Artikel 4 VO (EU) 2023/2830
Auktionsobjekte
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten (im Folgenden das „Auktionsobjekt” ).
(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten.
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