ANHANG II VO (EU) 2023/2782

Kriterien für die Probenaufbereitung und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts in Lebensmitteln

1.
EINLEITUNG

1.1.
Vorsichtsmaßnahmen

Da die Verteilung von Mykotoxinen im Allgemeinen nicht homogen ist, müssen die Proben besonders sorgfältig aufbereitet und homogenisiert werden. Die gesamte im Labor eingegangene Probe ist zu homogenisieren, sofern die Homogenisierung vom Labor vorgenommen wird. Während der Analyse auf Aflatoxine ist Tageslichteinstrahlung so weit wie möglich zu vermeiden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt.

1.2.
Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen/Ölsaaten (Erdnüsse und andere)

Die in der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegten Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil. Der Mykotoxingehalt im essbaren Teil kann folgendermaßen bestimmt werden:

Proben von Nüssen und Ölsaaten „in der Schale” können geschält werden, und der Mykotoxingehalt wird im essbaren Teil bestimmt.

Die Nüsse und Ölsaaten „in der Schale” können für das Probenaufbereitungsverfahren verwendet werden. Für Probenahme und Analyse muss das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe geschätzt werden. Das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Schale/Kern bei ganzen Nüssen und Ölsaaten geschätzt. Anhand dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Sammelprobe bestimmt, die für das Probenaufbereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird.

Ca. 100 ganze Nüsse/Ölsaaten werden nach dem Zufallsprinzip separat aus der Partie entnommen oder aus jeder Sammelprobe zur Seite gelegt. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse und Ölsaaten wiegt, schält und dann die Schalen- bzw. Kernanteile nochmals wiegt. Das Verhältnis Schale/Kern kann aber auch vom Labor anhand einer Reihe von Proben ermittelt und dann bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Verwendung der beiseite gelegten ca. 100 Nüsse/Ölsaaten zu ermitteln.

2.
BEHANDLUNG DER IM LABOR EINGEGANGENEN PROBE

Die einzelnen Laborproben sind mithilfe eines Verfahrens, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht wird, gründlich zu mischen, ggf. einschließlich Feinvermahlung; ausgenommen hiervon sind Proben für die Kontrolle auf Mutterkorn-Sklerotien. Muss die Laborprobe zwecks Kontrolle auf das Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien und Mykotoxinen analysiert werden, so wird der Teil der Probe, der zur Bestimmung von Mutterkorn-Sklerotien verwendet werden soll, vor dem Vermahlen der Laborprobe aus dieser entnommen. Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.

3.
PARALLELPROBEN

Die Parallelproben für Durchsetzungs-, Rechtfertigungs- und Referenzzwecke sind aus der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

4.
VOM LABOR ANZUWENDENDE ANALYSEMETHODE UND ANFORDERUNGEN AN DIE LABORKONTROLLE

4.1.
Allgemeine Anforderungen

Die für Zwecke der Lebensmittelkontrolle angewendeten Bestätigungsanalysemethoden müssen den Vorschriften in Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen. Wenn irgend möglich, sollte die Richtigkeit der Methode regelmäßig durch die Analyse eines zertifizierten Referenzmaterials und/oder die erfolgreiche Teilnahme an Eignungsprüfungen überprüft werden.

4.2.
Spezifische Anforderungen

4.2.1.
Spezifische Anforderungen an Bestätigungsmethoden

4.2.1.1.
Leistungskriterien

Für Bestätigungsmethoden gelten folgende Leistungskriterien: Wiederfindung: Die durchschnittliche Wiederfindungsrate sollte zwischen 70 und 120 % betragen. Die durchschnittliche Wiederfindungsrate ist der Durchschnittswert der Replikate, die während der Validierung erzielt werden, wenn die Präzisionsparameter RSDr und RSDwR bestimmt werden. Dieses Kriterium gilt für alle Konzentrationen und alle einzelnen Toxine mit Ausnahme von Ergotalkaloiden. Bei Ergotalkaloiden gilt das Kriterium für die Summe der einzelnen Epimeren-Paare. In Ausnahmefällen können durchschnittliche Wiederfindungsraten außerhalb des oben genannten Bereichs akzeptiert werden, müssen dann aber innerhalb eines Bereichs von 50–130 % liegen, und die Präzisionskriterien für RSDr und RSDwR müssen erfüllt sein. Präzision
RSDr
muss ≤ 20 % sein.
RSDwR
muss ≤ 20 % sein.
RSDR
sollte ≤ 25 % sein.
Diese Kriterien gelten für alle Konzentrationen. Falls ein Labor den Nachweis erbringt, dass das RSDwR-Kriterium erfüllt ist, ist es nicht erforderlich, diesen Nachweis für das RSDr-Kriterium zu erbringen, da mit der Einhaltung des RSDwR-Kriteriums die Einhaltung des RSDr-Kriteriums garantiert ist. Gilt der Höchstgehalt für eine Summe von Toxinen, so gelten die Präzisionskriterien sowohl für die Summe als auch für die einzelnen Toxine. Bei Ergotalkaloiden gelten die Kriterien für einzelne Toxine für die Summe der einzelnen Epimeren-Paare. Quantifizierungsgrenze Wurde in der nachstehenden Tabelle 1 eine spezifische Anforderung für die Quantifizierungsgrenze (Limit of Quantification — LOQ) eines Mykotoxins festgelegt, muss die Methode eine LOQ haben, die gleich diesem Wert oder kleiner als dieser Wert ist.

Tabelle 1

LOQ-Anforderungen für bestimmte Mykotoxine

MykotoxinLebensmittelLOQ-Anforderung (μg/kg)
Aflatoxine
Aflatoxin B1

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere medizinische

Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

≤ 0,1
Aflatoxin B1, B2, G1, G2, jedes der Aflatoxinealle übrigen Lebensmittel≤ 1
Ochratoxin ALakritzwaren mit < 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse≤ 10,0
Kakaopulver≤ 3,0
Ergotalkaloide (jedes der 12 Epimere, die in der ML-Summendefinition enthalten sind)Getreide und Lebensmittel auf Getreidebasis≤ 4
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder≤ 2
In allen anderen Fällen gilt Folgendes: LOQ: muss ≤ 0,5*ML sein und sollte vorzugsweise ≤ 0,2*ML sein. Gilt der Höchstgehalt für eine Summe von Toxinen, muss die LOQ der einzelnen Toxine ≤ 0,5*ML/n sein, wobei n die Anzahl der in der ML-Definition enthaltenen Toxine ist. Identifizierung Für die Identifizierung gelten die im Leitfaden zur Identifizierung von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebens- und Futtermitteln(1) festgelegten Kriterien.

4.2.1.2.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Methode

4.2.1.2.1.
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Mykotoxine:
Werden zusätzliche Analyten in den Anwendungsbereich einer bestehenden Bestätigungsmethode aufgenommen, so ist eine vollständige Validierung zum Nachweis der Eignung der Methode vorzunehmen.
4.2.1.2.2
Erweiterung auf andere Waren:
Kann die Bestätigungsmethode bekanntermaßen oder aller Voraussicht nach bei anderen Waren angewendet werden, so ist die Gültigkeit für diese anderen Waren zu überprüfen. Sofern die neue Ware einer Warengruppe (siehe Tabelle 2 in diesem Anhang) angehört, für die bereits eine Erstvalidierung durchgeführt wurde, so ist eine eingeschränkte Zusatzvalidierung ausreichend.

4.2.2.
Spezifische Anforderungen an semiquantitative Screening-Methoden

4.2.2.1.
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für bioanalytische Methoden, die auf Immunerkennung oder Rezeptorenbindung basieren (z. B. ELISA, Teststreifen, Seitenstrom-Vorrichtungen, Immunsensoren), und physikalisch-chemische Methoden, die auf Chromatografie oder dem direkten Nachweis durch Massenspektrometrie (z. B. umweltanalytische Massenspektrometrie) basieren. Andere Methoden (z. B. Dünnschichtchromatografie) werden nicht ausgeschlossen, sofern sich die erzeugten Signale unmittelbar auf die betreffenden Mykotoxine beziehen und die Anwendung des hier beschriebenen Prinzips gestatten. Die spezifischen Anforderungen gelten für Methoden, bei denen das Messergebnis ein numerischer Wert ist, beispielsweise eine (relative) Response einer Teststreifen-Ablesevorrichtung oder ein Signal bei der Flüssigchromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung, und für die normale Statistikregeln gelten. Die Anforderungen gelten nicht für Methoden, bei denen das Ergebnis kein numerischer Wert ist (z. B. nur eine Linie, die angezeigt wird oder fehlt), da diese andere Validierungsansätze erfordern. Die spezifischen Anforderungen an solche Methoden sind unter Nummer 4.2.3 dargelegt. Das vorliegende Dokument beschreibt Verfahren zur Validierung von Screening-Methoden mittels einer laborübergreifenden Validierung, die Überprüfung der Leistung einer durch eine laborübergreifende Validierung validierten Methode sowie die Validierung einer Screening-Methode durch ein Einzellabor.

4.2.2.2.
Validierungsverfahren

Ziel der Validierung ist es, die Tauglichkeit der Screening-Methode nachzuweisen. Dies geschieht durch Bestimmung des Cut-off-Werts sowie durch Bestimmung der Quote der falsch negativen Proben und der falsch verdächtigen Proben. In diesen beiden Parametern sind Leistungsmerkmale wie Nachweisfähigkeit, Selektivität und Präzision enthalten. Die Validierung von Screening-Methoden kann laborübergreifend oder durch ein Einzellabor erfolgen. Liegen für eine bestimmte Mykotoxin/Matrix/SZK-Kombination bereits Daten einer laborübergreifenden Validierung vor, so ist eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Methode in einem Labor ausreichend, indem es die Methode anwendet.
4.2.2.2.1.
Erstvalidierung durch ein Einzellabor
Die Validierung muss für jedes einzelne Mykotoxin erfolgen, das in den Geltungsbereich fällt. Für bioanalytische Methoden, deren Ergebnis eine kombinierte Response für eine bestimmte Mykotoxingruppe (z. B. Aflatoxine B1, B2, G1 und G2, Fumonisine B1 und B2) ist, ist die Anwendbarkeit nachzuweisen, und die Grenzen der Untersuchung sind im Geltungsbereich der Methode anzugeben. Bei einer unerwünschten Kreuzreaktivität (z. B. DON-3-Glycosid, 3- oder 15-Acetyl-DON bei immunbasierten Methoden für DON) wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Zielmykotoxine die Quote der falsch negativen Proben nicht erhöht wird, möglicherweise aber die Quote der falsch verdächtigen Proben. Dieser ungewollte Anstieg wird durch die Bestätigungsanalyse zur eindeutigen Identifizierung und Quantifizierung der Mykotoxine verringert. Eine Erstvalidierung muss für jede Ware oder — wenn die Methode bekanntermaßen für mehrere Waren anwendbar ist — für jede Warengruppe erfolgen. In letzterem Fall ist eine repräsentative und relevante Ware aus dieser Gruppe (siehe Tabelle 2) auszuwählen. Die für die Validierung erforderliche Mindestzahl an verschiedenen Proben beträgt 20 homogene negative Kontrollproben und 20 homogene positive Kontrollproben, die einen Mykotoxingehalt in Höhe der SZK aufweisen; die Analyse muss unter Laborpräzisionsbedingungen (RSDRi-Bedingungen) an fünf separaten Tagen erfolgen. Zur Validierung können weitere Sätze mit 20 Proben, die andere Gehalte des Mykotoxins aufweisen, herangezogen werden, um zu prüfen, inwieweit die Methode Unterschiede zwischen verschiedenen Mykotoxinkonzentrationen aufzeigen kann. Für jede zur Routine-Anwendung vorgesehene SZK muss eine Validierung vorgenommen werden.
4.2.2.2.2.
Erstvalidierung durch Ringversuche
Die Validierung durch Ringversuche erfolgt nach ISO 5725:1994 oder dem International Harmonised Protocol der IUPAC oder einem anderen international anerkannten Protokoll für Ringversuche, das die Berücksichtigung gültiger Daten aus mindestens acht verschiedenen Labors vorschreibt. Der einzige weitere Unterschied im Vergleich zu Einzellabor-Validierungen besteht darin, dass die ≥ 20 Proben je Ware/Gehalt gleichmäßig auf die teilnehmenden Labors verteilt werden können, wobei auf jedes Labor mindestens zwei Proben entfallen.

4.2.2.3.
Bestimmung des Cut-off-Werts und der Quote falsch verdächtiger Ergebnisse bei Leerproben

Die (relativen) Responses bei den negativen und den positiven Kontrollproben dienen als Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Parameter.

Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist

Für Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist, gilt Folgendes: Cut-off-Wert = RSTC – t-Wert0,05 *SDSTC
RSTC=
mittlere Response der positiven Kontrollproben (mit SZK)
t-Wert:=
einseitiger t-Wert für eine Quote falsch negativer Ergebnisse von 5 % (siehe Tabelle 3)
SDSTC=
Standardabweichung

Screening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist

In ähnlicher Weise wird für Screening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist, der Cut-off-Wert wie folgt bestimmt: Cut-off-Wert = RSTC + t-Wert0,05 *SDSTC Durch die Verwendung dieses spezifischen t-Werts zur Bestimmung des Cut-off-Werts wird die Quote falsch negativer Ergebnisse standardmäßig auf 5 % festgelegt.

Bewertung der Tauglichkeit

Die anhand der negativen Kontrollproben erzielten Ergebnisse werden zur Schätzung der entsprechenden Quote falsch verdächtiger Ergebnisse verwendet. Der t-Wert wird entsprechend dem Fall berechnet, dass ein Ergebnis einer negativen Kontrollprobe über dem Cut-off-Wert liegt und somit fälschlicherweise als verdächtig eingestuft wird. t-Wert = (Cut-off-Wert – Mittelwertleer)/SDleer für Screening-Methoden, deren Response proportional zur Mykotoxinkonzentration ist, oder t-Wert = (Mittelwertleer – Cut-off-Wert)/SDleer für Screening-Methoden, deren Response umgekehrt proportional zur Mykotoxinkonzentration ist. Anhand des erzielten t-Werts, basierend auf den aus der Anzahl der Versuche errechneten Freiheitsgraden, kann die Wahrscheinlichkeit falsch verdächtiger Proben bei einer einseitigen Verteilung entweder berechnet werden (z. B. mittels der Tabellenkalkulationsfunktion „TDIST” ) oder einer Tabelle zur t-Verteilung entnommen werden (siehe Tabelle 3). Der entsprechende Wert der einseitigen t-Verteilung bestimmt die Quote falsch verdächtiger Ergebnisse. Eine detaillierte Beschreibung dieses Konzepts einschließlich eines Beispiels findet sich in „Analytical and Bioanalytical Chemistry” , DOI: 10.1007/s00216 -013-6922-1.

4.2.2.4.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Methode

4.2.2.4.1
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Mykotoxine:
Werden zusätzliche Analyten in den Anwendungsbereich einer bestehenden Screening-Methode aufgenommen, so ist eine vollständige Validierung erforderlich, um die Eignung der Methode nachzuweisen.
4.2.2.4.2
Erweiterung auf andere Waren:
Kann die Screening-Methode bekanntermaßen oder aller Voraussicht nach bei anderen Waren angewendet werden, so ist die Gültigkeit für diese anderen Waren zu überprüfen. Sofern die neue Ware einer Warengruppe (siehe Tabelle 2 in diesem Anhang) angehört, für die bereits eine Erstvalidierung durchgeführt wurde, so ist eine eingeschränkte Zusatzvalidierung ausreichend. Hierfür sind mindestens zehn homogene negative Kontrollproben und zehn homogene positive (bei SZK) Kontrollproben unter Laborpräzisionsbedingungen zu analysieren. Alle positiven Kontrollproben müssen über dem Cut-off-Wert liegen. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, ist eine vollständige Validierung durchzuführen.

4.2.2.5.
Überprüfung von Methoden, die bereits durch Ringversuche validiert wurden

Bei Screening-Methoden, die bereits durch einen Ringversuch erfolgreich validiert wurden, muss die Leistungsfähigkeit der Methode überprüft werden. Hierfür sind mindestens sechs negative Kontrollproben und sechs positive Kontrollproben (mit SZK) zu analysieren. Alle positiven Kontrollproben müssen über dem Cut-off-Wert liegen. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, so ist vom Labor eine Ursachenanalyse vorzunehmen, um festzustellen, weshalb es die aus dem Ringversuch resultierende Spezifikation nicht einhalten kann. Erst nach Durchführung korrektiver Maßnahmen nimmt das Labor eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Methode in seinen Räumlichkeiten vor. Ist das Labor nicht in der Lage, die Ergebnisse des Ringversuchs zu überprüfen, muss es seinen eigenen Cut-off-Wert durch eine vollständige Einzellabor-Validierung bestimmen.

4.2.2.6.
Kontinuierliche Methodenüberprüfung/laufende Methodenvalidierung

Nach der Erstvalidierung werden zusätzliche Validierungsdaten von mindestens zwei positiven Kontrollproben aus jeder Charge gescreenter Proben erfasst. Bei der einen positiven Kontrollprobe muss es sich um eine bekannte Probe (z. B. eine für die Erstvalidierung verwendete Probe) handeln, bei der zweiten um eine andere Ware derselben Warengruppe (falls nur eine Ware analysiert wird, ist stattdessen eine andere Probe dieser Ware zu verwenden). Optional kann eine negative Kontrollprobe einbezogen werden. Die Ergebnisse der beiden positiven Kontrollproben werden dem bereits vorhandenen Validierungssatz hinzugefügt. Mindestens einmal jährlich wird der Cut-off-Wert neu bestimmt und die Gültigkeit der Methode neu bewertet (Neubewertung der verfügbaren Daten zur Qualitätsbewertung und -kontrolle, die im letzten Jahr gewonnen wurden). Mit der kontinuierlichen Überprüfung der Methode werden mehrere Ziele verfolgt, nämlich:

Qualitätskontrolle für die Charge der gescreenten Proben;

Erfassung von Daten über die Robustheit der Methode unter den Bedingungen, die in dem Labor herrschen, das die Methode anwendet;

Rechtfertigung der Anwendbarkeit der Methode auf verschiedene Waren;

mögliche Anpassung der Cut-off-Werte, falls im Lauf der Zeit allmählich Abweichungen auftreten.

4.2.2.7.
Validierungsbericht

Der Validierungsbericht muss Folgendes enthalten:

eine Erklärung zur SZK;

eine Erklärung zum ermittelten Cut-off-Wert;

Hinweis: Der Cut-off-Wert muss dieselbe Anzahl an signifikanten Ziffern aufweisen wie die SZK. Zur Berechnung des Cut-off-Werts verwendete numerische Werte müssen mindestens eine signifikante Ziffer mehr aufweisen als die SZK.

eine Erklärung zur berechneten Quote falsch verdächtiger Proben;

eine Erklärung dazu, wie die Quote falsch verdächtiger Proben generiert wurde.

Hinweis: Aus der Erklärung zur berechneten Quote falsch verdächtiger Proben geht hervor, ob die Methode tauglich ist, da sie eine Angabe zur Anzahl der Leerproben (oder Proben mit geringem Kontaminationsgehalt), die überprüft werden, enthält.

Tabelle 2

Warengruppen für die Validierung von Bestätigungs- oder Screening-Methoden

WarengruppenWarenkategorienTypische repräsentative Waren für die Kategorie
Hoher Wassergehalt

Fruchtsäfte

Alkoholische Getränke

Wurzel- und Knollengemüse

Pürees auf Getreide- oder Obstbasis

Apfelsaft, Traubensaft

Wein, Bier, Obstwein

Frischer Ingwer, Kräutertees (flüssig)

Breie für Säuglinge und Kleinkinder

Hoher Ölgehalt

Schalenfrüchte

Ölsaaten und Erzeugnisse daraus

Ölfrüchte und Erzeugnisse daraus

Walnüsse, Haselnüsse, Esskastanien Raps, Sonnenblumen, Baumwollsaat, Sojabohnen, Erdnüsse, Sesam usw.

Öle und Pasten (z. B. Erdnussbutter, Tahina)

Hoher Stärke- und/oder Eiweißgehalt und geringer Wasser- und Fettgehalt

Getreidekorn und Erzeugnisse daraus

Diätetische Erzeugnisse

Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Hafer

Hafervollkornbrot, Weißbrot, Cracker, Frühstückszerealien, Teigwaren

Trockenpulver für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder

Hoher Säuregehalt und hoher Wassergehalt(*)Zitrusfrüchteerzeugnisse
„Schwierige oder einzigartige Waren” (**)

Kakaobohnen und Erzeugnisse daraus, Kopra und Erzeugnisse daraus Kaffee, Tee (getrocknetes Erzeugnis)

Gewürze, Süßholzwurzel, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenerzeugnisse

Hoher Zuckergehalt und geringer WassergehaltTrockenfrüchteFeigen, Rosinen, Korinthen, Sultaninen

Milch und Milch-

erzeugnisse

Milch

Käse

Molkereiprodukte (z. B. Milchpulver)

Kuh-, Ziegen- und Büffelmilch

Kuh- und Ziegenkäse

Joghurt, Rahm

Fleisch (Gewebe)

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Muskelfleisch, Fleischverarbeitungserzeugnisse

Nieren, Leber

Schinken

Tabelle 3

Einseitiger t-Wert für eine Quote falsch negativer Ergebnisse von 5 %

FreiheitsgradeAnzahl der Replikatet-Wert (5 %)
10111,812
11121,796
12131,782
13141,771
14151,761
15161,753
16171,746
17181,74
18191,734
19201,729
20211,725
21221,721
22231,717
23241,714
24251,711
25261,708
26271,706
27281,703
28291,701
29301,699
30311,697
40411,684
60611,671
1201211,658
1,645

4.2.3.
Anforderungen an qualitative Screening-Methoden (Methoden, bei denen das Ergebnis kein numerischer Wert ist)

Leitlinien für die Validierung binärer Prüfmethoden werden derzeit in verschiedenen Normungsgremien (z. B. AOAC, ISO) entwickelt. Die AOAC hat eine Leitlinie zur Validierung binärer Prüfmethoden entworfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Dokument den aktuellen Stand auf dem Gebiet der Validierung binärer Prüfmethoden wiedergibt. Daher sollten Methoden, bei denen binäre Ergebnisse erzielt werden (z. B. Sichtprüfung bei Tests mit Teststreifen), nach den internationalen AOAC-Leitlinien für die Validierung qualitativer binärer Methoden in der Chemie (AOAC International Guidelines for Validation of Qualitative Binary Chemistry Methods(2)) validiert werden. Es können jedoch auch andere anerkannte Validierungsleitlinien verwendet werden, wie z. B. der Ansatz in ISO/TS 23758:2021 | IDF/RM 251 — Leitlinien für die Validierung qualitativer Screening-Methoden zur Detektion von Tierarzneimittelrückständen in Milch und Milcherzeugnissen.

4.2.4.
Quantitative Bestimmung von Mutterkorn-Sklerotien

Mutterkorn-Sklerotien im Getreide werden durch visuelle (makroskopische/mikroskopische) Identifizierung von Mutterkorn-Sklerotien und Bruchstücken von Mutterkorn-Sklerotien bestimmt. Die Quantifizierung erfolgt durch Wiegen der identifizierten Mutterkorn-Sklerotien und Bruchstücke von Mutterkorn-Sklerotien mit einer Partikelgröße > 0,5 mm.

4.3.
Schätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse(3)

4.3.1.
Bestätigungsmethoden

Das Analyseergebnis ist wie folgt festzuhalten:
a)
Berichtigung um die Wiederfindungsrate, wenn dies angebracht und sinnvoll ist; falls berichtigt, ist dies festzuhalten. Die Wiederfindungsrate ist anzugeben, es sei denn, eine intrinsische Bias-Korrektur ist Teil des Verfahrens. Eine Berichtigung um die Wiederfindungsrate ist nicht erforderlich, wenn letztere 90–110 % beträgt;
b)
als „x +/– U” , wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Analysemessunsicherheit bezeichnet und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % führt.
Es besteht die Möglichkeit, eine standardmäßige erweiterte Messunsicherheit von 50 % anzugeben, sofern das Labor alle Präzisionsanforderungen gemäß Nummer 4.2 erfüllt. Ein einzelnes Labor kann dies nachweisen, indem die Kriterien für die Wiederholbarkeit (RSDr) und die Intralabor-Reproduzierbarkeit (RSDwR) erfüllt werden, ergänzt durch die erfolgreiche Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen (es sei denn, es ist kein geeignetes Eignungsprüfungsprogramm verfügbar), da ein mittlerer z-Score-Wert von |z| ≤ 2 ein Nachweis dafür ist, dass die geforderte Reproduzierbarkeit (RSDR) erfüllt ist (basierend auf einer Zielstandardabweichung von 25 %). Wurde der Höchstgehalt für die Summe der Toxine (z. B. Aflatoxine, T-2/HT-2-Toxin, Fumonisine, Ergotalkaloide) festgelegt, sind die Analyseergebnisse aller einzelnen Toxine anzugeben. Bei Ergotalkaloiden ist es auch zulässig, die Summe jedes der sechs Epimeren-Paare anstelle der 12 einzelnen Epimere anzugeben. Die Berichtigung um die Wiederfindungsrate ist gegebenenfalls vor der Summierung der Konzentrationen für jedes einzelne Toxin vorzunehmen. Bei Ergotalkaloiden kann die Berichtigung auch anhand der für jedes der Epimeren-Paare erhaltenen Wiederfindungsrate vorgenommen werden. Für die Konfomitätsüberprüfung der ML-Summe wird ein „Lowerbound” -Ansatz (Untergrenzenansatz) angewendet, d. h. die Ergebnisse für einzelne Toxine, die < LOQ sind, werden bei der Berechnung der Summe durch Null ersetzt. Diese Interpretationsregeln für das Analyseergebnis hinsichtlich Akzeptanz oder Zurückweisung der Partie gelten für das Analyseergebnis bei der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Rechtfertigungs- oder Schiedszwecken gelten die nationalen Bestimmungen. Insbesondere dann, wenn das Analyseergebnis der amtlichen Kontrollprobe unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit zweifelsfrei auf eine Nichtkonformität hinweist und das Analyseergebnis der Rechtfertigungsprobe auf eine Nichtkonformität hinweist, allerdings nicht zweifelsfrei, mit einer größeren erweiterten Messunsicherheit als bei der amtlichen Kontrolle, kann das Analyseergebnis der Rechtfertigungsprobe die bei der amtlichen Kontrollprobe festgestellte Nichtkonformität nicht aufheben.

4.3.2.
Screening-Methoden

Das Ergebnis des Screenings ist anzugeben als „konform” oder „vermutlich nicht konform” . „Vermutlich nicht konform” bedeutet, dass die Probe den Cut-off-Wert übersteigt und einen Mykotoxingehalt aufweisen kann, der über der SZK liegt. Jedes verdächtige Ergebnis zieht eine Bestätigungsanalyse zur eindeutigen Identifizierung und Quantifizierung des Mykotoxins nach sich. „Konform” bedeutet, dass der Mykotoxingehalt der Probe mit einem Konfidenzniveau von 95 % unter der SZK liegt (d. h., es besteht eine Wahrscheinlichkeit von 5 %, dass Proben fälschlicherweise als negativ erfasst werden). Das Analyseergebnis wird angegeben als „< SZK” , wobei die SZK zu benennen ist.

4.4.
Laborqualitätsstandards

Ein Labor muss die Bestimmungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/document/download/f16cac78-9318-4f1f-b2fa-efb25d2f1880_en

(*)

Wird zur Stabilisierung der pH-Änderungen in der Extraktionsstufe ein Puffer verwendet, so kann diese Warengruppe zu einer Warengruppe „Hoher Wassergehalt” zusammengefasst werden.

(**)

„Schwierige oder einzigartige Waren” müssen nur dann vollständig validiert werden, wenn sie häufig analysiert werden. Wenn sie nur gelegentlich analysiert werden, kann die Validierung auf die Überprüfung der Meldewerte unter Verwendung dotierter Leerextrakte beschränkt werden.

(2)

Abrufbar unter: https://academic.oup.com/jaoac/article-pdf/97/5/1492/32425003/jaoac1492.pdf.

(3)

Nähere Einzelheiten zu den Verfahren für die Schätzung der Messunsicherheit und für die Ermittlung der Wiederfindungsrate enthält der Bericht „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation” (Bericht über die Beziehung zwischen Analyseergebnissen, Messunsicherheit, Wiederfindungsfaktoren und den Bestimmungen des EU-Lebensmittel- und Futtermittelrechts).

https://food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/cs_contaminants_sampling_analysis-report_2004_en.pdf

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