Artikel 22 VO (EU) 2023/2830
Bestellung des Auktionators
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Ein und derselbe Auktionator kann von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden.
(2) Rechtzeitig vor Beginn der Versteigerungen wird der Auktionator bestellt und schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit der bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems, auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen ab und setzt sie um.
(3) Eine für den Mitgliedstaat tätige oder handelnde Person legt keine Insiderinformationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätige oder handelnde Person nimmt eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der betreffende Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insidergeschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.
(4) Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen rechtzeitig nach der Bestellung ihres Auktionators die Identität ihres Auktionators und seine Kontaktdaten der Kommission mit, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.
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