Artikel 3 VO (EU) 2023/2830

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Zwei-Tage-Spot-Kontrakt” Kontrakte, über die Zertifikate zur Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag versteigert werden;
2.
„Gebot” ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;
3.
„Zeitfenster für Gebote” den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;
4.
„Handelstag” alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;
5.
„Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
6.
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
7.
„Finanzinstrument” ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
8.
„Sekundärmarkt” den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;
9.
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
10.
„Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;
11.
„verbundenes Unternehmen” ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU;
12.
„Kontrolle” Kontrolle gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(3);
13.
„Auktionsverfahren” das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises und die Überweisung der Auktionserlöse, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;
14.
„Geldwäsche” Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
15.
„Terrorismusfinanzierung” Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;
16.
„kriminelle Tätigkeit” eine kriminelle Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;
17.
„Auktionsplattform” jegliche öffentliche oder private Stelle, die zur Ausführung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27, 28, 30 und 31 benannt wird;
18.
„gemeinsame Auktionsplattform” die Auktionsplattform, die im Rahmen eines gemeinsamen Vergabeverfahrens der Kommission und der Mitgliedstaaten als Vergabebehörden gemäß Artikel 26 Absatz 1 benannt wird;
19.
„Opt-out-Auktionsplattform” die Auktionsplattform, die von einem Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt ist, als eigene Auktionsplattform gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt wird;
20.
„Auktionator” jegliche öffentliche oder private Stelle, die zur Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 23 benannt wird;
21.
„Namens-Unionsregisterkonto” ein Konto im Unionsregister, das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 eingerichtet wurde;
22.
„Namens-Bankkonto” ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder der Rechtsnachfolger eines Bieters für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;
23.
„Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden” Maßnahmen im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 und im Hinblick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Artikeln 18, 18a und 20 der genannten Richtlinie;
24.
„wirtschaftlicher Eigentümer” den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;
25.
„ordnungsgemäß beglaubigte Kopie” eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;
26.
„politisch exponierte Person” eine politisch exponierte Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;
27.
„Marktmissbrauch” Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
28.
„Insiderinformationen” Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
29.
„Insidergeschäfte” Insidergeschäfte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
30.
„unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen” die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
31.
„Marktmanipulation” Marktmanipulation im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
32.
„Clearing-System” eine mit der Auktionsplattform verbundene Infrastruktur, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Einschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringt, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;
33.
„Clearing” sämtliche Abläufe, die vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote, während dieses Zeitfensters und nach Schließung des Zeitfensters bis zur Abrechnung stattfinden und die Verwaltung etwaiger Risiken, die sich in diesem Zeitraum ergeben (einschließlich beim Margining, Netting oder der Schuldumwandlung), einbeziehen, oder jegliche andere Dienstleistungen, die ein Clearing- oder Abrechnungssystem möglicherweise erbringt;
34.
„Einschussverfahren” (Margining) das Verfahren, bei dem ein Auktionator oder ein Bieter oder ein oder mehrere in ihrem Namen handelnde Intermediäre eine Sicherheit zur Absicherung einer gegebenen Finanzposition liefern müssen, was das gesamte Verfahren der Messung, Berechnung und Hinterlegung der zur Sicherung dieser Finanzposition gestellten Sicherheit umfasst und wodurch gewährleistet werden soll, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Bieters und alle Lieferverpflichtungen eines Auktionators oder eines oder mehrerer in deren Namen handelnder Intermediäre innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erfüllt werden können;
35.
„Abrechnung” die von einem erfolgreichen Bieter, seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle geleistete Zahlung des Betrags für die an den Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle zu liefernden Zertifikate, und die Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle;
36.
„zentrale Gegenpartei” eine Stelle, die entweder direkt zwischen einem Auktionator und einem Bieter oder dessen Rechtsnachfolger oder zwischen Intermediären, die diese vertreten, eingeschaltet ist und für jeden von ihnen als ausschließliche Vertragspartei fungiert, indem sie die Zahlung der Auktionserlöse an den Auktionator bzw. einen ihn vertretenden Intermediär oder die Lieferung der versteigerten Zertifikate an den Bieter bzw. einen ihn vertretenden Intermediär garantiert;
37.
„Abrechnungssystem” jede Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie mit der Auktionsplattform verbunden ist oder nicht, die Abrechnungsdienste erbringt, die Clearing, Netting, die Verwaltung von Sicherheiten oder jede andere Dienstleistung umfassen können und die letztendlich die Zahlung des geschuldeten Betrags von einem erfolgreichen Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger an einen Auktionator sowie die Lieferung der Zertifikate vom Auktionator an den erfolgreichen Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger möglich machen, wobei einer der folgenden Akteure diese Dienste übernimmt:

a)
der Bankenapparat und das Unionsregister;
b)
eine oder mehrere Abrechnungsstellen im Auftrag eines Auktionators und eines Bieters bzw. dessen Rechtsnachfolgers, der entweder direkt oder indirekt über Mitglieder der Abrechnungsstelle, die als Intermediäre zwischen ihren Kunden und der Abrechnungsstelle dienen, Zugang zu der Abrechnungsstelle hat;

38.
„Abrechnungsstelle” eine Stelle, die als Vermittler handelt und der Auktionsplattform Konten zur Verfügung stellt, über die Kontoanweisungen des Auktionators oder eines ihn vertretenden Intermediärs betreffend den Transfer von versteigerten Zertifikaten und die Zahlung des Auktionsclearingpreises durch den erfolgreichen Bieter, dessen Rechtsnachfolger oder einen ihn vertretenden Intermediär zeitgleich oder beinahe zeitgleich garantiert und sicher ausgeführt werden;
39.
„Sicherheit” eine Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), einschließlich etwaiger Zertifikate, die das Clearing- oder Abrechnungssystem als Sicherheit akzeptiert;
40.
„geregelter Markt” einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
41.
„KMU” Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen oder beaufsichtigte Unternehmen, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(6) sind;
42.
„Marktbetreiber” einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
43.
„Niederlassungsmitgliedstaat” eines der folgenden Elemente:

a)
im Falle von Personen nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung den Mitgliedstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz oder ihre ständige Anschrift hat;
b)
im Falle von Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sowie von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;
c)
im Falle von Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
im Falle eines geregelten Marktes nach Artikel 33 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

44.
„Ausstiegsstrategie” eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlage(n) mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)
sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;
b)
sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;
c)
technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen braucht, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Aktiva zu verstehen, auf sie zuzugreifen oder sie zu nutzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(4)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(6)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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