Artikel 1 VO (EU) 2023/2820
(1) Griechenland wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 43082500 EUR und Slowenien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 8585500 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Griechenland und Slowenien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe für die wirtschaftlichen Verluste entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3) Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Griechenland und Slowenien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(5) Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Griechenland und Slowenien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Mai 2024 getätigt werden.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) findet auf diese Zahlungen Anwendung.
(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(7) Griechenland und Slowenien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
(8) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Griechenland und Slowenien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
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