ANHANG I VO (EU) 2023/2782

Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

TEIL I

A.1.
Allgemeine Bestimmungen

A.1.1.
Personal

Die Probenahme wird von einer durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.

A.1.2.
Zu beprobendes Material

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den für die verschiedenen Mykotoxine spezifischen Probenahmebestimmungen in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

A.1.3.
Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Entnahme und Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Änderungen zu verhindern, die

sich auf den Mykotoxingehalt auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichtemachen würden;

die Lebensmittelsicherheit der zu beprobenden Partien beeinträchtigen würden.

Außerdem sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der die Proben entnehmenden Personen zu gewährleisten.

A.1.4.
Einzelproben

Einzelproben sind — soweit möglich — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Teil I Nummer A.1.8 dieses Anhangs zu vermerken.

A.1.5.
Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe ist durch Vereinigung der Einzelproben herzustellen.

A.1.6.
Parallelproben

Die Parallelproben für Durchsetzungs-, Rechtfertigungs- und Referenzzwecke sind aus der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

A.1.7.
Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe ist in einem sauberen, inerten Behältnis aufzubewahren, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

A.1.8.
Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe ist am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats zu versiegeln und zu kennzeichnen. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität jeder Partie eindeutig hervorgeht und in dem Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für das Laborpersonal von Nutzen sein können, vermerkt sind.

A.2.
Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelpackungen, z. B. in Säcken, Beuteln oder Einzelhandels-/Einzelpackungen, gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren kann auf Waren angewendet werden, die als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelpackungen, z. B. in Säcken, Beuteln oder Einzelhandels-/Einzelpackungen, oder in jeder sonstigen Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Unbeschadet der besonderen, in anderen Teilen dieses Anhangs genannten Probenahmebestimmungen ist folgende Formel als Richtschnur für die Berechnung der Häufigkeit der Probenahme bei Partien zu verwenden, die in Einzelpackungen, z. B. in Säcken, Beuteln oder Einzelhandels-/Einzelpackungen, in Verkehr gebracht werden.
Häufigkeit der Probenahme (HP) n =Gewicht der Partie × Gewicht der Einzelprobe
Gewicht der Sammelprobe × Gewicht der Einzelpackung

Gewicht: in kg,

Häufigkeit der Probenahme (HP): jede n-te Einzelpackung, aus der eine Einzelprobe zu entnehmen ist (Dezimalzahlen werden auf die nächste ganze Zahl gerundet).

A.3.
Beprobung von Waren mit hohem Volumen-Gewicht-Verhältnis

Außer wenn es sich um Lebensmittel handelt, die unter die Teile L und M in Teil II dieses Anhangs fallen, können bei der Beprobung von Lebensmitteln, die im Verhältnis zu ihrem Gewicht ein hohes Volumen aufweisen (d. h. Volumen (dm3)/Gewicht (kg) > 5), die Gewichtsanforderungen durch äquivalente Volumenanforderungen ersetzt werden (d. h. 1 kg wird ersetzt durch 1 dm3).

TEIL II

In diesem Teil werden die Probenahmeverfahren für die folgenden Lebensmittelkategorien dargelegt:
A.
Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreide- und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen
B.
Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen
C.
Getrocknete Feigen und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse
D.
Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse
E.
Getrocknete Gewürze, ausgenommen getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und Gewürze in Pulverform
F.
Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung
G.
Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse
H.
Getränke
I.
Feste Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
J.
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
K.
Pflanzliche Öle
L.
Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenerzeugnisse
M.
Getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform
N.
Sehr große Partien oder Partien, die so gelagert oder befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht praktikabel ist

A.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETREIDE, ÖLSAATEN AUẞER ERDNÜSSEN, GETREIDE- UND ÖLSAATENERZEUGNISSE AUẞER ERDNUSSERZEUGNISSEN

A.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in diesem Teil nicht anders definiert und mit Ausnahme von Ölsaaten und Getreidekörnern, bei denen 1000 Samen/Körner weniger als 10 g wiegen ( „Ölsaaten oder Getreidekörner mit geringer Partikelgröße” ). Bei diesen Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße beträgt das Gewicht der Einzelprobe rund 25 g. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von mehr als 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße) führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 unter Nummer A.2 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Wiegt eine einzelne Einzelhandels-/Einzelpackung wesentlich mehr (d. h. mehr als das Doppelte) als 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße), so sind aus jeder Einzelhandels-/Einzelpackung 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße) als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise oder aus sonstigen Gründen), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewendet werden. Insbesondere, wenn ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in diesen Tabellen angegebenen vorgeschriebenen Gewicht entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße) und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 100 g bzw. 25 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe unter dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht liegt. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße), muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, deren Gewicht so weit wie möglich an 100 g (bzw. 25 g bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße) anzunähern ist.

A.2.
Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen> 300 und < 15003 Teilpartien100

10

2,5 bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße

≥ 100 und ≤ 300100 Tonnen100

10

2,5 bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße

< 1003–100(*)

1-10

0,25-2,5 bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße

A.3.
Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen bei Partien ≥ 50 Tonnen

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten. Kann die Partie nicht physisch in Teilpartien getrennt werden, werden von der Partie mindestens 100 Einzelproben entnommen. Für Partien > 500 t ist die Anzahl der Einzelproben in Nummer N.2. angegeben.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg (bzw. 2,5 kg bei Getreide und Ölsaaten mit geringer Partikelgröße).

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird. Ein alternatives Probenahmeverfahren kann auch angewendet werden, wenn es praktisch unmöglich ist, das oben genannte Probenahmeverfahren anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn große Partien Getreide in Lagerhäusern gelagert werden oder wenn Getreide in Silos gelagert wird(1). Die Beprobung solcher Partien ist nach den Vorschriften in Teil N vorzunehmen.

A.4.
Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen bei Partien < 50 Tonnen

Für Partien von Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnissen und Ölsaatenerzeugnissen außer Erdnusserzeugnissen unter 50 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg (bzw. zwischen 0,25 und 2,5 kg bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße) ergeben. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) kann eine geringere Anzahl Einzelproben entnommen werden; die Sammelprobe, in der alle Einzelproben zusammengeführt werden, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg (bzw. 0,25 kg bei Getreide und Ölsaaten mit geringer Partikelgröße) und bei der Bestimmung von Mutterkorn-Sklerotien mindestens 1 kg wiegen. Anhand von Tabelle 2 ist die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben zu ermitteln.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen

Partiegewicht (t)Anzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)(**)Gewicht der Sammelprobe (kg)(**) bei Ölsaaten oder Getreidekörnern mit geringer Partikelgröße
≤ 0,05310,25
> 0,05-≤ 0,5510,25
> 0,5-≤ 11010,25
> 1-≤ 32020,5
> 3-≤ 104041,0
> 10-≤ 206061,5
> 20-≤ 100100102,5

A.5.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil A dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen(2).

A.6.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Kontrolle auf Mutterkorn-Sklerotien

Aus der Sammelprobe sind zwei Teilproben von mindestens 0,5 kg zur Untersuchung zu entnehmen. Eine Teilprobe ist zu untersuchen. Ist das Ergebnis der Teilproben gleich oder kleiner 50 % (analytische Schwelle) des Höchstgehalts (Maximum Level — ML), entspricht die Probe dem Höchstgehalt. Liegt das Ergebnis bei über 50 % des Höchstgehalts, muss eine weitere Teilprobe untersucht werden; anschließend wird der Durchschnitt der Ergebnisse beider Teilproben herangezogen, um die Einhaltung des Höchstgehalts zu überprüfen. Folgende Ergebnisse sind abzuleiten:

Akzeptanz, wenn die erste Teilprobe weniger als 50 % des Höchstgehalts an Mutterkorn-Sklerotien enthält oder wenn der Durchschnitt aus beiden Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;

Zurückweisung, wenn der Durchschnitt aus beiden Teilproben den Höchstgehalt überschreitet.

Kontrolle auf Mykotoxine

Folgende Ergebnisse sind abzuleiten:

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

B.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR TROCKENFRÜCHTE UND DARAUS GEWONNENE/VERARBEITETE ERZEUGNISSE, AUSGENOMMEN GETROCKNETE FEIGEN

Dieses Probenahmeverfahren gilt für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts in Trockenfrüchten und daraus gewonnenen/verarbeiteten Erzeugnissen, ausgenommen in getrockneten Feigen und daraus gewonnenen/verarbeiteten Erzeugnissen (Teil II.C dieses Anhangs).

B.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in diesem Teil II.B nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von mehr als 100 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 dieses Teils B angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Wiegt eine einzelne Einzelhandels-/Einzelpackung wesentlich mehr (mehr als das Doppelte) als 100 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 100 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 dieses Teils angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 dieses Teils B angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 100 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe geringer ist als das in den Tabellen 1 und 2 dieses Teils angegebene vorgeschriebene Gewicht. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 100 g, muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

B.2.
Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen≥ 1515-30 t10010
< 1510-100(***)1-10

B.3.
Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (Partien ≥ 15 Tonnen), ausgenommen getrocknete Feigen

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

B.4.
Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (Partien < 15 Tonnen), ausgenommen getrocknete Feigen

Für Partien Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Anhand der nachstehenden Tabelle kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Trockenfrüchte und daraus gewonnener/verarbeiteter Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen

Partiegewicht (t)Anzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 0,1101
> 0,1-≤ 0,2151,5
> 0,2-≤ 0,5202
> 0,5-≤ 1,0303
> 1,0-≤ 2,0404
> 2,0-≤ 5,0606
> 5,0-≤ 10,0808
> 10,0-≤ 15,010010

B.5.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil B dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und vollständig beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen(3).

B.6.
Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Trockenfrüchten und daraus gewonnenen/verarbeiteten Erzeugnissen, ausgenommen bei getrockneten Feigen, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 10 kg ergeben; bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 in Nummer B.4 genannten Anzahl Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2 in Nummer B.4).

B.7.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Folgende Ergebnisse sind abzuleiten:

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

C.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETROCKNETE FEIGEN UND DARAUS GEWONNENE/VERARBEITETE ERZEUGNISSE

C.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in Teil II.C nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von mehr als 300 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Wiegt eine einzelne Einzelhandels-/Einzelpackung wesentlich mehr (d. h. mehr als das Doppelte) als 300 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 300 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 300 g und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 300 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe unter dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht liegt. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 300 g, muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 300 g anzunähern ist.

C.2.
Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Getrocknete Feigen≥ 1515-30 t10030
< 1510-100(****)≤ 30

C.3.
Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe = 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in drei gleiche Laborproben von je 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in drei Laborproben ist nicht notwendig bei getrockneten Feigen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann).

Jede Laborprobe von 10 kg muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

C.4.
Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind. Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und Anzahl der Teile der Sammelprobe

Partiegewicht (t)

Zahl der Einzelproben

(für Einzelhandels-/Einzelpackungen siehe auch Nummer C.1)

Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandels-/Einzelpackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen — siehe Nummer C.1)Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe
≤ 0,11031 (keine Aufteilung)
> 0,1-≤ 0,2154,51 (keine Aufteilung)
> 0,2-≤ 0,52061 (keine Aufteilung)
> 0,5-≤ 1,0309 (-< 12 kg)1 (keine Aufteilung)
> 1,0-≤ 2,040122
> 2,0-≤ 5,06018 (-< 24 kg)2
> 5,0-≤ 10,080243
> 10,0-≤ 15,0100303

Gewicht der Sammelprobe ≤ 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in zwei oder drei gleiche Laborproben von je ≤ 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei oder drei Laborproben ist nicht notwendig bei getrockneten Feigen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine Probe von bis zu 30 kg homogenisiert werden kann).

Wiegt die Sammelprobe weniger als 30 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben aufgeteilt werden:

< 12 kg: keine Aufteilung in Laborproben;

≥ 12-< 24 kg: Aufteilung in zwei Laborproben;

≥ 24 kg: Aufteilung in drei Laborproben.

Jede Laborprobe muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das unter dem vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

C.5.
Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln

C.5.1.
Verarbeitungserzeugnisse mit sehr geringer Partikelgröße (homogene Verteilung der Mykotoxinkontamination)

In vielen Fällen weisen Partien von Feigenpasten keine homogene Verteilung der Mykotoxinkontamination auf, weshalb bei Feigenpaste das Probenahmeverfahren und die Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen (gemäß den Nummern C.3 und C.4) anzuwenden sind.

Anzahl der Einzelproben: 100. Bei Partien unter 50 Tonnen sind 10 bis 100 Einzelproben zu entnehmen, abhängig vom Partiegewicht (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

Partiegewicht (t)Zahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 1101
> 1-≤ 3202
> 3-≤ 10404
> 10-≤ 20606
> 20-≤ 5010010

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab.

Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.

C.5.2.
Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Mykotoxinkontamination)

Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen (Nummern C.3 und C.4).

C.6.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil C dargelegten Bestimmungen durchgeführt. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen(4).

C.7.
Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

C.7.1.
Getrocknete Feigen

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 30 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2).

C.7.2.
Aus getrockneten Feigen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

Bei Partien gleich oder größer als 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 10 kg ergeben; bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 3).

C.8.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Folgende Ergebnisse sind abzuleiten: Bei getrockneten Feigen:

Akzeptanz, wenn keine der Laborproben den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn eine Laborprobe oder mehrere Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet/überschreiten, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

D.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR ERDNÜSSE, APRIKOSENKERNE, SCHALENFRÜCHTE UND GETROCKNETE GEWÜRZE MIT GROẞER PARTIKELGRÖẞE UND FÜR DARAUS GEWONNENE/VERARBEITETE ERZEUGNISSE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und in daraus gewonnenen/verarbeiteten Erzeugnissen anzuwenden. Dieses Probenahmeverfahren ist auch bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Gewürzen mit relativ großer Partikelgröße (d. h. Partikelgröße vergleichbar einer Erdnuss oder noch größer, z. B. einer Muskatnuss) anzuwenden.

D.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 200 g, soweit in diesem Teil D nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von mehr als 200 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Wiegt eine einzelne Einzelhandels-/Einzelpackung wesentlich mehr als 200 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 200 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 200 g und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 200 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe unter dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht liegt. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 200 g, muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 200 g anzunähern ist.

D.2.
Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße≥ 500100 Tonnen10020
> 125 und < 5005 Teilpartien10020
≥ 15 und ≤ 12525 Tonnen10020
< 1510-100(*****)≤ 20

D.3.
Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe = 20 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in zwei gleiche Laborproben von je 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei Laborproben ist nicht notwendig bei Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 20-kg-Probe homogenisiert werden kann).

Jede Laborprobe von 10 kg muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

D.4.
Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße (Partien < 15 Tonnen)

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind. Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und Anzahl der Teile der Sammelprobe

Partiegewicht (t)

Zahl der Einzelproben

(für Einzelhandels-/Einzelpackungen siehe auch Nummer D.1)

Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandels-/Einzelpackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen — siehe Nummer D.1)Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe
≤ 0,11021 (keine Aufteilung)
> 0,1-≤ 0,21531 (keine Aufteilung)
> 0,2-≤ 0,52041 (keine Aufteilung)
> 0,5-≤ 1,03061 (keine Aufteilung)
> 1,0-≤ 2,0408 (-< 12 kg)1 (keine Aufteilung)
> 2,0-≤ 5,060122
> 5,0-≤ 10,080162
> 10,0-≤ 15,0100202

Gewicht der Sammelprobe ≤ 20 kg; diese wird gemischt und gegebenenfalls vor der Mahlung in zwei gleiche Laborproben von je ≤ 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei Laborproben ist nicht notwendig bei Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen bis zu 20 kg Proben homogenisiert werden können).

Wiegt die Sammelprobe weniger als 20 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben aufgeteilt werden:

< 12 kg: keine Aufteilung in Laborproben;

≥ 12 kg: Aufteilung in zwei Laborproben.

Jede Laborprobe muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

D.5.
Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln

D.5.1.
Verarbeitungserzeugnisse (ausgenommen pflanzliches Öl) mit geringer Partikelgröße, d. h. Mehl, Erdnussbutter (homogene Verteilung der Mykotoxinkontamination), und zusammengesetzte Lebensmittel

Anzahl der Einzelproben: 100; Bei Partien unter 50 Tonnen sind 10 bis 100 Einzelproben zu entnehmen, abhängig vom Partiegewicht (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

Partiegewicht (t)Zahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 1101
> 1-≤ 3202
> 3-≤ 10404
> 10-≤ 20606
> 20-≤ 5010010

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab.

Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.

D.5.2.
Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Mykotoxinkontamination) und zusammengesetzte Lebensmittel

Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und Gewürzen mit großer Partikelgröße (Nummern D.3 und D.4).

D.6.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil D dargelegten Bestimmungen durchgeführt. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen(5).

D.7.
Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

D.7.1.
Pistazien, Erdnüsse, Paranüsse

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 20 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2).

D.7.2.
Aprikosenkerne, Schalenfrüchte, ausgenommen Pistazien und Paranüsse, getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 20 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2).

D.7.3.
Aus Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und getrockneten Gewürzen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse mit großer Partikelgröße

Bei Partien gleich oder größer als 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 10 kg ergeben; bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 3).

D.8.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Bei Erdnüssen, Aprikosenkernen und Schalenfrüchten, die sortiert oder anderweitig behandelt wurden:

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

Bei Erdnüssen, Aprikosenkernen, Schalenfrüchten und getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden:

Akzeptanz, wenn keine der Laborproben den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn eine Laborprobe oder beide Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet/überschreiten, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

E.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETROCKNETE GEWÜRZE AUẞER GETROCKNETEN GEWÜRZEN MIT GROẞER PARTIKELGRÖẞE UND GEWÜRZEN IN PULVERFORM

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Gewürzen. Bei getrockneten Gewürzen mit relativ großer Partikelgröße (d. h. Partikelgröße vergleichbar einer Erdnuss oder noch größer, z. B. einer Muskatnuss) und mit heterogener Verteilung der Mykotoxinkontamination ist jedoch das Probenahmeverfahren gemäß Teil D dieses Anhangs anzuwenden. Auf Gewürze in Pulverform ist das Probenahmeverfahren gemäß Teil M dieses Anhangs anzuwenden.

E.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in diesem Teil E nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von > 100 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Beträgt das Gewicht einer einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung >> 100 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 100 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 100 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe geringer ist als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 100 g, muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

E.2.
Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und für Gewürzen in Pulverform

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Getrocknete Gewürze≥ 1525 Tonnen10010
< 155-100(******)0,5-10

E.3.
Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

E.4.
Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform (Partien < 15 Tonnen)

Für Partien von getrockneten Gewürzen unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 5 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 10 kg ergeben. Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie getrockneter Gewürze

Partiegewicht (t)Anzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 0,0150,5
> 0,01-≤ 0,1101
> 0,1-≤ 0,2151,5
> 0,2-≤ 0,5202
> 0,5-≤ 1,0303
> 1,0-≤ 2,0404
> 2,0-≤ 5,0606
> 5,0-≤ 10,0808
> 10,0-≤ 15,010010

E.5.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil E dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 0,5 kg wiegen(6).

E.6.
Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 10 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2).

E.7.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

F.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR MILCH UND MILCHERZEIGNISSE, SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG, FOLGENAHRUNG, LEBENSMITTEL FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER SOWIE KLEINKINDNAHRUNG

F.1.
Probenahmeverfahren für Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung

Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg oder enthält 1 l, außer wenn dies nicht möglich ist, z. B., wenn die Probe aus nur einer Flasche besteht. Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der üblichen Form ab, in der die betroffenen Erzeugnisse gehandelt werden. Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung von Mykotoxinen in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus. Die Einzelproben, bei denen es sich wahrscheinlich häufig um eine Flasche oder eine Packung handelt, müssen ein ähnliches Gewicht aufweisen. Das Gewicht einer Einzelprobe beträgt mindestens 100 g, sodass eine Sammelprobe von mindestens rund 1 kg oder 1 l entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Teil I Nummer A.1.8 dieses Anhangs zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Form, in der das Erzeugnis im Handel istVolumen oder Gewicht einer Partie (l oder kg)Mindestanzahl der zu entnehmenden EinzelprobenMindestvolumen oder -gewicht der Sammelprobe (l oder kg)
Massengut3-51
Flaschen/Packungen≤ 5031
Flaschen/Packungen50 bis 50051
Flaschen/Packungen> 500101

F.2.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil F dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird(7).

F.3.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

G.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR KAFFEE, KAFFEEERZEUGNISSE, KAKAO, KAKAOERZEUGNISSE, SÜẞHOLZWURZEL UND SÜẞHOLZERZEUGNISSE

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Kaffee, Kaffeeerzeugnissen, Kakao, Kakaoerzeugnissen, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnissen. Für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse gilt das in diesem Teil G vorgesehene Probenahmeverfahren für feste (getrocknete) Erzeugnisse. Für Getränke (flüssige Erzeugnisse) ist das Probenahmeverfahren gemäß Teil H anzuwenden.

G.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in diesem Teil G nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von mehr als 100 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Wiegt eine einzelne Einzelhandels-/Einzelpackung wesentlich mehr als 100 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 100 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 100 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe geringer ist als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 100 g, muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

G.2.
Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse

Tabelle 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

WareGewicht der Partie (Tonnen)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse≥ 1515-30 t10010
< 1510-100(*******)1-10

G.3.
Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien von dem angegebenen Gewicht um höchstens 20 % abweichen.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

G.4.
Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse (Partien < 15 Tonnen)

Für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse

Partiegewicht (t)Zahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 0,1101
> 0,1-≤ 0,2151,5
> 0,2-≤ 0,5202
> 0,5-≤ 1,0303
> 1,0-≤ 2,0404
> 2,0-≤ 5,0606
> 5,0-≤ 10,0808
> 10,0-≤ 15,010010

G.5.
Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

Bei Partien gleich oder größer als 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 10 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (siehe Tabelle 2).

G.6.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil G dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen(8).

G.7.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

H.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETRÄNKE

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Getränken, ausgenommen Milch.

H.1
Probenahmeverfahren

Die Sammelprobe besteht aus mindestens 1 l, außer wenn dies nicht möglich ist, z. B., wenn die Probe aus nur einer Flasche besteht. Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der üblichen Form ab, in der die betroffenen Erzeugnisse gehandelt werden. Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme, soweit möglich und sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt, entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Mykotoxins in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus. Die Einzelproben, bei denen es sich wahrscheinlich häufig um eine Flasche oder eine Packung handelt, müssen ein ähnliches Volumen aufweisen. Das Volumen einer Einzelprobe muss mindestens 100 ml betragen, sodass eine Sammelprobe von mindestens rund 1 l entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Teil I Nummer A.1.8 dieses Anhangs zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Form, in der das Erzeugnis im Handel istVolumen der Partie (l)Mindestanzahl der zu entnehmenden EinzelprobenMindestvolumen der Sammelprobe (l)
Massengut31
Flaschen/Packungen (Getränke außer Wein)≤ 5031
Flaschen/Packungen (Getränke außer Wein)50 bis 50051
Flaschen/Packungen (Getränke außer Wein)> 500101
Flaschen/Packungen Wein≤ 5011
Flaschen/Packungen Wein50 bis 50021
Flaschen/Packungen Wein> 50031

H.2.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil H dargelegten Bestimmungen(9) durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird.

H.3.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

I.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR FESTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in festen Verarbeitungserzeugnissen aus Obst (mit Ausnahme von Verarbeitungserzeugnissen aus Trockenfrüchten, die unter die Teile B und C dieses Anhangs fallen) und Gemüse, einschließlich fester Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für Säuglinge und Kleinkinder.

I.1.
Probenahmeverfahren

Die Sammelprobe umfasst mindestens 1 kg, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, z. B. bei der Probenahme aus einer einzigen Packung. Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Die Einzelproben müssen ein ähnliches Gewicht aufweisen. Das Gewicht einer Einzelprobe beträgt mindestens 100 g, was zu einer Sammelprobe von mindestens 1 kg führt. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Teil I Nummer A.1.8 dieses Anhangs zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Gewicht der Partie (kg)Mindestanzahl der zu entnehmenden EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
< 5031
50 bis 50051
> 500101
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so richtet sich die Anzahl der Packungen, aus denen die Sammelprobe gebildet wird, nach den Angaben in Tabelle 2.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen die Sammelprobe gebildet wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der PartieAnzahl der zu entnehmenden Packungen oder EinheitenGewicht der Sammelprobe (kg)
1 bis 251 Packung oder Einheit1
26 bis 100rund 5 %, mindestens zwei Packungen oder Einheiten1
> 100rund 5 %, höchstens zehn Packungen oder Einheiten1

I.2.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil I dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird(10).

I.3.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

J.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR SÄUGLINGSNAHRUNG UND GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Säuglingsnahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen in Getränken gemäß Teil H und festen Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Teil I dieses Anhangs.

J.1.
Probenahmeverfahren

Bei Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, ist das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse gemäß Teil II Nummer A.4 dieses Anhangs anzuwenden. Somit ist die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben abhängig vom Partiegewicht und beläuft sich auf mindestens 10 und höchstens 100, gemäß Tabelle 2 in Teil II Nummer A.4 dieses Anhangs. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) kann eine geringere Anzahl Einzelproben entnommen werden; das Gewicht der Sammelprobe, in der alle Einzelproben zusammengeführt werden, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg betragen.

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab, und bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) muss das Gewicht der Einzelproben so groß sein, dass eine Zusammenfassung der Einzelproben eine Sammelprobe von mindestens 1 kg ergibt. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Teil I Nummer A.1.8 dieses Anhangs zu vermerken.

Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.

J.2.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil J dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird(11).

J.3.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

K.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR PFLANZLICHE ÖLE

K.1.
Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt mindestens rund 100 g (ml) (je nach Art der Partie, z. B. sind bei nicht abgefülltem pflanzlichem Öl mindestens drei Einzelproben von rund 350 ml zu entnehmen), sodass sich eine Sammelprobe von mindestens 1 kg (l) ergibt.

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten. Kann die Partie nicht physisch in Teilpartien getrennt werden, werden von der Partie mindestens 3 Einzelproben entnommen.

Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 2 aufgeführt. Die Partie ist unmittelbar vor der Probenahme, soweit möglich, entweder manuell oder mechanisch gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann in einer bestimmten Partie von einer homogenen Verteilung der Mykotoxine ausgegangen werden, daher reicht es aus, drei Einzelproben aus einer Partie zu entnehmen, um die Sammelprobe zu bilden.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien je nach Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht oder Anzahl der TeilpartienMindestanzahl der EinzelprobenMindestgewicht der Sammelprobe (kg)
Pflanzliche Öle≥ 1500500 Tonnen31
> 300 und < 15003 Teilpartien31
≥ 50 und ≤ 300100 Tonnen31
< 5031

Tabelle 2

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

Gewicht der Partie (kg)

Volumen der Partie (l)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben
Massengut(********)3
Packungen≤ 503
Packungen> 50 bis 5005
Packungen> 50010

K.2.
Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle auf der Einzelhandelsebene

Die Beprobung von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil K dargelegten Bestimmungen durchgeführt. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen.

K.3.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

L.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL, POLLEN UND POLLENERZEUGNISSE

L.1.
Gewicht der Einzelprobe und Probenahmeverfahren

Das Probenahmeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenerzeugnisse in Form von Kapseln/Pillen basiert auf Einzelhandels-/Einzelpackungen, die in der Regel 30 bis 120 Kapseln/Pillen je Einzelhandels-/Einzelpackung enthalten.
Größe der Partie (Anzahl der Einzelhandels-/Einzelpackungen)Anzahl der zur Beprobung heranzuziehenden Einzelhandels-/EinzelpackungenProbenumfang (Mindestumfang der Sammelprobe)
1-501Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln/Pillen: Gesamtinhalt der Einzelhandels-/Einzelpackung

Andere Formen von Nahrungsergänzungsmitteln — Einzelproben von ca. 20 g bzw. 20 ml

100 g bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Zutaten auf Kräuter-/Pflanzenbasis, einschließlich Extrakten (mindestens 5 Einzelproben)

50 g bzw. 50 ml bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln (mindestens 3 Einzelproben)

51-2502Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln/Pillen: Gesamtinhalt der beiden Einzelhandels-/Einzelpackungen

Andere Formen von Nahrungsergänzungsmitteln — Einzelproben von ca. 20 g bzw. 20 ml

200 g bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Zutaten auf Kräuter-/Pflanzenbasis, einschließlich Extrakten (mindestens 10 Einzelproben)

100 g oder 100 ml bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln (mindestens 5 Einzelproben)

251-10004Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln/Pillen: aus jeder zur Beprobung herangezogenen Einzelhandels-/Einzelpackung die Hälfte der Kapseln/Pillen

Andere Formen von Nahrungsergänzungsmitteln — Einzelproben von ca. 20 g bzw. 20 ml

200 g bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Zutaten auf Kräuter-/Pflanzenbasis, einschließlich Extrakten (mindestens 10 Einzelproben)

100 g oder 100 ml bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln (mindestens 5 Einzelproben)

> 10004 + 1 Einzelhandels-/Einzelpackungen je 1000 Einzelhandels-/Einzelpackungen, höchstens jedoch 25 Einzelhandels-/Einzelpackungen

Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln/Pillen:

≤ 10 Einzelhandels-/Einzelpackungen: aus jeder Einzelhandels-/Einzelpackung die Hälfte der Kapseln/Pillen

> 10 Einzelhandels-/Einzelpackungen: aus jeder Einzelhandels-/Einzelpackung die gleiche Anzahl Kapseln/Pillen, sodass die Probe einen Umfang aufweist, der dem Inhalt von 5 Einzelhandels-/Einzelpackungen entspricht

Andere Formen von Nahrungsergänzungsmitteln — Einzelproben von ca. 20 g bzw. 20 ml

≤ 10 Einzelhandels-/Einzelpackungen:

200 g bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Zutaten auf Kräuter-/Pflanzenbasis, einschließlich Extrakten (mindestens 10 Einzelproben)

100 g oder 100 ml bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln (mindestens 5 Einzelproben)

> 10 Einzelhandels-/Einzelpackungen — je 5 Einzelhandels-/Einzelpackungen

100 g bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Zutaten auf Kräuter-/Pflanzenbasis, einschließlich Extrakten (mindestens 5 Einzelproben)

50 g bzw. 50 ml bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln (mindestens 3 Einzelproben)

Unbekannt (gilt nur für den elektronischen Handel)1Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln/Pillen: Gesamtinhalt der Packung

L.2.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, Pollen und Pollenerzeugnissen auf der Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil L dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 0,05 kg wiegen.

L.3.
Akzeptanz einer Partie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

M.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETROCKNETE KRÄUTER, KRÄUTERTEES (GETROCKNETES ERZEUGNIS), TEES (GETROCKNETES ERZEUGNIS) UND GEWÜRZE IN PULVERFORM

M.1.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 80 g, soweit in diesem Teil M nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab. Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von > 80 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Beträgt das Gewicht einer einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung >> 80 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 80 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl — unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht. Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 80 g und ist der Unterschied gering (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 80 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe geringer ist als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 80 g, so muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 80 g anzunähern ist.

M.2.
Aufteilung von Partien in Teilpartien für die Beprobung von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien je nach Partiegewicht

WarePartiegewicht (t)Gewicht der TeilpartienAnzahl der EinzelprobenGewicht der Sammelprobe (kg)
Getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis), Gewürze in Pulverform≥ 1525 Tonnen504
< 153-50(*********)0,2-4,0

M.3.
Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten. Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben. Die Anzahl der Einzelproben beträgt 50. Das Gewicht der Sammelprobe beträgt 4,0 kg. Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise oder aus sonstigen Gründen), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

M.4.
Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien < 15 Tonnen)

Für Partien von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform unter 15 Tonnen muss der Probenahmeplan — je nach Gewicht der Partie — 3 bis 50 Einzelproben umfassen, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht von 0,2 bis 4,0 kg ergeben. Anhand der nachstehenden Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform

Partiegewicht (t)Mindestanzahl der EinzelprobenMindestgewicht der Sammelprobe (kg)
≤ 0,130,2
> 0,1 – ≤ 0,5100,8
> 0,5 – ≤ 5,0252,0
> 5,0 – ≤ 10,0352,8
> 10,0 – ≤ 15,0504,0

M.5.
Probenahme im Einzelhandel

Die Beprobung von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil M dargelegten Bestimmungen durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 0,2 kg wiegen.

M.6.
Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen für den Endverbraucher

Für die Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen gelten die Probenahmebestimmungen in diesem Teil M, und zwar auf Grundlage des Gewichts des Gehalts an getrockneten Kräutern der Nahrungsergänzungsmittel in Form von Schüttgut.

M.7.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz: wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden; Zurückweisung: wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt.

N.
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR SEHR GROẞE PARTIEN ODER PARTIEN, DIE SO GELAGERT ODER BEFÖRDERT WERDEN, DASS EINE BEPROBUNG DER GESAMTEN PARTIE NICHT PRAKTIKABEL IST

N.1.
Allgemeine Grundsätze

Falls es die Art der Beförderung oder Lagerung einer Partie nicht gestattet, Einzelproben aus der gesamten Partie zu entnehmen, muss die Beprobung solcher Partien vorzugsweise dann erfolgen, wenn sich die Partie im Fluss befindet (dynamische Probenahme). Falls es sich um Großlager für Lebensmittel handelt, werden die Unternehmer dazu angehalten, Einrichtungen im Lager zu installieren, die eine (automatische) Beprobung der gesamten gelagerten Partie ermöglichen. Wird ein im vorliegenden Teil N beschriebenes Probenahmeverfahren angewendet, so ist der Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter über das Probenahmeverfahren in Kenntnis zu setzen. Wird dieses Probenahmeverfahren von dem Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter infrage gestellt, so muss er es der zuständigen Behörde auf eigene Kosten ermöglichen, die gesamte Partie zu beproben. Die Beprobung einer Menge der Partie ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Umfang der beprobten Menge mindestens 10 % der zu beprobenden Partie ausmacht. Wurde eine Menge einer Lebensmittelpartie derselben Gruppe oder Bezeichnung beprobt und erfüllt diese Teilpartie nachweislich nicht die EU-Anforderungen, so muss davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Beprobung für die gesamte Partie gilt, es sei denn, eine eingehende Bewertung erbringt keinen Nachweis darüber, dass die restliche Partie den EU-Anforderungen nicht genügt. Die einschlägigen Probenahmebestimmungen in den anderen Teilen dieses Anhangs, beispielsweise zum Gewicht der Einzelprobe, gelten für die Beprobung von sehr großen Partien oder Partien, die so gelagert oder befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht praktikabel ist.

N.2.
Anzahl der bei sehr großen Partien zu entnehmenden Einzelproben

Werden große Mengen (> 500 t) beprobt, gilt für die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben folgende Formel: 100 Einzelproben + √Tonnen. Wenn die Partie jedoch weniger als 1500 t wiegt und gemäß Tabelle 1 in Teil A in Teilpartien aufgeteilt werden kann, sowie unter der Bedingung, dass eine physische Trennung der Teilpartien möglich ist, muss die in Teil A festgelegte Anzahl von Einzelproben entnommen werden.

N.3.
Große Partien, die per Schiff befördert werden

N.3.1.
Dynamische Beprobung großer Partien, die per Schiff befördert werden

Die Beprobung großer Partien auf Schiffen ist vorzugsweise durchzuführen, wenn sich das Erzeugnis im Fluss befindet (dynamische Probenahme). Die Probenahme hat je Laderaum (physisch abtrennbare Einheit) zu erfolgen. Die Laderäume werden allerdings nacheinander geleert, sodass die ursprüngliche physische Trennung nach der Weiterbeförderung in die Lagereinrichtungen nicht mehr besteht. Die Probenahme kann daher basierend auf der ursprünglichen physischen Trennung oder auf der Trennung nach der Beförderung in die Lagereinrichtungen erfolgen. Das Löschen einer Schiffsladung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. In der Regel muss die Beprobung in regelmäßigen Abständen während der gesamten Dauer des Löschvorgangs erfolgen. Es ist jedoch nicht immer praktikabel oder sinnvoll, dass sich ein amtlicher Inspektor während des gesamten Löschvorgangs für die Probenahme vor Ort aufhält. Daher ist die Beprobung einer Menge der Partie (beprobte Menge) zulässig. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs der beprobten Menge festgelegt. Auch wenn die amtliche Probe automatisch entnommen wird, muss ein Inspektor anwesend sein. Erfolgt die automatische Probenahme jedoch anhand voreingestellter Parameter, die während der Probenahme nicht verändert werden können, und werden die Einzelproben in einem verplombten Behälter gesammelt, was einen möglichen Betrug ausschließt, so ist die Anwesenheit eines Inspektors nur zu Beginn der Probenahme, bei jedem Wechsel des Probenbehälters und am Ende der Probenahme erforderlich.

N.3.2.
Beprobung von Partien, die per Schiff befördert werden, durch statische Probenahme

Bei einer statischen Probenahme ist dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei Lagereinrichtungen (Silos), die von oben zugänglich sind (siehe Nummer N.5.1). Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie/des Laderaums erfolgen (von oben). Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs der beprobten Menge festgelegt.

N.4.
Beprobung großer Partien in Lagern

Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie erfolgen. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs der beprobten Menge festgelegt.

N.5.
Beprobung von Lagereinrichtungen (Silos)

N.5.1.
Beprobung von Silos mit (leichtem) Zugang von oben

Die Probenahme muss am zugänglichen Teil der Partie erfolgen. Die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs der beprobten Menge festgelegt.

N.5.2.
Beprobung von Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos)

N.5.2.1.
Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos) mit Einzelgrößen über 100 Tonnen
In solchen Silos gelagerte Lebensmittel können nicht statisch beprobt werden. Wenn das im Silo gelagerte Lebensmittel beprobt werden muss und keine Möglichkeit besteht, die Partie zu bewegen, ist eine Vereinbarung mit dem Unternehmer dahin gehend zu treffen, dass dieser den Inspektor darüber informiert, wann der Silo — teilweise oder vollständig — geleert wird, damit eine Probenahme erfolgen kann, wenn sich das Lebensmittel im Fluss befindet.
N.5.2.2
Silos ohne Zugang von oben (geschlossene Silos) mit Einzelgrößen unter 100 Tonnen
Entgegen der Bestimmung in Nummer N.1 (beprobte Menge mindestens 10 %) ist bei diesem Probenahmeverfahren vorgesehen, dass eine Menge von 50 bis 100 kg in einen Behälter abzufüllen und die Probe hiervon zu entnehmen ist. Die Größe der Sammelprobe entspricht der gesamten Partie, und die Anzahl der Einzelproben muss im Verhältnis zu der Lebensmittelmenge stehen, die zur Probenahme aus dem Silo in den Behälter abgefüllt wird.

N.6
Beprobung loser Lebensmittel in großen geschlossenen Containern

Solche Partien können häufig erst beim Entladen beprobt werden. In bestimmten Fällen ist das Entladen am Einfuhrort oder am Kontrollpunkt nicht möglich, weshalb die Probenahme erfolgen sollte, wenn die betreffenden Container entladen werden. Der Unternehmer muss den Inspektor über Ort und Zeitpunkt des Entladens der Container informieren, damit der Inspektor sich einfinden kann.

Fußnote(n):

(*)

Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 in Nummer A.4.

(1)

Die Beprobung solcher Partien ist nach den Vorschriften in Teil N vorzunehmen. Die folgende Website bietet einen Leitfaden für die Entnahme von Proben aus großen Partien: https://food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/cs_contaminants_sampling_guidance-sampling-final_en.pdf

(**)

Im Falle der Kontrolle auf Mutterkorn-Sklerotien beträgt das Gewicht der Sammelprobe mindestens 1 kg.

(2)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(***)

(*) Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2 dieses Teils B.

(3)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(****)

(*) Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2 dieses Teils C.

(4)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(*****)

Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2 dieses Teils D.

(5)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(******)

Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2 dieses Teils E.

(6)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 0,5 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 0,5 kg wiegen.

(7)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(*******)

Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2 dieses Teils G.

(8)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(9)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 l zu erhalten, kann das Volumen der Sammelprobe auch weniger als 1 l betragen.

(10)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(11)

Ist die zu beprobende Menge so gering, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(********)

Sofern die Teilpartie physisch getrennt werden kann, sind große Partien nicht abgefüllten pflanzlichen Öls in Teilpartien gemäß Tabelle 2 dieses Teils K aufzuteilen.

(*********)

Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2.

© Europäische Union 1998-2021

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