Artikel 6 VO (EU) 2023/2830
Einstellung und Rücknahme von Geboten
(1) Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los von 500 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
- a)
- die Identität des Bieters und die Angabe, ob der Bieter auf eigene Rechnung oder im Namen eines Kunden bietet;
- b)
- die Identität des Kunden, wenn der Bieter im Namen eines Kunden bietet;
- c)
- den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen nach Absatz 1;
- d)
- das Preisgebot je Zertifikat in Euro auf zwei Dezimalen gerundet.
(3) Jedes Gebot darf nur innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist mindestens fünf Handelstage vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote fest und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „Bietervertreter” ), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie der Auffassung ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer etwaigen Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung und Anlagetätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
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