ANHANG II VO (EU) 2023/2772
ABKÜRZUNGEN UND GLOSSAR
Dieser Anhang enthält alle in den ESRS vorkommenden Abkürzungen (Tabelle 1) sowie alle Begriffsbestimmungen der ESRS (Tabelle 2).
AMS | Automatische Messsysteme (Automated Measuring Systems) |
AQI | Luftqualitätsindex (Air Quality Indices) |
AR | Anwendungsanforderungen (Application Requirements) |
AWS | Alliance for Water Stewardship |
BVT | Beste verfügbare Technik |
BVT-assoziierter Emissionswert | Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte |
BVT-assoziierter Umweltleistungswert |
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierter Umweltleistungswert |
BREF | Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques Reference Documents) |
Btu | British Thermal Units |
CapEx | Investitionsausgaben (Capital Expenditure) |
CBD | Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention for Biological Diversity) |
CDDA | Gemeinsame Datenbank für ausgewiesene Gebiete (Common Database on Designated Areas) |
CEN | European Committee for Standardization – Europäisches Komitee für Normung |
CENELEC | Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung |
CH4 | Methan |
CICES | Gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (Common International Classification of Ecosystem Services) |
CO2 | Kohlendioxid |
CRR | Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (Eigenkapital-Verordnung – Capital Requirements Regulation) |
DEGURBA | Urbanisierungsgrad (Degree of Urbanisation) |
DR BP-1 | Angabepflicht (Disclosure Requirement, DR) – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen |
DR BP-2 | Angabepflicht –Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen |
DR GOV-1 | Angabepflicht – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
DR GOV-2 | Angabepflicht – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen |
DR GOV-3 | Angabepflicht – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
DR GOV-4 | Angabepflicht – Erklärung zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit |
DR GOV-5 | Angabepflicht – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
DR SBM-1 | Angabepflicht – Marktposition, Strategie, Geschäftsmodell(e) und Wertschöpfungskette |
DR SBM-2 | Angabepflicht – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
DR SBM-3 | Angabepflicht – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell(en) |
DR IRO-1 | Angabepflicht – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
DR IRO-2 | In ESRS enthaltene von den Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten |
DNSH | Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do No Significant Harm) |
DR | Angabepflichten (Disclosure Requirements) |
EBA | Europäische Bankenaufsicht |
EK | Europäische Kommission |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EFRAG | Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) |
EFRAG SRB |
Gremium für Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG Sustainability Reporting Board) |
UVP | Umweltverträglichkeitsprüfung |
EMAS | System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme) |
EPC | Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate) |
E-PRTR | Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollutant Release and Transfer Register) |
ESA | Europäische Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities) |
ESMA | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority) |
ESRS | Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards) |
ESRS 1 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 1 – Allgemeine Anforderungen |
ESRS 2 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2 – Allgemeine Angaben |
ESRS E1 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E1 – Klimawandel |
ESRS E2 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E2 – Umweltverschmutzung |
ESRS E3 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E3 – Wasser- und Meeresressourcen |
ESRS E4 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
ESRS E5 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS G1 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung G1 – Unternehmensführung |
ESRS S1 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens |
ESRS S2 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
ESRS S3 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S3 – Betroffene Gemeinschaften |
ESRS S4 | Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S4 – Verbraucher und Endnutzer |
EU | Europäische Union |
EU-EHS | Emissionshandelssystem der Europäischen Union |
EBR | Europäischer Betriebsrat |
FPIC | Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent) |
VZÄ | Vollzeitäquivalent |
GAAP | Allgemeine Rechnungslegungsanforderungen (Generally Accepted Accounting Principles) |
THG | Treibhausgas |
GJ | Gigajoule |
GRI | Global Reporting Initiative |
GWP | Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential) |
FKW, HFKW | Fluorkohlenwasserstoffe |
IED | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Industrieemissionsrichtlinie – Industrial Emissions Directive) |
IFC | Internationale Finanzkorporation (International Finance Corporation) |
IFRS | Internationale Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards) |
IAO | Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) |
IPBES |
Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services) |
IPCC | Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen (Weltklimarat) (Intergovernmental Panel on Climate Change) |
ISEAL | Internationale Allianz für soziale und ökologische Akkreditierung und Kennzeichnung (International Social and Environmental Accreditation and Labelling Alliance) |
ISO | Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization) |
ISSB | International Sustainability Standards Board |
ITS | Technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards) |
IUCN | Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature) |
KBA | Schlüsselgebiete der biologischen Vielfalt (Key Biodiversity Areas) |
kg | Kilogramm |
lb | Pfund |
LEAP | Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten, Vorbereiten (Locate Evaluate Assess Prepare) |
LGBTQI | Lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, queer, intersexuell (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Intersex) |
MDR | Mindestangabepflicht (Minimum Disclosure Requirement) |
MWh | Megawattstunden |
N2O | Distickstoffoxid |
NACE | Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft |
NF3 | Stickstofftrifluorid |
NRO | Nichtregierungsorganisationen |
NH3 | Ammoniak |
NOX | Stickstoffoxide |
NUTS | Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (Nomenclature of Territorial Units of Statistics) |
O3 | Ozon |
ODS | Ozonabbauender Stoff (Ozone-depleting substance) |
OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) |
OECM | One Earth Climate Model |
OpEX | Betriebsausgaben (Operating Expenditure) |
PBT | Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe |
PCAF | Partnership for Carbon Accounting Financial |
PFC | Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (Perfluorocarbons) |
PM | Feinstaub (Particulate Matter) |
PMT | Persistente, mobile und toxische Stoffe |
POP | Persistente organische Schadstoffe (Persistent organic pollutants) |
REACH | Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) |
SBTi | Science Based Targets Initiative |
SBTN | Science Based Targets Network |
SCE | Societas Cooperativa Europaea |
SDA | Sektorspezifischer Dekarbonisierungsansatz (Sectoral Decarbonisation Approach) |
SDG | Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) |
SDPI | Leistungsindikator für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Performance Indicator) |
SE | Societas Europaea |
SEEA | System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental-Economic Accounting) |
SEEA EA | System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen (Ökosystemrechnungslegung) (System of Environmental-Economic Accounting Ecosystem Accounting) |
SFDR | Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Sustainable Finance Disclosures Regulation) |
SOX | Schwefeloxide |
SVHC-Stoffe | Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern) |
TCFD | Task-Force „klimabezogene Finanzinformationen” (Task Force on Climate-Related Financial Disclosures) |
TNFD | Task-Force „naturbezogene Finanzinformationen” (Taskforce on Nature-related Financial Disclosures) |
UN | Vereinte Nationen (United Nations) |
UNEP | Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme) |
UNESCO | Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) |
vPvB | Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (Very persistent and very bioaccumulative substances) |
vPvM | Sehr persistente und sehr mobile Stoffe (Very persistent and very mobile substances) |
WDPA | Weltweite Datenbank für Schutzgebiete (World Database of Protected Areas) |
WRI | Weltressourceninstitut |
WWF | Weltnaturfonds (World-Wide Fund for Nature) |
Begriff | Begriffsbestimmung |
---|---|
Maßnahmen |
Maßnahmen bezieht sich auf:
|
Akteur in der Wertschöpfungskette | Natürliche Personen oder Wirtschaftseinheiten in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette. Ein Akteur gilt als dem Unternehmen nachgelagert, wenn er Produkte oder Dienstleistungen vom Unternehmen erhält (z. B. Händler, Kunden); und als vorgelagert, wenn er Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die bei der Herstellung der eigenen Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden (z. B. Lieferanten). |
Angemessene Entlohnung | Ein Lohn, der ausreicht, um die Bedürfnisse der Arbeitskraft und ihrer Familie unter Berücksichtigung der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu befriedigen. |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
Die Governance-Organe mit der größten Entscheidungsbefugnis im Unternehmen, einschließlich ihrer Ausschüsse. Gibt es im Unternehmen keine Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, sollte der Geschäftsführer (CEO) einbezogen werden, sowie – wenn es diese Funktion gibt – auch der stellvertretende Geschäftsführer. In einigen Rechtsordnungen bestehen die Governance-Systeme aus zwei Ebenen, in denen Aufsicht und Management voneinander getrennt sind. In diesen Fällen umfasst die Definition von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen beide Ebenen. |
Betroffene Gemeinschaften | Personen oder Gruppen, die in demselben Gebiet leben oder arbeiten, das von den Tätigkeiten eines berichtenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen ist oder sein könnte. Betroffene Gemeinschaften können von Gemeinschaften, die unmittelbar neben der Betriebsstätte des Unternehmens leben (lokale Gemeinschaften), bis zu in weiterer Entfernung lebenden Gemeinschaften reichen. Betroffene Gemeinschaften umfassen tatsächlich und potenziell betroffene indigene Völker. |
Jährliche Gesamtvergütung | Die jährliche Gesamtvergütung für die Arbeitskräfte des Unternehmens umfasst Gehälter, Bonuszahlungen, Aktienprämien, Optionsprämien, nichtaktienbasierte Vergütung im Rahmen von Anreizplänen, Änderung des Rentenwerts und nicht qualifizierte zurückgestellte Vergütungsgewinne, die im Laufe eines Jahres anfallen. |
Erwartete finanzielle Effekte | Finanzielle Effekte, die nicht den Erfassungskriterien für die Aufnahme in die Posten des Jahresabschlusses im Berichtszeitraum entsprechen und die nicht von den aktuellen finanziellen Effekten erfasst werden. |
Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind |
Ein Wassereinzugsgebiet, in dem mehrere physikalische Aspekte im Zusammenhang mit Wasser
|
Gebiete mit hohem Wasserstress | Regionen, in denen der Prozentsatz der gesamten Wasserentnahme hoch (40–80 %) oder extrem hoch (mehr als 80 %) ist, wie im Wasserrisiko-Atlas „Aqueduct” des Weltressourceninstituts (WRI) angegeben. Siehe auch Wasserknappheit. |
Zugehörige Prozessmaterialien | Materialien, die für den Herstellungsprozess benötigt werden, jedoch nicht Teil des Endprodukts sind, wie Schmierstoffe für die Herstellung von Maschinen. |
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) | Ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerten, dem Mindestumfang eines Umweltmanagementsystems einschließlich der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Vergleichswerte, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen(5) enthält. |
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierter Emissionswert (BVT- assoziierter Emissionswert) | Die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen, d. h. das mit einer BVT verbundene Emissionsniveau. |
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierter Umweltleistungswert (BVT- assoziierter Umweltleistungswert) | Die Spanne von Umweltleistungswerten, außer Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer BVT oder einer Kombination von BVT erzielt werden.(6) |
Beste verfügbare Techniken (BVT) (7) |
Der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der jeweiligen Aktivitäten und der entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.
|
Verlust an biologischer Vielfalt | Die Reduzierung eines Aspekts der biologischen Vielfalt (d. h. Vielfalt auf genetischer Ebene, auf Ebene der Arten und der Ökosysteme) in einem bestimmten Gebiet durch Tod (einschließlich Aussterben), Zerstörung oder physisch-manuelle Entfernung; dies kann in unterschiedlichen Maßstäben erfolgen, vom Aussterben von Populationen bis zum weltweiten Aussterben, und führt zu einer Verringerung der Gesamtvielfalt in derselben Größenordnung. |
Biodiversität oder biologische Vielfalt | Die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören. Dazu gehören Unterschiede bei genetischen, phänotypischen, phylogenetischen und funktionellen Attributen sowie zeitliche und räumliche Veränderungen der Abundanz und der Verbreitung innerhalb von und zwischen Arten, biologischen Gemeinschaften und Ökosystemen. |
Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität | Natura-2000- Schutzgebiete, Unesco-Welterbestätten und Schlüsselgebiete der biologischen Vielfalt (Key Biodiversity Areas, KBA) sowie andere Schutzgebiete gemäß Anhang II Anlage D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission(8). |
Integrität der Biosphäre oder ökologische Integrität |
Die Fähigkeit eines Ökosystems, ökologische Prozesse und eine vielfältige Gemeinschaft von Organismen zu unterstützen und aufrechtzuerhalten. |
Blaue Wirtschaft | Die blaue Wirtschaft umfasst alle Wirtschaftszweige und Sektoren im Zusammenhang mit Ozeanen, Meeren und Küsten, unabhängig davon, ob sie in der Meeresumwelt (z. B. Schifffahrt, Fischerei, Energieerzeugung) oder an Land (z. B. Häfen, Werften, landgestützte Aquakultur und Algenproduktion sowie Küstentourismus) angesiedelt sind. |
BREF- oder EU-Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken | Dokumente über den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) über Industrieemissionen, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wurde und in dem insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Bestimmung der besten verfügbaren Techniken in Betracht gezogenen Techniken sowie die BVT- Schlussfolgerungen und etwaige Zukunftstechniken beschrieben werden, wobei die in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU. |
Bestechung | Unredliche Überzeugung einer Person durch eine andere Person, zu deren Gunsten zu handeln, indem ihr ein Geldgeschenk oder ein anderer Anreiz gegeben wird. |
Geschäftsmodell | Das System des Unternehmens, durch seine Tätigkeiten Inputs in Outputs und Ergebnisse umzuwandeln, mit dem Ziel, kurz-, mittel- und langfristig die strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen und Werte zu schaffen. In ESRS wird der Begriff Geschäftsmodell im Singular verwendet, wobei anerkannt wird, dass Unternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügen können. |
Geschäftsbeziehungen | Geschäftsbeziehungen sind die Beziehungen des Unternehmens zu Geschäftspartnern, Betrieben in seiner Wertschöpfungskette und anderen nichtstaatlichen oder staatlichen Stellen, die unmittelbar mit seinen Geschäftstätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen in Zusammenhang stehen. Geschäftsbeziehungen beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse. Sie umfassen auch indirekte Geschäftsbeziehungen innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens, die über die erste Ebene hinausgehen, sowie Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder Investitionen. |
Nebenprodukt |
Ein Stoff oder Gegenstand, der aus einem Herstellungsverfahren hervorgeht, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
CO2-Zertifikat | Ein übertragbares oder handelbares Instrument, das eine Tonne CO2-Äquivalent Emissionsreduktion oder -entnahme darstellt und nach anerkannten Qualitätsstandards ausgegeben und überprüft wird. |
Kohlendioxidäquivalent (CO2-Äquivalent, CO2e) | Die universelle Maßeinheit zur Angabe des Erderwärmungspotenzials (Global Warming Potential, GWP) jedes Treibhausgases, ausgedrückt als das GWP einer Einheit von Kohlendioxid. Sie wird verwendet, um die Freisetzung (oder Vermeidung der Freisetzung) verschiedener Treibhausgase auf einer gemeinsamen Grundlage zu bewerten. |
Knderarbeit |
Arbeit, die Kindern ihrer Kindheit, ihres Potenzials und ihrer Würde beraubt und ihre körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigt. Der Begriff bezieht sich auf Arbeit, die
Ein Kind ist definiert als eine Person unter 18 Jahren. Ob bestimmte Formen der „Arbeit” als Kinderarbeit bezeichnet werden können, hängt vom Alter des Kindes, der Art und der Arbeitszeit der geleisteten Arbeit sowie den Bedingungen ab, unter denen sie geleistet wird. Die Antwort ist von Land zu Land sowie von Sektor zu Sektor innerhalb eines Landes unterschiedlich. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung sollte nicht unter dem Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht liegen, in jedem Fall aber nicht unter 15 Jahren gemäß dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter. Ausnahmen sind in bestimmten Ländern möglich, in denen die Wirtschaft und die Bildungseinrichtungen unzureichend entwickelt sind; dort gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Diese Länder, für die Ausnahmen gelten, werden von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auf besonderen Antrag des betreffenden Landes und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festgelegt. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Beschäftigung von Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichter Erwerbstätigkeit zulassen, solange dies ihrer Gesundheit oder ihrer Entwicklung nicht abträglich ist und den Schulbesuch oder die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen nicht beeinträchtigt. Das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Jugendlichen gefährden kann, beträgt mindestens 18 Jahre. |
Kreislaufwirtschaft | Ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie. |
Grundsätze der Kreislaufwirtschaft |
Die Grundsätze der europäischen Kreislaufwirtschaft sind:
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Kreislauforientierte Materialnutzungsrate |
Rückführung von Materialien, Bestandteilen und Produkten in der Praxis nach der ersten Nutzung nach folgenden Strategien (in der genannten Rangfolge):
Die Verwendungsrate ist definiert als das Verhältnis der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Gesamtverwendung von Materialien. |
Verschlusssachen | EU-Verschlusssachen gemäß der Definition im Beschluss 2013/488/EU des Rates(10) über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen oder als von einem Mitgliedstaat als solche eingestuft und gemäß Anlage B dieses Beschlusses gekennzeichnet. |
Anpassung an den Klimawandel | Der Vorgang der Anpassung an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen. |
Klimaschutz | Der Prozess der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris. |
Klimaresilienz |
Die Fähigkeit eines Unternehmens, sich an den Klimawandel und an Entwicklungen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel anzupassen. Klimaresilienz umfasst die Fähigkeit, klimabezogene Risiken zu bewältigen und klimabezogene Chancen zu nutzen, einschließlich der Fähigkeit, auf Übergangsrisiken und physische Risiken zu reagieren und sich daran anzupassen. Die Klimaresilienz eines Unternehmens umfasst sowohl seine strategische Resilienz als auch seine Betriebsstabilität gegenüber klimabezogenen Veränderungen, Entwicklungen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel. |
Klimabezogene Chancen | Potenzielle positive Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen. Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel können Chancen für Unternehmen eröffnen. Klimabezogene Chancen werden je nach Region, Markt und Industrie, in der ein Unternehmen tätig ist, unterschiedlich sein. |
Klimabedingte physische Risiken (Physische Risiken aufgrund des Klimawandels) |
Risiken aufgrund des Klimawandels, bei denen es sich um ereignisbedingte (akut) oder längerfristige (chronische) Verschiebungen von Klimamustern handeln kann. Akute physische Risiken ergeben sich aus besonderen Gefahren, insbesondere Wetterereignissen wie Stürmen, Überschwemmungen, Bränden oder Hitzewellen. Chronische physische Risiken entstehen durch längerfristige Klimaveränderungen, beispielsweise Temperaturänderungen, und ihre Auswirkungen auf den Anstieg der Meeresspiegel, eine geringere Verfügbarkeit von Wasser, der Verlust an biologischer Vielfalt und Veränderungen in der Ertragsfähigkeit von Flächen und Böden. |
Klimabedingte Übergangsrisiken | Risiken, die aufgrund des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaresilienten Wirtschaft entstehen. Sie umfassen in der Regel politische Risiken, rechtliche Risiken, technologische Risiken, Marktrisiken und Reputationsrisiken. |
Tarifverhandlungen |
Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um
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Bestätigter Fall (von Kinder- oder Zwangsarbeit oder Menschenhandel) |
Fall von Kinder- oder Zwangsarbeit oder Menschenhandel, der nachgewiesen wurde. Fälle von Kinder- oder Zwangsarbeit oder Menschenhandel, die im Berichtszeitraum noch untersucht werden, gelten nicht als bestätigter Fall. |
Bestätigter Fall von Korruption oder Bestechung | Fall von Korruption oder Bestechung, der nachgewiesen wurde. Nicht zu den bestätigten Fällen von Korruption oder Bestechung zählen solche, die zum Ende des Berichtszeitraums noch Gegenstand von Ermittlungen sind. Mögliche Verstöße können entweder vom Compliance-Beauftragten des Unternehmens oder einer Person in ähnlicher Funktion oder von einer Behörde festgestellt werden. Die Feststellung durch ein Gericht ist nicht erforderlich. |
Verbraucher | Personen, die Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch entweder für sich selbst oder für Dritte erwerben, verbrauchen oder nutzen, nicht aber für den Weiterverkauf, den Handel oder für gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Zwecke. |
Unternehmenskultur | Die Unternehmenskultur bringt Ziele durch Werte und Überzeugungen zum Ausdruck. Durch sie werden die Tätigkeiten des Unternehmens durch gemeinsame Annahmen und Gruppennormen wie Werte oder Aufgabenerklärungen oder einen Verhaltenskodex geleitet. |
Korruption | Missbrauch übertragener Befugnis aus persönlichem Gewinninteresse, der von Einzelpersonen oder Organisationen ausgehen kann. Dazu zählen Praktiken wie Bestechungsgelder, Betrug, Erpressung, geheime Absprachen und Geldwäsche. Außerdem umfasst Korruption das Anbieten oder die Annahme von Geschenken, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen für eine oder von einer Person als Anreiz, etwas zu tun, das unredlich, rechtswidrig oder ein Vertrauensbruch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Dies kann Geld- oder Sachleistungen wie unentgeltliche Waren, Geschenke und Urlaub oder besondere persönliche Dienstleistungen umfassen, die zwecks eines ungerechtfertigten Vorteils erbracht werden oder zu einem moralischen Druck hinsichtlich der Erlangung eines solchen Vorteils führen können. |
Glaubwürdige Stellvertretende | Personen mit hinreichender Erfahrung bei der Einbeziehung betroffener Interessenträger aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Umfeld (z. B. weibliche Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben, indigene Völker oder Wanderarbeitnehmende), denen sie dabei helfen können, ihre Anliegen wirksam vorzubringen. In der Praxis können diese Nichtregierungsorganisationen in den Bereichen Entwicklung und Menschenrechte, internationale Gewerkschaften und die lokale Zivilgesellschaft, einschließlich religiöser Organisationen, umfassen. |
Aktuelle finanzielle Effekte | Finanzielle Effekte für die laufende Berichtsperiode, die in den primären Abschlussbestandteilen erfasst werden. |
Dekarbonisierungshebel | Aggregierte Arten von Klimaschutzmaßnahmen wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen. |
Entwaldung | Die vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte Umwandlung von bewaldeten in nicht bewaldete Flächen.(11) |
Schädigung oder geschädigtes Ökosystem | Chronische menschliche Auswirkungen, die zum Verlust der biologischen Vielfalt und zur Störung der Struktur, Zusammensetzung und Funktionalität eines Ökosystems führen. |
Abhängigkeiten | Die Situation eines Unternehmens, das für seine Geschäftsprozesse auf natürliche, menschliche und/oder soziale Ressourcen angewiesen ist. |
Ablagerung in Wasser und Boden | Eine Menge eines Stoffes, die sich in der Umwelt, sei es im Wasser oder im Boden, als Folge regelmäßiger Tätigkeiten, aufgrund von Vorfällen oder infolge von Entsorgungen durch Unternehmen angesammelt hat, unabhängig davon, ob diese Ansammlung am Produktionsstandort eines Unternehmens oder außerhalb stattfindet. |
Wüstenbildung | Landdegradation in ariden, semiariden und trockenen semihumiden Gebieten, die auf verschiedene Faktoren wie Klimaschwankungen und menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Der Begriff Wüstenbildung bezieht sich nicht auf die natürliche Ausdehnung bestehender Wüsten. |
Einleitungen | Einleitungen von Abwasser beziehen sich auf die Menge des Wassers (in m3) oder des Stoffes (in kg BSB/Tag oder vergleichbaren Maßeinheiten), die einem Wasserkörper aus einer Punktquelle oder diffusen Quelle zugesetzt wird bzw. darin versickert. Abwasser (oder Einleitungen) sind behandelte Abwässer, die aus einer Kläranlage eingeleitet werden. |
Diskriminierung | Diskriminierung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber der Art und Weise, wie andere, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, behandelt werden oder würden, eine weniger günstige Behandlung erfährt, und der Grund dafür ein besonderes Merkmal dieser Person ist, das unter „verbotene Gründe” fällt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine Person oder eine Gruppe, deren Angehörige gleiche Merkmale aufweisen, benachteiligt. Die Benachteiligung einer Gruppe durch eine Entscheidung ist anhand eines Vergleichs mit einer Vergleichsgruppe nachzuweisen. |
Doppelte Wesentlichkeit | Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Ein Nachhaltigkeitsaspekt erfüllt das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit, wenn er unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen und/oder unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich ist. |
Haltbarkeit eines Produkts, Bestandteils oder Materials | Fähigkeit eines Produkts, Bestandteils oder Materials, bei bestimmungsgemäßer Verwendung funktionstüchtig und relevant zu bleiben. |
Ökologischer Schwellenwert | Der Punkt, an dem eine relativ geringe Veränderung der äußeren Bedingungen zu einer raschen Veränderung in einem Ökosystem führt. Wenn ein ökologischer Schwellenwert überschritten wurde, kann das Ökosystem möglicherweise nicht mehr mittels seiner inhärenten Resilienz in seinen ursprünglichen Zustand zurückkehren. |
Ausdehnung eines Ökosystems | Die Größe eines vorhandenen Ökosystems, wobei ein vorhandenes Ökosystem eine zusammenhängende Fläche eines bestimmten Ökosystemtyps ist, der durch eine Reihe von biotischen und abiotischen Komponenten sowie deren Wechselwirkungen gekennzeichnet ist. |
Wiederherstellung von Ökosystemen | Alle vorsätzlichen Tätigkeiten, die die Wiederherstellung eines Ökosystems aus einem geschädigten Zustand auslösen oder beschleunigen. |
Ökosystemdienstleistungen | Der Beitrag von Ökosystemen zu den Vorteilen, die im Rahmen wirtschaftlicher und anderer menschlicher Tätigkeiten genutzt werden, bzw. zu den Vorteilen, die den Menschen aus den Ökosystemen erwachsen. Im Rahmen der Millenniums-Bewertung der Ökosysteme wird zwischen unterstützenden, regulierenden, bereitstellenden und kulturellen Ökosystemdienstleistungen unterschieden. In der Gemeinsamen Internationalen Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) werden Arten von Ökosystemdienstleistungen klassifiziert. |
Ökosystem(e) | Ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden. Eine Typologie der Ökosysteme bietet die Global Ecosystem Typology 2.0 der IUCN. |
Emissionen | Die direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm aus einzelnen oder diffusen Quellen in Luft, Wasser oder Boden.(12) |
Arbeitnehmer | Einzelpersonen, die mit dem Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entspricht. |
Endnutzer | Personen, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung letztlich nutzen oder die für die Nutzung vorgesehen sind. |
Chancengleichheit | Gleichberechtigter und diskriminierungsfreier Zugang von Einzelpersonen zu Möglichkeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Beschäftigung, der beruflichen Entwicklung und der Ausübung von Befugnissen, ohne dass sie aufgrund von Kriterien wie Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung benachteiligt werden. |
Gleichbehandlung | Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des europäischen Rechts, der voraussetzt, dass vergleichbare Sachverhalte oder Parteien, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, gleich behandelt werden. Im Zusammenhang mit ESRS S1 bezieht sich der Begriff Gleichbehandlung auch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geben darf. |
Finanzielle Effekte | Kurz-, mittel- oder langfristige Auswirkungen von Risiken und Chancen, die die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens beeinflussen. |
Finanzielle Wesentlichkeit | Nachhaltigkeitsaspekte sind aus finanzieller Sicht wesentlich, wenn sie Risiken oder Chancen mit sich bringen, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann). |
Zwangsarbeit | Jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff bezieht sich auf alle Situationen, in denen Personen mit allen Mitteln zur Ausübung einer Arbeit gezwungen werden, und umfasst sowohl traditionelle „sklavenähnliche” Praktiken als auch moderne Formen von Zwang, bei denen Arbeitskräfte ausgebeutet werden, wozu auch Menschenhandel und moderne Sklaverei gehören können. |
Fossiler Brennstoff | Nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl. |
Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent, FPIC) | Teil des Rechts indigener Völker, ihre politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Prioritäten selbst zu bestimmen. Sie stellt drei miteinander verknüpfte und sich ergänzende Rechte indigener Völker dar: das Recht auf Anhörung, das Recht auf Beteiligung und das Recht auf ihr Land, ihre Gebiete und ihre Ressourcen. FPIC bezieht sich auf indigene Völker und ist im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), anerkannt. |
Süßwasser | Grundwasser und Oberflächengewässer mit einer mittleren Jahressalinität von < 0,5 ‰ (in Anhang II der Wasserrahmenrichtlinie genannter Grenzwert). |
Verringerung der THG-Emissionen oder Emissionsreduktionen | Reduktion der Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2, 3 oder der THG-Gesamtemissionen des Unternehmens am Ende des Berichtszeitraums im Verhältnis zu den Emissionen im Basisjahr. Emissionsreduktionen können unter anderem durch Energieeffizienz, Elektrifizierung, Dekarbonisierung der Lieferanten, Dekarbonisierung des Strommixes, der Entwicklung nachhaltiger Produkte oder Änderungen der Berichtsgrenzen oder Tätigkeiten (z. B. Auslagerung, verringerte Kapazitäten) erreicht werden, sofern sie innerhalb des Betriebs und der Wertschöpfungskette des Unternehmens. Entnahmen und vermiedene Emissionen werden nicht als Emissionsreduktionen gezählt. |
Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen |
Die (anthropogene) Entnahme bezieht sich auf die Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch bewusste menschliche Aktivitäten. Dazu gehören die Verbesserung biologischer anthropogener CO2-Senken und der Einsatz chemischer Verfahrenstechnik für die langfristige Entfernung und die langfristige Speicherung. Durch die CO2- Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) aus industriellen und energiebezogenen Quellen, die allein kein CO2 aus der Atmosphäre entfernen, kann in Kombination mit der Erzeugung von Bioenergie atmosphärisches CO2 entfernt werden (Bioenergy with Carbon Capture & Storage, BECCS). Die Entnahme kann sich umkehren, wenn gespeicherte THG aus der vorgesehenen Speicherung zurück in die Atmosphäre gelangen. Wenn beispielsweise ein Wald, der zur Entnahme einer bestimmten Menge CO2 angepflanzt wurde, von einem Waldbrand betroffen ist, werden die in den Bäumen gespeicherten Emissionen umgekehrt. |
Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) | Ein Faktor, der die Strahlungsantriebswirkung (Grad der Schädigung der Atmosphäre) einer Einheit eines bestimmten Treibhausgases im Vergleich zu einer CO2-Einheit beschreibt. |
Treibhausgase (THG) | Die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) aufgeführten Gase. Dazu gehören Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC). |
Beschwerdemechanismen |
Alle routinisierten, staatlichen oder nichtstaatlichen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, über die Interessenträger Beschwerden geltend machen und Rechtsmittel einlegen können. Beispiele für staatliche gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdemechanismen sind Gerichte, Arbeitsgerichte, nationale Menschenrechtsinstitutionen, nationale Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, Ombudsstellen, Verbraucherschutzbehörden, Regulierungsaufsichtsbehörden und staatliche Beschwerdestellen. Zu den nichtstaatlichen Beschwerdemechanismen gehören diejenigen, die von dem Unternehmen allein oder gemeinsam mit Interessenträgern verwaltet werden, wie Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene und Tarifverhandlungen, einschließlich der durch Tarifverträge geschaffenen Mechanismen. Dazu gehören auch Mechanismen, die von Industrieverbänden, internationalen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Zusammenschlüssen von Interessenträgern verwaltet werden. Beschwerdemechanismen auf operativer Ebene werden von der Organisation entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Parteien verwaltet und sind für die Interessenträger der Organisation direkt zugänglich. Sie ermöglichen es, Beschwerden frühzeitig und direkt wahrzunehmen und anzugehen, wodurch eine Eskalation der Schäden und Beschwerden verhindert werden kann. Darüber hinaus bieten sie wichtige Rückmeldungen zur Wirksamkeit der von der Organisation wahrgenommenen Sorgfaltspflicht gegenüber den unmittelbar betroffenen Personen. Gemäß dem VN-Leitprinzip 31 müssen wirksame Beschwerdemechanismen legitim, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Rechten vereinbar und eine Quelle für kontinuierliches Lernen sein. Zusätzlich zu diesen Kriterien beruhen wirksame Beschwerdemechanismen auf operativer Ebene auch auf Engagement und Dialog. Für die Organisation kann es schwieriger sein, die Wirksamkeit der Beschwerdemechanismen, an denen sie beteiligt ist, zu beurteilen, als die Wirksamkeit der Mechanismen, die sie selbst geschaffen hat. |
Grundwasser | Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund.(14) |
Lebensraum | Der Ort oder die Art des Standorts, an dem ein Organismus oder eine Population in der Natur vorkommt. Wird auch verwendet, um die von einer bestimmten Art oder ihrer ökologischen Nischen erforderlichen Umwelteigenschaften zu bezeichnen. |
Zersplitterung von Lebensräumen | Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Begriff, der eine Reihe von Prozessen beschreibt, durch die der Verlust von Lebensräumen zur Aufteilung zusammenhängender Lebensräume in mehrere kleinere Flächen führt, die durch ein Netz andersartiger Lebensräume voneinander isoliert sind. Zur Zersplitterung von Lebensräumen kann es durch natürliche Prozesse (wie Wald- und Flächenbrände oder Überschwemmungen) und durch menschliche Aktivitäten (wie Forstwirtschaft, Landwirtschaft oder Verstädterung) kommen. |
Belästigung | Eine Situation, in der ein unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsgrund (z. B. Geschlecht gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) oder Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates(16)) mit dem Ziel oder der Wirkung eintritt, die Würde einer Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld zu schaffen. |
Gefährlicher Abfall | Abfall , der eine oder mehrere der in Anhang III Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) über Abfälle aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist. |
Klimaintensive Sektoren | Sektoren, die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) aufgeführt sind (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission(19)). |
Auswirkungen | Die Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte, die mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Auswirkungen können tatsächlich oder potenziell, negativ oder positiv, beabsichtigt oder unbeabsichtigt sowie umkehrbar oder unumkehrbar sein. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig auftreten. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an. |
Einflussfaktoren | Alle Faktoren, die Veränderungen in Bezug auf die Natur, anthropogene Vermögenswerte, den Beitrag, den die Natur für den Menschen leistet, und eine gute Lebensqualität verursachen. Direkte Einflussfaktoren können sowohl natürlich als auch vom Menschen verursacht sein. Sie haben direkte physische (mechanische, chemische, Lärm, Licht usw.) Auswirkungen auf die Natur, die auch Verhaltensweisen beeinflussen. Dazu gehören unter anderem der Klimawandel, Umweltverschmutzung, verschiedene Arten von Landnutzungsänderungen, invasive gebietsfremde Arten und Zoonosen sowie Nutzung. Indirekte Einflussfaktoren wirken diffus, indem sie direkte Einflussfaktoren (durch Einwirkung auf deren Niveau, Richtung oder Anteil) sowie andere indirekte Faktoren verändern und beeinflussen. Wechselwirkungen zwischen indirekten und direkten Einflussfaktoren führen zu unterschiedlichen Ketten von Beziehungen, Zuordnungen und Auswirkungen, die je nach Art, Intensität, Dauer und Entfernung variieren können. Diese Beziehungen können auch verschiedene Ausstrahlungseffekte verursachen. Globale indirekte Einflussfaktoren stammen unter anderem aus den Bereichen Wirtschaft, Demografie, Regierungsführung, Technologie und Kultur. Besondere Aufmerksamkeit wird hinsichtlich der indirekten Einflussfaktoren der Rolle der (formellen und informellen) Institutionen und den Auswirkungen der Produktions-, Liefer- und Verbrauchsmuster auf die Natur, dem Beitrag, den die Natur für den Menschen leistet, und einer guten Lebensqualität gewidmet. |
Wesentlichkeit der Auswirkungen | Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt bezieht. Ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt aus der Wirkungsperspektive umfasst Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. |
Vorfall | Eine Klage oder Beschwerde, die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens bei dem Unternehmen oder den zuständigen Behörden eingegangen ist, oder ein Fall der Nichteinhaltung, den das Unternehmen im Rahmen etablierter Verfahren festgestellt hat. Etablierte Verfahren zur Feststellung von Nichteinhaltungen können Prüfungen des Managementsystems, formelle Überwachungsprogramme oder Beschwerdemechanismen umfassen. |
Verbrennung | Die kontrollierte Verbrennung von Abfällen bei hoher Temperatur mit oder ohne energetischer Verwertung. |
Unabhängiges Gremienmitglied | Gremienmitglieder, die ein unabhängiges Urteil ohne jeglichen Einfluss von außen und ohne Interessenkonflikte abgeben. Unabhängigkeit bedeutet in der Regel die Ausübung eines objektiven und ungehinderten Urteils. Als Maßnahme zur Beurteilung des Eindrucks der Unabhängigkeit oder zur Einstufung eines nicht geschäftsführenden Mitglieds der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihrer Ausschüsse als unabhängig gilt das Fehlen eines Interesses, einer Stellung, eines Zusammenschlusses oder einer Beziehung, das aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Dritten beurteilt geeignet ist, ungebührlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu nehmen oder Voreingenommenheit zu verursachen. |
Indigene Völker | Es gibt keine einheitliche Definition für indigene Völker, die auf internationaler Ebene vereinbart wurde. In der Praxis herrscht unter den internationalen Agenturen Übereinstimmung darüber, welche Gruppen als indigene Völker angesehen werden können und als solche besonderen Schutz genießen sollten. Ein wichtiges Kriterium für die Definition indigener Völker ist ihre Bindung an ein traditionelles Gebiet gemäß Artikel 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 169, in dem es heißt, dass das Übereinkommen gilt für: „a) in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, die sich infolge ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft unterscheiden und deren Stellung ganz oder teilweise durch die ihnen eigenen Bräuche oder Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist; b) Völker in unabhängigen Ländern, die als Eingeborene gelten, weil sie von Bevölkerungsgruppen abstammen, die in dem Land oder in einem geografischen Gebiet, zu dem das Land gehört, zur Zeit der Eroberung oder Kolonisierung oder der Festlegung der gegenwärtigen Staatsgrenzen ansässig waren und die, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, einige oder alle ihrer traditionellen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Einrichtungen beibehalten.” In Artikel 1 Absatz 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 169 heißt es ferner: „Das Gefühl der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden.” |
Indirekte Treibhausgasemissionen | Treibhausgasemissionen, die infolge der Aktivitäten eines Unternehmens entstehen, aber an Quellen verursacht werden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens befinden. Indirekte Emissionen sind eine Kombination aus Scope-2-Treibhausgasemissionen und Scope-3-Treibhausgasemissionen. |
Anlage | Eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere Tätigkeiten durchgeführt werden, die sich auf Emissionen und Umweltverschmutzung auswirken könnten. |
Interner CO2-Preis | Preis, den ein Unternehmen verwendet, um die finanziellen Effekte von Änderungen der Investitions-, Produktions- und Verbrauchsmuster sowie möglicher technologischer Fortschritte und künftiger Kosten für die Emissionsminderung zu bewerten. |
Internes CO2-Bepreisungssystem | Eine organisatorische Regelung, die es dem Unternehmen ermöglicht, CO2- Preise bei der strategischen und operativen Entscheidungsfindung anzuwenden. Unternehmen verwenden in der Regel zwei Arten von internen CO2-Preisen: Zum einen gibt es den Schattenpreis, bei dem es sich um einen theoretischen Kosten- oder Nominalbetrag handelt, den das Unternehmen nicht in Rechnung stellt, der aber zur Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Trade-offs in Bezug auf Risikoauswirkungen, neue Investitionen, den Kapitalwert von Projekten oder Kosten und Nutzen verschiedener Initiativen herangezogen werden kann. Zum anderen gibt es als CO2-Preis eine interne Steuer oder Gebühr, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, einer Produktlinie oder eines anderen Geschäftsbereichs auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen berechnet wird (diese internen Steuern oder Gebühren ähneln der unternehmensinternen Verrechnungspreisgestaltung). |
Invasive oder gebietsfremde Arten | Arten, deren durch menschliches Handeln verursachte Einbringung und/oder Ausbreitung außerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete eine Bedrohung für die biologische Vielfalt, die Ernährungssicherheit sowie die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden darstellt. Der Begriff „gebietsfremd” bezieht sich auf eine Art, die in Gebiete außerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete eingebracht wurde ( „exotisch” und „nicht einheimisch” sind Synonyme für „gebietsfremd” ). „Invasiv” beschreibt die Tendenz eingebrachter Arten zur Ausbreitung in Ökosystemen und zu deren Veränderung. Demnach kann eine Art gebietsfremd sein, ohne invasiv zu sein, sie kann sich aber auch in der Region, in der sie einheimisch ist, ausbreiten und somit invasiv sein, ohne eine gebietsfremde Art zu sein. |
Biodiversitäts-Schlüsselgebiet (Key Biodiversity Area, KBA) | Gebiet, das erheblich zur weltweiten Persistenz der biologischen Vielfalt in Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen beiträgt. Gebiete gelten als globale Schlüsselgebiete der biologischen Vielfalt, wenn sie eines oder mehrere von elf Kriterien erfüllen, die in fünf Kategorien unterteilt sind: bedrohte biologische Vielfalt, geografisch begrenzte biologische Vielfalt, ökologische Integrität, biologische Prozesse und Unersetzbarkeit. Die World Database of Key Biodiversity Areas wird von BirdLife International im Namen der Partnerschaft für Schlüsselgebiete der biologischen Vielfalt verwaltet. |
Landdegradation | Die vielen Prozesse, die den Rückgang oder Verlust der biologischen Vielfalt, der Ökosystemfunktionen oder ihres Nutzens für die Menschen vorantreiben und die Schädigung aller terrestrischen Ökosysteme umfassen. |
Deponie | Eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche.(20) |
Landsysteme und Landsystemwandel | Die terrestrische Komponente des Erdsystems, die alle Prozesse und Aktivitäten im Zusammenhang mit der menschlichen Bodennutzung umfasst. Dazu gehören sozioökonomische, technologische und organisatorische Inputs und Vorkehrungen sowie der Nutzen von Land und die unbeabsichtigten sozialen und ökologischen Ergebnisse gesellschaftlicher Tätigkeiten. Das Konzept der Landsysteme kombiniert die Landnutzung (die Tätigkeiten, Vorkehrungen und Inputs im Zusammenhang mit der Landnutzung) mit der Bodenbedeckung (die Kombination der physischen Merkmale von Land, das durch die Beobachtung der Erde erfassbar ist). |
Landnutzung und Landnutzungsänderungen | Der Begriff „Landnutzung” bezieht sich auf die menschliche Nutzung einer spezifischen Fläche für einen bestimmten Zweck (beispielsweise als Wohngebiet, für die Landwirtschaft, zur Erholung, zu industriellen Zwecken usw.). Sie wird von der Landbedeckung beeinflusst, ist aber nicht gleichbedeutend mit ihr. Der Begriff „Landnutzungsänderung” bezieht sich auf eine veränderte Nutzung oder Bewirtschaftung von Land durch Menschen, wodurch sich auch die Landbedeckung ändern kann. |
Rechtmäßige Vertreter | Personen, die gesetzlich oder in der Praxis als rechtmäßige Vertreter anerkannt sind, wie z. B. gewählte Gewerkschaftsvertreter im Falle von Arbeitskräften oder andere ähnlich frei gewählte Vertreter betroffener Interessenträger. |
Hebelwirkung | Die Fähigkeit des Unternehmens, eine Änderung der missbräuchlichen Praktiken einer anderen Partei vorzunehmen, die mit negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit verbunden ist. |
Lobbytätigkeiten |
Tätigkeiten, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die Formulierung oder Umsetzung von Politik oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse von Regierungen, Regierungseinrichtungen, Regulierungsbehörden, Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union oder Normungsgremien zu beeinflussen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem folgende:
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Gebundene Treibhausgasemissionen | Schätzungen künftiger Treibhausgasemissionen, die voraussichtlich durch die wichtigsten Vermögenswerte oder Produkte eines Unternehmens, die innerhalb ihrer Einsatz- bzw. Lebensdauer verkauft werden, verursacht werden. |
Langlebigkeit | Konzeption mit Schwerpunkt auf Instandhaltung und Haltbarkeit, sodass in der Praxis und im jeweiligen Maßstab eine längere Nutzung als standardmäßig vorgesehen gefördert wird und sodass die kreislaufbezogene Behandlung am Ende der Lebensdauer nicht beeinträchtigt wird. |
Meeresressourcen | Biologische und nicht biologische Ressourcen in den Meeren und Ozeanen. Beispiele sind unter anderem Tiefseemineralien, Kies und Meeresfrüchte. |
Wesentliche Chancen | Nachhaltigkeitsbezogene Chancen mit positiven finanziellen Effekten, die sich kurz-, mittel- oder langfristig wesentlich auf die die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann). |
Wesentliche Risiken | Nachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen Effekten, die sich kurz-, mittel- oder langfristig wesentlich auf die die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann). |
Wesentlichkeit | Nachhaltigkeitsaspekte sind wesentlich, wenn sie der Definition der Wesentlichkeit der Auswirkungen, der finanziellen Wesentlichkeit oder beider Kriterien entsprechen. |
Kennzahlen | Kennzahlen sind qualitative und quantitative Indikatoren, die das Unternehmen verwendet, um die Wirksamkeit der Durchführung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte und die Erfüllung seiner Ziele im Zeitverlauf zu messen und darüber Bericht zu erstatten. Durch Kennzahlen wird auch die Messung der Ergebnisse des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen auf Personen, die Umwelt und das Unternehmen unterstützt. |
Mikroplastik | Kleine Kunststoffteile, in der Regel kleiner als 5 mm. Eine wachsende Menge an Mikroplastik findet sich in der Umwelt, einschließlich im Meer, sowie in Lebensmitteln und Trinkwasser. Einmal in die Umwelt gelangt, ist Mikroplastik nicht biologisch abbaubar und neigt dazu, sich anzusammeln – es sei denn, es ist speziell für den biologischen Abbau in der freien Natur konzipiert. Die biologische Abbaubarkeit ist ein komplexes Phänomen, insbesondere in der Meeresumwelt. Es gibt zunehmend Bedenken hinsichtlich des Vorhandenseins von Mikroplastik in verschiedenen Umweltbereichen (z. B. Wasser), seiner Auswirkungen auf die Umwelt und möglicherweise die menschliche Gesundheit. |
Mindestangabepflicht | In einer Mindestangabepflicht wird der erforderliche Inhalt der Informationen festgelegt, die das Unternehmen bei der Berichterstattung über Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen oder Ziele entweder gemäß einer Angabepflicht in einem ESRS oder auf einer unternehmensspezifischen Basis angibt. |
Natürliche Ressourcen | Naturgüter (Rohstoffe), die für die wirtschaftliche Produktion oder zum Verbrauch genutzt werden können. |
Naturbasierte Lösungen | Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher oder veränderter Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosysteme mit denen soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen wirksam und adaptiv angegangen werden und gleichzeitig das Wohlergehen der Menschen, Ökosystemdienstleistungen, Resilienz und biologische Vielfalt gefördert werden. |
Netto-Null-Ziel |
Die Festlegung eines Netto-Null-Ziels auf Unternehmensebene im Einklang mit den gesellschaftlichen Klimazielen bedeutet,
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Fremdarbeitskräfte | Zu den Fremdarbeitskräften des Unternehmens gehören Auftragnehmer, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben ( „Selbstständige” ), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” (NACE-Code N78) tätig sind. |
Nicht erneuerbare Energie | Energie, bei der nicht festgestellt werden kann, dass sie aus erneuerbaren Quellen stammt. |
Operative Kontrolle | Die operative Kontrolle (über ein Unternehmen, einen Standort, einen Betrieb oder einen Vermögenswert) ist eine Situation, in der das Unternehmen in der Lage ist, die operativen Tätigkeiten und Beziehungen des Unternehmens, Standorts, Betriebs oder Vermögenswerts zu leiten. |
Chancen | Nachhaltigkeitsbezogene Chancen mit positiven finanziellen Effekten. |
Überstunden | Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die von einer Arbeitskraft über ihre vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten hinaus geleistet wurden. |
Arbeitskräfte des Unternehmens/eigene Arbeitskräfte | Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen ( „Arbeitnehmer” ) und Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Einzelunternehmer handelt, die dem Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung stellen ( „Selbständige” ), oder Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die in erster Linie Tätigkeiten im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften” ausüben (NACE-Code N78). |
Ozonabbauende Stoffe | Stoffe, die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind. |
Verpackungen | Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden.(21) |
Entlohnung | Die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt ( „ergänzende oder variable Bestandteile” ). „Einkommen” bezeichnet das Bruttojahresentgelt und den entsprechenden Bruttostundenlohn. „Medianeinkommen” bezeichnet die Einkommenshöhe, von der aus die Zahl der Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen gleich groß ist wie die der Arbeitnehmer mit höheren Einkommen. |
Menschen mit Behinderungen | Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. |
Physische Risiken | Alle globalen Wirtschaftstätigkeiten hängen von der Funktionsweise von Geosystemen ab, z. B. von einem stabilen Klima und Ökosystemdienstleistungen wie der Versorgung mit Biomasse (Rohstoffen). Naturbezogene physische Risiken sind eine unmittelbare Folge der Abhängigkeit einer Organisation von der Natur. Physische Risiken entstehen, wenn natürliche Systeme durch die Auswirkungen von Klimaereignissen (z. B. extreme Wetterereignisse wie Dürren), geologischen Ereignissen (z. B. seismische Ereignisse wie Erdbeben) oder Veränderungen des Gleichgewichts von Ökosystemen, beispielsweise hinsichtlich der Bodenqualität oder der Meeresökologie, beeinträchtigt werden, was sich auf die Ökosystemdienstleistungen auswirkt, auf die die Organisationen angewiesen sind. Diese können akut, chronisch oder beides sein. Naturbezogene physische Risiken ergeben sich aus Veränderungen der biotischen (mit Lebewesen zusammenhängenden) und abiotischen (nicht mit Lebewesen zusammenhängenden) Bedingungen, die gesunde und funktionierende Ökosysteme unterstützen. Physische Risiken sind in der Regel standortspezifisch. Naturbezogene physische Risiken sind häufig mit klimabedingten physischen Risiken verbunden. |
Belastbarkeitsgrenzen des Planeten | Dieses Konzept ermöglicht es den Menschen, einen sicheren Handlungsraum im Hinblick auf das Funktionieren der Erde abzuschätzen. Dabei werden die Belastbarkeitsgrenzen für jeden wichtigen Prozess des Geosystems quantifiziert, die nicht überschritten werden sollten, um untragbare weltweite Umweltveränderungen zu vermeiden. |
Konzept |
Eine Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungsfindung nutzt. Die Planung oder die Managemententscheidungen des Unternehmens in Bezug auf einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt werden im Rahmen eines Konzepts umgesetzt. Jedes Konzept unterliegt der Verantwortung einer oder mehrerer definierter Personen, hat einen festgelegten Anwendungsbereich und umfasst ein oder mehrere Ziele (gegebenenfalls in Verbindung mit messbaren Zielen). Ein Konzept wird gemäß den geltenden Governance- Vorschriften des Unternehmens validiert und überprüft. Ein Konzept wird mittels Maßnahmen oder Aktionsplänen umgesetzt. |
Schadstoff | Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können.(22) |
Umweltverschmutzung | Die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen führen können.(23) |
Bodenverschmutzung | Das Einbringen in den Boden – unabhängig davon, ob diese Einbringung auf der Produktionsstätte eines Unternehmens oder außerhalb oder durch die Verwendung der Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens erfolgt – als Folge von menschlichem Handeln, von Stoffen, Erschütterungen, Hitze oder Lärm, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein können und eine Schädigung von Sachwerten oder eine Beeinträchtigung von Annehmlichkeiten und sonstigen legitimen Nutzungen der Umwelt zur Folge haben können.(24) Zu den Bodenschadstoffen gehören anorganische Schadstoffe, persistente organische Schadstoffe (POP), Pestizide, Stickstoff- und Phosphorverbindungen usw. |
Schutzgebiet | Ein klar definierter geografischer Raum, der anerkannt, ausgewiesen und durch rechtliche oder andere wirksame Mittel verwaltet wird, um die langfristige Erhaltung der Natur und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte sicherzustellen. |
Erworbene(r) oder erhaltene(r) Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung | Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung, die/den das Unternehmen von einem Dritten bezogen hat. Der Begriff „erhalten” bezieht sich auf Umstände, unter denen ein Unternehmen Strom nicht direkt erwirbt (z. B. als Mieter in einem Gebäude), sondern die Energie zur Nutzung in den Betriebsanlagen erhält. |
Rohstoff | Primäres oder sekundäres Material, das zur Herstellung eines Produkts verwendet wird. |
Anerkannte Qualitätsstandards für CO2- Zertifikate | Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate, die von unabhängigen Dritten überprüfbar sind, über öffentlich zugängliche Anforderungen und Projektberichte verfügen, mindestens Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, Vermeidung von Doppelzählungen sicherstellen und Regeln für die Berechnung, Überwachung und Überprüfung der Treibhausgasemissionen des Projekts umfassen. |
Meldepflichtige arbeitsbedingte Verletzungen oder Erkrankungen |
Arbeitsbedingte Verletzungen oder Erkrankungen, die zu Folgendem führen:
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Verwertung | Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.(25) |
Recycling | Ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. |
Ressourcenregeneration | Förderung der Fähigkeit natürlicher Systeme zur Selbsterneuerung mit dem Ziel, ökologische Prozesse, die durch menschliches Handeln geschädigt oder ausgebeutet werden, zu reaktivieren. |
Abhilfe(maßnahmen)/Verbesserung/Sanierung | Mittel, mit denen negativen Auswirkungen entgegengewirkt werden kann oder mit denen solche Auswirkungen rückgängig gemacht werden können. Beispiele: Entschuldigungen, finanzielle oder nicht finanzielle Entschädigung, Vermeidung von Schäden durch gerichtliche Verfügungen oder Garantien für die Nichtwiederholung, Strafsanktionen (straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen), Rückgabe, Wiederherstellung, Rehabilitation. |
Erneuerbare Energie | Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klär- und Biogas.(26) |
Erneuerbare Materialien | Materialien, die aus Ressourcen stammen, die rasch durch ökologische Zyklen oder landwirtschaftliche Verfahren erneuert werden, sodass die von diesen und anderen damit verbundenen Ressourcen erbrachten Dienstleistungen nicht gefährdet sind und für die nächste Generation erhalten bleiben. |
Ressourcenzuflüsse | Ressourcen, die in die Einrichtungen des Unternehmens gelangen. |
Ressourcenabflüsse | Ressourcen, die die Einrichtungen des Unternehmens verlassen. |
Optimierung der Ressourcennutzung | Die Konzeption, die Herstellung und der Vertrieb von Materialien und Produkten mit dem Ziel, sie zu ihrem höchstmöglichen Wert weiter zu verwenden. Ökodesign und Gestaltung im Hinblick auf die Langlebigkeit, Reparatur, Wiederverwendung, Umnutzung, Demontage und Wiederaufarbeitung sind Beispiele für Möglichkeiten, mit denen die Nutzung von Ressourcen optimiert wird. |
Wiederverwendung | Jeder Vorgang, bei dem Produkte und Komponenten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren. Dies kann eine Reinigung oder kleine Anpassungen umfassen, sodass sie ohne wesentliche Änderungen bereit für die nächste Verwendung sind. |
Flussgebiet | Das Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. |
Risiken | Nachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen Effekten, die im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- oder Governance-Themen entstehen und sich kurz-, mittel- oder langfristig negativ auf die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken können. |
Szenario | Eine plausible Beschreibung zukünftiger Entwicklungen auf der Grundlage einer Reihe kohärenter und in sich schlüssiger Annahmen über die wichtigsten Triebkräfte (z. B. technologischer Wandel, Preise) und Beziehungen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Szenarien nicht um Vorhersagen oder Prognosen handelt, sondern dass sie verwendet werden, um einen Überblick über die Auswirkungen der Entwicklungen und Maßnahmen zu gewinnen. |
Szenarioanalyse | Ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung möglicher Folgen zukünftiger Ereignisse unter unsicheren Bedingungen. |
Scope-1-Treibhausgasemissionen | Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden. |
Scope-2-Treibhausgasemissionen | Indirekte Emissionen aus der Erzeugung von erworbener/m oder erhaltener/m Elektrizität, Dampf, Wärme oder Kühlung, die/den das Unternehmen verbraucht. |
Scope-3-Treibhausgasemissionen | Alle (nicht unter Scope 2 fallenden) indirekten Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens auftreten, und zwar sowohl vor- als auch nachgelagerte Emissionen. Die Scope-3-Treibhausgasemissionen lassen sich in Scope-3-Kategorien aufschlüsseln. |
Scope-3-Kategorie | Eine der 15 Arten von Scope-3-Treibhausgasemissionen, die vom Unternehmensstandard des THG-Protokolls identifiziert und vom Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (angepasst an den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3), Glossar (Version 2011)) detailliert beschrieben werden. Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihre Scope-3-Emissionen auf der Grundlage der Kategorien für indirekte Treibhausgasemissionen der ISO 14064-1:2018 zu bilanzieren, können sich auch auf die in Abschnitt 5.2.4 definierte Kategorie (ohne indirekte Treibhausgasemissionen aus importierter Energie) der ISO 14064-1:2018 beziehen. |
Vertrauliche Informationen | Vertrauliche Informationen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds. |
Standort | Ein Ort, an dem sich eine oder mehrere physische Anlagen befinden. Gibt es mehr als eine physische Anlage desselben oder verschiedener Eigentümer oder Betreiber und werden bestimmte Infrastrukturen und Einrichtungen gemeinsam genutzt, kann das gesamte Gebiet, in dem sich die physische Anlage befindet, einen Standort darstellen. |
Sozialer Dialog | Alle Arten von Verhandlungen, Konsultationen oder Informationsaustausch zwischen Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern, ihren Organisationen und Arbeitnehmervertretern über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Er kann in einem Prozess zwischen drei Parteien erfolgen, mit der Regierung als offizielle Partei des Dialogs, oder nur zwischen Arbeitnehmervertretern und Führungskräften (oder Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden). |
Soziale Absicherung | Die Reihe von Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Armut und Schutzbedürftigkeit während des gesamten Lebenszyklus. |
Boden | Die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.(28) |
Bodendegradation | Die abnehmende Fähigkeit des Bodens, Ökosystemgüter und -leistungen nach den Wünschen seiner Interessenträger zu liefern. |
Bodenversiegelung | Die Bedeckung des Bodens in einer Weise, dass die bedeckte Fläche undurchlässig ist (z. B. Straßen). Diese Nichtdurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie in der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission(29) beschrieben wird. |
Spezifische Frachtwerte | Masse emittierten Schadstoffs pro Masse hergestellten Produkts. Spezifische Frachtwerte ermöglichen einen durch Vermischung oder Verdünnung unbeeinflussten Vergleich der Umweltleistung von Anlagen unabhängig von ihren Produktionsmengen.(30) |
Einbeziehung der Interessenträger | Ein kontinuierlicher Prozess der Interaktion und des Dialogs zwischen dem Unternehmen und seinen Interessenträgern, der es dem Unternehmen ermöglicht, ihre Interessen und Anliegen zu hören, zu verstehen und darauf zu reagieren. |
Interessenträger |
Personen oder Gruppen, die das Unternehmen beeinflussen oder von ihm beeinflusst werden können. Es gibt zwei Hauptgruppen von Interessenträgern:
allgemeinen Finanzberichterstattung (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) sowie andere Nutzer, einschließlich der Geschäftspartner, Gewerkschaften und Sozialpartner des Unternehmens, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen, Regierungen, Analysten und Wissenschaftler. Einige Interessenträger können zu beiden Gruppen gehören. |
Stoffe |
Alle chemischen Elemente und ihre Verbindungen mit Ausnahme der folgenden Stoffe:
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Besorgniserregende Stoffe |
Stoffe, die
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Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) | Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden. |
Lieferant | Der Organisation vorgelagertes Unternehmen (d. h. innerhalb der Lieferkette der Organisation), das ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, das bzw. die zur Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen der Organisation verwendet wird. Ein Lieferant kann eine direkte (häufig als erstrangiger Lieferant bezeichnet) oder eine indirekte Geschäftsbeziehung zu der Organisation unterhalten. |
Lieferkette | Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten oder Prozesse, die von dem Unternehmen vorgelagerten Betrieben durchgeführt werden, die Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, die bei der Entwicklung und der Erzeugung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden. Dazu gehören vorgelagerte Unternehmen, mit denen das Unternehmen in einer direkten Beziehung steht (häufig als erstrangiger Lieferant bezeichnet), und Einrichtungen, mit denen das Unternehmen eine indirekte Geschäftsbeziehung unterhält. |
Oberflächengewässer | Binnengewässer, ausgenommen Grundwasser, sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind.(37) |
Nachhaltigkeitsaspekte | Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(38). |
Nachhaltigkeitserklärung | Der spezielle Abschnitt des Managementberichts des Unternehmens, in dem die im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(39) und den ESRS erstellten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten dargestellt werden. |
Nachhaltigkeitsbezogene Chancen | Ungewisse Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance, die, falls sie eintreten, möglicherweise wesentliche positive Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder seine Strategie, seine Fähigkeit zur Erreichung seiner Ziele und zur Schaffung von Werten haben können und daher seine Entscheidungen und die Entscheidungen seiner Geschäftspartner im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte beeinflussen können. Wie jede andere Chance werden auch nachhaltigkeitsbezogene Chancen als Kombination aus dem Ausmaß der Auswirkungen und der Eintrittswahrscheinlichkeit gemessen. |
Nachhaltigkeitsbezogene Risiken | Ungewisse Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance, die, falls sie eintreten, möglicherweise wesentliche negative Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens und seine Strategie, seine Fähigkeit zur Erreichung seiner Ziele und zur Schaffung von Werten haben können und daher seine Entscheidungen und die Entscheidungen seiner Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte beeinflussen können. Wie jedes andere Risiko sind nachhaltigkeitsbezogene Risiken eine Kombination aus dem Ausmaß der Auswirkungen und der Eintrittswahrscheinlichkeit. |
Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen | Die Auswirkungen, die das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte. Die Auswirkungen können tatsächlich oder potenziell, negativ oder positiv, kurz-, mittel- oder langfristig, beabsichtigt oder unbeabsichtigt sowie umkehrbar oder unumkehrbar sein. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an. |
Systemische Risiken | Risiken, die sich aus dem Ausfall eines gesamten Systems und nicht aus dem Ausfall einzelner Teile davon ergeben. Sie sind durch niederschwellige Kipp-Punkte gekennzeichnet, die in Kombination indirekt zu großen Ausfällen führen, durch kaskadierende Wechselwirkungen von physischen Risiken und Übergangsrisiken (Ansteckung), indem ein Verlust eine Kette weiterer Verluste auslöst, was dazu führt, dass die Systeme nach einem Schock ihr Gleichgewicht nicht wiedererlangen können. Ein Beispiel hierfür ist der Verlust einer wichtigen Art (beispielsweise Seeotter), die eine entscheidende Rolle in der Gemeinschaftsstruktur der Ökosysteme einnehmen. Als Seeotter in den 1900er-Jahren so stark gejagt wurden, dass sie kurz vor dem Aussterben standen, kippten die Küstenökosysteme und die Produktion von Biomasse ging erheblich zurück. |
Ziele | Messbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, die das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen erreichen will. Sie können vom Unternehmen freiwillig festgelegt werden oder sich aus rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen ergeben. |
Bedrohte Arten | Gefährdete Arten, einschließlich Flora und Fauna, die in der Roten Liste der Europäischen Union oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind, wie in Anhang II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission genannt. |
Weiterbildung | Initiativen, die das Unternehmen zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse seiner eigenen Arbeitskräfte ergreift. Dies kann verschiedene Methoden umfassen, z. B. Schulungen vor Ort und Online-Schulungen. |
Übergangsplan |
Ein spezieller Aktionsplan, der von dem Unternehmen im Zusammenhang mit einer strategischen Entscheidung angenommen wird und Folgendes zum Gegenstand hat:
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Übergangsplan für den Klimaschutz | Ein Aspekt der Gesamtstrategie eines Unternehmens, in dem die Ziele, Maßnahmen und Mittel des Unternehmens für seinen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft festgelegt sind, einschließlich Maßnahmen wie der Reduktion seiner Treibhausgasemissionen im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und der Klimaneutralität. |
Übergangsrisiken | Risiken, die sich aus einer Diskrepanz zwischen der Strategie und dem Management einer Organisation oder eines Investors und dem sich wandelnden regulatorischen, politischen oder gesellschaftlichen Umfeld, in dem sie tätig ist, ergeben. Entwicklungen, die darauf abzielen, Schäden am Klima oder an der Natur zu beenden oder umzukehren, wie z. B. staatliche Maßnahmen, technologische Durchbrüche, Marktveränderungen, Rechtsstreitigkeiten und sich ändernde Verbraucherpräferenzen, können allesamt Übergangsrisiken bewirken oder verändern. |
Nutzer | Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen sind Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) sowie andere Nutzer, einschließlich der Geschäftspartner, Gewerkschaften und Sozialpartner des Unternehmens, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen, Regierungen, Analysten und Wissenschaftler. |
Wertschöpfungskette |
Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist. Eine Wertschöpfungskette umfasst die Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen, die das Unternehmen nutzt und auf die es angewiesen ist, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption über die Lieferung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer zu gestalten. Zu den einschlägigen Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen gehören Folgende:
Die Wertschöpfungskette umfasst Akteure, die dem Unternehmen vor- und nachgelagert sind. Ein vorgelagerter Akteur bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die bei der Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden (z. B. Lieferanten). Betriebe, die dem Unternehmen nachgelagert sind, erhalten Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen (z. B. Vertreiber, Kunden). In ESRS wird der Begriff „Wertschöpfungskette” im Singular verwendet, auch wenn anerkannt wird, dass Unternehmen über mehrere Wertschöpfungsketten verfügen können. |
Arbeitskraft in der Wertschöpfungskette | Eine Person, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig ist, unabhängig vom Bestehen oder der Art einer vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen. Die ESRS decken alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Dies schließt Auswirkungen ein, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Dazu gehören alle Arbeitskräfte, die nicht zu den „eigenen Arbeitskräften” gehören (die „eigenen Arbeitskräfte” umfassen sowohl Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen ( „Arbeitnehmer” ), als auch Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben ( „Selbständige” ), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code N78). |
Lohn | Bruttolohn ohne variable Komponenten wie Überstunden und Anreizvergütung und ohne Zulagen, sofern sie nicht garantiert sind. |
Abfall | Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.(40) |
Abfallhierarchie |
Rangfolge bei der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung(41):
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Abfallbewirtschaftung | Die Sammlung, der Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden(42). |
Abwasser |
Wasser, das aufgrund seiner Qualität, seiner Menge oder des Zeitpunkts seines Auftretens für den Zweck, für den es verwendet wurde oder zu dessen Erfüllung es erzeugt wurde, keinen unmittelbaren Wert mehr hat. Abwasser eines Nutzers kann eine potenzielle Versorgung eines Nutzers an einem anderen Ort darstellen. Kühlwasser gilt nicht als Abwasser. |
Wasserverbrauch | Die Wassermenge, die im Laufe des Berichtszeitraums in die Grenzen des Unternehmens (oder der Anlage) verbracht und nicht in Gewässer eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. |
Ableitung von Wasser | Die Summe der Abwässer und sonstigem Wasser, die die Grenzen der Organisation verlässt und während des Berichtszeitraums in Oberflächengewässer oder Grundwasser eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. |
Wasserintensität | Eine Kennzahl, die das Verhältnis zwischen einem volumetrischen Aspekt des Wassers und einer gebildeten Aktivitätseinheit (Produkte, Verkäufe usw.) angibt. |
Aufbereitetes und wiederverwendetes Wasser |
Wasser und Abwasser (behandelt oder unbehandelt), das vor der Ableitung aus dem Bereich des Unternehmens oder der gemeinsam genutzten Anlagen mehr als einmal verwendet wurde, um den Wasserbedarf zu verringern. Dies kann im selben Prozess (aufbereitet) oder in einem anderen Verfahren innerhalb derselben (gemeinsamen oder eigenen) Anlage oder in einer anderen Anlage des Unternehmens erfolgen (wiederverwendet). |
Wasserknappheit | Die volumetrische Abundanz oder der Mangel an Süßwasserressourcen. Wasserknappheit ist durch den Menschen bedingt und ist eine Funktion des Volumens des menschlichen Wasserverbrauchs im Verhältnis zum Volumen der Wasserressourcen in einem bestimmten Gebiet. Bei einer trockenen Region mit sehr wenig Wasser, aber ohne menschlichen Wasserverbrauch würde man nicht von Wasserknappheit, sondern eher von einer ariden Region sprechen. Wasserknappheit ist eine physische, objektive Realität, die in allen Regionen und im Zeitverlauf einheitlich gemessen werden kann. Die Wasserknappheit spiegelt die physische Abundanz von Süßwasser wider und nicht die Frage, ob dieses Wasser für die Nutzung geeignet ist. So kann beispielsweise eine Region über reichliche Wasserressourcen verfügen (und somit nicht als von Wasserknappheit betroffen gelten), aber eine so starke Verschmutzung aufweisen, dass ihre Wasserressourcen nicht für die Verwendung durch Menschen oder eine ökologische Nutzung geeignet sind. |
Wasserentnahme | Die Summe des Wassers, das während des Berichtszeitraums aus allen Quellen und für alle Verwendungszwecke in die Grenzen des Unternehmens geleitet wurde. |
Arbeitnehmervertreter |
Der Begriff „Arbeitnehmervertreter” bezieht sich auf
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Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben |
Zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im weiteren Sinne umfasst nicht nur die Vereinbarkeit mit familiären oder Betreuungspflichten, sondern auch die Aufteilung zwischen der am Arbeitsplatz und im Privatleben verbrachten Zeit, die über familiäre Verpflichtungen hinausgeht. |
Arbeitsbedingte Gefahren |
Arbeitsbedingte Gefahren können folgende sein:
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Arbeitsbezogene Vorfälle |
Ereignisse, die sich aus oder während der Arbeit ergeben und zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen oder führen könnten. Vorfälle können z. B. auf Folgendes zurückzuführen sein: elektrische Probleme, Explosionen, Brände, Überlauf, Überschlag, Leckagen, Durchfluss, Bruch, Bersten, Zersplitterung, Kontrollverlust, Rutschen, Stolpern und Sturz, Körperbewegungen ohne Stress, Körperbewegungen unter/mit Stress, Schock, Schreck, Gewalt oder Belästigung am Arbeitsplatz (z. B. sexuelle Belästigung). Ein Vorfall, der zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führt, wird häufig als Unfall bezeichnet. Ein Vorfall, der zu Verletzungen oder Erkrankungen führen könnte, bei dem aber keine Verletzung oder Erkrankung eintritt, kann als „Beinahe-Vorfall” bezeichnet werden.“ |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (6)
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1).
- (7)
Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (8)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (10)
2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
- (11)
Anhang I Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
- (12)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (13)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
- (14)
Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (15)
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
- (16)
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
- (17)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (18)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- (19)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
- (20)
Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
- (21)
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
- (22)
Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.
- (23)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (24)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (25)
Artikel 3 Absatz 15 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
- (26)
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).)
- (27)
Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
- (28)
Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (29)
Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18).
- (30)
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen.
- (31)
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
- (32)
Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75).
- (33)
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
- (34)
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
- (35)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- (36)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- (37)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie).
- (38)
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
- (39)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (40)
Artikel 3 Absatz1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
- (41)
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
- (42)
Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
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