Artikel 8 VO (EU) 2023/2830

Zeitplan, Frequenz und Verteilung der Zertifikatmenge

(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch.

Die Zeitfenster für Gebote für Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Artikel 13, die von der gemeinsamen Auktionsplattform durchgeführt werden, sind getrennt von den Zeitfenstern für Gebote für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11.

Das Zeitfenster für Gebote wird am selben Handelstag geöffnet und geschlossen und bleibt für mindestens zwei Stunden geöffnet. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden.

Die Zeitfenster für Gebote für Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 dürfen sich nicht überschneiden. Ab dem 1. Januar 2025 werden die in den Artikeln 10 und 11 genannten Zertifikate in denselben Zeitfenstern für Gebote versteigert.

(2) Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der Kommission zu der Änderung so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(4) Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikate gemäß Artikel 10 Anwendung finden, auch für die Zertifikate gemäß Artikel 11.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die gemeinsame Auktionsplattform in den ersten sechs Versteigerungen Zertifikate gemäß Artikel 13 in anderen Abständen versteigern, sofern dies erforderlich ist, um die Teilnahme an den Versteigerungen zu verbessern und den reibungslosen Ablauf des Auktionsverfahrens zu gewährleisten.

Führt die gemeinsame Auktionsplattform Versteigerungen an einem oder zwei Tagen pro Woche durch, so führt keine andere Auktionsplattform an diesen Tagen eine Versteigerung durch.

Führt die gemeinsame Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen pro Woche Versteigerungen durch, so legt sie zwei Tage fest, an denen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen. Sie veröffentlicht diese Tage spätestens bei der Veröffentlichung des Auktionskalenders gemäß Artikel 12 Absatz 2.

(5) Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt.

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 13 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt, mit Ausnahme der gemäß Artikel 30d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden zusätzlichen Mengen, die grundsätzlich gleichmäßig im Zeitraum bis zum 31. Mai 2028 verteilt werden.

Kann die Jahresmenge der Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Kalenderjahr nicht im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungen, wobei sie sicherstellt, dass die Menge grundsätzlich mindestens einmal pro Quartal versteigert wird.

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