Artikel 19 VO (EU) 2023/2830

Anforderungen für die Zulassung als Bieter

(1) Mitglieder oder Teilnehmer des von einer Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um Personen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen;
b)
die Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.

(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen einer Auktionsplattform zugelassen, sofern sie

a)
in der Union niedergelassen oder ein Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigtes Unternehmen sind;
b)
über ein Namens-Unionsregisterkonto verfügen;
c)
über ein Namens-Bankkonto verfügen;
d)
mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 benennen;
e)
der betreffenden Auktionsplattform in Einklang mit den geltenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden ihre Identität, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, ihre Integrität sowie ihr Geschäfts- und Handelsprofil in Bezug auf die Mittel zur Schaffung der Beziehung zum Bieter, die Art des Bieters, die Art der Auktionsobjekte, den Umfang der voraussichtlichen Gebote und die Mittel der Bezahlung und Lieferung nachweisen;
f)
der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;
g)
die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 48 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;
h)
die Voraussetzungen des Artikels 40 Absatz 1 erfüllen.

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