Artikel 10 VO (EU) 2023/2830

Jahresmenge von für Seeverkehrstätigkeiten und ortsfeste Anlagen versteigerten Zertifikaten

(1) Die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Kalenderjahr für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG und für ortsfeste Anlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III der genannten Richtlinie fallen, zu versteigern sind, entspricht der Menge der Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der genannten Richtlinie festgelegt wurde.

(2) Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 3ga Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Bei der Menge der Zertifikate gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden Änderungen gemäß einer der folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

a)
Artikel 3gb, Artikel 10a Absatz 5a, Artikel 10c und 10ca, Artikel 10d Absatz 4, Artikel 10e Absatz 3, Artikel 12 Absätze 3-e und 4 und Artikel 24, 27, 27a und 29a der Richtlinie 2003/87/EG;
b)
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814;
c)
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(4) Jede Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr mit Ausnahme von Änderungen gemäß Artikel 14 wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(5) Die Verteilung der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)
Menge der Zertifikate und Datum ihrer Bereitstellung für den Innovationsfonds gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 1a und 5b, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 10e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;
b)
vorzeitige Bereitstellung von Zertifikaten für den Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG;
c)
Menge der gemäß Artikel 10e Absatz 2 bis zum 31. August 2026 für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigernden Zertifikate.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beträgt die Jahresmenge der gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate mindestens 40000000. Diese Menge spiegelt sich im Auktionskalender gemäß Artikel 12 dieser Verordnung wider.

(6) Die anfängliche Jahresmenge der gemäß Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate wird wie folgt festgesetzt:

a)
für 2024: 86685000 Zertifikate;
b)
für 2025: 86685000 Zertifikate;
c)
für 2026: 58000000 Zertifikate.

Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10e der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke dieser Anpassung werden die bereits erzielten Einnahmen, der durchschnittliche Auktionsclearingpreis der sechs vorangegangenen Kalendermonate und die verbleibende Zeit bis zum 31. August 2026 berücksichtigt, und die Auktionskalender werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe o der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

Werden die Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 10e Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG vor dem Datum der letzten für die Aufbau- und Resilienzfazilität geplanten Versteigerung erreicht, so werden die nachfolgenden Versteigerungen von Zertifikaten für diese Fazilität im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen für die Aussetzung solcher Versteigerungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 unverzüglich ausgesetzt. Die entsprechenden Auktionskalender werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

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