Artikel 2 VO (EU) 2023/2820

(1) Griechenland und Slowenien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29. Februar 2024 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit:

a)
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;
b)
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;
c)
die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;
d)
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;
e)
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;
f)
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Mai 2024;
g)
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 7;
h)
die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2) Bis spätestens 15. Oktober 2024 unterrichten Griechenland und Slowenien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.