungen, Boykotten oder Klagen führen kann,
b)
Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn indigene Völker beschließen, ihre Zustimmung zu einem Projekt auf ihrem Land zu widerrufen, wodurch das Unternehmen gezwungen wird, das Projekt erheblich zu ändern oder aufzugeben,
c)
Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf betroffene Gemeinschaften können leichter zu finanzierende Projekte und die Tatsache umfassen, dass das Unternehmen der erste Ansprechpartner für Gemeinschaften, Regierungen und andere Unternehmen ist, und
d)
Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften können die Entwicklung positiver Beziehungen zwischen dem Unternehmen und indigenen Völkern umfassen, die es ermöglichen, bestehende Projekte mit starker Unterstützung auszuweiten.

AR 39.
Bei der Angabe der in AR 38 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 28), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen). Beispiele hierfür sind Reputationsrisiken, die sich aus den Auswirkungen nicht gesteuerter umweltschädlicher Einleitungen auf die Gesundheit von Gemeinschaften ergeben, oder die finanziellen Effekte von Protesten, die die Tätigkeiten eines Unternehmens stören oder unterbrechen können, z. B. als Reaktion auf Maßnahmen in Gebieten mit Wasserknappheit, die sich auf das Leben der betroffenen Gemeinschaften auswirken können.
AR 40.
Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.
AR 41.
Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.
AR 42.
Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften in bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.
AR 43.
Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

AR 44.
Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 39 kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben betroffener Gemeinschaften (so konkret wie möglich),
b)
die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden, um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen,
c)
die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 45.
Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. So könnte beispielsweise ein Ziel, die Lebensgrundlagen betroffener Gemeinschaften nach einer Neuansiedlung vollständig wiederherzustellen, sowohl die Auswirkungen auf diese Gemeinschaften als auch die damit verbundenen Risiken für Unternehmen, wie z. B. Proteste in der Gemeinschaft, verringern.
AR 46.
Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe im Rahmen des Konzepts eingegangene Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, Mitglieder einer Gemeinschaft an einem örtlichen Bergbaustandort zu beschäftigen, wobei das langfristige Ziel darin besteht bis 2025 100 % der Arbeitskräfte hinzuzuziehen, und das kurzfristige Ziel darin besteht bis 2025 jährlich x Prozent der örtlichen Arbeitnehmer hinzuzuziehen.
AR 47.
Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Verweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen bereitzustellen.

ESRS S4

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen Anlage A: Anwendungsanforderungen Ziel ESRS 2 Allgemeine Angaben Strategie Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch im Rahmen seiner Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, darunter:

a)
die Auswirkungen des Unternehmens auf die Verbraucher und/oder Endnutzer seiner Produkte und/oder Dienstleistungen (in diesem Standard „Verbraucher und Endnutzer” ) in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher oder potenzieller Auswirkungen,
b)
alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c)
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit solchen Risiken und Chancen umgeht, und
d)
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer ergeben.

2.
Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Verbraucher und/oder Endnutzer in Bezug auf seine Produkte und/oder Dienstleistungen zu ermitteln und anzugehen:

a)
informationsbezogene Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Zugang zu (hochwertigen) Informationen),
b)
persönliche Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. Gesundheit und Sicherheit, persönliche Sicherheit sowie Schutz von Kindern),
c)
soziale Inklusion von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. Nichtdiskriminierung, Zugang zu Produkten und Dienstleistungen und verantwortungsvolle Vermarktungspraktiken).

3.
Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. Beispielsweise können negative Auswirkungen auf den Ruf der Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens dessen Geschäftsleistung beeinträchtigen, während Vertrauen in Produkte und/oder Dienstleistungen Vorteile für das Unternehmen mit sich bringen kann, wie z. B. höhere Verkaufszahlen oder eine Ausweitung der künftigen Verbraucherbasis.
4.
Die rechtswidrige Verwendung oder der Missbrauch der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

5.
Dieser Standard ist anzuwenden, wenn im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben festgestellt wurde, dass Verbraucher und/oder Endnutzer von wesentlichen Auswirkungen betroffen sind und/oder dass wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit ihnen bestehen.
6.
Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 sowie dem ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

7.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zur Strategie (SBM) gelesen werden und sind zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu machen, mit Ausnahme von SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

8.
Gemäß Absatz 43 des ESRS 2 SBM-2 gibt das Unternehmen an, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte seiner Verbraucher und/oder Endnutzer, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Verbraucher und/oder Endnutzer stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

9.
Gemäß Absatz 48 des ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)
ob und wie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i) der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens entstammen oder mit diesen verbunden sind und ii) die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen und zu deren Anpassung beitragen, sowie
b)
das Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell.

10.
Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Verbraucher und/oder Endnutzer, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

a)
eine kurze Beschreibung der Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten oder seiner Wertschöpfungskette betroffen sind, und ob es sich um Folgendes handelt:

i.
Verbraucher und/oder Endnutzer von Produkten, die für den Menschen schädlich sind und/oder das Risiko einer chronischen Krankheit erhöhen,
ii.
Verbraucher und/oder Endnutzer von Dienstleistungen, die sich möglicherweise negativ auf ihr Recht auf Privatsphäre, den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung auswirken,
iii.
Verbraucher und/oder Endnutzer, die auf genaue und zugängliche produkt- oder dienstleistungsbezogene Informationen wie Handbücher und Produktetiketten angewiesen sind, um eine potenziell schädliche Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu vermeiden,
iv.
Verbraucher und/oder Endnutzer, die besonders anfällig für Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Privatsphäre oder für Auswirkungen von Marketing- und Verkaufsstrategien sind, wie Kinder oder finanziell schutzbedürftige Personen,

b)
im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen, ob sie i) im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. staatliche Überwachung, die die Privatsphäre der Nutzer von Dienstleistungen beeinträchtigt), oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. einem Mangel im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen zusammenhängen (z. B. wenn ein Geschäftspartner Vermarktungsmethoden verwendet, die sich in unangemessener Weise an junge Verbraucher richten),
c)
im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Produktdesign, durch das die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessert wird), und der Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten, das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und
d)
alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben.

11.
Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten der Verbraucher und/oder Endnutzer, die von negativen Auswirkungen betroffen sind oder betroffen sein könnten, gibt das Unternehmen auf der Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO-1 an, ob und wie es ein Verständnis dafür entwickelt hat, wie Verbraucher und/oder Endnutzer mit besonderen Merkmalen oder Personen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nutzen, einem größeren Schadensrisiko ausgesetzt sein können.
12.
Das Unternehmen gibt an, bei welchen seiner wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, es sich um Auswirkungen auf bestimmte Gruppen von Verbrauchern und/oder Endnutzern (z. B. bestimmte Altersgruppen) und nicht um Auswirkungen auf alle Verbraucher und/oder Endnutzer handelt.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

13.
Das Unternehmen hat seine Konzepte zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
14.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Verbraucher und/oder Endnutzer anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern abdecken.
15.
Die gemäß Absatz 13 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen oder alle Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken.
16.
Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik(123), die für Verbraucher und/oder Endnutzer relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes wesentlich sind, sowie auf den allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:(124)

a)
die Achtung der Menschenrechte von Verbrauchern und/oder Endnutzern,
b)
die Einbeziehung von Verbrauchern und/oder Endnutzern und
c)
Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.

17.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer mit international anerkannten Instrumenten, die für Verbraucher und/oder Endnutzer relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. Das Unternehmen muss ferner angeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen Verbraucher und/oder Endnutzer beteiligt sind, in seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gegebenenfalls die Art dieser Fälle angeben.(125)

Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen

18.
Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.
19.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen Verbraucher und/oder Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und Endnutzer in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
20.
Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

a)
ob die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und/oder Endnutzern oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,
b)
die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,
c)
die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen, und
d)
gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und/oder Endnutzern bewertet, und gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben.

21.
Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder usw.).
22.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und/oder Endnutzern verfügt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

23.
Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen es im Zusammenhang steht, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
24.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen Verbraucher und/oder Endnutzer dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Verbrauchern und/oder Endnutzern Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
25.
Das Unternehmen erläutert Folgendes:

a)
seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und wie das Unternehmen bewertet, ob die jeweiligen Abhilfemaßnahmen wirksam sind,
b)
alle spezifischen Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden,
c)
die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt oder verlangt, und
d)
die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind.

26.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Verbraucher und/oder Endnutzer diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus muss das Unternehmen angeben, ob es über Konzepte verfügt, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Strukturen oder Verfahren nutzen. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
27.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit von Mechanismen im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.

Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

28.
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer sowie zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze anzugeben.
29.
Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

a)
darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, oder
b)
versucht, positive wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erreichen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern nutzt.

30.
Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.
31.
In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
welche Maßnahmen ergriffen worden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, zu mindern oder zu verbessern,
b)
ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,
c)
etwaige zusätzliche Maßnahmen oder Initiativen, die in erster Linie dazu dienen, einen positiven Beitrag zu besseren sozialen Ergebnissen für Verbraucher und/oder Endnutzer zu leisten, und
d)
wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer nachverfolgt und bewertet.

32.
In Bezug auf Absatz 28 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

a)
die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu reagieren,
b)
seine Ansätze um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf Produktgestaltung, Vermarktung oder Verkauf, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich sind, und
c)
wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

33.
In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

a)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und
b)
welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern zu nutzen.

34.
Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.
35.
Bei dieser Angabe hat das Unternehmen ferner zu berücksichtigen, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Verbindung mit seinen Verbrauchern und/oder Endnutzern gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an.(126)
36.
Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe d erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.
37.
Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

38.
Das Unternehmen hat die terminierten und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

a)
Verringerung negativer Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer, und/oder
b)
Förderung positiver Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder
c)
Management wesentlicher Auswirkungen und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern.

39.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen terminierte und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern voranzutreiben und zu messen.
40.
Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.
41.
Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und inwiefern das Unternehmen direkt mit Verbrauchern und/oder Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:

a)
Festlegung dieser Ziele,
b)
Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
c)
gegebenenfalls Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Ziel

AR 1.
Das Unternehmen kann auf besondere Aspekte hinweisen, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern im Zusammenhang mit der Kontamination eines Produkts oder einer schwerwiegenden Verletzung der Privatsphäre aufgrund eines massiven Datenlecks.
AR 2.
Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Wesentlichkeitsanalyse im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern zu berücksichtigen (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und anschließend als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards anzugeben hat.

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

AR 3.
Gemäß ESRS 2 SBM-2 vermittelt das Unternehmen ein Verständnis darüber, inwiefern es prüft, ob seine Strategie und sein Geschäftsmodell eine Rolle bei der Schaffung, Verschärfung oder aber (umgekehrt) bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer spielen und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.
AR 4.
Auch wenn Verbraucher und/oder Endnutzer möglicherweise nicht auf der Ebene der Strategie oder des Geschäftsmodells mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, können ihre Standpunkte in die Bewertung der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens einfließen. Das Unternehmen kann Informationen über die Standpunkte der rechtmäßigen Vertreter der (tatsächlich oder potenziell) wesentlich betroffenen Verbraucher und/oder Endnutzer oder von glaubwürdigen Stellvertretenden, die über Einblicke in deren Situation verfügen, vorlegen.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

AR 5.
Die Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Beispielsweise können sich die Auswirkungen auf das Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung von Online-Plattformen mit Potenzial für Online- und Offline-Schäden), auf seine Wertschöpfungskette (z. B. Geschwindigkeit bei der Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen oder bei der Durchführung von Projekten mit Gesundheits- und Sicherheitsrisiken) oder auf seine Kostenstruktur und das Erlösmodell (z. B. verkaufsmaximierende Anreize, die die Verbraucher gefährden) beziehen.
AR 6.
Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Wenn das Unternehmen beispielsweise in seinem Geschäftsmodell auf Anreize für seine Beschäftigten setzt, hohe Mengen eines Produkts oder einer Dienstleistung (z. B. Kreditkarten oder Schmerzmedikamente) rasch zu verkaufen, und dies zu einem großen Schaden für die Verbraucher führt, kann das Unternehmen mit Klagen und Rufschädigung konfrontiert sein, die seine künftige Geschäftstätigkeit und Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.
AR 7.
Beispiele für besondere Merkmale von Verbrauchern und/oder Endnutzern, die das Unternehmen bei den Angaben gemäß Absatz 11 berücksichtigen kann, umfassen junge Verbraucher und/oder Endnutzer, die anfälliger für Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Entwicklung sind oder die über keine finanzielle Kompetenz verfügen und möglicherweise anfälliger für ausbeuterische Verkaufs- oder Marketingpraktiken sind. Dazu können auch Frauen in einem Kontext gehören, in dem Frauen beim Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder bei der Vermarktung bestimmter Produkte routinemäßig diskriminiert werden.
AR 8.
In Bezug auf Absatz 12 könnten Risiken auch aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern entstehen, wenn Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber mit erheblichen Folgen finanzielle Effekte haben können, z. B. wenn eine globale Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen bestimmter Verbraucher hat, was zu erheblichen Veränderungen des Konsumverhaltens führt.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

AR 9.
Die Beschreibung muss die wichtigsten Informationen enthalten, die für eine wahrheitsgetreue Darstellung der Konzepte in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer erforderlich sind; zu diesem Zweck hat das Unternehmen zu prüfen, ob es Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen abgeben sollte, die im Berichtsjahr an beschlossenen Konzepten vorgenommen wurden (wie neue Erwartungen an Geschäftskunden, neue oder zusätzliche Ansätze für die Sorgfaltspflicht und Abhilfe).
AR 10.
Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.
AR 11.
Bei der Berichterstattung über die Übereinstimmung seines Konzepts mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, und kann über die Übereinstimmung mit diesen Instrumenten Bericht erstatten.
AR 12.
Bei den Angaben darüber, wie extern ausgerichtete Konzepte einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise die intern ausgerichteten Verkaufs- und Vertriebskonzepte sowie die Abstimmung mit anderen Konzepten in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer berücksichtigen. Darüber hinaus berücksichtigt das Unternehmen sein Konzept zur Gewährleistung der Richtigkeit und Nützlichkeit der Informationen, die potenziellen und tatsächlichen Verbrauchern und/oder Endnutzern sowohl vor als auch nach dem Verkauf zur Verfügung gestellt werden.
AR 13.
Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Konzepte mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen seine Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen

AR 14.
Für einige Verbraucher können zu den glaubwürdigen Stellvertretenden, die über Kenntnisse der Interessen, Erfahrungen oder Sichtweisen von Verbrauchern und Endnutzern verfügen, nationale Verbraucherschutzbehörden gehören.
AR 15.
Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.
AR 16.
Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 20 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:

a)
in Bezug auf die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung stattfindet, können Beispiele für die Festlegung von Minderungsansätzen oder für die Bewertung ihrer Wirksamkeit angegeben werden,
b)
in Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen,
c)
in Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses, sowie darüber, ob sie aufgrund rechtlicher Anforderungen und/oder auf Wunsch der Interessenträger erfolgt und ob das Ergebnis der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt wird, und
d)
in Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Weiterbildung oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet.

AR 17.
Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen von Verbrauchern und/oder Endnutzern bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.

Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

AR 18.
Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.
AR 19.
Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die Verbraucher und/oder Endnutzer oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, die zusätzlich zu anderen Mechanismen angegeben werden müssen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.
AR 20.
Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter den ESRS S4-3 fallen, kann das Unternehmen Informationen darüber bereitstellen, ob und wie Verbraucher und/oder Endnutzer, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, von der sie betroffen sind.
AR 21.
Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Bezüglich des Anwendungsbereichs dieser Mechanismen kann das Unternehmen angeben, ob die Mechanismen für alle Verbraucher und/oder Endnutzer zugänglich sind, die potenziell oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sein können, oder für Einzelpersonen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise in der Lage sind, negative Auswirkungen zu erkennen, und ob die Verbraucher und/oder Endnutzer (oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise in der Lage sind, negative Auswirkungen zu erkennen) Beschwerden oder Bedenken im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens mithilfe dieser Mechanismen vorbringen können.
AR 22.
In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob es den Verbrauchern und/oder Endnutzern ermöglicht wird, sie anonym zu nutzen (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).
AR 23.
Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die Verbraucher und/oder Endnutzer diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der Verbraucher und/oder Endnutzer vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Verbrauchern und/oder Endnutzern, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen. Zur Veranschaulichung des Umfangs der Nutzung solcher Kanäle kann das Unternehmen die Zahl der Beschwerden angeben, die von Verbrauchern und/oder Endnutzern im Berichtszeitraum eingegangen sind.
AR 24.
Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren” gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

a)
Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
b)
Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
c)
Verfügen die Kanäle über bekannte Verfahren, festgelegte Zeitpläne und klare Vorgehensweisen?
d)
Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
e)
Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem bestehenden öffentlichen Interesse entsprechen?
f)
Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
g)
Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
h)
Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Weitere Informationen sind Grundsatz 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu entnehmen.

Angabepflicht S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

AR 25.
Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die nachgelagerte Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen). Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

a)
seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
b)
seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,
c)
wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und
d)
seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 26.
Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.
AR 27.
Da wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner relevanten Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Weiterbildung oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten oder Verkaufspraktiken) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Vermarktung oder zur Produktsicherheit) umfassen.
AR 28.
Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S4-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.
AR 29.
Bei der Angabe, ob und inwiefern das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.
AR 30.
Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.
AR 31.
Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.
AR 32.
Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen.
AR 33.
In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der Verbraucher und/oder Endnutzer und der Ebene ihrer Umsetzung beruhen, kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
Informationen darüber, ob und inwiefern Verbraucher und/oder Endnutzer und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und
b)
Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die Verbraucher und/oder Endnutzer.

AR 34.
Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 3 „ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern” voranzutreiben, aktiv daran arbeiten, seine Produkte weniger abhängig machend und schädlich für die körperliche und psychische Gesundheit zu gestalten.
AR 35.
Bei der Angabe der beabsichtigten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens für Verbraucher und/oder Endnutzer ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und dem Nachweis tatsächlicher Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben) zu unterscheiden.
AR 36.
Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, ein verstärktes Bewusstsein für das Risiko von Online-Betrug zu fördern, um die Zahl der Fälle von Verletzungen der Privatsphäre von Endnutzern zu senken.
AR 37.
Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)
Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche Risiken umfassen, wenn schlecht konzipierte oder fehlerhafte Produkte zu Verletzungen oder Todesfällen führen,
b)
Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Verlust der Geschäftskontinuität umfassen, wenn Verbraucher sich aufgrund einer Wirtschaftskrise bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht leisten können,
c)
Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können eine Marktdifferenzierung und eine größere Kundenanziehung durch das Angebot sicherer Produkte oder datenschutzfreundlicher Dienstleistungen umfassen und
d)
Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Aufbau einer loyalen künftigen Verbraucherbasis umfassen, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass LGBTQI-Personen geachtet und dass die Verkaufspraktiken des Unternehmens diese Personen nicht von den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen ausschließen.

AR 38.
Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.
AR 39.
Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.
AR 40.
Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, inwieweit seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern in seine bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.
AR 41.
Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

AR 42.
Bei der Angabe von Zielen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes angeben:

a)
die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Verbraucher und/oder Endnutzer (so konkret wie möglich),
b)
ihre langfristige Stabilität in Bezug auf Definitionen und Methoden, um für Vergleichbarkeit zu sorgen, und/oder
c)
Die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).

AR 43.
Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. Beispielsweise könnte ein Ziel, den gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln für unterversorgte Verbraucher zu gewährleisten, sowohl die Diskriminierungseffekte für diese Verbraucher verringern als auch den Kundenpool des Unternehmens vergrößern.
AR 44.
Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe im Rahmen des Konzepts eingegangene Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, seine Online-Dienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass seine Online-Dienste bis 2025 zu 100 % angepasst werden, und das kurzfristige Ziel darin, bis 2025 jährlich x barrierefreie Funktionen hinzuzufügen.
AR 45.
Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen bereitzustellen.

ESRS G1

Ziel Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten ESRS 2 Allgemeine Angaben Governance Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht G1-1 – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht G1-4 –Korruptions- oder Bestechungsfälle Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken Anlage A: Anwendungsanforderungen Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht G1-1 –Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

Ziel

1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens ermöglichen, die Strategie und den Ansatz, die Prozesse und Verfahren des Unternehmens sowie seine Leistung in Bezug auf die Unternehmensführung zu verstehen.
2.
Dieser Standard konzentriert sich auf folgende Aspekte, die in diesem Standard zusammen als „Unternehmensführung” oder „Aspekte der Unternehmensführung” bezeichnet werden:

a)
Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls,
b)
Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen,
c)
Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

3.
Der Inhalt dieses Standards über allgemeine Angaben sowie das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen und Kennzahlen und Ziele ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

4.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den im ESRS 2 verlangten Angaben zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen und zusammen mit diesen übermittelt werden.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

5.
Bei der Angabe von Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane deckt das Unternehmen folgende Aspekte ab:

a)
die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmensführung und
b)
das Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte der Unternehmensführung.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

6.
Bei der Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung gibt das Unternehmen alle relevanten Kriterien an, die in dem Verfahren verwendet werden, einschließlich Standort, Tätigkeit, Sektor und Struktur der Transaktion.

Angabepflicht G1-1 – Konzepte für die Unternehmensführung und Unternehmenskultur

7.
Das Unternehmen hat seine Konzepte in Bezug auf Aspekte der Unternehmensführung anzugeben und zu erläutern, wie es seine Unternehmenskultur fördert.
8.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Konzepte für die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bei Aspekten der Unternehmensführung verfügt. Außerdem soll ein Verständnis für den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Unternehmenskultur vermittelt werden.
9.
Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben umfassen die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet.
10.
Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben decken die folgenden Punkte im Zusammenhang mit den Konzepten des Unternehmens zu Aspekten der Unternehmensführung ab:

a)
eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu seinem Verhaltenskodex oder ähnlichen internen Regeln stehen, und ob es die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt,
b)
verfügt das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption(127) im Einklang stehenden Konzepten zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung, so gibt es dies an und erklärt, ob es plant, solche Konzepte einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,
c)
wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschließlich

i.
Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschließlich der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt, sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die solche Meldungen erhalten, und
ii.
Maßnahmen zum Schutz eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, vor Vergeltungsmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(128),

d)
verfügt das Unternehmen über keine Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern(129), so gibt es dies an und teilt mit, ob es plant, solche Konzepte einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,
e)
neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ob das Unternehmen über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmensführung, einschließlich Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen,
f)
gegebenenfalls, ob das Unternehmen über Konzepte in Bezug auf den Tierschutz verfügt,
g)
das Konzept des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur Unternehmensführung, einschließlich Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang, und
h)
die Funktionen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

11.
Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 10 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

12.
Das Unternehmen hat Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen.
13.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Beschaffungsverfahren handhabt, einschließlich eines fairen Verhaltens gegenüber den Lieferanten.
14.
Das Unternehmen beschreibt sein Konzept zur Verhinderung von Zahlungsverzug, insbesondere an KMU.
15.
Die Angabe gemäß Absatz 12 umfasst folgende Informationen:

a)
den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf seine Beziehungen zu seinen Lieferanten unter Berücksichtigung der Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Lieferkette und der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte, und
b)
ob und wie sie es bei der Auswahl seiner Lieferanten soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

16.
Das Unternehmen hat Informationen über sein System vorzulegen, mit dem Korruptions- und Bestechungsvorwürfe oder Korruptions- und Bestechungsfälle verhindert, aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, einschließlich der entsprechenden Schulungen.
17.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten Verfahren des Unternehmens zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruptions- bzw. Bestechungsvorwürfen zu schaffen. Dazu gehören Schulungen für eigene Arbeitskräfte und/oder Informationen, die intern oder für Lieferanten bereitgestellt werden.
18.
Die Angabe gemäß Absatz 16 umfasst folgende Informationen:

a)
eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Vorwürfen oder Vorfällen in Bezug auf Korruption oder Bestechung,
b)
ob die Untersuchungsbeauftragten oder der Untersuchungsausschuss von der in die Angelegenheit involvierten Management-Kette getrennt sind und
c)
gegebenenfalls das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse an die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

19.
Verfügt das Unternehmen nicht über solche Verfahren, so teilt es dies mit und legt gegebenenfalls seine Pläne für deren Einführung vor.
20.
Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Konzepte denjenigen mitteilt, für die sie relevant sind, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass seine Auswirkungen verstanden werden.
21.
Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen zu folgenden Aspekten in Bezug auf Schulungen:

a)
Art, Umfang und Tiefe der Schulungsprogramme zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die das Unternehmen anbietet oder verlangt,
b)
prozentualer Anteil der von Schulungsprogrammen abgedeckten risikobehafteten Funktionen und
c)
den Umfang, in dem die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane geschult werden.

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht G1-4 – Fälle von Korruption oder Bestechung

22.
Das Unternehmen hat Informationen über Fälle von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums vorzulegen.
23.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf Fälle von Korruption oder Bestechung im Berichtszeitraum und die damit verbundenen Ergebnisse zu sorgen.
24.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)
die Anzahl der Verurteilungen und die Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften,(130) und
b)
alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen.(131)

25.
Das Unternehmen kann Folgendes angeben:

a)
die Gesamtzahl und die Art der bestätigten Fälle von Korruption oder Bestechung,
b)
die Zahl der bestätigten Fälle, in denen eigene Arbeitskräfte wegen Korruption oder Bestechung entlassen oder diszipliniert wurden,
c)
die Zahl der bestätigten Fälle in Bezug auf Verträge mit Geschäftspartnern, die aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung beendet oder nicht verlängert wurden, und
d)
Einzelheiten zu öffentlichen Gerichtsverfahren wegen Korruption oder Bestechung, die im Berichtszeitraum gegen das Unternehmen und seine eigenen Arbeitskräfte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren. Dies gilt auch für Fälle, die in früheren Jahren eingeleitet wurden und deren Ergebnis erst im laufenden Berichtszeitraum festgestellt wurde.

26.
Die erforderlichen Angaben müssen Fälle, an denen Akteure in seiner Wertschöpfungskette beteiligt sind, nur dann umfassen, wenn das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer direkt beteiligt sind.

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

27.
Das Unternehmen hat Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner politischen Einflussnahme vorzulegen, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.
28.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme im Hinblick auf politische Zuwendungen zu sorgen, einschließlich der Arten und Zwecke von Lobbytätigkeiten.
29.
Die in Absatz 27 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
gegebenenfalls den/die Vertreter, der/die in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständig ist/sind,
b)
in Bezug auf finanzielle oder in Form von Sachleistungen geleistete politische Zuwendungen:

i.
den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt von dem Unternehmen getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen, aufgeschlüsselt nach Ländern oder gegebenenfalls nach geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers/Begünstigten, und
ii.
gegebenenfalls die Art und Weise, wie der monetäre Wert der Sachleistungen geschätzt wird,

c)
die wichtigsten Themen, die Gegenstand seiner Lobbytätigkeit sind, und kurz ausgeführt die wichtigsten Standpunkte des Unternehmens zu diesen Themen. Dazu gehören Erläuterungen in Bezug auf das Zusammenspiel mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die in seiner Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 ermittelt wurden, und
d)
wenn das Unternehmen im EU-Transparenzregister oder in einem gleichwertigen Transparenzregister in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, den Namen dieses Registers und seine Identifikationsnummer im Register.

30.
Die Angabe umfasst außerdem Informationen über die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die in den beiden Jahren vor dieser Ernennung im laufenden Berichtszeitraum eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich Regulierungsbehörden) innehatten.

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

31.
Das Unternehmen hat Informationen über seine Zahlungspraktiken vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
32.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in die vertraglichen Zahlungsbedingungen und seine Leistung in Bezug auf Zahlungen zu geben, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich diese auf KMU auswirken, vor allem in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU.
33.
Die in Absatz 31 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)
die durchschnittliche Zeit (in Tagen), die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen,
b)
eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen, aufgeschlüsselt nach Hauptkategorien von Lieferanten, und den Prozentsatz seiner Zahlungen, bei denen diese Standardbedingungen angewandt werden,
c)
die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs und
d)
zusätzliche erforderliche Hintergrundinformationen. Hat das Unternehmen zur Berechnung der unter Buchstabe a geforderten Informationen eine repräsentative Stichprobe verwendet, so muss es dies angeben und die verwendete Methode kurz beschreiben.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS G1 Unternehmensführung. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Konzepte für die Unternehmensführung und Unternehmenskultur

AR 1.
Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Angaben nach Absatz 7 die folgenden Aspekte berücksichtigen:

a)
die Aspekte der Unternehmenskultur, die von den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen berücksichtigt und erörtert werden, und mit welcher Häufigkeit dies geschieht,
b)
die wichtigsten Themen, die im Rahmen der Unternehmenskultur gefördert und kommuniziert werden,
c)
die Art und Weise, wie die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens Leitlinien zur Förderung einer Unternehmenskultur bereitstellen, und
d)
spezifische Anreize oder Instrumente für die eigenen Arbeitskräfte, um die Unternehmenskultur zu fördern und zu unterstützen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

AR 2.
Für die Zwecke dieses Standards kann das Management der Beziehungen des Unternehmens zu seinen Lieferanten Folgendes umfassen:

a)
wie die Praktiken des Unternehmens, einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen von Störungen seiner Lieferkette, seine Strategie und sein Risikomanagement unterstützen,
b)
Schulungen der in der Beschaffungs-/Lieferkette tätigen Arbeitskräfte des Unternehmens in Bezug auf das Engagement und den Dialog mit Lieferanten sowie Anreize für Beschäftigte im Bereich Beschaffung und ob sich diese Anreize auch auf Preise, Qualität oder Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen,
c)
die Überprüfung und die Bewertung der sozialen und ökologischen Leistung der Lieferanten,
d)
die Einbeziehung örtlicher Lieferanten und/oder zertifizierter Lieferanten in seine Lieferkette,
e)
inwiefern die Praktiken des Unternehmens schutzbedürftige Lieferanten berücksichtigen,
f)
die Ziele und Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf die Kommunikation und das Management der Beziehungen zu Lieferanten und
g)
wie die Ergebnisse dieser Praktiken bewertet werden, einschließlich Besuchen bei Lieferanten, Audits oder Umfragen.

AR 3.
Zu den „schutzbedürftigen Lieferanten” gehören Lieferanten, die erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Risiken ausgesetzt sind.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

AR 4.
„Risikobehaftete Funktionen” sind Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten davon auszugehen ist, dass ein Korruptions- und Bestechungsrisiko besteht.
AR 5.
Die Angaben können Einzelheiten zu Risikobewertungen und/oder Kartierungen sowie Überwachungsprogrammen und/oder internen Kontrollverfahren umfassen, die das Unternehmen zur Aufdeckung von Korruption und Bestechung durchführt.
AR 6.
Die Konzepte des Unternehmens in Bezug auf Korruption und Bestechung können für bestimmte Personengruppen relevant sein, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Investoren). Das Unternehmen kann die Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Broschüren, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertreter) angeben, um diesen Gruppen seine Konzepte zu vermitteln. Dazu kann auch gehören, wie potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt werden, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.
AR 7.
Das Unternehmen kann eine Analyse seiner Schulungsmaßnahmen vorlegen, z. B. nach Schulungsregionen oder Mitarbeiterkategorien, wenn seine Programme sich aufgrund solcher Faktoren erheblich voneinander unterscheiden und solche Informationen für die Nutzer nützlich wären.
AR 8.
Das Unternehmen kann die erforderlichen Informationen über Schulungen unter Verwendung der folgenden Tabelle vorlegen:

Schulung zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung – Beispiel

Im Geschäftsjahr 20XY führte ABC Schulungen für seine eigenen risikobehafteten Arbeitskräfte in Bezug auf seine Konzepte durch (siehe Anmerkung x). Für Personen mit risikobehafteten Funktionen ist die Schulung obligatorisch, aber ABC bietet auch freiwillige Schulungen für andere eigene Arbeitskräfte an. Einzelheiten zu den Schulungen im Laufe des Jahres:
Risikobehaftete FunktionenFührungskräfteOrgane(132)Sonstige eigene Arbeitskräfte
Abdeckung durch Schulungen
Insgesamt200002001670000
Geschulte Personen insgesamt1950015085000
Schulungsmethode und Dauer
Präsenzschulungen5 Stunden
Computerbasierte Schulungen1 Stunde2 Stunden1 Stunde
Freiwillige computerbasierte Schulungen1 Stunde
Häufigkeit
Wie häufig sind Schulungen erforderlich?JährlichJährlichZweimal jährlich-
Behandelte Themen
Definition von KorruptionXXXX
KonzepteXXXX
Verfahren in Bezug auf Verdächtigung/AufdeckungXX
usw.X

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

AR 9.
Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „politische Zuwendung” eine finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Zuwendungen können in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder des Kaufs von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen und sonstiger ähnlicher Praktiken erfolgen. Sachleistungen können unter anderem Werbung, Nutzung von Einrichtungen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung, Mitgliedschaft in Leitungsorganen, Beschäftigung oder Beratung für gewählte oder für ein Amt kandidierende Politiker umfassen.
AR 10.
Der Begriff „indirekte politische Zuwendung” bezeichnet politische Zuwendungen, die über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten oder Wohltätigkeitsorganisationen geleistet werden, oder die Unterstützung für eine Organisation wie einer Denkfabrik oder eines Berufsverbands, die mit bestimmten politischen Parteien oder Anliegen verbunden ist oder diese unterstützt.
AR 11.
Bei der Bestimmung einer „vergleichbaren Position” in diesem Standard berücksichtigt das Unternehmen verschiedene Faktoren, einschließlich des Verantwortungsgrades und des Umfangs der durchgeführten Tätigkeiten.
AR 12.
Das Unternehmen kann folgende Informationen zu seinen finanziellen Zuwendungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit seinen Ausgaben für Lobbytätigkeiten vorlegen:

a)
den gesamten monetären Betrag dieser internen und externen Ausgaben und
b)
den Gesamtbetrag, der für die Mitgliedschaft in Lobbyorganisationen gezahlt wurde.

AR 13.
Ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer Handelskammer oder einer anderen Organisation zu sein, die seine Interessen vertritt, so kann es dies angeben.
AR 14.
Um die Anforderung nach Absatz 29 Buchstabe c zu erfüllen, hat das Unternehmen auf Übereinstimmung zwischen seinen öffentlichen Erklärungen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und seinen Lobbytätigkeiten zu achten.
AR 15.
Ein Beispiel dafür, wie diese Angaben aussehen könnten:

Politisches Engagement (einschließlich Lobbytätigkeiten) – Beispiel zur Veranschaulichung

Im Geschäftsjahr 20XY war ABC an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung XXX beteiligt, die erhebliche negative Auswirkungen auf sein Geschäftsmodell haben könnten, wenn sie im derzeitigen Format umgesetzt würden. ABC ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung zwar einige Verbesserungen des Regulierungssystems wie xxx bewirken wird, in ihrer derzeitigen Form aber die Kosten im Zusammenhang mit xxx den Nutzen überwiegen werden. ABC und seine Kollegen arbeiten weiterhin mit XXX (der Regulierungsbehörde) zusammen, um für ein besseres Gleichgewicht zu sorgen.

ABC hat darüber hinaus die politische Partei QRP in Land X und die EFG-Partei in Land Y unterstützt, da beide ... ABC ist im lokalen Transparenzregister (XYZ) eingetragen, und seine Registriernummer lautet 987234.

Beträge in Tausend EUR.

20232022 [wird fortgesetzt]
Mittel zur Unterstützung der Politik100
Mittel für QRP75
Mittel für EFG25
100

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

AR 16.
In einigen Fällen können die vertraglichen Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens je nach Land oder Art des Lieferanten erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen könnten Informationen über die Standardbedingungen nach Hauptkategorien von Lieferanten oder Ländern oder geografischen Regionen Beispiele für zusätzliche Hintergrundinformationen sein, um die Angaben in Absatz 33 Buchstabe b zu erläutern.
AR 17.
Ein Beispiel dafür, wie die Angaben zur Beschreibung der Standardvertragsbedingungen in Absatz 33 Buchstabe b aussehen könnten:

In den vertraglichen Standardzahlungsbedingungen von ABC sind Zahlungen bei Erhalt der Rechnung für Großhändler, die etwa 80 % ihrer jährlichen Rechnungen umfassen, vorgesehen. Es bezahlt die Dienstleistungen, die es innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung erhält, d. h. etwa 5 % seiner jährlichen Rechnungen. Der Rest seiner Rechnungen wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang bezahlt, mit Ausnahme der Rechnungen im Land X, die gemäß den Marktplatzstandards innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bezahlt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(2)

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(3)

16. Leitprinzip der Vereinten Nationen und der zugehörige Kommentar, Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 21 und 25, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.10) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitt 4 und Absatz 44 des Kommentars) und OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (1.1 und 1.2) und Fragen 14 und 15 im Anhang.

(4)

18. Leitprinzip der Vereinten Nationen und der zugehörige Kommentar, 20. Leitprinzip der Vereinten Nationen, Kommentar zum 21. und 29. Leitprinzip der Vereinten Nationen und 31. Leitprinzip der Vereinten Nationen Buchstabe h und der zugehörige Kommentar, Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 30, 33, 42 und 76, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.14 und Absatz 25 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (2.1.c, 2.3, 2.4.a, 3.1.b und 3.1.f) und Fragen 8–11 im Anhang.

(5)

17., 18. und 24. Leitprinzip der Vereinten Nationen und die zugehörigen Kommentare und der Kommentar zum 29. Leitprinzip der Vereinten Nationen, der Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 9, 12, 13, 27, 28, 36–42 und 85–89, und OECD- Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitte A.10 und A.11 und Absatz 14 des Kommentars) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitte 1 und 2 und Absätze 41–43 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (2.1–2.4) und Fragen 3–5 und 19–31 im Anhang).

(6)

19., 22. und 23. Leitprinzip der Vereinten Nationen und die zugehörigen Kommentare und der Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 11, 32, 46, 47, 64–68, 82 und 83, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.12 und Absätze 18–22 des Kommentars) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitt 3 und Absätze 42 und 43 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (3.1 und 3.2), und Fragen 32–40 im Anhang.

(7)

20. Leitprinzip der Vereinten Nationen und 31. Leitprinzip der Vereinten Nationen Buchstabe g sowie der zugehörigen Kommentare und Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 49–53 und 80, sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (4.1 und 5.1), und Fragen 41–47 im Anhang.

(8)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(9)

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

(10)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(13)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie einen zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen” ) berücksichtigen, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(14)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder” in Anhang II Abschnitt I.

(15)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Mangelnde Sorgfaltspflicht” ) abgeleitet werden.

(16)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Sektor fossiler Brennstoffe tätig sind” ) abgeleitet werden.

(17)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(18)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(19)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen” ) abgeleitet werden.

(20)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen)” ) abgeleitet werden.

(21)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b.

(22)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU: „die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich – unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen – die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden” .

(23)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(24)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Eigenmittelverordnung) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(25)

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(26)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(27)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1)

(28)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).

(29)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

(30)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(31)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

(32)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(33)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(34)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).

(35)

Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz) sowie mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(36)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(37)

Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes:

(a)
B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl),
(b)
C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung,
(c)
D.35.1 Elektrizitätsversorgung
(d)
D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung),
(e)
G.46.71 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe).

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gas bezieht sich die Definition des NACE-Codes auf Tätigkeiten mit direkten Treibhausgasemissionen von mehr als 270 g CO2/KWh.

(38)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen I Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel) sowie mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(39)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen (Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Reduktion der CO2-Emissionen) abgeleitet werden, darüber hinaus stehen sie im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(40)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen” ) abgeleitet werden. Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle II desselben Anhangs ( „Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen” ).

(41)

Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

(42)

Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren die in den Abschnitten A bis H und in Abschnitt L (gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2022/1288) aufgeführt sind.

(43)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen” ) abgeleitet werden.

(44)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren” ) abgeleitet werden.

(45)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß den Indikator Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Treibhausgasemissionen” und CO2-Fußabdruck) abgeleitet werden. Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(46)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird” ) abgeleitet werden. Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(47)

Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz)

(48)

Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(49)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.

(50)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.

(51)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.

(52)

Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(53)

In Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel heißt es: Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen die folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus:

a)
Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Umsatzerlöse mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
b)
Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Umsatzerlöse mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
c)
Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Umsatzerlöse mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen;
d)
Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Umsatzerlöse mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.

In Artikel 12 Absatz 2 heißt es: Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates erheblich beeinträchtigen..

(54)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen 1: Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel)

(55)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(56)

Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

(57)

Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

(58)

Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).

(59)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).

(60)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).

(61)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(62)

Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 2: Immobilien, Energieeffizienz der Sicherheiten).

(63)

Die Kostenrate ist der Faktor, der verwendet wird, um nicht monetäre Auswirkungen, die in Einheiten wie Tonnen, Hektar, m3 usw. angegeben werden, in Geldeinheiten umzurechnen. Die Kostenraten sollten auf monetären Studien zur monetären Bewertung beruhen, müssen wissenschaftlich fundiert sein und mittels transparenter Methoden festgelegt werden. Leitlinien zu diesen Methoden sind beispielsweise im Rahmen des Projekts „Transparent” des EU-LIFE-Programms verfügbar.

(64)

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 033 vom 4.2.2006, S. 1).

(65)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von a) einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Emissionen von Luftschadstoffen” ), b) dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle I ( „Emissionen ins Wasser” ), c) dem Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle II ( „Emissionen von anorganischen Schadstoffen” ) und d) dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle II ( „Emissionen ozonabbauender Stoffe” ) abgeleitet werden.

(66)

Laut Eurostat ist der Verstädterungsgrad (Degree of Urbanisation, DEGURBA) eine Klassifikation, die den Charakter eines Gebiets angibt. Auf der Grundlage des Anteils der lokalen Bevölkerung, der in städtischen Clustern und städtischen Zentren lebt, werden die lokalen Verwaltungseinheiten oder Gemeinden in drei Arten von Gebieten eingeteilt: i) Städte (dicht besiedelte Gebiete), ii) Kleinstädte und Vororte (Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte) und iii) ländliche Gebiete (dünn besiedelte Gebiete).

(67)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(68)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(69)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(70)

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

(71)

Quelle: Leistungsnorm 6 der IFC, 2012.

(72)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen” ) abgeleitet werden.

(73)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress” ) abgeleitet werden.

(74)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere” ) abgeleitet werden.

(75)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Wasserverbrauch und Recycling” , 2. „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers” ).

(76)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.1 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Wasserverbrauch und Recycling” , 1. „Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz” ).

(77)

EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final)

(78)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(79)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(80)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken” ) abgeleitet werden.

(81)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung” ) abgeleitet werden.

(82)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete” ) abgeleitet werden.

(83)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(84)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren” ) abgeleitet werden.

(85)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere” ) abgeleitet werden.

(86)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Entwaldung” ) abgeleitet werden.

(87)

Gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN und der von der Europäischen Kommission veröffentlichten europäischen Roten Liste.

(88)

Über den direkten Einflussfaktor Klimawandel ist nach dem ESRS E1 Klimawandel und über die Umweltverschmutzung nach dem ESRS E2 Umweltverschmutzung Bericht zu erstatten.

(89)

Gemäß dem Vorschlag der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18).

(90)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(91)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anteil nicht verwerteter Abfälle” ) abgeleitet werden.

(92)

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle” ) abgeleitet werden.

(93)

Gemäß Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(94)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht” ) abgeleitet werden.

(95)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht” ) abgeleitet werden.

(96)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Menschenrechtspolitik” ) abgeleitet werden.

(97)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden.

(98)

Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(99)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels” ) abgeleitet werden.

(100)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen” ) abgeleitet werden.

(101)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen” ) abgeleitet werden.

(102)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unfallquote” ) abgeleitet werden, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(103)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage” ) abgeleitet werden.

(104)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle” ) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(105)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane” ) abgeleitet werden.

(106)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fälle von Diskriminierung” ) abgeleitet werden.

(107)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen” und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen” ) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(108)

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(109)

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(*)

Geschlecht gemäß den eigenen Angaben der Arbeitnehmer.

(110)

Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).

(111)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie aus zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß den Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht” und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht” ) abgeleitet werden.

(112)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Menschenrechtspolitik” ) abgeleitet werden.

(113)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen” ) abgeleitet werden.

(114)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels” ) abgeleitet werden.

(115)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Kein Verhaltenskodex für Lieferanten” ) abgeleitet werden.

(116)

Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(117)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß den Indikatoren „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften” und „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(118)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen” ) abgeleitet werden.

(119)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Menschenrechtspolitik” ) abgeleitet werden.

(120)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen” ) abgeleitet werden.

(121)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen” ) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(122)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen” ) abgeleitet werden.

(123)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Menschenrechtspolitik” ) abgeleitet werden.

(124)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden.

(125)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen” ) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(126)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen” ) abgeleitet werden.

(127)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung” ) abgeleitet werden.

(128)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(129)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unzureichender Schutz von Hinweisgebern” ) abgeleitet werden.

(130)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften” ) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften” in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(131)

Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung” ) abgeleitet werden.

(132)

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

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