Artikel 21 VO (EU) 2023/2830
Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Bieterzulassung
(1) Eine Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen oder entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
- a)
- nicht zur Beantragung der Bieterzulassung im Rahmen von Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigt ist;
- b)
- die Anforderungen gemäß Artikel 18 und 19 sowie gegebenenfalls Artikel 20 nicht erfüllt;
- c)
- absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.
(2) Eine Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen oder entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
Im Fall eines Verdachts gemäß Unterabsatz 1 meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Eine Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern oder eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person
- a)
- fahrlässig gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt;
- b)
- sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist; oder
- c)
- in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Bieterzulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Bieterzulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern. Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertigt ist,
- a)
- erteilt sie mit Wirkung ab einem bestimmten Datum die Bieterzulassung oder setzt sie wieder in Kraft;
- b)
- gewährt sie eine mit Auflagen verbundene Bieterzulassung oder setzt die Bieterzulassung mit Auflagen verbunden wieder in Kraft, sofern bestimmte genannte Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt sind, was die Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft; oder
- c)
- bestätigt sie die Verweigerung der Bieterzulassung oder deren Entzug oder Aussetzung mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt.
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c mit.
(5) Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
- a)
- geordnet verläuft;
- b)
- den Interessen ihrer Kunden nicht schadet oder die effiziente Funktionsweise der Versteigerungen nicht stört;
- c)
- ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, etwaige Zahlungsbedingungen oder damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen zu beachten;
- d)
- ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht beeinträchtigt, die für den Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus den Versteigerungen gelten.
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug und der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifizieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
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