Artikel 13 VO (EU) 2023/2830

Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren

(1) Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr ab 2027 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

(2) Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Bei der Menge der Zertifikate gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden Änderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 oder den Artikeln 30h und 30j der Richtlinie 2003/87/EG oder gemäß Artikel 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 berücksichtigt.

(4) Nach Anhörung der Kommission bestimmt die gemeinsame Auktionsplattform die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die gemeinsame Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender für ein bestimmtes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des Unionsregisters zu erfassen.

(5) Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem 31. August jedes Jahres versteigert. Die anfängliche Jahresmenge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2027 zu versteigernden Zertifikate beträgt 350000000.

(6) Werden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht 75 % des jährlichen Höchstbetrags an Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet, so wird die anfängliche Jahresmenge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate für den Zeitraum von September bis Dezember des entsprechenden Jahres erhöht.

Wird der jährliche Höchstbetrag der Einnahmen früher als ursprünglich im Auktionskalender vorgesehen erreicht, werden die nachfolgenden Versteigerungen von Zertifikaten für den Klima-Sozialfonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen für die Aussetzung solcher Versteigerungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 unverzüglich ausgesetzt.

In beiden Fällen wird der Auktionskalender unverzüglich gemäß Artikel 14 Absatz 1 entsprechend angepasst, um entweder die Zahl der für den Klima-Sozialfonds im Zeitraum von September bis Dezember versteigerten Zertifikate zu erhöhen oder eine etwaige Überschussmenge im Namen der Mitgliedstaaten zu versteigern.

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