Artikel 9 VO (EU) 2023/2830

Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern

Eine Auktionsplattform kann eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 verteilt.

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