Artikel 18 VO (EU) 2023/2830
Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen
(1) Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
- a)
- ein Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigtes Unternehmen, der bzw. das über ein im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 eingerichtetes Betreiberkonto im Unionsregister verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagenbetreiber, der Luftfahrzeugbetreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder das beaufsichtigte Unternehmen;
- b)
- gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
- c)
- gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
- d)
- wirtschaftliche Zusammenschlüsse von in Buchstabe a genannten Personen, die auf eigene Rechnung und als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder Gebote einstellen;
- e)
- öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine der in Buchstabe a genannten Personen kontrollieren.
Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen dürfen nur an den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 11 teilnehmen, während beaufsichtigte Unternehmen nur an den Versteigerungen gemäß Artikel 13 teilnehmen dürfen, auch wenn sie die Dienste von Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen Gebote abgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Personen, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU fallen und gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige nationale Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen solcher Kunden genehmigen kann.
(3) Geben die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen ihrer Kunden Gebote ab, so stellen sie sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Ihre Kunden sind Personen, die berechtigt sind, eine Zulassung zur direkten Gebotseinstellung gemäß Absatz 1 oder 2 zu beantragen;
- b)
- sie verfügen jetzt oder rechtzeitig vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote über angemessene interne Abläufe, Verfahren und vertragliche Vereinbarungen, die erforderlich sind, um
- i)
- es ihnen zu ermöglichen, Gebote ihrer Kunden abzuwickeln, einschließlich der Gebotseinstellung, der Entgegennahme der Zahlung und der Übertragung der Zertifikate,
- ii)
- die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, zu dem Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung zuständig ist, zu verhindern,
- iii)
- zu gewährleisten, dass ihre Kunden, die ihrerseits im Namen ihrer eigenen Kunden in Versteigerungen bieten, die in Artikel 19 Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz festgelegten Anforderungen erfüllen und dasselbe von ihren Kunden verlangen. Gibt es weitere nachgeordnete Kunden, die ihrerseits im Namen ihrer eigenen Kunden bieten, so verlangt der unmittelbar vorausgehende Kunde die Einhaltung dieser Anforderungen von dem folgenden nachgeordneten Kunden.
Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß diesem Absatz vorgenommen haben.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen müssen der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch sind sie berechtigt, über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
- a)
- der Auktionator;
- b)
- die Auktionsplattform, einschließlich eines mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems;
- c)
- Personen in einer Position, in der sie direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Personen gemäß den Buchstaben a und b ausüben;
- d)
- Personen, die für die Personen gemäß den Buchstaben a und b arbeiten.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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