Artikel 14 VO (EU) 2023/2830
Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden Zertifikatmenge
(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der Verteilung der Zertifikate, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 sowie Artikel 31 Absatz 3 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
- a)
- die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 31 Absatz 4;
- b)
- die Aussetzung einer Opt-out-Plattform gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122;
- c)
- eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 7;
- d)
- eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 36 Absatz 5;
- e)
- die Aussetzung eines Vorgangs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, die sich auf die Auktionskalender auswirkt;
- f)
- in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate und gemäß Artikel 10c und Artikel 10ca der genannten Richtlinie nicht zugeteilte Zertifikate;
- g)
- die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten, Treibhausgase oder Sektoren gemäß Artikel 24 oder Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG;
- h)
- eine Maßnahme gemäß Artikel 29a oder Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG;
- i)
- das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG;
- j)
- das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;
- k)
- die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden;
- l)
- gemäß den Artikeln 1 und 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen;
- m)
- eine Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.
- n)
- gemäß Artikel 10a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;
- o)
- gemäß Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;
- p)
- gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen.
(2) Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen die angepassten Auktionskalender vier Wochen vor ihrem Geltungsbeginn oder so bald wie möglich danach. Diese Anforderung gilt nicht für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Anpassungen.
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