Artikel 11 VO (EU) 2023/2830
Jahresmengen von für den Luftverkehr versteigerten Zertifikaten
(1) Die Menge der in jedem Kalenderjahr für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3b der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate entspricht der Menge der Zertifikate, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie festgelegt wurde.
(2) Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Jede Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr mit Ausnahme von Änderungen gemäß Artikel 14 wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(4) Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
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