Artikel 20 VO (EU) 2023/2830

Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung

(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine Auktionsplattform einstellen, beantragen die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 genannten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.

Abweichend von Absatz 1 werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag bei der betreffenden Auktionsplattform auf Zulassung als Bieter zugelassen.

(2) Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular online verfügbar und gewährleistet den Zugriff darauf.

(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 erfüllt. Die Auktionsplattform kann Kopien von Unterlagen akzeptieren, die nicht ordnungsgemäß beglaubigt sind, wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass es sich um authentische Kopien der Originale handelt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und Unterlagen.

(4) Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.

(5) Eine Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,

a)
dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;
b)
mündliche Erklärungen abzugeben, nachdem die Auktionsplattform um ein Gespräch mit einem Vertreter des Antragstellers ersucht hat;
c)
von der Auktionsplattform verlangte Ermittlungen oder Überprüfungen, einschließlich Besuche oder Überprüfungen in den Firmenräumen des Antragstellers, zuzulassen;
d)
dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte des Antragstellers, der Kunden des Antragstellers oder gegebenenfalls der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 3 nachzukommen;
e)
dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.

(6) Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen, in dem Auskunftsersuchen gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e festgelegten Frist von mindestens fünf Handelstage erteilt oder wenn er nicht bereit ist, bei einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c zu kooperieren.

(7) Ein Antragsteller erteilt einer Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, ehrlich und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.

(8) Eine Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.

Die betreffende Auktionsplattform kann

a)
für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Bieterzulassung für ihre Versteigerungen erteilen;
b)
für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Bieterzulassung für ihre Versteigerungen erteilen, sofern bestimmte genannte Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt sind, was die Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft;
c)
die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern.

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