Artikel 7 VO (EU) 2023/2830

Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote

(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.

Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden diese durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.

(2) Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.

(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.

(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.

(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(6) Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.

(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 47 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann die betreffende Auktionsplattform die in Unterabsatz 1 genannte Methode ändern. Sie konsultiert unverzüglich die zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 und die in Artikel 47 genannten zuständigen nationalen Behörden zu den geplanten Änderungen.

Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde zu der in diesem Absatz genannten Methode so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 13 während eines Zeitraums von zwei Monaten ab der ersten Versteigerung dieser Zertifikate.

Die Auktionsplattform kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist nach Konsultation der zuständigen Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 und nach Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 47 um zwei Monate verlängern, sofern eine solche Verlängerung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass für die Anwendung von Absatz 6 ein ausreichend liquider Sekundärmarkt besteht.

Die betreffende Auktionsplattform trägt der Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde zu der in diesem Absatz genannten Verlängerung so weit wie möglich Rechnung, sofern eine solche Stellungnahme abgegeben wurde.

(9) Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 oder 13 annulliert, so wird die Zertifikatmenge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Kann die Menge der Zertifikate aus annullierten Versteigerungen gemäß Unterabsatz 1 nicht gleichmäßig gemäß dem genannten Unterabsatz im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen.

Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.

(10) Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 11 annulliert, so wird die Zertifikatmenge gleichmäßig auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Kann die Menge der Zertifikate aus annullierten Versteigerungen gemäß Unterabsatz 1 nicht gleichmäßig gemäß dem genannten Unterabsatz im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der nächsten geplanten Versteigerung.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt Absatz 9, wenn eine Versteigerung, die Zertifikate gemäß Artikel 11 umfasst, annulliert wird.

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