Artikel 2 VO (EU) 2023/2782

(1) Die Probenahme zur Kontrolle der Mykotoxingehalte von Lebensmitteln wird gemäß den in Anhang I dargelegten Methoden durchgeführt.

(2) Handelt es sich um ein Lebensmittel, das nicht in eine Lebensmittelkategorie eingestuft werden kann, für die in Anhang I ein Probenahmeverfahren festgelegt ist, wird das Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung der Partikelgröße dieses Lebensmittels oder der Ähnlichkeit dieses Lebensmittels mit einem Erzeugnis bestimmt, das in eine der Lebensmittelkategorien in Anhang I eingestuft werden kann.

(3) Handelt es sich um ein Lebensmittel, das nicht in eine der in Anhang I aufgeführten Lebensmittelkategorien eingestuft werden kann, wird das Lebensmittel mithilfe des in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission(1) festgelegten Probenahmeverfahrens beprobt, sofern nachgewiesen werden kann, dass das Mykotoxin in einem solchen Lebensmittel homogen verteilt ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

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