Artikel 12 VO (EU) 2023/2830

Auktionskalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11, die von der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden

(1) Nach Anhörung der Kommission bestimmt die gemeinsame Auktionsplattform die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Versteigerungsmengen, den Auktionsterminen sowie dem Auktionsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen.

(2) Die gemeinsame Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender in Bezug auf Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Unionsregisters im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 angewiesen hat, die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des Unionsregisters zu erfassen.

(3) Die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 werden gesondert festgelegt und veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2025 legt die gemeinsame Auktionsplattform die gemeinsamen Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 fest und veröffentlicht diese.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.